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2nd_Amendment

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  1. Wenn du Jäger oder Sportschütze wirst, musst du nur irgendeine x-beliebige Waffe mit einem Bedürfnis besitzen, welche nicht notwendigerweise eine deiner Erbwaffen sein muss. Die (restlichen) Erbwaffen gibt es dann auf die Erben-WBK bedürfnisfrei, ohne Blockierung und ohne Kontingentanrechnung (Ziff. 20.2.2 WaffVwV). Blockiert werden muss wie bereits gesagt erst nach Erteilung der Erben-WBK. Die Behörde muss die hierzu eine ausreichende Frist von zehn Wochen setzen (Ziff. 20.3 AWaffV). Die Entscheidung, ob eine Blockierauflage ergeht, steht nach § 9 Abs. 2 WaffG im Ermessen der Waffenbehörde (vgl. VG Köln, Urt. v. 28.06.2012, Az. 20 K 6147/11, juris-RdNr. 35). Wenn du denen einen Nachweis über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs für die Jägerprüfung oder die Aufnahme in einen Schützenverein vorlegst, werden die von einer sofortigen Blockierverfügung absehen, da die Blockierung angesichts des in absehbarer Zeit erbrachten Bedürfnisses unverhältnismäßig wäre. Der Transport der Erbwaffen durch dich ist im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems nach § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG erlaubt. Da du aber inzwischen die Frist für die Beantragung der Erben-WBK verpennt haben dürftest, auf die wir dich eindringlich hingewiesen haben, ist das Kind jetzt schon in den Brunnen gefallen. Durch die nicht unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme der Erbwaffen hast du zugleich auch eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG).
  2. Schön, dass du dich zu diesem Thema meldest, Glöckner. Dann werde ich die Thematik doch einmal etwas vertiefter darstellen. Was mich an deiner Kritik nicht überzeugt ist die Tatsache, dass du sagst, eine Ungleichbehandlung der Altbesitzer sei wegen Art. 14 I GG zulässig. Dabei vergisst du aber zu erwähnen, dass die Alterben ebenfalls Art. 14 I GG auf ihrer Seite haben und zwar sogar doppelt, einmal Eigentum (da als Alterben vor der Gesetzesänderung erworben) und einmal Erbrecht. Auch existieren einige Fälle, in denen Alterben ihre Waffen sogar zeitlich vor den Altbesitzern erworben haben und quasi für ihre Ehrlichkeit bestraft werden, dass sie die damals pflichtgemäß als Erben angemeldet und nicht zunächst illegal besessen und dann später im Rahmen einer Amnestie als Altbesitz angemeldet haben. Schließlich übersiehst du die europarechtliche Komponente. Sog. "Altbesitzer", die ihre Waffen unter der Geltung alten Waffenrechts innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist (1972, 1976, 1990, 1994) anmeldeten, erhielten ohne Bedürfnis und Sachkunde eine WBK. Diese Erlaubnisse gelten auch heute noch fort (§ 58 I 1 WaffG). Als gemeinsamen Oberbegriff für Erben und Altbesitzer kann man "bedürfnis- und sachkundelose Waffenbesitzer" bilden. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist zunächst der Prüfungsmaßstab abzustecken. Gilt die weitmaschige "Willkürformel" oder findet die strengere "neue Formel" Anwendung? Hierzu ist zunächst die Art der Ungleichbehandlung festzustellen. Zunächst ist voranzuschicken, dass die Blockierpflicht keine rechtsgewährende Regelung darstellt, sondern dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen ist. Hier gelten strengere Maßstäbe. Bei der Ungleichbehandlung der Erben mit den Altbesitzern handelt es sich um eine verhaltensbezogene Differenzierung, die an den Erwerb einer Waffe als Erbe bzw. Altbesitzer anknüpft. Formell liegt hier eine sachverhaltsbezogene Differenzierung vor, während in materieller Hinsicht eine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht. Derartige Fälle sind dann als personenbezogene Ungleichbehandlungen einzustufen, wenn die mittelbar ungleich behandelten Personengruppen bereits vor Schaffung des Gesetzes als abgrenzbare Gruppen existiert haben (Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 796; Frenz, Öffentliches Recht, 4. Aufl., S. 127; Sachs, Verfassungsrecht II, 