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Gruger

WO Silber
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  1. In letzter Konsequenz würde nämlich im Raum stehen, dass jeder Glockbesitzer mit Magazinen größer als 10 diese in einen Klasse I Tresor sperren müsste. Es könnte ja sein, dass Liesl zu Besuch kommt ...
  2. Der Glockel besitzt aber in Gestalt seiner Magazine keine verbotenen Waffen, die gegen Wegnahme zu sichern wären. Daher ist §36 Abs. 1 WaffG in diesem Punkt überhaupt nicht einschlägig für ihn. Bliebe halt noch das Liesl, aber wie soll das gehen bei Umgangsverbot? 🙂
  3. Einerseits korrekt, andererseits möchte man ja gar nicht, dass du deine angemeldeten Altbesitz-Magazine wegsperrst. (Hörensagen .. ) Zu den Glockmagazinen: Die sind nun mal keine verbotenen Waffen, sonst bräuchte der Glöckner ja eine Ausnahmegenehmigung. Da es keine verbotenen Waffen sind, treffen ihn keine Aufbewahrungsvorschriften. Für das Halbautomaten-Liesl sieht es anders aus, sie darf diese Magazine nicht erwerben und besitzen (etc. - Umgang haben). Für Liesl sind es verbotene Waffen. Inwieweit erwirbt bzw. besitzt Liesl die Magazine, wenn im Haushalt (im Rangebag - ok mit Schlößchen und Ermahnung) Magazine vorhanden sind? Inwieweit erwirbt und besitzt Liesl die Glock, auf die sie ja sogar Zugriff hätte bei gemeinsamer Lagerung? Inwieweit treffen Liesl Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, die sie nicht besitzt (nach WaffG)? #Fragen Ich hab mir den Scheiß nicht ausgedacht, so kreativ bin ich dann doch nicht.
  4. Du meinst nur, weil Alltagsgegenstände, die irgendwie jeder kaufen kann wie er lustig ist, für bestimmte Personen einfach so verboten sind? Also unabhängig von der Gefahr, die von der Person ausgeht, weil sonst dürfte die Person ja keine HA-Langwaffe besitzen? Ne das ist doch alles ganz einfach. Der Sicherheit wegen, weißt schon. PS: Hatten wir schon, dass eine Kurzwaffe waffenrechtlich eine Kurzwaffe bleibt, auch wenn da ein 16 Zoll Wechsel-Lauf *) dran ist? ( http://igbaustria.com/de/karabinerlaeufe.html ). Die Magazine somit Kurzwaffenmagazine bleiben? Vermutlich ruft Schwarzwälder gleich den Verbotsnarren seines geringsten Misstrauens (also irgendwie jeder...) an, aber ist halt so. *) oder war es Austauschlauf? 🙂
  5. Ich fasse zusammen: Glöckner: für ihn sind die Magazine nix besonderes, ihn treffen keine verschärften gesetzlichen Auflagen bezüglich der Aufbewahrung. HA - Besitzerin: für sie sind die zu großen Glockmagazine Gift, unbedingt ist Inbesitznahme zu vermeiden. Lagerung der Magazine getrennt von ihrer Waffe ist daher vermutlich dringend anzuraten, um nicht unnötig Vermutungen aufkommen zu lassen. Da dürften wir uns einig sein. Mangels besonderer Aufbewahrungsvorschriften sollte also eine ernsthafte Ermahnung seinerseits und die Aufbewahrung in seinem Rangebag auf oder neben dem Schrak ausreichen. Man kann ja noch nen Schlösschen dranmachen... Hätten wir das nur schon vorher gewusst!
  6. Du hast soeben die Ministerialbürokratie in ihrer Aussage zu den 30er Magazinen in Altbestand widerlegt. Meine Frau darf die auch nicht besitzen, also ... PS: wo steht denn, eigentlich, wie der Zugriff zu verwehren ist? Also "einfaches Behältnis" odgl. steht schon mal nicht in der AWaffV.
