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Steinpilz

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  1. Bin gespannt, wann die ersten "Pfeilabschussgeräte" baugleich als Harpunen wieder auftauchen. Denn die sind bei entsprechender Definition explizit von der Neuregelung ausgenommen. Ein gewisser J.S. hat ja sogar seinen Airringer in Scoobaringer umgetauft, das Gehäuse gelb gemacht und verkauft ihn jetzt als Unterwassersportgerät weiter.
  2. Mal sehen, ob nicht doch noch rauskommt, daß das Gewehrchen, das der Typ jüngst in Frankreich verwendet hat, irgendwann offiziell als "Dekowaffe" in die EU gekommen ist. Daraus ließe sich dann wieder ein Zusammenhang basteln und rechtfertigt alles Mögliche an Verschärfungen. Daß keine der jemals verwendeten (auch die nachweislich als Dekowaffen deklarierten waffen bei einem Anschlag in einem Zug nicht) Waffen für Terroranschläge, ordnungsgemäß abgeänderte Dekowaffen waren, interessiert niemanden.
  3. Deswegen ist es mit ziemlicher Sicherheit auch problematisch, wenn man Dekowaffen zerlegt. Das Gehäuse einer Uzi einzeln ist böse, als Dekowaffe nicht mal anzeigepflichtig. Und nach einigen Aussagen würde sogar das dazugehörige Magazin nicht als solches, sondern als Teil der Dekowaffe gelten und wäre ebenfalls nicht von der Meldepflicht für Magazine betroffen. Aber auch das kann bis zu einem Urteil niemand sicher sagen. Die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene Rechtssicherheit bei der Gesetzgebung scheint im Waffenrecht immer weniger Bedeutung zu haben...
  4. Genau die meinte ich. Das Gerichtsurteil hat vermutlich den Besitz der Teile geregelt. Nach damaligem Gesetz. Im Waffenrecht selber gibt es meines Wissens aber keine Definition für einen Teilesatz nach neuerer Auslegung (Also nur ohne Lauf und Verschluss) Deswegen bin ich da äußerst skeptisch, daß da was mit Bestandsschutz greifen würde.
  5. Ich vermute mal, da es rechtlich (also im Waffenrecht) keine definierten Teilesätze gibt, werden sie auch nicht als solche behandelt. Der begriff "Teilesatz" wurde im neueren Zusammenhang nur von Händlern geprägt, die Dekowaffen ohne die neuerdings problematischen Teile verkauft haben. Normalerweise fehlt bei solchen "Teilesätzen der Lauf und der Verschluss, alles Andere ist vorhanden und rechtlich eben nicht definiert. Und ohne Lauf und Verschluss sind es wieder keine Dekowaffen sondern zumindest bisher, gar nichts. Jetzt durch die Definition neuer wesentlicher Waffenteile ergibt sich für diese Ansammlung von Waffenteilen aber eine völlig neue Situation und als "Nichts" haben sie im Gegensatz zu den kompletten Dekowaffen höchstwahrscheinlich auch keinen Bestandsschutz, sondern werden behandelt als das was sie sind: Waffenteile. Mit den Teilesätzen, die es vor Jahrzehnten mal gab, als es noch den alten Anscheinswaffenparagraph gab, hat das nichts zu tun. Diese Teilesätze damals waren einfach Dekowaffenteile, die man nicht zusammensetzen durfte, weil sie sonst gegen den Anscheinswaffenparagraph verstoßen hätten. Wobei ich grad nicht weiß, ob diese alten Teilesätze irgendwo definiert wurden, oder auch nur als Verkaufsmasche funktionierten, da man komplett zusammengebaute Dekowaffen nicht verkaufen und kaufen durfte.
  6. Im Fall, daß man die Dekowaffe weitergibt. Laut dem Schreiben muss VOR der Weitergabe die Dekowaffe vom Beschussamt nochmal begutachtet werden, bekommt vermutlich ein Zertifikat und kann dann an den neuen Besitzer übergeben werden. Gleichzeitig muss die Weitergabe der zuständigen Waffenbehörde gemeldet werden.
  7. Nö, begründet wird da gar nix. Aber anscheinend gibts ja diese Auffassung und sie wird von offizieller Seite praktiziert. Als Dekowaffenbesitzer würde ich mir dieses Schreiben ganz gut aufheben und ggf. klagen, falls irgendwas sein sollte. Auch wenn immer gesagt wird, sowas hat keine Aussicht auf Erfolg, Rechtssicherheit ist ein Gebot das wir noch haben und wenn ich von meiner Behörde ein offizielles Schreiben bekomme und das befolge, muss es zumindest berücksichtigt werden.
  8. Genau. Wird dort eindeutig erklärt was angemeldet werden muss und was nicht. Es müssen laut diesem Schreiben nur Dekowaffen angemeldet werden, die nach dem 28.06.18 deaktiviert wurden und so ein EU-Zertifikat haben. Alles was vorher deaktiviert wurde, muss nicht gemeldet werden, solange es nicht den Besitzer wechselt. Ist das der Fall, muss die Waffe vorher nochmal zum Beschussamt und kriegt dann bei entsprechender Abänderung auch einen Wisch, daß alles passt. Dann muss das auch der Behörde angezeigt werden, genau so wie bei den EU-Dekowaffen.
  9. Steht drin. EU-Deko muss gemeldet werden. Alles was vor EU-Deko ist, nicht.
  10. Im Schreiben meiner Behörde wird es so formuliert, daß EU-Dekos angemeldet werden müssen, Altdekos (also nach gültiger Norm vor dem EU-Zeug abgeändert) nicht meldepflichtig sind und lediglich die Weitergabe angezeigt werden muss.