2. Aufl., Kap. B 3 Rn. 25. Jarass, Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG für die Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 I GG, NJW 1997, 2545, 2547). Dies ist bei Erben respektive Altbesitzern der Fall, da diese bereits vor der Schaffung der Blockierpflicht als abgrenzbare Gruppe nach altem Recht existiert haben. Selbst wenn man nur eine sachbezogene Ungleichbehandlung annehmen wollte, so ist anerkannt, dass typischerweise gravierende sachbezogene Ungleichbehandlungen ebenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Hierzu zählt u.a. die Fallgruppe, dass die Ungleichbehandlung zugleich negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat (BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 96; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 80). Vorliegend sind als Freiheitsrechte Eigentum und Erbrecht (Blockierpflicht als Schrankenbestimmung, Art. 14 I GG) betroffen. Auch Besitz und Nutzung gefährlichen Eigentums sind geschützt (so BVerfGE 110, 141, 173 zur Nutzung von Kampfhunden zum Zwecke der nicht berufsmäßigen Züchtung weiterer Kampfhunde. Zur Zulässigkeit des Vergleichs Kampfhunde/Waffen vgl. Heller/Soschinka, DStR 2012, 494, 496 f.; ebenso Grafe, Weil es ihnen Spaß macht, FAZ v. 23.04.2012, S. 29). Somit ist die Blockierpflicht eine besonders einschneidende Schrankenbestimmung, denn es verbleibt nahezu keine Möglichkeit mehr, das Eigentum an den Waffen zu nutzen. Bei Schrankenbestimmungen des Eigentums ist der Gesetzgeber besonders an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 (Altlasten), juris-RdNr. 44). Deshalb ist als Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung die strengere "neue Formel" des BVerfG anzuwenden. Folglich müssen zwischen den Vergleichsgruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87 <96 f.>). Derart gewichtige Unterschiede bestehen jedoch nicht. Der Verzicht auf Bedürfnis und Sachkunde bei den Altbesitzern hatte eine Köderfunktion. Damals sollte ein Anreiz gesetzt werden, die bisher noch nicht erfassten Waffen zu registrieren (vgl. die Begr. zum WaffGÄndG 1976, BT-Drs. 7/4407, S. 11). Eine vergleichbare Erwägung liegt nach Ansicht des BVerwG auch der Erbenregelung zugrunde (BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, Az. 1 C 21/98, juris-RdNr. 11). Zwar sind bei den Erben die Waffen bereits durch den Erblasser registriert, weshalb es den Anschein hat, dass ein Anreiz zur Registrierung hier weniger notwendig sei. Das besondere Risiko bei der Vererbung von Waffen liegt jedoch darin, dass man diese zwar registriert hat, aber keine Person als Verantwortlichen heranziehen kann, wenn die Waffen (angeblich) verloren gehen oder sonst etwas damit geschieht. An den Erblasser kann man sich nicht wenden, weil dieser verstorben ist. Auch die Erben können nicht als polizeipflichtige herangezogen werden, denn die Besitzfiktion des § 857 BGB greift in diesem Fall nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.1996, Az. 18 K 7940/95). Vielmehr müsste die Behörde, um jemanden als Störer heranzuziehen, diesem konkret nachweisen, die tatsächliche Gewalt über die Waffen gehabt zu haben. Dies wird aber nur in den seltensten Fällen möglich sein. In dem Forum der Jagdzeitschrift Wild und Hund hat ein Benutzer die sich daraus ergebenden Gefahren sehr schön zusammengefasst: Hierbei handelt es sich auch keineswegs nur um ein theoretisches Worst-Case-Szenario. So kommt es durchaus vor, dass Waffen aus dem Nachlass "verschwinden", weil die Erben Ärger mit der Waffenbehörde befürchten. Warum soll ein Erbe die Inbesitznahme der Waffen melden, wenn er nur mit Scherereien zu rechnen hat und demgegenüber das Nichtmelden allenfalls eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Hier gilt die alte römische Weisheit "Quod non est in actis non est in mundo" (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt). "Jede weitere Verschärfung des Waffenrechts muss mit Blick auf die Wirklichkeit auch darauf überprüft werden, ob so nicht viele vorhandene Waffenbesitzer zur Illegalität ‚verführt‘ werden." Laut Polizeiberichten werden jährlich allein in Baden-Württemberg hunderte registrierte Erbwaffen als angeblich verloren gemeldet und stellen in unberechtigtem Besitz ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko dar. Es gab hierzu auch bereits einen Aufsehen erregenden Kriminalfall in Siegelsbach, bei dem der Bäcker und Hobbyjäger Alfred Bräuchle einen Raubmord mit einer als verloren gemeldeten Erbwaffe beging. Somit lässt sich festhalten, dass die bisherige Erbenregelung keineswegs nur ein Privileg war, sondern auch öffentliche Sicherheitsinteressen verfolgte, namentlich die Verhinderung der Herrenlosigkeit der Waffen, indem sie die erforderlichen Anreize setzte, diese auf eine Person zu registrieren. Insoweit besteht eine Parallele zur Altbesitzerregelung. Zudem war es bei den Altbesitzanmeldungen 1990 und 1994 so, dass diese Waffen bereits nach dem Reichswaffengesetz 1938 (West-Berlin) bzw. der Schußwaffenverordnung 1987 (DDR) behördlich erfasst und konkreten Personen zugeordnet waren. Im Übrigen hat die Köderfunktion bei den Altbesitzern ihren Zweck erfüllt. Die Waffen konnten registriert werden und die Rechtstreue der Altbesitzer wurde durch das "Waffen behalten dürfen" hinreichend honoriert. Weitergehende Versprechen hatte der Staat ihnen gegenüber nicht gemacht. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum die Altbesitzer ihre Waffen auf alle Zeit unblockiert besitzen dürfen, Alterben aber nicht. In Bezug auf die Altbesitzanmeldungen 1972 kommt noch erschwerend hinzu, dass in diesen Fällen zunächst lediglich auf fünf Jahre befristete WBKs ausgestellt wurden. Diese Altbesitzer mussten sich also darauf einstellen, kein dauerhaftes Besitzrecht zu haben. Es ist nicht einzusehen, dass deren Vertrauen höher zu bewerten ist, als das der Erben, deren Besitzerlaubnisse nie befristet waren. Die Ungleichbehandlung ist schlicht willkürlich und entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. Auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben stehen einer Besserstellung der Altbesitzer entgegen. Gemäß Art. 83 d) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen die Vertragsparteien den Besitz von Feuerwaffen nur Personen gestatten, die dafür einen triftigen Grund anführen können. Der Begriff des triftigen Grundes ist autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen, ähnelt aber dem des Bedürfnisses. Nach Art. 87 I SDÜ müssen die Vertragsparteien ein System einführen, welches es ermöglicht, dass Erlaubnisse bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen (des triftigen Grundes) widerrufen werden. Dazu das VG Aachen: Ein Bedürfnis bzw. ein triftiger Grund ist nicht bereits darin zu sehen, dass jemand seinen einmal rechtmäßig angemeldeten Besitz behalten will. Den Altbesitzern wäre also der Besitz komplett zu entziehen, mindestens aber eine Blockierpflicht aufzugeben. In Parallelkonstellationen wurde auch tatsächlich so entschieden: Bei den zum 01.04.2008 melde- und bedürfnispflichtig gewordenen LEP-Umbauten hat man denjenigen, die der Meldepflicht nachkamen, keine WBK erteilt, sondern ihre Waffen wegen fehlenden Bedürfnisses komplett entzogen. Nach Ansicht des VG Karlsruhe sind auch solche WBKs zu widerrufen, für deren damalige Erteilung nach dem WaffG 1976 ein Bedürfnis nicht erforderlich war, wenn ein Bedürfnis unter Geltung des WaffG 2003 nicht vorliegt. Es ist keine adäquate Lösung, die Altbesitzer-Problematik so lange hinauszuzögern, bis sie automatisch zu einem Fall des Erbrechts wird. Die Besserstellung der Altbesitzer in Bezug auf den unblockierten Waffenbesitz ist europarechtswidrig und kann damit per se nicht gerechtfertigt werden, auch nicht in Hinblick auf Art. 14 I GG. Der von den Alterben geforderten Gleichbehandlung mit den Altbesitzern kann auch nicht der Rechtssatz "keine Gleichheit im Unrecht", bzw. zutreffender "kein Anspruch auf Fehlerwiederholung" entgegengehalten werden. Aufgrund der gemeinsamen Verfassungstradition der europäischen Mitgliedstaaten nimmt das Erbrecht eine besondere Stellung ein. Demzufolge erkannte