

2nd_Amendment
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Noch ein Nachtrag aus der WaffVwV, wann beim Armbrustschießen auf einem Grundstück eine Schießstätte vorliegt: Das ist alles bewusst vage gehalten, um LWBs in die Pfanne zu hauen. Entscheidend ist, ob eine besondere Herrichtung zum Schießen vorliegt. Dies bedeutet zum einen, dass die Nutzung bereits aus anderen Gründen vorhandener Gegebenheiten (etwa ein Hang als Pfeilfang) für sich genommen noch nicht dazu führt, dass eine Schießstätte vorliegt, sondern es einer Herrichtung zum Schießen bedarf. Diese Herrichtung wiederum muss besonders sein, weil das reguläre Schießen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG auch außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis gestattet ist. Diese Regelung würde leer laufen, wenn jedes Schießen auf Privatgrundstücken diese bereits zu einer Schießstätte machen würde. Allein das Aufstellen von Zielscheiben, auch wenn diese schießtechnische Ausstattungen sind, dürfte deshalb wohl noch nicht dazu führen, dass eine Schießstätte vorliegt. Kommen dann aber Pfeilfangmatten als sicherheitstechnische Einrichtungen hinzu, kommt man immer mehr in einen Grenzbereich. Ob man diesen überschritten hat, sagt einem dann nachher der Richter.
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WBK-Inhaber, die dies auch bleiben wollen, sollten bezüglich der Abgabe von Pfeilen mit ihrer Armbrust lieber vorsichtig sein. Es ist zwar richtig, dass man mit Armbrüsten im Sinne des WaffG nicht schießen kann. Anders als Bögen sind Armbrüste aber den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3). Deshalb hat man, wenn man mit Armbrüsten Pfeile abgibt, waffenrechtlich Umgang mit diesen. Dieser Umgang muss vorsichtig und sachgemäß erfolgen, sonst gibt es Probleme mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Nach der Rechtsprechung können auch Verstöße gegen ungeschriebene Sorgfaltsregeln zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen, jedenfalls wenn es sich dabei um elementare und selbstverständliche Pflichten beim Umgang mit Waffen handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.05.2018 – 21 CS 18.72 – und BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 6 B 36.13 –). Eine solche ungeschriebene Sorgfaltspflicht dürfte es auch sein, Pfeile nur dann abzugeben, wenn man sicher sein kann, dass sich innerhalb des Gefahrenbereichs der Pfeile keine Menschen oder fremden Sachen befinden (vgl. auch § 3 Abs. 4 der UVV Jagd, nach der ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird). Hierbei gelten möglicherweise nicht dieselben strengen Anforderungen wie nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG (Schießen nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können). Wenn aber nachher etwas passiert, wird es schwer zu argumentieren, dass man seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Schließlich gibt es noch einen weiteren Fallstrick: Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Die Gerichte meinen, dass es auch Schießstätten für Armbrüste gebe, obwohl mit denen im Sinne des WaffG nicht geschossen wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 – 3 K 857/08 – und OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2008 – 20 A 1368/07 –). Das Betreiben einer Schießstätte ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 11 WaffG) und kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
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Der Bundestag wird den ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung mit den aus der Ausschussdrucksache ersichtlichen Änderungen annehmen. Die Ausschussdrucksache muss wahrscheinlich erst noch von irgendwelchen Hilfspersonen erstellt werden und wird dann voraussichtlich erst sehr kurzfristig vor der finalen Abstimmung im Bundestag im Netz auftauchen. Dagegen wehren kann man sich jetzt kaum noch, da ja nicht bekannt ist, was in der Ausschussdrucksache steht.
