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Beiträge von Hephaistos
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Einfach auf den (größeren) Hartschalenkoffer einen Yamaha oder Roland Aufkleber machen. :-)
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vor 6 Stunden schrieb uwewittenburg:
Und dann bleibt man zuverlässig?
gesendet vom Smartphone
Durchdringe den Sachverhalt unter Einbeziehen des in vorherigen Beiträgen herausgearbeiteten nochmal sorgfältig.
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Am 31.8.2016 um 07:44 schrieb uwewittenburg:
Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte?
Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte.
Nur dass da eine Vorschrift (VSG) auf Basis des Sozialgesetzbuchs dieses Verhalten als unzulässig beschreibt.
Beim Besteigen oder Verlassen von Hochsitzen darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden.
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PatVI, du gibst dir deine Antworten doch selbst.
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Beim Schuss auf Wild (oder im sehr seltenen Fall des genehmigten Abschusses unter dem Naturschutzrecht stehenden Tieren) native 2-Schuss Magazine, dritte Patrone im Lauf.
Alles andere nach § 13 (6) WaffG mit beliebigen Magazinen. Auf dem Schießstand kann man den Unterschied Schießsport vs. jagdliches Übungsschießen trefflich diskutieren.
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vor 2 Stunden schrieb BEG:
"Eignung" und "Zuverlässigkeit" sind auch nicht unabhängig, stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit meinem Bedürfniss und sind auch sozusagen "aufoktruiert".
Eher wurde uns das "Bedürfnis" aufoktroyiert. Gegen Eignung und Zuverlässigkeit sowie Sachkunde kann niemand etwas haben.
vor 2 Stunden schrieb BEG:Mein Gott, ist diese Software miserabel.
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Andreas Löw aus Wiesbaden schoss im Doppeltrap bei der Quali olympischen Rekord. Leider wurde er im Finale dann nur sechster.
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Die wirksamste Maßnahme gegen den Terrorismus dürfte die Registrierung der Schreckschusswaffen sein.
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Das beweist wieder wie wichtig ein sicheres Passwort ist, welches schwer oder nicht einfach erraten werden kann. ich unterstelle natürlich euromaster nichts.
Wie gut war es?
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Ein besonderes Problem ist, dass in Ffm der Zollfahndungsdienst in unheiliger Allianz mit der StA Ffm dann ein Verbringen annimmt, wenn die Jagdwaffen bei der Rückreise aus irgendeinem, vom Besitzer nicht zu verantwortenden Grund, nicht mit dem gleichen Flieger ankommen. Dann wäre das keine (erlaubte) Mitnahme, sondern ein erlaubnispflichtiges Verbringen, was strafbewehrt ist.
Leider haben die Betroffenen eher den kleinen Weg einer Einstellung nach Zahlung einer (saftigen) Geldbuße gewählt, statt zu klagen, so dass man nicht genau weiß wie man sich verhalten soll.
Auch der Rechtsanwalt, mit dem ich Kontakt hatte, sprach von einer unsäglichen Rechtsauffassung der Gerichte heutzutage.
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Wenn derjenige, der eine Seriennummer entfernt, nicht genau Bescheid weiß, kann die Kriminaltechnik diese in den allermeisten Fällen wieder sichtbar machen.
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@flohbändiger
Och joh.
Machst du dann auch bald einen Brennholzverleih auf?
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Die - hier recht übersichtliche und richtige - Gesetzeslage wird an einem kleinen Praxisbeispiel deutlich:
Ich bin mit einem Freund auf Jagd und ein Keiler wurde krank geschossen und muss nachgesucht werden. Mit meiner PPK werde ich da nix, so drückt mir der Freund einen M29 mit Munition in die Hand.
Ist ja auch nicht gerade sinnvoll, den M29 ohne Munition auszuhändigen.
Auf einen Leihschein wird verzichtet weil der Zweck des § 38 durch die nahe Anwesenheit des Besitzers der Waffe gewährleistet ist.
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vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:
Ansonsten zur o.g. Situation mit dem Antrag für zwei Schalldämpfer: da diese hier den Langwaffen gleichgestellt sind und es für selbige zur Jagdausübung keine Kontingentierung gibt,
Zeigt wieder mal die ganze Schizophrenie bei der rechtlichen Behandlung.