die BRD und erkennen auch heute noch viele Mitgliedstaaten – etwa Österreich und Belgien – das Recht auf Erbwaffenbesitz an. In Belgien beruht dies u.a. auf einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Belgischer Verfassungsgerichtshof, Urt. Nr. 154/2007 v. 19.12.2007, S. 59), die zu einer richterlich angemahnten Gesetzeslockerung führte. Das Verlangen nach Rechtsetzungsgleichheit steht also nicht in Widerspruch zu Europarecht. Im Übrigen ist das selektive Beseitigen rechtswidriger Zustände, indem nur gegen den bedürfnislosen Waffenbesitz der Erben, nicht aber gegen den der Altbesitzer vorgegangen wird, ermessensfehlerhaft. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass Waffen, die in der Zeit vor oder während der Amnestiefrist von Todes wegen erworben wurden, bei den Waffenbehörden meist regulär und nicht als Erbwaffen angemeldet wurden (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). Bei diesen Altbesitzern lässt sich aus tatsächlichen Gründen nicht mehr feststellen, ob es sich um Erbwaffen handelt, die zu blockieren wären oder nicht. Ein schwerer Grundrechtseingriff, wie ihn die Blockierpflicht darstellt, kann doch nicht von solchen Zufälligkeiten abhängen! Schließlich lässt sich für die Ungleichbehandlung auch nicht die Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen anführen. Zwar unterfielen die Altbesitzer einer solchen Stichtagsregelung und es liegt in der Natur der Sache, dass man irgendwo die Grenze ziehen muss und nicht jeden einbeziehen kann. Vorliegend möchten die Alterben aber überhaupt nicht in den Kreis der Altbesitzer einbezogen werden. Sie haben ja schon – wie damals die Altbesitzer – eine WBK ohne Bedürfnis und Sachkunde erhalten. Stattdessen begehren die Altbesitzer für die Gegenwart eine Gleichbehandlung. Die Frage der Blockierpflicht war damals nicht Gegenstand der Stichtagsregelung. Es war nirgends geregelt, dass wer bis zum Tag X seine Waffen anmeldet, diese nicht blockieren muss. Die Stichtagsregelung galt lediglich für die privilegierte Erteilung einer WBK ohne Bedürfnisnachweis. Geeignetheit der Differenzierung Anders als bei einer normalen Verhältnismäßigkeitsprüfung genügt es für die Geeignetheit der Ungleichbehandlung nicht, wenn diese die Erreichung des legitimen Zwecks zumindest fördert. Vielmehr ist die Differenzierung nur dann geeignet, wenn gerade die Ungleichbehandlung mit den Vergleichsgruppen der Zweckerreichung dient (Gubelt, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Bd. 1, Art. 3 Rn. 29; Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Kap. 16 II Rn. 807; Paehlke-Gärtner, in: Umbach/Clemens, GG-Mitarbeiterkommentar, 2002, Bd. I, Art. 3 Rn. 92, 133; BVerfGE 51, 1, 24). Eine Blockierpflicht nur für bedürfnislose Erben wäre also dann geeignet, wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Waffenbesitzer selbst, bei den bedürfnislosen Erben typischerweise größer ist als bei Altbesitzern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit ist die Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
  3. Das war ein Editorial. Frau Spindler (inzwischen Moldenhauer) war bis 1. März 2013 Verlegerin der Zeitschrift.
  4. Wegen der versäumten Frist, die Erben-WBK zu beantragen, musst du zugleich nach § 32 VwVfG Wiedereinsetzung beantragen. Zur Begründung trägst du wie hier vorgeschlagen vor, dass du erst gestern festgestellt hast, dass sich Waffen im Nachlass befinden und vorher davon nichts gewusst hast.
  5. In den Polizeigesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit eines Austauschmittels. Siehe dazu z.B. § 3 Abs. 2 PolG NRW: Die Blockierpflicht ist ja nur ein Mittel, die angebliche Gefahr abzuwenden, dass ein bedürfnisloser Erbe erlaubnispflichtige Waffen verwenden kann. Durch Einlagerung beim BüMa kann dem aber ebenso begegnet werden, wenn vereinbart wird, dass eine Rückgabe an den Erben nur im Einvernehmen mit der Waffenbehörde zulässig ist.
  6. Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst. § 20 Abs. 1 S. 1 WaffG: Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!