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Vorsicht Falle! Abenteuerliche Entscheidung zum Aufbewahrungsnachweis
2nd_Amendment antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
So einfach ist das hier nicht. Der Kläger war ein Jäger, der bisher immer auf Leihwaffen gesetzt hatte und erst später unter Geltung der verschärften Aufbewahrungsvorschriften eine WBK für eine eigene Repetierbüchse beantragt hatte. Im Zuge dessen hatte er es nicht eingesehen, sich einen neuen Waffenschrank zuzulegen, wo er doch noch einen alten A-Schrank hatte, den er in der Vergangenheit bereits genutzt hatte und deshalb meinte, Bestandsschutz für diesen zu haben, so dass er diesen weiter nutzen dürfe. Die 2018 erteilte WBK wurde nicht bloß widerrufen (wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit) sondern sie wurde zurückgenommen, weil der Kläger bereits bei WBK-Erteilung unzuverlässig gewesen sein soll (u. a. wegen zuvor nicht proaktiv erbrachter Nachweise zur vorübergehenden Aufbewahrung von Leihwaffen). Nachher ist man immer schlauer und kann jetzt hämisch sagen, hättest du mal lieber das Geld für den 0er Schrank bezahlt als jetzt für den Anwalt und das Gericht. Aber ich finde den Standpunkt des Jägers nicht so daneben und eher die Ausführungen des Gerichts überraschend.- 33 Antworten
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Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat derjenige, der erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Soweit, so klar. Nach einer überraschenden Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 ME 193/19 –) gilt die obige Pflicht allerdings auch für Leihwaffen. In dem zugrundeliegenden Fall war einem Jäger die WBK entzogen worden, weil er gröblich und wiederholt gegen das Waffengesetz verstoßen habe. Dem Weidmann wurde neben anderen Verstößen vorgehalten, am 30. April 2014 und am 11. Juni 2016 eine für die Jagd ausgeliehene Langwaffe vorübergehend in einem (seinerzeit noch zulässigen) A-Schrank aufbewahrt zu haben, ohne diese Aufbewahrungsmaßnahme ungefragt („Bringschuld“) seiner Waffenbehörde anzuzeigen (Rn. 11). Ich gehe davon aus, dass dies bisher in der Praxis nirgendwo so gehandhabt wurde. Auch aus Sicht der Waffenbehörden dürfte es vollkommen sinnfrei sein und nur unnützen Verwaltungsaufwand erzeugen, wenn diese von den Waffenbesitzern, über eine nur einen Tag dauernde Aufbewahrung von Leihwaffen informiert werden. Bis die Behörde die Meldung bearbeitet hat, ist die Aufbewahrung längst wieder beendet. Der Verstoß kam ans Licht, weil der betreffende Jäger trotz Aufforderung seiner Waffenbehörde keinen Schrank nach EN 1143-1 kaufen wollte und sich hinsichtlich des A-Schranks auf Bestandsschutz berief, nachdem er darin bereits erlaubnispflichtige Leihwaffen an den zuvor genannten Tagen aufbewahrt habe. Ebenfalls interessant ist die Aussage des Gerichts, nach der Bestandsschutz für alte Aufbewahrungsbehältnisse (§ 36 Abs. 4 WaffG) nur dann gelte, wenn diese vom bisherigen Besitzer fortdauernd bis in die Gegenwart weitergenutzt werden. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn in dem betreffenden Behältnis nur sporadisch Leihwaffen aufbewahrt werden (Rn. 9). Die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen begründe ebenfalls keinen Bestandsschutz (Rn. 8). Bedenklich ist schließlich die Ansicht, dass der nicht rechtzeitige Nachweis der Aufbewahrung gegenüber der Behörde bereits einen gröblichen Verstoß darstellen soll, der schon für sich genommen ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Unzuverlässigkeit begründet (Rn. 10).
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Manchmal gibt es auch noch Richter, die den Waffenbesitzern unvoreingenommen begegnen und einfach nur das Gesetz anwenden. So etwa die 20. Kammer des VG Köln in einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 21.02.2019 - 20 K 8077/17 -). Hiernach muss - im Einklang mit unserer Forenmeinung - der Schlüssel zum Waffenschrank nicht in einem Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe wie der Waffenschrank aufbewahrt werden, sondern darf auch in einer nicht klassifizierten Geldkassette verwahrt werden. Die Argumentation ist ebenso einfach wie genial (Hervorhebung durch mich): Die verklagte Behörde hat dies geschluckt, so dass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist. An dieser Stelle auch ein großer Dank an den (mir nicht bekannten) Kläger für die Klärung dieser wichtigen Rechtsfrage in unserem Sinne.
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
2nd_Amendment antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Zwischenzeitlich habe ich die Gerichtsentscheidung frei im Netz gefunden: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/recherche3doc/Hessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf?json={"format"%3A"pdf"%2C"priceConfirmed"%3Afalse%2C"docPart"%3A"L"%2C"docId"%3A"LARE190035211"%2C"portalId"%3A"jurisw"}&_=%2FHessischer_Verwaltungsgerichtshof_4_A_2355-17_Z_LARE190035211.pdf Beklagte Waffenbehörde war der Kreis Offenbach, der bereits in der Vergangenheit die Bedürfniswiederholungsprüfungen sehr streng gehandhabt hat. Über den Kläger und dessen Anwalt ist nichts bekannt. Vielleicht weiß ja jemand aus der Gegend mehr.- 222 Antworten