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carcano, im Falle der HA bin ich ja bei dir.
Allerdings hatte sich der Thread hin zur EU-Absicht entwickelt und die Initiatoren gehören schon gebrandmarkt. Auch wenn - das muss man auch zugeben - viele Politiker sich gegen die ersten Entwürfe gestemmt haben.
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...und meist des Teufels.
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vor 8 Stunden schrieb zickzack:
da ab dann auch ganz legal 30er Magazine (geladen natürlich mit 2 Schuß) für die Jagd verwendet werden dürfen.
Damit sich das nicht festsetzt: Drei Schuss!
Patronenlager dabei leer.
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Leider fehlt die Erlaubnis für > 3 Patronen bei der Nachsuche.
Allerdings dürfte nun alles, was der § 31 (6) außerhalb des Schusses auf Wild erlaubt, nun ebenfalls mit großem aufmunitionierten Magazin sanktioniert sein weil ja die Waffe an sich nicht mehr pfui ist.
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vor 8 Stunden schrieb carcano:
Wie wäre es denn beispielsweise mit folgender schlanker und klarer Formulierung:
§ 19 BJG
(1) Verboten ist
...
2. c) die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen auszuüben, die mit mehr als drei Patronen geladen sind;
für die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie auf Bewegungsjagden und zum jagdlichen Übungsschießen dürfen auch halbautomatische Langwaffen mit mehr geladenen Patronen genutzt werden;“Die Erwähnung von Vollautomaten gehört gestrichen, weil die sowieso schon waffenrechtlich verboten sind, soweit sie keine Kriegswaffen sind.
Will man es etwas kürzer und verknödelter, dann würde der zweite Halbsatz als "Ausnahme vom Verbot" formuliert:"ausgenommen die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie Bewegungsjagden und jagdliches Übungsschießen;"
Carcano
Ich bin ja eigentlich voll bei dir. Aber die Erwähnung des jagdlichen Übungsschießens macht aus der Formulierung etwas Abschließendes, denn das Übungsschießen ist keine Jagdausübung, während es die anderen sind.
Der § 13 (6) Waffg erlaubt ja noch Zusätzliches im Revier. Sollte demgemäß auch mit HA mit mehr als drei Schuss geladen erlaubt sein. Jagdliches Übungsschießen findet auf Schießständen statt, für die ohnehin andere Regeln gelten. Also muss die Formulierung so sein? Können wir gerne diskutieren.
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vor 5 Stunden schrieb universalwaffen.de:
Klar. ( 1. Vorsitzender des Keinmidglied-im-FWR-Verein e.v. )
Entfall der Magazinbegrenzung. Man darf aber nur 2 Schuss auf der Jagd rein tun.
Oder fest eingebautes Mag, wo sowieso nur 2 rein gehen ?Drei Schuss.
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Wenn die Formulierung durchkommt, an die ich mich erinnere, dann ist das zwar nicht die große Lösung, die unsägliche Begrenzung ganz aufzuheben (hat man wohl Angst, die Hintertür der Berner Artenschutzkonvention zu nutzen), aber sie ist immerhin besser als die verflossene weil sie im Jagdbetrieb einfach praktischer ist und das elende Gefummele beim Laden des HA entfiele.
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vor 11 Minuten schrieb Hunter375:
Wass soll da übel enden? Die Warscheinlichkeit das ein Ottonormalbürger einen SEK-Besuch bekommt dürfte sehr gering sein und somit interessiert es die Bevölkerung wohl auch nicht besonders wenn mal irgendwo eine Türe ohne besonderen Grund zu Bruch geht.
Weißt du eigentlich, was du da sagst?
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Ob bei einem Motorsägen-Gehörschutz auch so ein Aufstand gemacht worden wäre?
Ach so: Da war ja noch das böse Zeichen S&W auf einem Köfferle.
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Untätigkeitsbeschwerde führen.
B-Schrank ohne Möglichkeit des Verschraubens
in Waffenrecht
Geschrieben
Wie meinst du das?