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Hephaistos

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Beiträge von Hephaistos

  1. Am 31.8.2016 um 07:44 schrieb uwewittenburg:

     

     

    Gab es nicht mal den Fall wo ein Jäger mit der geladenen Waffe von seinem Ansitz stieg und sich selbst verletzte?

    Hier wurde auch das Verhalten mit der geladenen Waffe gerügt, obwohl er in seinem Fall die Waffe eigentlich geladen führen durfte.

     

    Nur dass da eine Vorschrift (VSG) auf Basis des Sozialgesetzbuchs dieses Verhalten als unzulässig beschreibt. 

    Beim Besteigen oder Verlassen von Hochsitzen darf sich keine Patrone im Patronenlager befinden.

  2. Ein besonderes Problem ist, dass in Ffm der Zollfahndungsdienst in unheiliger Allianz mit der StA Ffm dann ein Verbringen annimmt, wenn die Jagdwaffen bei der Rückreise aus irgendeinem, vom Besitzer nicht zu verantwortenden Grund, nicht mit dem gleichen Flieger ankommen. Dann wäre das keine (erlaubte) Mitnahme, sondern ein erlaubnispflichtiges Verbringen, was strafbewehrt ist.

    Leider haben die Betroffenen eher den kleinen Weg einer Einstellung nach Zahlung einer (saftigen) Geldbuße gewählt, statt zu klagen, so dass man nicht genau weiß wie man sich verhalten soll.

    Auch der Rechtsanwalt, mit dem ich Kontakt hatte, sprach von einer unsäglichen Rechtsauffassung der Gerichte heutzutage.

  3. Die - hier recht übersichtliche und richtige - Gesetzeslage wird an einem kleinen Praxisbeispiel deutlich:

     

    Ich bin mit einem Freund auf Jagd und ein Keiler wurde krank geschossen und muss nachgesucht werden. Mit meiner PPK werde ich da nix, so drückt mir der Freund einen M29 mit Munition in die Hand.

    Ist ja auch nicht gerade sinnvoll, den M29 ohne Munition auszuhändigen.

    Auf einen Leihschein wird verzichtet weil der Zweck des § 38 durch die nahe Anwesenheit des Besitzers der Waffe gewährleistet ist.

  4. vor 8 Stunden schrieb carcano:

    Wie wäre es denn beispielsweise mit folgender schlanker und klarer  Formulierung:

     

    § 19 BJG

    (1) Verboten ist

    ...

    2. c) die Jagd mit halbautomatischen Langwaffen auszuüben, die mit mehr als drei Patronen geladen sind;
    für die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie auf Bewegungsjagden und zum jagdlichen Übungsschießen dürfen auch halbautomatische Langwaffen mit mehr geladenen Patronen genutzt werden;“

     

    Die Erwähnung von Vollautomaten gehört gestrichen, weil die sowieso schon waffenrechtlich verboten sind, soweit sie keine Kriegswaffen sind.
    Will man es etwas kürzer und verknödelter, dann würde der zweite Halbsatz als "Ausnahme vom Verbot" formuliert:

     

    "ausgenommen die Nachsuche auf verletztes und krankes Wild sowie Bewegungsjagden und jagdliches Übungsschießen;"

     

    Carcano

    Ich bin ja eigentlich voll bei dir. Aber die Erwähnung des jagdlichen Übungsschießens macht aus der Formulierung etwas Abschließendes, denn das Übungsschießen ist keine Jagdausübung, während es die anderen sind.

    Der § 13 (6) Waffg erlaubt ja noch Zusätzliches im Revier. Sollte demgemäß auch mit HA mit mehr als drei Schuss geladen erlaubt sein. Jagdliches Übungsschießen findet auf Schießständen statt, für die ohnehin andere Regeln gelten. Also muss die Formulierung so sein? Können wir gerne diskutieren.

  5. Wenn die Formulierung durchkommt, an die ich mich erinnere, dann ist das zwar nicht die große Lösung, die unsägliche Begrenzung ganz aufzuheben (hat man wohl Angst, die Hintertür der Berner Artenschutzkonvention zu nutzen), aber sie ist immerhin besser als die verflossene weil sie im Jagdbetrieb einfach praktischer ist und das elende Gefummele beim Laden des HA entfiele.

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