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frosch

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  1. Das wäre auch mein Rat gewesen, direkt bei Sickinger anzurufen. Dort hat man sich auch meinen Sonderwünschen preiswert und schnell zugewandt. frogger
  2. Hörensagen: Hat er nach meinem Kenntnisstand nicht. Im Gegenteil hat er sich -erfolglos- um eine Verwertung durch Waffenhändler bemüht. Der Verwertung durch einen lokalen Waffenhändler hat die Behörde widersprochen, weil dieser nicht über genügend Lagerkapazität verfügt haben soll. Daran, dass man das auch Los-weise hätte abwickeln können, hat man nicht gedacht. Aktuell kümmert sich ein Waffenhändler mit extremen Lagerkapazitäten um die Angelegenheit. Wer die T-online+Panorama Beitrage kennt, weiß, wer es ist... Wie das Ganze zu beurteilen ist, werden wir in ein paar Jahren wissen, wenn der Entschädigungsprozess beendet ist. frogger
  3. Strafrechtlich ist der Fall mit der Einstellung nach Erfüllung der Auflagen abgeschlossen. Der Sack ist zu. Völlig offen ist hingegen die Frage der Entschädigung für die vernichteten und beschlagnahmten/eingezogenen Waffen. Hier kennen wir nicht die Details und wir müssen einfach abwarten und Tee trinken, um zu schauen, was da entschieden wird.
  4. Man wird sehen, was wird... Vermutung: Es gab eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs. 2 wegen geringer Schuld; ggfs auch gegen Zahlung einer relativ geringen Auflage. Vorteile für den Angeklagten: Er wird nicht verurteilt und bleibt unbestraft. Auch wenn die Einstellung nur vorläufig ist, bleibt das Verfahren bei Erfüllung der Auflage zu. Er erhält seine volle Soldaten-Pension und verbleibt in der Beamtenbeihilfe (70%) und kann die restlichen 30% günstig PKV versichern. Sollten ihm während seiner Freistellung vom Dienst die Bezüge um 50% gekürzt worden sein, erhält er diese jetzt wohl nachgezahlt. Die finanziellen Vorteile der Einstellung überwiegen nach meiner Einschätzung in diesem Fall den Verzicht auf ein ungewisses freisprechendes Urteil, da hier Pension und Beamtenbeihilfe auf dem Spiel standen. Ein gewisser Verurteilungswille scheint wohl dagewesen zu sein. Man hätte sicherlich noch einmal gesucht und es wäre noch Jahre so weiter gegangen. Die Prozesskosten werden in der Regel der Staatskasse aufgelegt. Nachteile: In der Ermittlungsakte festgestellte Sachverhalte können bei der Beurteilung der Waffenrechtlichen Zuverläsigkeit herangezogen werden. Wenn diese Sachverhalte nicht zutreffend sind, muss man im Einspruchsverfahren dagegen vorgehen. Im konkreten Fall scheint man sich auch darauf geeinigt zu haben, dass dem WBK Entzug Rechtskraft zukommen soll. Damit sind aber die offenen Fragen hinsichtlich des EIGENTUMS an den Waffen noch nicht geklärt. Hier ist ggfs ein jahrzentelanger Entschädigungs-Prozess zu erwarten. frogger
  5. https://www.zeit.de/news/2025-04/11/prozess-beendet-sammler-muss-waffen-abgeben
  6. Moin! Folgendes vom Hörensagen: Das auf T-Online dokumentierte Verfahren wurde heute vom Amtsgericht Husum EINGESTELLT. Nach der Anhörung von unabhängigen Sachverständigen (nicht LKA) wurde festgestellt, dass es sich bei den Verschlüssen, um die es zuletzt ging, um Altdeko handelt. Das Amt Husum soll schon einen siebenstelligen Haushaltsposten gebildet haben. frogger
  7. Nicht bei Repetierlangwaffen. Verschlußträger zu Repetierlangwaffen sind frei; siehe BKA Leitfaden V3.0 S.46 zur R8 https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html
  8. Nicht bei Selbstladelangwaffen. Nur bei Einzelladerlangwaffen und Repetierlangwaffen. Bei Kurzwaffen auch frei erwerbbar (zB der Schlitten, wenn der eigentliche Verschluß separat ist. HK P9, SIG P22x Serie sind auch zwei Teile, die verstiftet sind).