  11. Beim Ausgießen mit Kunstharz o.Ä. bleibt der Magazinkörper ja ganz. Zerschnitten ist zerschnitten. Aber ja, wenn man Logik anwendet (ja ich weiß, im Waffenrecht oft schwierig), dann müsste auch ein Ausgießen auf kompletter Länge reichen.
  12. Diese (ja augenscheinlich nicht ernst gemeinte) Interpretation ist genau so nicht nachvollziehbar wie die Interpretation, daß zwei dauerhaft getrennte Magazinhälften noch irgendeine Magazineigenschaft hätten.
  13. Wie kann ein in zwei Hälften geschnittenes Magazin problemlos wieder nutzbar gemacht werden?
  14. Der Endzustand ist entscheidend. Und wenn keine Magazinfunktion mehr gegeben ist und durch einfachen Zusammenbau auch nicht wieder hergestellt werden kann, bin ich der Meinung, ist es auch kein Magazinkörper mehr.
  15. Meiner Auffassung nach geht die Bestimmung Patronen aufzunehmen dann verloren, wenn keine Patronen mehr in Funktion als Magazin aufgenommen, sondern nur noch lose reingeschüttet werden können, ohne eine Möglichkeit der Wiederherstellung des gesamten Magazins durch einfachen Zusammenbau. Und das wäre gegeben, wenn ein Magazin in zwei Teile zerschnitten ist. Andernfalls wäre eine Vernichtung des Magazins generell unmöglich, da es bei der Theorie der Bestimmungsdefinition, die nicht verloren gehen kann, egal ist ob ich es in zwei, drei oder 10 Teile schneide oder gar flach quetsche. Die ursprüngliche Bestimmung bleibt ja immer die Selbe, egal was ich mit dem Gegenstand mache.
  16. Keine Ahnung, steht da so drin. Ich lese das zumindest so, daß das Magazin als Bestandteil zur Dekowaffe gehört. Auch der Verschlussträger, der ja nach neuem Gesetz auch wesentliches oder sogar verbotenes Waffenteil ist, zählt nach meinem Verständnis dieser Aussage zur Dekowaffe. "Ein Altdeko-Stumgewehr Colt M16 A2 darf ja besessen werden, wenn es nicht bewegt wird. Was aber ist mit dem eingesetzten 30-Schuss-Magazin und dem FA-Verschlussträger? Diese zählen mit zum Altbesitz, wenn das Gewehr nach den damals geltenden Vorschriften ordnungsgemäß unbrauchbar gemacht worden ist." https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf
  17. Bei Teilesätzen wird das vermutlich nicht gelten, aber in einem verlinkten FAQ hab ich gelesen, daß zumindest bei offiziellen Dekowaffen (auch wenn entnehmbar, weil altdeko) EIN Magazin als Bestandteil der Dekowaffe NICHT meldepflichtig sein soll. Würde bedeuten, daß man das eingesetzte Magazin ohne weiteres behalten darf, während man eventuelle Ersatzmagazine dafür anmelden müsste.
  18. Wann ist ein Magazinkörper eigentlich kein Magazinkörper mehr? Ob es da reicht, das Magazin auf der Hälfte der Länge quer durchzuschneiden? Bei einem 30er wären dann zwar beide hälften noch lang genug um mehr als 10 Patronen aufzunehmen, aber eine Magazinfunktion hat weder das Oberteil (keine Möglichkeit einen Boden anzubringen, noch das Unterteil (keine Magazinlippen und keine Haltekerbe.
  19. Das deutsche Waffenrecht ist ja auch das Einzige, für das man ein blödsinniges Magazingehäuseverbot herbeiphantasieren musste.. Auf irgendwas in der EU-Urfassung bzw. den Forderungen kann man sich also in keinem Bereich verlassen. Es wurde z.B. auch nie eine Beschränkung der gelben WBK gefordert...
  20. Die Taktik ist ziemlich hinterhältig aber leider effektiv. Das Selbe immer wieder einreichen und hoffen, daß irgendwann kurz vorher vielleicht ein Ereignis eintritt, wegen dem man bei der Abstimmung die erforderlichen Stimmen kriegt (z.B. ein Amoklauf, Terroranschlag, irgendwas anderes Medienwirksames..)
  21. Ist doch richtig. Je nach Waffe. Wenns ein Luftgewehr ist, stimmt die Angabe
  22. Erstaunlich, was möglich ist, wenn junge Leute sowas machen. Eine derart positive Berichterstattung gab es lange nicht mehr. Wäre auch für den Sportschützenbereich wünschenswert.
  23. Da gibts anscheinend eine große Qualitätsstreuung. Von erstaunlich kompetent und freundlich bis absolut idiotisch und unfähig hab ich alles schon gehabt. Leider überwiegt zunehmend die Katagorie Unfähig, zumindest in den Filialen, die ich in fahrbarer Distanz habe. Deshalb bin ich mittlerweile beim Munitionskauf zu online und nicht Frankonia übergegangen. Mich hat der Versand und das Prozedere immer abgeschreckt, aber zumindest bei dem egun-Händler, bei dem ich die letzten Bestellungen getätigt hab, war es absolut unkompliziert. Und der Versand war erstklassig. Mit Ankündigung zur Ankunft und sehr zuverlässig. Was den Waffenkauf angeht, werd ich bei der nächsten Anschaffung ebenfalls eher auf kleinere Läden gehn.
  24. Telefonischer Abgleich dürfte auch schwierig sein, wenn es das jeweilige Amt mit Datenschutz so genau nimmt, wie es das mittlerweile sollte. Einfach telefonische Auskunft über irgendwelche Daten oder Dokumente darf eigentlich nicht mehr sein. Früher war das mal so einfach...
  25. Wahrscheinlich brauchen die dann auch eine Nummer...
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