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Bedürfniswiederholungsprüfungen: Neues Ungemach für Sportschützen
2nd_Amendment antwortete auf 2nd_Amendment's Thema in Waffenrecht
Naja, jemandem, der Vereinsmitglied ist, brav seinen Beitrag zahlt und 11x im Jahr zum Training geht, würde ich jetzt nicht als Scheinschütze bezeichnen. Scheinschützen gab es nur unter altem Recht vor 2003. Das waren diejenigen, die nach Erteilung der Sportschützen-WBK aus dem Verein ausgetreten sind.- 222 Antworten
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Es geht mal wieder um das leidige Thema WBK-Widerruf bei Sportschützen, die dem Schießsport nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen Häufigkeit nachgehen können. Zu diesem Themenkomplex liegt nun eine neue Entscheidung vor, die für uns Sportschützen sehr unerfreulich ist. Nachdem es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung handelt, wird sie bei den Behörden sicher Beachtung finden. Da die Entscheidung im Internet nicht frei verfügbar ist, möchte ich an dieser Stelle kurz die wichtigsten Aussagen wiedergeben. Geklagt hatte ein Sportschütze, dem die WBK widerrufen wurde, weil er im vergangenen Jahr nur 11x trainiert hatte (Rn. 2). In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen (VG Darmstadt, Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 1987/15.DA). Der WBK-Widerruf sei rechtmäßig, weil ein Bedürfnis nicht mehr vorliege. Von dem Widerruf könne auch nicht ausnahmsweise wegen eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls abgesehen werden (Rn. 2). Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nicht zugelassen (VGH Kassel, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z). Bedürfnis für Sportschützen nur bei regelmäßiger Schießsportausübung (Rn. 10) Weiter wird ausgeführt, dass "regelmäßig" mindestens 1x pro Monat oder 18x im Jahr bedeutet (Rn. 10), nur Trainingstermine der letzten 12 Monate berücksichtigungsfähig sind (Rn. 10) und die Bedürfnisanforderungen für den Erwerb auch für den weiteren Besitz gelten (Rn. 11). Zudem lässt es sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nehmen, über den konkret zu entscheidenden Fall hinaus auch allen anderen Sportschützen eins mitzugeben: Damit wird dieser Unfug nun auch in zweiter Instanz vertreten und zeigt, wohin die Reise künftig geht. Unfug ist diese Auslegung deshalb, weil sich der VGH selbst widerspricht. Zuvor hat er ausgeführt, dass für den Besitz dieselben Anforderungen an den Bedürfnisnachweis gelten wie für den Erwerb. Wenn ich aber für den erstmaligen Erwerb mit fremden Waffen trainieren darf, muss das auch für den Bedürfniserhalt für den Besitz gelten. Andernfalls entsteht die kuriose Situation, dass einem Sportschützen, der 18x mit fremden Waffen trainiert aber nur 11x mit seinen eigenen, die Erlaubnisse für die eigenen widerrufen werden können, er aber zeitgleich eine Verbandsbescheinigung und somit auch eine neue Erwerbserlaubnis für eine neue Waffe erhalten würde. Weniger "Waffen im Volk" würde es dadurch also nicht geben, sondern nur Schikane gegenüber Sportschützen und ggf. Förderung des Waffenhandels. Interessant sind schließlich auch die Ausführungen zum Absehen vom WBK-Widerruf im Falle eines nur vorübergehenden Bedürfniswegfalls. Der WBK-Inhaber muss glaubhaft machen, dass künftig eine regelmäßige Schießsportausübung zu erwarten ist (Rn. 13). Dabei ist nicht dessen innerer Wille maßgeblich, sondern die objektiven Umstände (Rn. 16), insbesondere die für die Vergangenheit geltend gemachten Hinderungsgründe. Lassen diese Umstände darauf schließen, dass sich die Prioritäten im Leben des WBK-Inhabers generell zu Lasten des Schießsports verschoben haben, kann von einem vorübergehenden Bedürfniswegfall nicht mehr ausgegangen werden (Rn. 13). Eine solche Prioritätenverschiebung sei dann anzunehmen, wenn immer wieder neue Hinderungsgründe vorgetragen werden (Rn. 13). Für uns ist es nun wichtig, aus der Entscheidung die richtigen Schlussfolgerungen zu ziehen, damit wir am Ende nicht kalt erwischt werden. Bei Bedürfniswiederholungsprüfungen sollte immer nur eine Vereins-, notfalls auch Verbandsbescheinigung vorgelegt werden, aber nie das Schießbuch. Sonst wird nachher festgestellt, dass mit einer Waffe im maßgeblichen Jahreszeitraum nur 11x statt 12x trainiert wurde und das Bedürfnis ist in Gefahr.
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Wie bereits berichtet wurde, klagt Tschechien gegen die EU-Waffenrichtlinie 2017/583. Neben der Klage hatte Tschechien auch beantragt, den Vollzug der Richtlinie auszusetzen, bis über die Klage entschieden wurde. Diesen Antrag hat der EuGH Ende Februar 2018 abgelehnt. Die Gründe dieser EuGH-Entscheidung liegen bislang nur in der Verfahrenssprache Tschechisch sowie der EuGH-Arbeitssprache Französisch vor, lassen sich aber mit Google Translate übersetzen. Tschechien hat im Februar 2018 sein nationales Waffenrecht an die EU-Richtlinie angepasst.
