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Hephaistos

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Beiträge von Hephaistos

  1. vor 1 Stunde schrieb Floppyk:

    Zum Schießnachweis habe ich eine ganz andere Meinung:

    Wenn jeder Jäger einmal im Jahr zum Schießstand gezwungen wird, belebt das die Kassen des Schießstandes und die uralten Säcke, die eine Pacht nur aus Prestige haben und die aus Altersgründen gar nicht mehr jagen können oder wollen, könnten Pachten für jüngere Jäger frei machen.

     

    Und sonst geht's noch ganz danke, oder wie?

  2. vor 2 Stunden schrieb alzi:

    .....kann man bestimmt auch nirgends (Gesetz/Verordnung/Vorschrift) nachlesen.....

    Das macht nichts.

    Juristen werden es dir schon in ihrer unendlichen Weisheit der Auslegungsmöglichkeiten sagen. Rechne aber nicht damit, dass du eine eindeutige Antwort bekommst. Nicht mal bei verschiedenen Instanzen der Gerichte, wenn sie dich an den Hammelbeinen haben.

  3. @MarkF

     

    Wenn du den § 45 (1) im Fall der HA zitiert hättest, wäre alle Ausführungen erheblich kürzer ausgefallen.

     

    Und über die Facetten des wegfallenden Bedürfnisses diskutieren wir hier nicht weiter, weil es hier um das Leipziger Urteil geht und nicht um Bedürfnis beim Besitz. Obwohl da einige Behörden wie die Berserker sich verhalten.

  4. vor einer Stunde schrieb MarkF:

     

    Du verstehst nicht. Nach dem Moment des Erwerbs, der nur die berühmte juristische Sekunde (ja, ich weiß, das kommt aus einem anderen Zusammenhang) dauert, ist die Erwerbsberechtigung obsolet. Von da an ist der waffenrechtlich relevante Dauerzustand, für den man die WBk braucht, der Besitz. 

    Daher kann man einem Sammler, der nicht weiter sammeln kann weil tatsächlich ausgesammelt ist, auch die "Erwerbs"berechtigung wegnehmen - nicht aber die Besitzberechtigung.

    Du drehst dich argumentativ wie ein Wendehals.

    Selbstverständlich ist die Besitzerlaubnis die WBK mit der eingetragenen Waffe. Und diese widerruft man eben im Fall der HA mit der Begründung eines gesetzwidrigen Erwerbs.

  5. vor 6 Stunden schrieb karlyman:

     

    Das ändert aber nichts - denn unter Verwendung des (angepinnten) Klappdeckels - der quasi die Magazin-Basis ist, auf die es aufgesteckt ist -

    lassen sich nach meinem Eindruck dort keine längeren Magazine (= höherer Kapazität) verwenden.

     

    Dein Eindruck täuscht dich.

     

    Aber mit Lösungen würde ich in der Tat jetzt warten.

  6. vor 12 Stunden schrieb Flugrost:

    Es wird wohl das vorgeschriebene 2 Schuss Magazin sein. In der Originalversion sind es 3 Schuss (bei 300 win mag). Es geht aber hier speziell um die Aussage, dass nur Waffen mit auswechselbarem Magazin betroffen sind und nicht solche mit Klappmagazin.

    Muss man aufpassen. Auch die BAR mit Klappdeckel haben leicht von diesem abnehmbare und damit austauschbare Magazine.

    Ob das Mag bei den ganz frühen BAR fest war, kann ich jetzt nicht sagen, das müsste man prüfen. Lediglich ein Klappdeckel ist noch nicht auf der sicheren Seite.

    Oder man schraubt eine Spax von unten rein. :-)

  7. vor 9 Stunden schrieb MarkF:

     

     

    Was meinst Du, warum die Behörden, wenn die Meinung des BVerwG "bleiben" sollten, die entsprechenden Einträge auf den WBK der Jäger widerrufen/zurücknehmen werden?

    Dachte, dass du als in waffenrechtlichen Dingen bewanderter RA dir das selbst beantworten könntest: Es war der Erwerb, der nach Meinung des BVerwG nicht vom Gesetz gedeckt war.

  8. vor 9 Stunden schrieb MarkF:

     

    Besser wäre natürlich, man könnte ein Sportschützenbedürfnis bei bereits besessenen HA auch anderweitig begründen. 

