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kulli

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  1. @Bernd68 Bernd69 würde das hier runder machen!
  2. Sie kann da grundsätzlich nichts für. Die Waffenbehörde setzt im PC einen Haken für Stellungnahme örtliche Polizeidienststelle.
  3. Gab ja jetzt keinen Tresor;-)
  4. Für NRW total normal! Du bist doch aus aus NR&W;-) Die Art der waffenrechtlichen Erlaubnis ist da zunächst egal. Bei mir waren damals auch Vereinskameraden meines Vaters da, müssten mal gucken ob bei mir im Oberstübchen alles knusper ist. Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren gabs bei mir nicht. Eigl. kommen die auch zu zweit. Vll beim KWS nicht;-)
  5. Ist das bei der Magazinmeldung anders? Bei der Meldung vom Erwerb von Waffen ist ja die Erfordernis der Schriftform bei der letzten Novelle des Waffg gefallen. Seitdem ist es ja super einfach geworden!
  6. Nein, der Kreisjägermeister ist von der Jägerschaft gewählt und hat doch mit der Waffenbehörde nichts zu tun!
  7. Na das ist die Eskalationsstufe vor dem Verwaltungsgericht.
  8. Ist eine alte Gelbe eigl von der 10er Regel betroffen?
  9. kulli

    .38 Special Erbe

    Lese Dir einfach Paragraph 9 der Verwaltungsvorschrift durch, lass es sacken und denke dann darüber nach! Ich begrüße die enge Auslegung nicht, möchte nur zu Vorsicht aufrufen.
  10. kulli

    .38 Special Erbe

    Berufswegen ist eine andere Baustelle. Den Funktionstest habe ich nie abgestritte !
  11. kulli

    .38 Special Erbe

    Ich sage nein. Ich habe mit dem BDMP Referneten 1500 gesprochen bezüglich der Nutzung eines jagdlichen Revolvers für unter "3" Er sagte mir nein, es muss ein Antrag gemäß den Statuten des BDMP für unter 3 gestellt werden, mit den entsprechenden Voraussetzungen für diese Diziplin. Sonst ist keine Nutzung möglich. Seine Meinung ist nicht der letzte Bart. Aber die Nutzung von Snubbies und AKM-Klonen durch nicht Jäger ist eine rechtliche Grauzone, etwa auch bei Gewerblichen Events. Da kann eine Behörde auch ziemlich ungehalten werden, ich würde sagen zu 90% passiert nichts, aber ob man es ausprobieren will und muss? Wie gesagt dem Threadstarter ist eine gelengentliche Nutzung zur Überprüfung oder potentiellen Verkauf möglich. Übertreiben sollte man es nicht.
  12. kulli

    .38 Special Erbe

    Das Schießen mit Snubbies iat nicht ganz trivial als nicht Jäger. Als Besitzer zum Testen ja, aber öfters am Stand....Nicht Jäger dürgen nur mit Schusswaffen die nicht in Paragraph 6 genannt sind schießen.
  13. Pünktlich zum Wochenende eine Frage die mich umtreibt. Ich könnte eine Flinte mit kalibergleichen Wechsellauf kaufen. Kann ich das in einem Aufwasch auf JJS erwerben oder erst Flinte kaufen und erst nach Eintrag in die WBK den Wechsellauf erwerben? Seit dem 01.09.21 weiß doch die Flinte gar nicht wer Lauf und Wechsellauf ist, oder?
  14. @Christian 555 Wo ist der unterschied zwische SLK 41 und der PPSH?
  15. Zivile Neufertigung der Waffe? Lauf Zivil? Verschlussträger zivil ? Verschluss zivil gefertigt?(hier ist die Prüfung wohl schwerlich möglich) Langwaffengriffstück zivil? Nach BKA-Leitfaden gebaut? So sieht eine Prüfung dann aus.
  16. Mich würde interessieren wie der aktuelle Status bei den Niedermeierumbauten , etwa MP-38 aber auch den 80er/ 90 er Jahre-AK-Klone( WUM/ und VEB) und den zivilen H&K G3 s aus dem Jahre 1972 sind. Sind die jetzt Kategorie A oder nicht. Oder ist da noch zu diffenrenzieren. Es gibt für die Niedermeier ja FB die Kat-Bescheinigen aber ob die jetzt noch gelten. Hat da jmd. Seit 1.09.2020 Erfahrungen. Es geht um Neuerwerb nicht Altbesitz.
  17. @Sachbearbeiter Ich hatte hier ja parallel die Faustmesser für Jäger ins Spiel gebracht. Finde aber in meinen Unterlagen aktuell den Beleg dafür nicht mehr, dass sie nur verschlossen und in keinem Tresor aufbewahrt werden müssen. Hast Du da eine Fundstelle?
  18. Auf Antrag ist dies für (F+PTB) Waffen doch möglich. Verwaltungsvorschrift lesen. Bei F+PTB Langwaffen auch in einem stabilen Schrank.
  19. Auf Antrag in einem Tresor der Klasse A. B wäre optisch wenigstens noch vertretbar. Alles in allem sollte man so eine Waffe abholen lassen.
  20. Bekamntes Thema von Steel Cop Besitzer. Man liest immer von entnervten Erstbesitzern die das Ding wieder schnell abstoßen....
  21. Ich klinke mich mal hier ein. Faustmesser sind auch verbotene Gegenstände. Auch dort wurde zunächst 2004 argumentiert die müssten für Jäger in einen 1er Tresor. Das wurde ja dann richtiggestellt. D.h. die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend da das Verbot für Jäger nicht wirksam wird. Wo ist das bei gemeldeten Magazinen anders?
  22. Problem war, dass die ja damals nichtmal ab 18 Jahren waren..
  23. Melde ich jetzt meine Standard Glock-Magazine. Oder lasse ich es bleiben. ?Langwaffe ist aktuell nicht vorhanden.
  24. Kein Klugscheißen. Ich habe mal interessiert das Waffg 1972( ab 1.1.73) gelesen. Demnach waren da nur noch 2 Kurzwaffen ohne Bedürfnis wenn man noch keine Kurzwaffen hatte.
  25. Nur in Bayern hat ein Gerichtsvollzieher Anspruch auf einen Waffenschein oder Ersatzbescheinigung. In BW zumindest meistens. 5/2,5 % der Gerichtsvollzieher haben einen Waffenschein.
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