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- tschechien
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Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger
2nd_Amendment antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
BKA-Ausnahmegenehmigungen für Altbesitz von Vorderschaftsrepetierflinten gab es damals leider nicht. Das hatte einer erfolglos bis zum BVerwG durchzuklagen versucht, dann aber die Klage zurückgenommen (Az. 6 C 23.09). -
Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren
2nd_Amendment antwortete auf Balu der Bär's Thema in Waffenlobby
Hier sind Informationen zum Gesetzgebungsverfahren bei der EU: https://de.wikipedia.org/wiki/Ordentliches_Gesetzgebungsverfahren Das Dokument, was bisher kursiert, ist der Vorschlag der Kommission. Dieser geht nun wohl an das Europäische Parlament zur Stellungnahme (erste Lesung). Danach ist der Rat der Europäischen Union (= Regierungen der Mitgliedstaaten) an der Reihe. Wenn sich Rat und Europäisches Parlament einig sind, kann letzteres den Vorschlag in zweiter Lesung abschließend beschließen. Die Mitgliedstaaten sind dann gezwungen, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bei uns hätte das dann eine für den Bundestag verpflichtende WaffG-Verschärfung zur Folge. -
Die Eu will ein Verbot von halbautomatischen Gewehren
2nd_Amendment antwortete auf Balu der Bär's Thema in Waffenlobby
Den Entwurf der EU-Richtlinie gibt es hier: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13965/attachments/1/translations/en/renditions/native Neu aufgenommen werden in die Kategorie A der verbotenen Waffen sollen demnach folgende Halbautomaten: -
Bei Waffenerwerb, Eintrag in WBK selbst vornehmen?
2nd_Amendment antwortete auf DatHeinz's Thema in Waffenrecht
Gesetze sind immer auslegungsfähig. Man muss den § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG ja nicht so verstehen, dass der Inhaber der Waffenhandelserlaubnis (WHE) die WBK-Eintragungen eigenhändig vorzunehmen hat. Wenn er dafür Sorge trägt, dass ein SB an seiner Stelle die Eintragung vornimmt, ist dem Gesetz doch auch Genüge getan. Es hat sich ja auch noch keiner daran gestört, wenn ein Angestellter im Laden, der selbst keine WHE hat, die Eintragung vornimmt. Gerade im Versandhandel ist der Versand von WBKs wegen des bestehenden Verlust- und Missbrauchsrisikos nicht unproblematisch. Zur Ausgangsfrage: Wenn ein WBK-Inhaber mit seiner Behörde abgesprochen hat, dass er die WBK-Eintragungen selbst vornimmt, dann tritt er als Verwaltungshelfer auf. Ich sehe in einer solchen Schreibhilfe kein Problem, da ja die verbindliche Letztentscheidung (verkörpert durch Siegel & Unterschrift) bei der Behörde verbleibt. -
INSOLVENZ von (denen, die nicht genannt werden sollen...), Reloaded
2nd_Amendment antwortete auf botack's Thema in Waffenlobby
Ich habe hier noch ein offizielles Dokument dazu (s. Anhang). Unternehmensregister.pdf -
Ich hatte lange nach dem historischen Ursprung von "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gesucht. Bei den alten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben sich die Spuren dann allerdings verloren. Dort wurde zwar das Preußische Oberverwaltungsgericht (PrOVG) zitiert. Dieses hat den besagten Rechtssatz aber nie aufgestellt, sondern lediglich mit der Gesetzesbegründung zum Schußwaffengesetz 1928 argumentiert, wonach die Bedürfnisprüfung eine strenge sein muss (PrOVGE 84, 253 <257>). Weiter argumentierte das PrOVG plakativ zugespitzt: Für den Schutz der Bürger sorgt bereits die Polizei und wem das nicht reicht, insbesondere in gefährlichen Gegenden, der hat eben Pech gehabt. Nur weil die Sicherheit nicht gewährleistet wird, darf man noch keinen Waffenschein bekommen, wo kämen wir denn da hin, da könnte ja jeder kommen (PrOVGE 84, 253 <258>). Trotz allem war man damals noch recht großzügig mit der Bejahung von Bedürfnissen (und hat dies in der konkreten Entscheidung auch anerkannt). Interessant ist auch die in PrOVGE 86, 233 veröffentlichte Entscheidung, aus der hervorgeht, dass sich das Schußwaffengesetz hinsichtlich der Bedürfnisprüfung an landesrechtlichen Polizeiverordnungen aus der Kaiserzeit orientiert hat (S. 240 f.). Das Land Sachsen hatte beantragt, den § 9 Abs. 1 Satz 1 der Reichsratsvorlage zum Schußwaffengesetz 1928 abzuändern in "... dürfen nur durchaus zuverlässigen Personen und nur dann erteilt werden, wenn ein zwingender Grund, eine Waffe mit sich zu führen, anzuerkennen ist." Die Begründung dazu lautete: Da die Entscheidungssammlungen angesichts ihres Alters nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind (§ 64 UrhG), habe ich die erste Entscheidung hier angehängt. Eine kleine Anekdote noch zum PrOVG: Da die Richter dort so staatstreu waren, durften die meisten nach der Machtergreifung durch die Nazis - anders als ihre Kollegen - weiterarbeiten und wurden nicht durch linientreue Parteigenossen ersetzt. PrOVGE 84, 253.pdf