     

    Es gibt kein Bedürfnis für den Besitz, nur für den Erwerb. An der Waffe hängt kein Schildchen "Hallo, ich bin eine Jagdwaffe, und ich, ich, ich bin eine Sportwaffe."

    Erst beim Führen wird das eventuell wieder relevant. Aber selbst da sind die Tatbestände begrenzt.

    Das ganze Konstrukt mit der Selbstausleihe ist obsolet, ich kann meine Sportwaffe ohne weiteres zur Jagd führen und umgekehrt, so sie sportlich erlaubt ist, welche Passage in welchem Gesetz sollte mir das verbieten?

  9. vor einer Stunde schrieb Mattes:

     

    Es gibt solche und solche! Aber eigentlich verständlich. Schließlich wird das Risiko u. Stress für Polizisten immer größer, die Entlohnung läst mehr als zu wünschen übrig.

    Und deswegen müssen sich Jäger (oder die sich so nennen) und Sportschützen gegenseitig ohne Not das Leben schwer machen?

  10. vor 2 Stunden schrieb Flugrost:

    "Besitzerlaubnis" was für ein Wort

     

    Köstlich, wenn der laut Grundgesetz politische Souverän von seinem Angestellten eine (jederzeit widerrufbare) "Besitzerlaubnis" erhält...

     

    Geh mal zu Deinem Chef und stelle ihm eine Besitzerlaubnis für sein Auto aus...und verlange Gebühren dafür, obwohl Du ja schon ein festes Gehalt von ihm bekommst....

    § 10 WaffG ist dir aber bekannt, oder?

    Um nichts anderes ging es, nicht um politische Rabulistik.

  11. vor 11 Stunden schrieb Olt d.R.:

     

    Nun,

    nach der Lesart macht man sich aber, auch ohne sie zu benutzen, jetzt schon eines Vergehens schuldig,

    nämlich des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schußwaffe.

    Wenn du nicht geschrieben hättest "nach der Lesart" hätte ich jetzt an deiner sonst so reputierten Kompetenz gezweifelt.

    Jäger haben für ihre bisherigen HA eine Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen ist, kann das kein Vergehen sein.

  12. vor 12 Stunden schrieb Hunter375:

     

    Wird es da wirklich "spannend"? Ich kenne keinen einzigen Jäger der deswegen Handlungsunfähig wäre.

     

    Ich weiß von zwei Jägern, die als Büchse nur eine Sauer 303 haben. Die sind im Moment gepritscht. Sie gehen derzeit mit Leihwaffen raus, was ziemlich umständlich ist. Gut, wenn man dann Bekannte hat, die einem aushelfen.

  13. Mit Leihe hat das Thema nur am Rande zu tun.

    Einschlägig ist § 36 WaffG und § 13 (10) AWaffV. Erläuternd WaffVwv  36.2.14.

    Entscheidend ist die grundsätzliche Möglichkeit, jedoch nicht die spezielle Möglichkeit, die Waffen des Anderen erwerben zu können, wie in der VwV erläutert, das gleiche Erlaubnisniveau. Das heißt, auch ein 2" S&W 37 Airweight des Jägers darf gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Der Sportschütze darf ihn mangels Bedürfnis sich nur nicht ausleihen, was aber hier irrelevant ist.

     

    Permanente Anmerkung: Wie figura zeigt, kann ein Richter das natürlich wieder diametral anders sehen.

  14. Ich schrieb ganz bewusst: "Versucht".

    Auf den Antrag schickte die Behörde eine Kurzmitteilung mit einer knappen Begründung, warum sie beabsichtigen, nicht eintragen zu wollen und der Frage, ob der Antragsteller nicht lieber einen Revolver eintragen lassen will. Das ist noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid.

    Außerdem bin ich nicht der Betroffene.

  15. Ist der Verursacher eigentlich bekannt und beweiserheblich verantwortlich zu machen?

    Dann würde ich da keine Rücksicht kennen und mit allen rechtlichen Maßnahmen reinhauen.

    Alle notwendigen Maßnahmen gingen auf sein Konto.

     

    Aber ich kenne die Umstände nicht, deshalb hypothetisch.

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