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Hephaistos

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Beiträge von Hephaistos

  1. Die zählt aber nicht zur Einhandmessereigenschaft. Es kommt nicht auf Fingerfertigkeit oder Geschick an.

    Welches ist dann diese Eigenschaft? Es wurde ja schon versucht, jemandem einen reinzuwürgen, der den Pin entfernt hatte, weil eben das Messer als Einhandmesser konstruiert wurde.
  2. Hephaistos, kannst du bitte noch die Quellenangabe nachreichen?

    Gerne.

    Dr. Ferdinand Bauer, Richter am BayVGH und Dr. Wolfgang Fleck, Rechtsanwalt in Augsburg in GewerbeArchiv 2010/1. S. 16ff. "Die wichtigsten Neuregelungen im Waffengesetz 2009"

    Bauer ist also nicht "Irgendwer".

  3. Wenn man mit Tri umgehen kann, ist es immer noch ein hochpotentes Entfettungs- und Reinigungsmittel.

    Ganze Generatoren von Druckern und Automechanikern haben es benutzt. Das ähnlich narkotisierende Perchlorethylen war in der Chemischreinigung on top.

    Das geschärfte Bewußtsein, hat die Stoffe in der Gefährlichkeitsbewertung hochgestuft.

    Wenn man also alle Jubeljahre mal seine Waffen reinigt und in einer gut gelüfteten Umgebung oder gar im Freien arbeitet, kann man ruhigen Gewissens damit arbeiten.

    Zum Entkupfern nehme ich in mittleren Fällen Ethanolamin, dann irgendein gutes Waffenöl zum konservieren. Am meisten löst noch Robla, das stinkt und reizt aber noch mehr als EA.

    Ballistol wird nur von denen verteufelt, die keine Ahnung haben. Es löst in leichten Fällen Kupfer, neutralisiert säurehaltige Rückstande und auch Handschweiß auf den Metallteilen. Es verharzt nicht (ja richtig gelesen), lediglich die flüchtigen Bestandteile lassen eine vaselineartige ölige Schicht zurück.

    Lediglich der Rostschutz ist nicht so gut, weil es u.a. emulgiert. Für die ständige Pflege in der Jagdsaison ist es sehr gut geeignet. Wer stattdessen WD-40 nimmt, dem ist nicht zu helfen. Der hat noch nicht die krustigen Überreste entfernen müssen, wenn die hohen Anteile an flüchtigen Petroleumbestandteilen verflogen sind. Als Reinigungsmittel ist WD-40 wegen dieser hohen Anteile allerdings ganz gut zu gebrauchen, nie als Waffen-Langzeitschutz.

  4. @Hephaistos

    Warum? Hast du andere Informationen bezüglich des Waffenrechts im rumänischen Faschismus?

    Dann teile es doch mit uns.

    Wenn ich noch des Deutschen mächtig bin, bezieht sich "Dort" auf das nationalsozialistische Deutschland.

    Ich wäre froh, wenn wir das damalige Waffengesetz demokratisch überholt heute noch hätten so wie es in groben Zügen bis 1972 trotz Länderspezifika der Fall war.

  5. Zuerst ein kurzer historischer Abriss des örtlichen Waffenrechts:

    Die ersten Einschränkungen in den Waffenbesitz machte der faschistische Diktator Ion Antonescu, dessen Regime mit dem nationalsozialistischen Deutschland verbündet war.

    Dort wurde privater Waffenbesitz allgemein untersagt.

    Ich würde mir erstmal das seinerzeitige Waffengesetz ansehen.

  6. Ok, soweit nachvollziehbar.

    Nun regelt der § 10 die Verhältnisse ganz allgemein. Der § 13 speziell für JJS-Inhaber. (Siehe Post #37)

    Wäre es dann nicht doch so, dass bei bereits anerkanntem Besitz (Nachweis WBK und JJS) von KW auch implizit die Munitionserlaubnis enthalten wäre?

    Ich frage deshalb so genau nach, weil ich wissen will ob ich noch aufs Amt rennen muß, um nachzukaufen.

  7. Mal unabhängig von meinem Beitrag #37. (Oder doch im Zusammenhang)

    Dann wäre das also rechtswidrig, dass zusammen mit dem Voreintrag auf der WBK und dem Jagdschein eine Waffe gleich mit Munition gekauft wird?

    Und nach dem Willen des VG wäre dann eine Schachtel 9P zuhause für den Einsatz der jagdlich zuerkannten KW eine Straftat, wenn auf der WBK keine Mun-Erlaubnis steht? Scheint mir etwas daneben.

  8. (Und eigentlich bin ich ein Volldepp in den Schmarrn doch noch Energie investiert zu haben)

    Warum? Das ist doch ein für alle (zumindest die Jagdscheininhaber) wichtiges Thema!

    Wenn es Widerspruch gibt, dann doch im Sinne einer zielführenden Diskussion.

    Und da bin der Meinung, dass - wie du selbst konstatierst - ein anderes VG durchaus abweichende Meinungen haben kann.

    Vor allem wenn man unterstellt, dass der/die Richter im WaffG nicht immer extrem firm sind und ein guter Spezialanwalt einiges bewirken kann.

    Bin nämlich schon folgender Auffassung:

    § 13 (5) erlaubt den JJS-Inhabern den freizügigen Erwerb aller Langwaffenkaliber ohne spezielle Erlaubnis.

    Kurzwaffenkaliber können nicht freizügig erworben werden.

    § 13 (1) bejaht aber das Bedürfnis für (generell) Schusswaffen und dazugehörige Munition. Wenn er die Schusswaffen denn hat, also das Bedürfnis nachgewiesen hat.

    2 KW bekommt der JJS-Inhaber ohne besondere Prüfung des Bedürfnisses.

    Da wäre es doch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es noch einer zusätzlichen Erlaubnis, sprich Erschwernis bedürfe, für die in der WBK eingetragenen Kurzwaffen Munition erwerben zu dürfen. Will heißen, die Vorlage von JJS und WBK sollte ausreichen.

    Eine Munitionserwerbserlaubnis ist für andere Fälle gedacht, vielleicht wenn jemand nicht regelmäßig einen Jagdschein lösen will.

  9. Nö. Der Wortlaut des § 13 bezieht sich auf Munition für Langwaffen.

    Nicht ganz. Man muß Bedürfnis und Erlaubnis unterscheiden.

    Der § 13 (1) drückt sich hier ganz klar aus. Wenn man also eine Waffe für jagdliche Zwecke in einem "Kurzwaffen"-Kaliber hat, sollte die Munitionserlaubnis Formsache sein. Aber sie ist im Langwaffenfall wohl notwendig.

    Im anderen Thread haben wir uns ja die Köppe heißdiskutiert, ob WBK in einer KW plus Jagdschein auch beinhaltet, zum Büxer zu gehen und KW-Mun zu kaufen.

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