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Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG verweist gerade deshalb nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG, weil die Bedürfnisvorschriften in jenem Satz bereits genannt sind, nämlich "§ 8 oder §§ 13 ff.". Es hat also rein sprachliche Gründe, dass man da nicht doppelt auf das Bedürfniserfordernis verweisen wollte. Einen Verzicht darauf kann man da aber m.E. nicht rauslesen. Wenn man Waffen geerbt hat und ohne nähere Erläuterung für die Erbwaffen eine gelbe WBK beantragt, kann darin ein Verzicht auf eine Erben-WBK gesehen werden. Denn die Erben-WBK kann nur innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 WaffG beantragt werden. Beantragt man also zuerst die Eintragung auf Sportschützen-WBK und überlegt es sich später anders (etwa nach Aufgabe des Schießsports), ist die Frist für die Erben-WBK bereits abgelaufen. Zudem gibt es den § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG der besagt, dass wenn der Erwerber ein Bedürfnis geltend macht, keine Erbenerlaubnis erteilt wird. Streng genommen müsste man also für ein- und dieselbe Erbwaffe zwei Erlaubnisse beantragen: einmal als Erbe und einmal als Sportschütze. Klar, dass das dann letzten Endes beides nur auf ein Stück Pappe geschrieben wird. Aber es ist schon ein Unterschied dazu, als wenn man nur für die Akte dokumentieren lässt, dass man die Waffe auch geerbt hat. Auf das sog. Erbenprivileg kann sich nämlich nur berufen, wer die spezielle Erbenerlaubnis beantragt und erhalten hat. Das man mehrere Erlaubnisse für eine Waffe haben kann, geht aus der von colt-dragoon erstrittenen Entscheidung des VG Arnsberg (Urt. v. 30.04.2012, Az. 8 K 1480/11) hervor: -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
7-ender, kannst du uns bitte noch sagen, wann das war mit den Munerwerbseinträgen und der Erwerbserlaubnis für die Walther PP Sport? Das würde uns helfen, um zu wissen, ob das der damaligen noch großzügigeren Rechtslage geschuldet war (vor der 2009er Gesetzesänderung). Ein anderes Thema, was ich hier auch schon gelesen habe ist, dass manche LWBs Ersatzgriffstücke für Kurzwaffen ohne Kontingentverbrauchung genehmigt bekommen und dann zusammen mit den erlaubnisfreien Wechselsystemen faktisch über eine weitere Waffe verfügen. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Beim Erwerb von Erbwaffen muss man darauf aufzupassen, dass man eine Lösung mit der Behörde findet, wonach die Waffen einem nicht bei Bedürfniswegfall komplett weggenommen werden. Einige Behörden wollen wohl zunächst auf Jagdschein bzw. gelbe WBK reguläre Erlaubnisse erteilen und keine Erben-WBKs. Das steht so auch in § 20 Abs. 3 Satz 1 WaffG, wonach dieser Weg eigentlich der vorrangige ist. Dies hat jedoch die eingangs geschilderten Nachteile. Nur auf einer echten Erben-WBK stehende Waffen darf man auch ohne Bedürfnis (mit dann ggf. wiederauflebender Blockierpflicht) besitzen. Die Auslegung, dass man nur die Sachkunde braucht, um der Blockierpflicht zu entgehen, wird sicher vereinzelt von Behörden vertreten, entspricht aber nicht der herrschenden Meinung und findet im Gesetz auch keine Stütze. Nach den Gesetzesmaterialien zum WaffG 2008 darf mit Erbwaffen nicht geschossen werden, solange nicht für jede Erbwaffe ein Einzel-Bedürfnis nachgewiesen wurde: Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drs. 16/8224, S. 16 (r. Sp.); Busche, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, 2008, Kap. 3.3.6; Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern: Berichterstatter Grindel, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 43; Sachverst. Bartsch, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 44; Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009; Zangl, Die Novellierung des Waffenrechtes Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, 2010, S. 29; Wolsfeld/Schröder, Jagdrecht für das Land NRW, 2008, S. 196. Schließlich finde ich es interessant, dass man über den Verband auch isoliert Munitionsbedürfnisse ohne Kontingentanrechnung beantragen können soll. Steht die Waffe auf der Erben-WBK müsste durch die Eintragung des Munerwerbs zugleich konkludent die Erlaubnis erteilt worden sein, die Waffe als Sportschütze zu benutzen. Dann stellt sich wieder die Frage, ob das nicht Auswirkungen auf das Kontingent haben könnte. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Erbstreitigkeiten haben keine Auswirkung auf den Fristbeginn. Denn die Annahme der Erbschaft ist bereits dann erfolgt, wenn das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen wurde (§§ 1943, 1944 BGB). Man braucht da überhaupt nichts aktiv tun. Ein anderer kann auch nicht durch das Anzetteln eines unbegründeten Rechtsstreits erreichen, dass man erst später Erbe wird. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Richtig. Wer z.B. eine leere gelbe WBK hat, müsste blockieren, wenn er nicht schnell noch eine Waffe eintragen lässt. Wer eine bedürfnisfreie Waffe auf WBK besitzt und sachkundig ist, müsste auch blockieren, ebenso wie etwa ein Polizeivollzugsbeamter ohne WBK. Dagegen müsste der in der WaffVwV erwähnte Sportbootführer mit berechtigt besessener Signalpistole im Kal. 4 nicht blockieren, auch wenn er ggf. nur den eingeschränkten Sachkundenachweis erbracht hat. Das ist mal wieder eine dieser Regelungen im WaffG, wo man besser nicht nach dem Sinn dahinter fragt. -
