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Beiträge von Hephaistos
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Prost!
Habe am heimischen Fernseher zugeschaut und Apfelschorle genossen. (in Apfelsaft soll ja auch Alkohol enthalten sein)
Bei solch hochrangigen Spielen, bei denen man emotional voll dabei ist, steht mittlerweile nur noch eine große Flasche Mineralwasser auf dem Tisch.
Ich greife in der Anspannung nämlich dauernd zum Glas.
Bier, so wie früher, wäre da kontraproduktiv, wenn auch wohlschmeckend.
Nach dem Spiel, vor allem einem Sieg wie gestern, wird dann eine gute Flasche geköpft und ganz entspannt den mehr oder minder zutreffenden Analysen gelauscht. :-)
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Oh Mann!
Da schreibt man eine PM an die Adresse Admin und ein guter kümmert sich dann.
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Eine Handvoll Patronen im Auto macht höchsten in Bezug auf §36 WaffG Ärger, denn das ist mMn keine Aufbewahrung, die eine Abgabe an Unberechtigte verhindert.
"Aufbewahren" nach AWaffV musst du zu Hause. Unterwegs hast du die Munition "bei dir" und bist alleine dem § 36 verpflichtet, mit den "notwendigen Vorkehrungen".
Ich fahre eigentlich immer noch anschließend ins Revier....
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Dann sagst Du wohl auch Drehpistole ?
Das ist allerdings *kein* Anglizismus.
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Es muss da Grenzen geben - nur welche?
Die zeigt dir dann das Bundesverwaltungsgericht auf.
In allen Nuancen, die du vorher nie geahnt hättest.
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Neue Hülsen für die 9,5x47 liegen bei mir im Keller.
Piet
Brauchst du sie noch oder sind sie feil?
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Ich glaube nicht, dass es ein Exot ist. Bei den Feuerstutzen waren die 8,15x46R und die ältere 9,5x47R die meist verwendeten Patronen. Wobei die 9,5 etwas seltener war.
Schau mal bei feuerbixler.de
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Erstens meine ich, dass es sich um 9,5x47R handelt.
Ich habe eine solche mit Martiniverschluss.
Patronenlagerabguss habe ich zu RCBS gesandt und einen Matrizensatz inkl. Umformmatrize bekommen.
Seinerzeit gab es noch keine Originalhülsen, was jetzt anders ist, es gibt welche von Horneber. Ich habe aus der 45-70 Gvt. umgeformt und den Rand etwas abgedreht. Meine Büchse ist auch später nitrobeschossen worden, da habe ich keinen Ärger mit SP oder Ersatzstoffen.
Leider ist es mit den Geschossen etwas schwierig. Die Kokillen (.375) sind meist für die H&H ausgelegt und mit 250 gr etwas schwer, um bei moderaten Ladungen stabilisiert zu werden. . Bei Stifter´s Gunflints sollte es aber entsprechendes geben.
Viel Spaß.
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Eben entdeckt: das Landratsamt Pfaffenhofen wertet den Sachstand "Waffe wurde geladen/unterladen/teilgeladen aufbewahrt (auch in EN 0-Schrank unzulässig)" als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG (siehe weiter unten; Tabelle):
Wundert mich nicht. Viele Polizeibehörden stricken sich ihre Rechtsverschärfung selbst.
Bei der OWi "Munition wurde zusammen mit der entsprechenden Waffe aufbewahrt" scheint das auch so eine Eigeninterpretation zu sein, weil die Tresorstufe fehlt, bei der das erlaubt ist - die aber bei anderen Tatbeständen säuberlich aufgeführt wird.
Und eine Erlaubnis, die Waffen woanders zu lagern brauche ich nach dem Gesetz auch nicht.
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Nein, hat es nicht.
Es hat sich in erster Linie mit der Zuverlässigkeit des Klägers beschäftigt.
Offensichtlich bist du doch nicht in der Lage, die Relevanz zu erkennen.
"weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere.Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über dieansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln.Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig).Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen.Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel.Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich dieAufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffenund Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges."Dies wird in Bälde in den einschlägigen Kommentaren stehen und allen um die Ohren gehauen, die sich nicht dran halten.weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 -
Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest.
Manchmal hilft es, wenn man sich das Urteil einfach mal durchliest..
Vielleicht ist dir entgangen, dass das Gericht eben doch grundsätzliche Ausführungen zur Frage der geladenen Aufbewahrung, auch in einem Behältnis mit erlaubter gemeinsamer Aufbewahrung gemacht hat.
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. wenn mein noch SB da ist, und den PC noch nicht runtergefahren hat (ich komme arbeitszeitbedingt immer pünktlich zu seinem Dienstschluß zur Behörde), dann dauert das ca. 10 Minuten. Inklusive zweimal das Büro verlassen und die Tür abschließen (dank Zugangsregelungen zum SB-PC mit NWR-Zugriff).
Ich muss jetzt auch mal eine Lanze für die Verwaltungshandelnden, vulgo SB und Sbinen brechen.
Bin jüngst zu spät ins LRA gekommen und mein SB ist mir am Eingang begegnet. "Wollten Sie zu mir?" "Ja,aber ich bin ja zu spät". "Macht nix,"
Umgedreht, mit mir zum Büro (relativ langer Weg durchs Gebäude), aufgeschlossen, den PC hochgefahren und mein Anliegen bearbeitet.
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Derzeit lagere ich die Kurzwaffe im B-Fach und die Langwaffen im A-Teil. Munition über Kreuz.
Was du nicht brauchst. Das ist eine Sonderheit beim sogenannten Jägerschrank.