  7. Das ist natürlich nicht richtig, da die Glockmagazine für den Glockenläutenden ja nicht verboten sind. Siehe Altbesitz. Und da die HA-Besitzerin sachkundig ist, wird sie die für sie zu großen Magazine nie in Besitz nehmen. Noch nicht mal auf dem Stand IN der Glock, weil .. siehe Anlage 2.
  8. Glock-Besitzer: hat keine Langwaffe, in der die Magazine passen. Er besitzt eine solche Langwaffe durch die gemeinsame Lagerung auch nicht, sonst bräuchte er eine Erlaubnis dazu. LW-Besitzerin: Hat eine solche Langwaffe und mindestens ein kurzes Magazin. Besitzt sie die "großen" Magazine, obwohl der Glock-Besitzer diese gekauft hat und die Magazine für die Glock bestimmt sind? Wenn die LW-Besitzerin durch die gemeinsame Lagerung die Magazine besitzen sollte, warum besitzt sie dann nicht auch die Glock? Oder der Glock-Besitzer die LW? #Fragen
  9. Aber wie konnte denn Person X zum jetzigen Zeitpunkt die verbotenen Waffen (aka Magazine) ohne Genehmigung erwerben? Hat der Waffenhändler hier eine Mitschuld? PS: Magazine im Altbesitz für die ja keine Aufbewahrungsvorschriften gelten sollen betrifft das doch genauso. Als Altbesitzer lasse ich die auf dem Schrank liegen. Ist meine Frau jetzt ach Altbesitzerin, obwohl die nix gemeldet hat? Muss ich vor dieser die Magazine wegsperren?
  10. Frau hat die Erlaubnis zum Besitz der Langwaffe. Mann hat Kurzwaffe und die zugehörigen Magazine.
  11. 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
  12. Mach es gesetzeskonform: 9mm-HA in den Schrank, Glock in den Schrank. Glockmagazine AUF den Schrank. Es kann so einfach sein...
  13. „Möchte Shishas aus Magazinkörpern bauen“
  14. Unsinn. Hakenbüchse ans Fenster und dann lass sie Lunte riechen!
  15. Wie war das eigentlich noch mal mit der Schlüsselaufbewahrung?
  16. Kabelbinder? Das ist alles so 1990. Der Herr hat uns schließlich den KlettVERSCHLUSS gegeben! Ihr braucht mir nicht zu danken...
  17. Das spielt doch alles keine Rolle. Man kreuzt an, was der nette Herr will, damit man ein Zettelchen bekommt, womit man ein anderes Zettelchen beantragen kann.
  18. Der Trend geht eh zum Zweitmagazin 🙂
  19. Ich fand die Argumentation mit dem vorübergehenden überlassen „zum Schießen auf einer Schießanlage“ eigentlich ganz überzeugend. Wenn ich die Waffe überlassen darf, warum nicht auch Waffe und Magazin. Ist das überhaupt trennbar? Das soll aber keine Empfehlung sein ...
  20. Es wird ja nicht bestraft. Außer die falsche Aufbewahrung, das ist dann wieder ein Problem. Gottseidank ist auch das gelöst.
  21. Zum Thema Magazine: “echter“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt Kraft Gesetzes (Stichtagsregelung). „Neuer“ Altbesitzer ist umgangsberechtigt aufgrund eines Bescheides. Im Ergebnis unterscheiden sie sich überhaupt nicht, da sie jeweils ein Magazin der gleichen Art besitzen, und dieses für jeden Anderen grundsätzlich dem Umgangsverbot unterliegt. Auch nur ne Meinung.. Aber solange die Verwaltung das anders (positiver für uns) sieht, beklage ich mich nicht. Und vor Gericht kommt der Blödsinn vermutlich eh nicht so schnell, also pfeif drauf.
  22. Also der Araber will doch nur unser Geld!!! ich weiß jetzt nur nicht ob’s der Araber von Haenel oder der Araber von HK ist. 😂
  23. 1.: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html 2.: Nein, nur Barrolo aus Eimern
  24. Wir warten alle auf deine Klage 🙂
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