  7. Einige BüMas/Händler behaupten ja, sie seien nur deshalb A. zertifiziert, um die Erben erreichen zu können. Wenn die Erben nach der Aufforderung der Behörde bei ihnen vorbeikämen, würden sie diese beraten und von A. abraten. Hier mal ein Beispiel, wie sich der Handel damals das Geschäft mit A. schöngerechnet hat (Maggy Spindler, Waffenmarkt-Intern 9/2009, S. 5):
  8. Zu dem Thema Ungleichbehandlung mit den Altbesitzern habe ich Daten aus diversen Zeitungsartikeln gesammelt. Bei Inkraftreten der Blockierpflicht zum 01.04.2008 haben im Mittel mindestens 1/3 aller Waffenbesitzer als Altbesitzer ihre Waffen ohne Bedürfnis und Sachkunde unblockiert besessen. Wenn nun ein Gesetz geschaffen wurde, wonach nur die Erben blockieren müssen, nicht aber die ebenfalls bedürfnis- und sachkundelosen Altbesitzer, dann stellt das eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar. (Man verzeihe mir das etwas undurchsichtige Diagramm, aber ich habe bei Excel keine besser Darstellungsform hinbekommen.)
  9. In NRW ist es derzeit eine Behördenpraxis, bei Alterben (d.h. vor 01.04.2008 geerbt) die Blockierpflicht auszusetzen, bis die Rechtslage in den anhängigen Gerichtsverfahren geklärt ist. Das OVG NRW hat in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg mit Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 20 A 2414/11) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zwischen den Zeilen kann man da herauslesen, dass die das Urteil des VG Arnsberg im Ergebnis für richtig halten aber wohl schon eher zu einer Blockierpflicht auch für Altfälle tendieren. Zunächst einmal sagt das OVG Berlin-Brandenburg ausdrücklich, dass es sich bei dem von ihm entschiedenen Fall um eine andere Konstellation (Erlaubnis für LEP-Waffen) als in den Blockierpflicht-Fällen handelt (juris-RdNr. 35). Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg kann man aber durchaus auch etwas für uns Positives entnehmen: Wie auch sonst bei der Rechtsanwendung, müssen alle Tatbestandsvoraussetzung der Norm gleichzeitig und kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge greift. In diesem Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Erbenregelung, die tatbestandlich eine erlaubnispflichtige Waffe und den Erwerb infolge Erbfalls voraussetzt, nicht anzuwenden ist, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Erwerbs infolge Erbfalls (dort 2004/2005) noch nicht erlaubnispflichtig gewesen ist, sondern dies erst nach dem Erbfall durch das 1. WaffRÄndG 2008 geworden ist. Hier fielen Erwerb infolge Erbfalls und erlaubnispflichtige Waffe zeitlich auseinander, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen zu keiner Zeit kumulativ vorlagen. Die Vorschrift des § 20 WaffG sei deshalb nicht anzuwenden. Gleichzeitig hat das OVG dadurch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass ein vor dem 1. WaffRÄndG 2008 erfolgter Erwerb abgeschlossen ist und nicht in das neue Rechtsregime hineinwirkt. Ein Alterbe erwirbt die Waffe im Zeitpunkt der 2008 erfolgten Neufassung also nicht noch einmal neu. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Zum Tatbestand der Blockierpflicht gehört eben jener "Erwerb infolge Erbfalls". Allein der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Sachkunde und Bedürfnis vermag eine Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht auszulösen. Der Tatbestand "Erwerb infolge Erbfalls" ist jedoch nicht unter Geltung des neuen Rechts entstanden. Er war vielmehr schon zuvor abgeschlossen und wirkt auch nicht fort. Ebenso sieht es das Hamburgische OVG. Zum alten WaffG 1976 hatte es entschieden, dass die Erbenregelung nur solche Erwerbsvorgänge erfasst, die unter Geltung speziell dieser Vorschrift eingetreten sind. Auf davor liegende Erbfälle ist die Vorschrift nicht anwendbar (obwohl auch die Vorgängergesetze Erbenregelungen enthielten) (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). So sah es schließlich auch das OVG NRW bei der gelben Sportschützen-WBK. Danach erfasst § 14 Abs. 4 WaffG "keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen" (OVG NRW, Urt. v. 08.11.2007, Az. 20 A 3215/06, juris-RdNr. 23). Es gibt noch eine Reihe weiterer Argumente, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Hinzuweisen ist noch auf die Kommentierung von Runkel im Loseblattkommentar Hinze, Waffenrecht, der eine Anwendung auf Altfälle ebenfalls ablehnt. Spätestens im Mai habe ich meine Prüfung fertig und könnte dann, falls Interesse besteht, erstinstanzlich jemanden unentgeltlich in dieser Angelegenheit gerichtlich vertreten.