Bei einem reinen A oder B Schrank brauchts für die zu den Waffen gehörige Munition ein separates Fach, wenn nicht über Kreuz gelagert wird.
Fyodor hat über die Schlüsselaufbewahrung schon geschrieben. Du bist allein dem § 36 verpflichtet und im casus belli alleine.
Ich habe einen nicht zertifizierten Schlüsselendbehälter, der recht gut getarnt ist. Sollte den ein Unbefugter finden und aufbrechen, habe ich die A..karte gezogen. Ich gehe aber davon aus, dass das eben nicht passiert. Und wenn ein böser Bube meinen (1er) Schrank ohne Schlüssel aufbekommt oder wegschleppt (auch unwahrscheinlich), dann geht mir das rechtlich auch an demselben vorbei. Dann habe ich nämlich "die erforderlichen Vorkehrungen getroffen", um ein Abhandenkommen zu verhindern.
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nein, es sei denn Du machst eine Umwidmung der Garage in einen Lagerraum.
gesendet von unterwegs
Da hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage.
Von den waffenspezifischen Gesetzen her ist das nämlich im entsprechenden Behältnis erlaubt und bzgl. Gefahrstoff 1,4 S in Garagen habe ich auch nichts gegenteiliges gefunden.
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Die Waffen, auch die Kundenwaffen, sind nun einmal als Beweise Bestandteile des Verfahrens gegen Herrn Abel.
Solange der genaue Vorwurf unbekannt ist, wäre ich mit dieser Aussage zurückhaltend.
. aber mein Vertragspartner war und ist Peter Abel. Damit ist er Ansprechpartner für alle meine vertraglichen AnsprücheDiesen genauen Sachverhalt sollen Juristen bewerten.
Ich hatte Anspruch auf Leistung ordnungsgemäßer Reparaturarbeit.
Hierzu hatte er mein Eigentum in Verwahrung. Durch die Sicherstellung ist eine neue Situation eingetreten, er selbst kann also die Verwahrung nicht mehr durch Herausgabe beenden. Die Sachlage dürfte sich auch anders darstellen als bspw. bei einem Einbruchdiebstahl. Aber s.o.
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Als Kunde sowieso würde bedeuten, dem Peter Abel damit auch noch auf die Bude zu rücken? Das wäre ja wohl sehr unfein!
Wie kommst du denn auf so eine abstruse Idee?
Gegner ist das Land Hessen in ihren Vetretern.
carcano meinte mit Kunde "als Drittbeteiligter"
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Imo wird die Rechtsschutzversicherung (die allgemeinen VerwaltungsRS enthalten muß, was richtig Geld kostet) erst leisten, wenn die Schergen die Herausgabe des Eigentums nachweislich verweigert haben.
Kann von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein.
Ich habe jedenfalls eine Deckungszusage, nachdem der Sachverhalt (oder ist es ein Tatbestand?) der Versicherung dargelegt wurde.
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Dann sag mir doch mal am besten wie.
Indem du einem Rechtsanwalt das Mandat übergibst.
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Ich schreibe nichts zu schwebenden Verfahren in öffentlichen Foren. Bitte um Verständnis. Es ist - soviel kann ich sagen - noch kein abschließendes Ergebnis in Sicht.
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Als ich von ihm selbst erfahren habe wie alles abgelaufen ist, habe ich für mich (ebenfalls Betroffener mit Waffe(n) zur Reparatur) die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht ratsam ist, diesen Behörden ohne anwaltliche Hilfe gegenüberzutreten. Was ich dann auch getan habe.
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Ich durfte mit dem G28 einmal bis jetzt schießen und mein Eindruck:
Rückstoß ist in Ordnung,
Ist ja auch kein Wunder.
1. Ist es ein Halbautomat
2. Aufgerüstet ca. 9kg Masse
3. .308 sowieso eine "Mädchenpatrone"
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meiner Behörde glaubbar machen kann, dass mein Bedürfnis auch ohne GÜLTIGEN Jagdschein weiter besteht, dann brauche ich auch keine einzige Patrone "entsorgen".(PUNKT)
Deine dogmatische Besserwisserei ("PUNKT") disqualifiziert dich für einen vernünftigen Diskurs.
Vor allem versuche zu verstehen, was den Unterschied macht bezüglich Erlaubnis für den Besitz einer Waffe und den Besitz von Munition und welche Papiere in deiner Hand sind, wenn kein JJ mehr gelöst ist.
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Absolut. So ist es. (Edit: Sorry, gilt für Beitrag #10. #11 hatte eine Stunde Zeit, seinen Vorgänger zu lesen :-( )
Meine Frage aber:
Ich hatte mit waffenversand24 immer gute Erfahrungen gemacht. Mittlerweile hat aber der Besitzer gewechselt und man hörte weniger Gutes.
Waren das Übergangsschwierigkeiten und läuft alles wieder rund oder wie sind die aktuellen Erfahrungen?
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Michael Grote hat ja eine Engelsgeduld mit dir.
Das Waffengesetz ist in weiten Bereichen kompliziert und auch widersprüchlich.
Aber ausgerechnet hier ist es eindeutig.
Du zitierst Gesetzestext, gleichzeitig behauptest du das Gegenteil von dem was dort steht.
Entweder kannst du nicht logisch denken oder bist ein Troll, der provozieren will.
6 Monate für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
in Waffenrecht
Geschrieben
In welchem Land kaufst du dann ein?
Wenn ich die Fahrtkosten draufrechne, relativiert sich das alles.