Erben-WBK (Transport, eingetragene Waffen)
2nd_Amendment antwortete auf Cornid's Thema in Waffenrecht
Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV). Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre. Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt. Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
2nd_Amendment antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Schön, dass du dich zu diesem Thema meldest, Glöckner. Dann werde ich die Thematik doch einmal etwas vertiefter darstellen. Was mich an deiner Kritik nicht überzeugt ist die Tatsache, dass du sagst, eine Ungleichbehandlung der Altbesitzer sei wegen Art. 14 I GG zulässig. Dabei vergisst du aber zu erwähnen, dass die Alterben ebenfalls Art. 14 I GG auf ihrer Seite haben und zwar sogar doppelt, einmal Eigentum (da als Alterben vor der Gesetzesänderung erworben) und einmal Erbrecht. Auch existieren einige Fälle, in denen Alterben ihre Waffen sogar zeitlich vor den Altbesitzern erworben haben und quasi für ihre Ehrlichkeit bestraft werden, dass sie die damals pflichtgemäß als Erben angemeldet und nicht zunächst illegal besessen und dann später im Rahmen einer Amnestie als Altbesitz angemeldet haben. Schließlich übersiehst du die europarechtliche Komponente. Sog. "Altbesitzer", die ihre Waffen unter der Geltung alten Waffenrechts innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist (1972, 1976, 1990, 1994) anmeldeten, erhielten ohne Bedürfnis und Sachkunde eine WBK. Diese Erlaubnisse gelten auch heute noch fort (§ 58 I 1 WaffG). Als gemeinsamen Oberbegriff für Erben und Altbesitzer kann man "bedürfnis- und sachkundelose Waffenbesitzer" bilden. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist zunächst der Prüfungsmaßstab abzustecken. Gilt die weitmaschige "Willkürformel" oder findet die strengere "neue Formel" Anwendung? Hierzu ist zunächst die Art der Ungleichbehandlung festzustellen. Zunächst ist voranzuschicken, dass die Blockierpflicht keine rechtsgewährende Regelung darstellt, sondern dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist. Hier gelten strengere Maßstäbe. Bei der Ungleichbehandlung der Erben mit den Altbesitzern handelt es sich um eine verhaltensbezogene Differenzierung, die an den Erwerb einer Waffe als Erbe bzw. Altbesitzer anknüpft. Formell liegt hier eine sachverhaltsbezogene Differenzierung vor, während in materieller Hinsicht eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht. Derartige Fälle sind dann als personenbezogene Ungleichbehandlungen einzustufen, wenn die mittelbar ungleich behandelten Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes als abgrenzbare Gruppen existiert haben (Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 796; Frenz, Öffentliches Recht, 4. Aufl., S. 127; Sachs, Verfassungsrecht II, 2. Aufl., Kap. B 3 Rn. 25. Jarass, Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG für die Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 I GG, NJW 1997, 2545, 2547). Dies ist bei Erben respektive Altbesitzern der Fall, da diese bereits vor der Schaffung der Blockierpflicht als abgrenzbare Gruppe nach altem Recht existiert haben. Selbst wenn man nur eine sachbezogene Ungleichbehandlung annehmen wollte, so ist anerkannt, dass typischerweise gravierende sachbezogene Ungleichbehandlungen ebenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Hierzu zählt u.a. die Fallgruppe, dass die Ungleichbehandlung zugleich negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 80). Vorliegend sind als Freiheitsrechte Eigentum und Erbrecht (Blockierpflicht als Schrankenbestimmung, Art. 14 I GG) betroffen. Auch Besitz und Nutzung gefährlichen Eigentums sind geschützt (so BVerfGE 110, 141, 173 zur Nutzung von Kampfhunden zum Zwecke der nicht berufsmäßigen Züchtung weiterer Kampfhunde. Zur Zulässigkeit des Vergleichs Kampfhunde/Waffen vgl. Heller/Soschinka, DStR 2012, 494, 496 f.; ebenso Grafe, Weil es ihnen Spaß macht, FAZ v. 23.04.2012, S. 29). Somit ist die Blockierpflicht eine besonders einschneidende Schrankenbestimmung, denn es verbleibt nahezu keine Möglichkeit mehr, das Eigentum an den Waffen zu nutzen. Bei Schrankenbestimmungen des Eigentums ist der Gesetzgeber besonders an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 (Altlasten), juris-RdNr. 44). Deshalb ist als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung die strengere "neue Formel" des BVerfG anzuwenden. Folglich müssen zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 <96 f.