  10. Mein SB hatte mir auf diese Frage hin mal mitgeteilt, dass man nur mit dem Voreintrag und dem Munerwerbsstempel noch keine Munition erwerben dürfte, sondern erst, wenn auch die Waffe eingetragen worden sei. Der ist aber auch eher der restriktive Typ. Wenn man die Munition aber zusammen mit der Waffe aus einer Hand bekommt, könnte eine Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greifen, wonach man vorübergehend zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck Munition auch ohne Erlaubnis erwerben darf. Die Frage wäre dann allerdings, ob das noch nur vorübergehend ist. Hierfür spricht, dass es nur für den Zeitraum ist, bis die Eintragung, die ja aufgrund des Voreintrags erteilt werden muss, erteilt wird. Andererseits könnte es auch als nicht bloß vorübergehend angesehen werden, weil man ja von vornherein nicht vor hat, die Munition wieder zurückzugeben, sondern man sie behalten (und verbrauchen) will. Das ist also durchaus heikel. Die nächste Frage ist ja dann die, ob eine Eintragung durch den Händler zum Munitionserwerb genügt oder auch der Stempel von der Behörde drauf sein muss. Bei Eintragungen in die grüne WBK soll es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Da der Händler nicht Beliehener ist, darf er solche Verwaltungsakte nicht erlassen. Seine Eintragungen haben also rechtlich nicht das gleiche Gewicht wie diejenigen der Behörde, weshalb man die WBK danach ja auch trotzdem noch der Behörde vorlegen muss, damit diese sie abstempelt.
  11. Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Heute hat das BKA einen Feststellungsbescheid vom 11.09.2013 (Az. SO 11 - 5164.01 - Z - 282) veröffentlicht, wonach das Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei ist. Selbstverständlich war das nicht, da man mit etwas bösem Willen sicher auch anders hätte entscheiden können. BAnz AT 25.09.2013 B https://www.bundesan...www/wexsservlet
  12. Wegen der Sache in Erfurt wurde eine eigene Kommission einberufen, die untersucht hat, wie es dazu kommen sollte (Kommission Gutenberg-Gymnasium). Den Bericht kann man online abrufen. Dabei wurden Fehler der Politik (betreffend das damalige Schulsystem), der Lehrer (die haben den Täter wohl zu Unrecht von der Schule geschmissen) und schließlich Schlampereien der Waffenbehörde (manipulierte Bedürfnisbescheinigung sowie fehlende Erwerbsanzeige) aufgedeckt. Konsequenzen hat man daraus leider nur zum Teil gezogen. Bei Winnenden war man an einer solchen ehrlichen Aufarbeitung wohl nicht interessiert. Das hätte für einige unbequem werden können. Das ist deshalb sicher mit ein Grund, warum man den Vater als alleinigen Sündenbock darstellen will. Bei dem jetzigen Schadensersatzprozess ist die Haftung dem Grunde nach eigentlich schon klar und es geht jetzt nur noch um die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen.
  13. Ich finde die Begründung des OVG NRW aus den von Gruger genannten Gründen ebenfalls nicht überzeugend. Allerdings sollte man bei der Auslegung der Ausnahmen des § 12 WaffG vorsichtig sein. Bei einem Rechtsirrtum macht man sich möglicherweise strafbar (und riskiert die Zuverlässigkeit). So hat der Sachverständige Hofius (Oberstaatsanwalt) zu den durch LWB begangenen Straftaten ausgeführt, dass "diese wenigen Verfahren fast durchweg wegen des Verdachts 'leichterer' Verstöße geführt [wurden], die nicht selten in der Komplexität des Waffengesetzes begründet waren (z.B. weil die Beschuldigten die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG falsch anwandten) (Innenausschuss-Drucksache 17(4)510 B, S. 1)." Ich könnte mir vorstellen, dass der Brenneke den § 12 WaffG damals bewusst so kompliziert und undurchschaubar gemacht hat, damit er möglichst vielen LWBs zum Verhängnis wird.
