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Hephaistos

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Beiträge von Hephaistos

  1. Man kann natürlich immer argumentieren, dass man vor Gericht nicht Recht, sondern ein Urteil bekommt.

    Dennoch erkennt man hier durchaus eine (ausnahmsweise erfreuliche) Tendenz in den Urteilen.

    Für mich bedeutet das, mich nicht von einem vorauseilenden Gehorsam für das BVerwG verrückt machen zu lassen.

    Ich handele nach § 19 BJagdG in Verbindung mit § 13 WaffG, insbesondere dessen Absatz 6.

  2. Wie abstrus und wie eindeutig da Interpretationen und Vorschriften sind, sagt einem am Ende das Gericht. Und wenn das nicht involviert ist, kann es einem egal sein.

    Ich neige nicht zu unnötigen Versuchen und würde eine Magazinbegrenzung einbauen, wenn die Waffe kein auswechselbares Magazin hat. Was Du tust ist natürlich Deine Sache.

    Weil es immerhin Gerichtsurteile gibt, die die Begrenzung auf 2 Schuss als Eintragung in die WBK kippten, bin ich da (noch) ganz entspannt.

  3. Da Du Dich vor dem Überlassen von der Erwerbsberechtigung des Erwerbers zu überzeugen hast, obläge es Dir, für eine Magazinbegrenzung zu sorgen, wenn der Erwerber andernfalls keine EWB hätte.

    Da in diesem Fall der Jagdschein die Erwerbsberechtigung ist, stünden dem nur die abstrusen Interpretationsversuche bestimmter Juristen entgegen.

    Der § 13 (6) ist allerdings relativ eindeutig, was die Nutzung abseits des Schusses auf Wild angeht.

  4. Es ist ca. 2 Jahre her, als hier in der Gegend ein Sportschütze eine wirklich fette Strafe bekommen hat, als sich bei einer Polizeikontrolle herausgestellt hat, dass in seinem Waffenkoffer Waffe und Munition zusammen lagen. (Also Waffe und daneben eine Packung Munition)

    Wenn er es sich hat gefallen lassen...

    Bestimmt hat er keinen Anwalt mit der Kompetenz von carcano et al. gehabt.

  5. Bitte nichts verwechseln.

    Das Recht, nicht bei der Polizei auszusagen, hat jeder.

    Vor der StA, dem Richter oder dem Gericht als Zeuge nur dann, wenn derjenige sich auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

    Als Beschuldigter brauchst du nichts zu sagen. Es darf dir auch nicht als Nachteil ausgelegt werden, geschwiegen zu haben.

    was ihn in den Augen von Kämmer verdächtig macht.

    Von Kämmer vielleicht, aber nicht der Kammer. Stünde das in der Urteilsbegründung, könnte man einen Revisionsgrund daraus ableiten.

  6. Mit den Begriffen ist es manchmal Glücksache. Ursprünglich wollte ich schreiben: "Die Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen sind zu beachten." Ich habe nicht so formuliert, weil dann - berechtigt - eingewendet worden wäre, dass bei öffentlichen Veranstaltungen nur das tragen von Waffen reglementiert ist. Die Regelung des § 2 Absatz 3 Versammlungsgesetz geht aber weiter und ist nicht nur auf Waffen beschränkt.

    Gegeben ist also ein Messer mit feststehender, 12 cm langer oder kürzerer Klinge.

    Da sehe ich jetzt auch kein Hindernis:

    §2 Abs 3: hat ebenfalls den Passus "Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen [...] geeignet und bestimmt sind,

    was bei einem Gebrauchsmesser nicht der Fall ist.

  7. Wenn das oben beschriebene Messer nicht als Hieb- oder Stoßwaffe einzustufen ist, darf man es grundsätzlich führen. Die Verbote bei Versammlungen sind zu beachten.

    Wenn ich mich nicht irre (man korrigiere mich) fällt ein (feststehendes) Messer bis 12 cm Klingenlänge weder unter §1 (2)2b, noch unter § 42, noch unter § 42a.

    Wäre also erlaubt, in der "Hirschledernen" einen Nicker unter 12cm Klinge auch bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

    Den § 244 StGB lassen wir mal außen vor, weil man ja keine Straftat plant.

  8. Es liegt in der Besonderheit des Notwehrrechts, dass man in der Sache zunächst ein Zeuge ist und sich erst danach zeigt, ob man auch zum Beschuldigten wird.

    Ja und?

    Auch als Zeuge brauche ich bei der Polizei nichts auszusagen. Ich brauche noch nicht mal einer Vorladung Folge zu leisten.

    Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Und da konnte ich mich schon lange mit meinem Anwalt beraten.

  9. Irrtum sprach der Igel und stieg von der "Klobürste"!

    Der Zweck wird anerkannt, aber eben nicht der Weg dorthin!

    Wie aber schon gesagt, ist das im Ermessensspielraum und wird in Berlin teilweise so gehandhabt, bzw. wurde.

    Nach deren Ansicht sollte der Teppichleger sein Teppichmesser auf dem Wege zum Frühstück auch verschlossen halten.

    Dann kann ich nur hoffen, dass ich nicht auf dem Weg zur Jagd (also in Zusammenhang damit) in die Hände derer falle, die eine solche abstruse Auslegung praktizieren.

    Gottseidank gibt es auch veröffentliche andere Meinungen.

  10. Das heißt z. B. dass der Jäger seine Waffe ungeladen auf dem Wege zu Revier führen darf, aber das 12 cm lange Messer in einem verschlossenen Behältnis!

    Man bemerke den Schwachsinn!

    Das heißt es Gottseidank nicht.

    Denn die Jagd ist als anerkannter Zweck expressis verbis in der VwV in 42a3 benannt.

  11. Ja.

    Leider ist auch der "sozial adäquate Zweck" ein dehnbarer, sprich unbestimmter Rechtsbegriff.

    Möglicherweise findet sich ein Richter, der die Frau verknackt weil sie mit einem langen Kochmesser über die Straße zur Nachbarin gelaufen ist, um ihr beim Braten zubereiten zu helfen. Sie hätte das Messer ja verschließen können, ja müssen.

  12. Uwe hat es schon erwähnt:

    (Gebrauchs)Messer sind keine Waffen. Eigentlich gehört der § 42a nicht in ein Waffengesetz.

    Deshalb gelten auch nur die Definitionen aus dem 42a für die Messer und nicht die Bestimmungen für die Waffen.

    Dass juristisch Analogien konstruiert werden, liegt in der Natur der Juristerei.

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