>). Derart gewichtige Unterschiede bestehen jedoch nicht. Der Verzicht auf Bedürfnis und Sachkunde bei den Altbesitzern hatte eine Köderfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die bisher noch nicht erfassten Waffen zu registrieren (vgl. die Begr. zum WaffGÄndG 1976, BT-Drs. 7/4407, S. 11). Eine vergleichbare Erwägung liegt nach Ansicht des BVerwG auch der Erbenregelung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 21/98, juris-RdNr. 11). Zwar sind bei den Erben die Waffen bereits durch den Erblasser registriert, weshalb es den Anschein hat, dass ein Anreiz zur Registrierung hier weniger notwendig sei. Das besondere Risiko bei der Vererbung von Waffen liegt jedoch darin, dass man diese zwar registriert hat, aber keine Person als Verantwortlichen heranziehen kann, wenn die Waffen (angeblich) verloren gehen oder sonst etwas damit geschieht. An den Erblasser kann man sich nicht wenden, weil dieser verstorben ist. Auch die Erben können nicht als polizeipflichtige herangezogen werden, denn die Besitzfiktion des § 857 BGB greift in diesem Fall nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1996, Az. 18 K 7940/95). Vielmehr müsste die Behörde, um jemanden als Störer heranzuziehen, diesem konkret nachweisen, die tatsächliche Gewalt über die Waffen gehabt zu haben. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein. In dem Forum der Jagdzeitschrift Wild und Hund hat ein Benutzer die sich daraus ergebenden Gefahren sehr schön zusammengefasst: Hierbei handelt es sich auch keineswegs nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario. So kommt es durchaus vor, dass Waffen aus dem Nachlass "verschwinden", weil die Erben Ärger mit der Waffenbehörde befürchten. Warum soll ein Erbe die Inbesitznahme der Waffen melden, wenn er nur mit Scherereien zu rechnen hat und demgegenüber das Nichtmelden allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Hier gilt die alte römische Weisheit "Quod non est in actis non est in mundo" (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt). "Jede weitere Verschärfung des Waffenrechts muss mit Blick auf die Wirklichkeit auch darauf überprüft werden, ob so nicht viele vorhandene Waffenbesitzer zur Illegalität ‚verführt‘ werden." Laut Polizeiberichten werden jährlich allein in Baden-Württemberg hunderte registrierte Erbwaffen als angeblich verloren gemeldet und stellen in unberechtigtem Besitz ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. Es gab hierzu auch bereits einen Aufsehen erregenden Kriminalfall in Siegelsbach, bei dem der Bäcker und Hobbyjäger Alfred Bräuchle einen Raubmord mit einer als verloren gemeldeten Erbwaffe beging. Somit lässt sich festhalten, dass die bisherige Erbenregelung keineswegs nur ein Privileg war, sondern auch öffentliche Sicherheitsinteressen verfolgte, namentlich die Verhinderung der Herrenlosigkeit der Waffen, indem sie die erforderlichen Anreize setzte, diese auf eine Person zu registrieren. Insoweit besteht eine Parallele zur Altbesitzerregelung. Zudem war es bei den Altbesitzanmeldungen 1990 und 1994 so, dass diese Waffen bereits nach dem Reichswaffengesetz 1938 (West-Berlin) bzw. der Schußwaffenverordnung 1987 (DDR) behördlich erfasst und konkreten Personen zugeordnet waren. Im Übrigen hat die Köderfunktion bei den Altbesitzern ihren Zweck erfüllt. Die Waffen konnten registriert werden und die Rechtstreue der Altbesitzer wurde durch das "Waffen behalten dürfen" hinreichend honoriert. Weitergehende Versprechen hatte der Staat ihnen gegenüber nicht gemacht. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Altbesitzer ihre Waffen auf alle Zeit unblockiert besitzen dürfen, Alterben aber nicht. In Bezug auf die Altbesitzanmeldungen 1972 kommt noch erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen zunächst lediglich auf fünf Jahre befristete WBKs ausgestellt wurden. Diese Altbesitzer mussten sich also darauf einstellen, kein dauerhaftes Besitzrecht zu haben. Es ist nicht einzusehen, dass deren Vertrauen höher zu bewerten ist, als das der Erben, deren Besitzerlaubnisse nie befristet waren. Die Ungleichbehandlung ist schlicht willkürlich und entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen einer Besserstellung der Altbesitzer entgegen. Gemäß Art. 83 d) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen die Vertragsparteien den Besitz von Feuerwaffen nur Personen gestatten, die dafür einen triftigen Grund anführen können. Der Begriff des triftigen Grundes ist autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, ähnelt aber dem des Bedürfnisses. Nach Art. 87 I SDÜ müssen die Vertragsparteien