  14. Wo wir gerade bei historischen Dokumenten sind: Aus den Plenarprotokollen des Reichstags geht u.a. hervor, dass die Verschärfungen des Waffengesetzes in der Weimarer Zeit insbesondere den Nazis in die Hände gespielt haben. Dadurch konnten sie auf den Straßen die Oberhand gewinnen. Zu behaupten, das Waffengestez hätte erst den Weg zur Machtübernahme bereitet, wäre vielleicht etwas zu weit gehend, aber lest selbst, wie sich hier ein Reichstagsmitglie der KP-Fraktion über die Verschärfungen beschwert: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w5_bsb00000129_00927.html Auch interessant: Bereits 1933 plante der damalige Reichsinnenminster ein neues Waffengesetz, das bereits Passagen des späteren von 1938 enthielt. Der Entwurf vom 21.10.1933 enthielt u.a. folgende Bestimmungen: Personen, die ein Verbrechen mittels einer Schußwaffe begehen oder bei der Begehung eine Schußwaffe bei sich tragen, werden, wenn sie zu den Feinden von Volk und Staat gehören, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Feinden von Volk und Staat kann der Erwerb und Besitz von Schußwaffen untersagt werden. Dem Erwerbsscheinzwang unterliegen zukünftig nur noch Revolver, Pistolen und Patronen für diese Waffen, nicht dagegen Langwaffen aller Art. Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition ist nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig. In der Begründung zum Entwurf hieß es: Dem Reichswehrminister ging der Entwurf gleichwohl zu weit (wohl wegen der Erleichterungen hinsichtlich der Langwaffen) und Hitler sprach sich aus außenpolitischen Erwägungen dagegen aus (es könnte der Eindruck erweckt werden, dass Deutschland aufrüste).
  15. Ich kann das aus meiner persönlichen Erfahrung auch nur bestätigen. Einem Verkäufer habe ich mit sachlicher Begründung eine schlechte Bewertung gegeben, die war dann plötzlich weg. Auf eine Nachfrage bei eGun kam keine Antwort.
  16. Ja. Wenn das so aussähe wie die Waffe Nr. 2 aus dem hier bereits verlinkten Feststellungsbescheid dürfte der Anschein nach der neuen Rechtsprechung zu verneinen sein.
  17. Du hast gut aufgepasst und einen Fehler in dem Urteil entdeckt. Das Gericht zieht bei der Anscheins-Beurteilung die Kriterien des alten WaffG 1976 heran. Als das neue WaffG kam wurde im gleichen Zuge auch das Kriegswaffenkontrollgesetz reformiert und der Stichtag für Kriegswaffen von 1939 auf 1945 gesetzt. Man kann deshalb nicht einfach die Merkmale, die einen Anschein einer (ehemaligen) Kriegswaffe ab 1939 begründeten auf die (neuen) Kriegswaffen ab 1945 übertragen. Die betreffenden Magazine und Pistolengriffe waren schon lange vor 1945 üblich und können daher eigentlich nach neuem Recht nicht mehr prägendes Merkmal einer Kriegswaffe ab 1945 sein. Gerade der von dir zitierte Halbsatz, "die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" deutet darauf hin, dass die Anscheinseigenschaft anhand der Ähnlichkeit zu einem konkreten realen Vorbild und nicht zu einer abstrakten Typenidentität zu beurteilen ist. Dieser ganze Anscheinsparapgraph eröffnet wegen seiner Unbestimmtheit der Willkür Tür und Tor. Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.
  18. Ja. Wenn ein Anschein aufgrund obiger Kriterien vorliegt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass die Lauflänge >= 42cm, die Hülsenlänge der verwendeten Munition >= 40mm, und das Magazin vor der Abzugseinheit sein muss (kein Bul-Pup). Wenn Lauflänge, Hülsenlänge und Position des Magazins stimmen, ist das Aussehen egal.