  9. Darum geht es nicht. Hinsichtlich der Ewb Freistellung hatte die Behörde schlicht Recht. Die Auffangtatbestände waren reines Glück. Ich empfehle sogar, wenn der Erwerb über JS oder Gelbe, Rote WBK erfolgen soll, den Verschluss vor der Übergabe eintragen zu lassen, damit es keine Diskussionen gibt. Es gibt im Übrigen im Strafrecht noch eine komische Konstruktion des Wahndeliktes, für denjenigen, der irrig annimmt strafbar zu handeln. Zum Glück im Gegensatz zum auch untauglichen Versuch, bleibt das Wahndelikt straffrei.
  10. Moin! Einer meiner Bekannten hat mal gerade so eben noch die Kurve gekratzt, weil er sich einen einzelnen Verschluß für eine Repetierlangwaffe (S202 Verschluß mit Stahlkugel anstatt dem flachen Stengel) gekauft hat. Er dachte, er könnte sich diesen erlaubnisfrei zu seiner in die WBK eingetragenen Grundwaffe erwerben. Allerdings steht in Waffengesetzt: Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen Unterabschnitt 1: ... 2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); Daraus ergibt sich ganz klar, dass die Freistellung nur für Verschlüsse gilt, die für einen Wechsel- oder Austauschlauf erworben werden. Nicht jedoch für den einzelnen Verschluss, wenn man nur die Basiswaffe hat. Weiter gesponnen gibt es auch nur jeweils einen Verschluss für einen Lauf, da der Verschluß auch noch "erforderlich" sein muss. Es gab ein riesen Theater, als er den Eintrag des Verschlusses begehrte und das Teil wurde auch "sichergestellt". Glück hatte er aber schließlich trotzdem, weil es für ihn gleich zwei Auffang-Tatbestände gab, die er nutzen konnte (nur wusste er zunächst nichts davon): 1. Erwerb über eine gelbe Sportschützen WBK (§14 Abs.4) mit freiem Eintrag (<10 eingetragene Waffen) 2. Erwerb über Jagdschein Denn: Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ... 1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; 1.3.1 Wesentliche Teile sind ... 1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; Durch die "Gleichstellung" im Gesetz gelten die gleichen Erlaubnisvoraussetzungen und Freigaben, für die sie bestimmt sind. Einzelner Kurzwaffenverschluss -> nur über Rote WBK oder Voreintrag auf Grüne WBK; kein erlaubnisfreier Erwerb. Einzelner Repetierlangwaffenverschluß/Verschlußkopf -> nur über Rote oder Gelbe WBK (§14Abs4. mit <10 Einträgen); bei der alten Gelben wäre ich zurückhaltend, da die Verschlüsse waffenrechtlich i.d.R für Repetierwaffen bestimmt sind), Jagdschein oder Voreintrag auf Grüne WBK; kein erlaubnisfreier Erwerb. Verschlußträger zu Repetierlangwaffen sind frei; siehe BKA Leitfaden V3.0 S.46 zur R8 https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html Einzelner halbautomatischer Verschluss / Verschlusskopf / Verschlussträger -> nur über Jagdschein, Rote WBK oder Grüne mit Voreintrag; kein erlaubnisfreier Erwerb. frogger
  11. https://wildundhund.de/waffenrecht-kleiner-und-grosser-messerschein/ Da das Waffenrecht ja wieder einmal verschärft wurde, ist es für Outdoor-Freizeitsportler und Jäger wichtig, Messer nur noch zusammen mit dem Messerschein zu führen: Kleiner Messerschein: <6cm Großer Messerschein: >6cm <12cm Das Führen von Messern >12cm ist nunmehr völlig verboten. Bitte beachten: mit dem Antrag kann es ein wenig dauern, da die meisten Behörden noch nicht die Ausführungsbestimmungen zu dieser neuen Erlaubnis erhalten haben. Gruß, frogger
  12. Da stimme ich zu. Viele können sich die regulären Munitionspreise für 357/44/45 nicht mehr leisten. Wiederladen ist da etwas erträglicher.
  13. Ich nicht. Würde mich nicht wundern, wenn in diesem Fall keine Vereinswaffe zur Verfügung steht.
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