ein System einführen, welches es ermöglicht, dass Erlaubnisse bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (des triftigen Grundes) widerrufen werden. Dazu das VG Aachen: Ein Bedürfnis bzw. ein triftiger Grund ist nicht bereits darin zu sehen, dass jemand seinen einmal rechtmäßig angemeldeten Besitz behalten will. Den Altbesitzern wäre also der Besitz komplett zu entziehen, mindestens aber eine Blockierpflicht aufzugeben. In Parallelkonstellationen wurde auch tatsächlich so entschieden: Bei den zum 01.04.2008 melde- und bedürfnispflichtig gewordenen LEP-Umbauten hat man denjenigen, die der Meldepflicht nachkamen, keine WBK erteilt, sondern ihre Waffen wegen fehlenden Bedürfnisses komplett entzogen. Nach Ansicht des VG Karlsruhe sind auch solche WBKs zu widerrufen, für deren damalige Erteilung nach dem WaffG 1976 ein Bedürfnis nicht erforderlich war, wenn ein Bedürfnis unter Geltung des WaffG 2003 nicht vorliegt. Es ist keine adäquate Lösung, die Altbesitzer-Problematik so lange hinauszuzögern, bis sie automatisch zu einem Fall des Erbrechts wird. Die Besserstellung der Altbesitzer in Bezug auf den unblockierten Waffenbesitz ist europarechtswidrig und kann damit per se nicht gerechtfertigt werden, auch nicht in Hinblick auf Art. 14 I GG. Der von den Alterben geforderten Gleichbehandlung mit den Altbesitzern kann auch nicht der Rechtssatz "keine Gleichheit im Unrecht", bzw. zutreffender "kein Anspruch auf Fehlerwiederholung" entgegengehalten werden. Aufgrund der gemeinsamen Verfassungstradition der europäischen Mitgliedstaaten nimmt das Erbrecht eine besondere Stellung ein. Demzufolge erkannte die BRD und erkennen auch heute noch viele Mitgliedstaaten – etwa Österreich und Belgien – das Recht auf Erbwaffenbesitz an. In Belgien beruht dies u.a. auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Belgischer Verfassungsgerichtshof, Urt. Nr. 154/2007 v. 19.12.2007, S. 59), die zu einer richterlich angemahnten Gesetzeslockerung führte. Das Verlangen nach Rechtsetzungsgleichheit steht also nicht in Widerspruch zu Europarecht. Im Übrigen ist das selektive Beseitigen rechtswidriger Zustände, indem nur gegen den bedürfnislosen Waffenbesitz der Erben, nicht aber gegen den der Altbesitzer vorgegangen wird, ermessensfehlerhaft. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Waffen, die in der Zeit vor oder während der Amnestiefrist von Todes wegen erworben wurden, bei den Waffenbehörden meist regulär und nicht als Erbwaffen angemeldet wurden (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). Bei diesen Altbesitzern lässt sich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr feststellen, ob es sich um Erbwaffen handelt, die zu blockieren wären oder nicht. Ein schwerer Grundrechtseingriff, wie ihn die Blockierpflicht darstellt, kann doch nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen! Schließlich lässt sich für die Ungleichbehandlung auch nicht die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen anführen. Zwar unterfielen die Altbesitzer einer solchen Stichtagsregelung und es liegt in der Natur der Sache, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss und nicht jeden einbeziehen kann. Vorliegend möchten die Alterben aber überhaupt nicht in den Kreis der Altbesitzer einbezogen werden. Sie haben ja schon – wie damals die Altbesitzer – eine WBK ohne Bedürfnis und Sachkunde erhalten. Stattdessen begehren die Altbesitzer für die Gegenwart eine Gleichbehandlung. Die Frage der Blockierpflicht war damals nicht Gegenstand der Stichtagsregelung. Es war nirgends geregelt, dass wer bis zum Tag X seine Waffen anmeldet, diese nicht blockieren muss. Die Stichtagsregelung galt lediglich für die privilegierte Erteilung einer WBK ohne Bedürfnisnachweis. Geeignetheit der Differenzierung Anders als bei einer normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügt es für die Geeignetheit der Ungleichbehandlung nicht, wenn diese die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Vielmehr ist die Differenzierung nur dann geeignet, wenn gerade die Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen der Zweckerreichung dient (Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rn. 29; Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 807; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 92, 133; BVerfGE 51, 1, 24). Eine Blockierpflicht nur für bedürfnislose Erben wäre also dann geeignet, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Waffenbesitzer selbst, bei den bedürfnislosen Erben typischerweise größer ist als bei Altbesitzern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. -
aktueller Status Rechtssprechung Erbwaffenblockierung "Alterben"
2nd_Amendment antwortete auf skipper's Thema in Waffenrecht
Das war ein Editorial. Frau Spindler (inzwischen Moldenhauer) war bis 1. März 2013 Verlegerin der Zeitschrift.