  19. Das Gericht würde wohl dazu tendieren, in so einem Fall den Anschein zu bejahen (Rn. 28): Die äußere Typenidentität bestimmt sich nicht danach, dass die Waffe einem realen Vorbild ähnelt, sondern nach den oben aufgeführten Kriterien. Ein Kriterium ist leider auch der längenverstellbare Teleskopschaft. Ob das reale Vorbild stattdessen einen Festschaft hat und bei der Zivilversion ein Festschaft eher noch zu einer größeren Ähnlichkeit führen würde, ist rechtlich ohne Belang. Bei dieser Regelung braucht man ohnehin nicht nach einem tieferen Sinn fragen.
  20. Endlich gibt es mal wieder ein Urteil in unserem Sinne. Darin werden viele Fragen zum kleinen Anscheinsparagraphen geklärt. Hessischer VGH, Urt. v. 10.07.2012, Az. 4 A 152/11 Die Kernaussagen: § 6 AWaffV ist so auszulegen wie die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (Rn. 30). Kriegswaffenmerkmale sind danach: ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator) Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff eine Aufstützvorrichtung eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist ein Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung (Rn. 35) Es kann eines der oben angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen (Rn. 32). Die 2008 geschaffene Regelung zu Anscheinswaffen (§ 42a WaffG) kann für die Auslegung des § 6 AWaffV nicht herangezogen werden (Rn. 34). Das Gericht erteilt damit der verschärften BKA-Verwaltungspraxis, wie sie bereits von Schwarzwälder kritisiert wurde, eine deutliche Absage. Ein AR 15, welches nur über einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff verfügt und ansonsten keine weiteren Kriegswaffenmerkmale aufweist, ist nicht von § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst (Rn. 35). Das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kal. 22 l.r., auf das sich der Antrag bezog, ist in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen (Rn. 37).
  21. Widerrufsgrund war dort das fehlende Bedürfnis, ja. Diese Passage dürfte aber nur eine Hilfserwägung sein. Ein Widerruf allein darauf gestützt dürfte schwierig zu rechtfertigen sein, spätestens für die Berufungsinstanz. Abgesehen davon, dass das Urteil auch in anderen Punkten teilweise angreifbar ist, hat sich der Kläger auch dumm angestellt. Er hätte schon bei der behördlichen Anhörung mitteilen müssen, dass er den Spießsport wieder aufnimmt, vielleicht verbunden mit der Vorlage des Schießsbuchs und einem Eintrag neueren Datums. Das ist ohne Weiteres möglich, denn für die Antwort auf das Anhörungsschreiben hat man meist mehrere Wochen.
  22. Dann solltest du lieber so argumentieren, dass du beabsichtigst, vorübergehend berufs- oder familienbedingt auszusetzen, du aber im Verein bleibst und vorhast in näherer Zukunft den Schießsport wieder aufzunehmen. Dann können die dir erstmal nichts (nur "vorübergehender Bedürfniswegfall"). Mitunter machen das Waffenbehörden so. Ich halte das nicht für rechtens. Zwar muss man auch für eine leere gelbe WBK ein Bedürfnis haben (dazu sogleich); dieses Bedürfnis wird aber nicht dadurch nachgewiesen, dass man Waffen erwirbt, sondern dass man in einem Verein, der einem genehmigten Schießsportverband angeschlossen ist, regelmäßig trainiert. Ob man eigene Waffen erwirbt, oder sich nur welche auf die gelbe WBK leiht, spielt für die Bedürfnisfrage keine Rolle. Definiere "langjährige Aktivität". Siehe hierzu auch die aktuelle WaffVWV: Ja. Die gelbe WBK steht (begrenzt auf die dort genannten Waffenarten) einer grünen WBK mit gültigem Voreintrag gleich. Sie ist also rechtlich gesehen nicht "leer", sondern eine gültige Erwerbserlaubnis, mit der du jederzeit eine Waffe erwerben dürftest. Diese Erlaubnis setzt deshalb auch ein Bedürfnis voraus.
  23. Was ist eigentlich aus der Grafe-Verfassungsbeschwerde geworden?
  24. Das war nicht zufällig die Entscheidung zu dem Eignungsgutachten? Ich halte die dazu ergangene Entscheidung des VG Freiburg für sehr zweifelhaft und mir fallen spontan einige Argumente dagegen ein. Ich weiß aber auch nicht, was von Klägerseite für die Zulässigkeit vorgetragen wurde.
  25. Wegen der damaligen Vorbereitungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte ich obigen Aufsatz am 21.02.2010 an Manfred Kübel geschickt. Was damit geschehen ist kann ich nicht sagen.
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