Das gilt nicht für die unbeschränkte Auskunft, die von den Genehmigungsbehörden eingeholt werden.
Dort sind alle Einträge vermerkt. Auch die "getilgten" Einträge.
Bei einem Waffenbesitzer muss die Arbeit des Strafverteidigers darauf hinauslaufen:
1. Eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Entweder wegen unzureichender Beweise oder erwiesener Unschuld (§ 170 Abs. 2 StPO), Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder unter Auflagen (§ 153a StPO)
2. Dabei sollten auch Stellungnahmen des Anwaltes zum Sachverhalt zur Akte gereicht werden, wenn es zu einer Einstellung nach §153, §153a kommt, da die Genehmigungsbehörde die Sachverhalte aus der Akte für ihre Unzuverlässigkeitsentscheidung heranziehen kann, ohne eine erneute Sachverhaltsprüfung vorzunehmen.
Eine sehr gute Übersicht hinsichtlich der Einstellungsformen gibt es hier:
https://ht-strafrecht.de/strafverfahren/ablauf-strafverfahren/einstellung-des-verfahrens/
frogger