-
Gesamte Inhalte
971 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Letzte Besucher des Profils
Leistungen von Sindbad
Mitglied +500 (6/12)
302
Reputation in der Community
-
Die gemeinsame Aufbewahrung in der Familie ist explizit erlaubt. Ebenso kann der alte B-Bestandstresor für die Waffen vom Sohn (berechtigte Person) benutzt werden. Beim Tod des ursprünglichen Waffenbesitzers kann der Sohn den B-Tresor sogar lebenslang weiter nutzen ! Steht so im Gesetz: Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. Waffengesetz (WaffG), § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie 2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. Soweit der Gesetzestext, der hier gilt. Und dann beginnt das Feld der Interpretationen, Meinungen und individuellen Festlegungen: Z.B. wurde das "gleiche Erlaubnisniveau" in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 genannt, aber nicht näher definiert: 36.2.14 (S. 43) Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen). Näher wird das hier nicht definiert... Oder im Merkblatt des BVA "Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG" (Stand Dezember 2018): https://coesfeld.polizei.nrw/sites/default/files/2019-11/merkblatt_waffenaufbewahrung--.pdf : (auf der BVA Webseite habe ich es nicht mehr gefunden) Zitat: c) Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft Gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben, zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils anderen Person zum Waffenbesitz. Eine Gleichartigkeit der Erlaubnisse (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese erleichternde Regelung ausdrücklich nicht z.B. auf Waffen von Altbesitzern oder geerbte Waffen (Blockierpflicht) angewandt werden. Die vorgeschriebene häusliche Gemeinschaft fordert kein ständiges Zusammenleben, vielmehr reicht auch ein regelmäßiges Aufsuchen eines nahen Angehörigen in gewissen Abständen für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft aus. Zuletzt habe ich ein Schreiben des LRA Esslingen vom 23.08.2024 gefunden: (siehe Anlage) Zitat: Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei gemeinsamer Aufbewahrung von Waffen in einem Haushalt (z. B. Ehepartner oder Vater/Sohn), der Zugriff auf die Waffen von allen Berechtigten gewährleistet sein muss. Das bedeutet, dass bei einer Waffenaufbewahrungskontrolle alle Zugriffsberechtigten auf die Waffen zugreifen und eine entsprechende Kontrolle ermöglichen können müssen. Bei uns hat die SB ebenfalls den von Callahan44 oben genannten Standpunkt eingenommen: Zugang zu GK, SL.Gewehr, etc. darf nicht sein, wenn der Sohn nur KK auf gelbe WBK hat. Deshalb Aussage SB: Gemeinsame Aufbewahrung geht, aber Sohn darf keinen Zugang zum Schrank haben. Zum Diskutieren mit ihr hatten wir keine Unterlagen dabei und keine Lust auf Konfrontation. So wird es eben seither von uns gelebt. Newsletter wichtig zum 25 08 2024.pdf
-
Zurück zum Thema: Bei Americangunparts.de habe ich einige Male bestellt. Ich war jedesmal völlig zufrieden: Immer schnelle Lieferung und die Qualität absolut perfekt. Einmal hat er sogar eine bestimmte Variante von Volquartsen extra für mich bestellt (incl. US Exportgenehmigung erforderlich). Die US-Exportgenehmigung hat etwas gedauert, aber sonst ist alles super gelaufen. Und es war preiswerter als jeder Eigenimport: US-Listenpreis + 19% MWst. + xx € (xx = weniger als normale Versandkosten aus USA). "Americangunparts.de" kann ich uneingeschränkt empfehlen.
-
Schön war die Zeit mit einem (!) deutschen Waffengesetz. Da gab es klare Regeln, die konnte man nachlesen und das galt dann so für alle. Fortlaufende Änderungen/Ergänzungen/Verschärfungen auf kleinem Dienstweg (interne Schreiben des Ministeriums an die Waffenbehörden) überblickt doch keiner mehr. Auch die Waffenbehörden nicht. Diese Verfügungen werden auch nicht öffentlich bekanntgegeben. Von den lokalen Waffenbehörden bekommen wir so offizielle Auskünfte, die dann wenige Monate später im Ministerium in Stuttgart ganz anders neu gedeutet werden. (Eine Korrektur der früher erteilten Auskünfte erfolgt nur leider gegenüber den Betroffenen nicht.) Folge: =>> Im Frühling sagt die Waffenbehörde, dass Repetierflinten beim Überkontingent nicht dabei sind - "Super, diesmal kein Wettkampf nötig." Im Herbst könnten sie dann Wettkampfnachweise wegen Überkontingent rückwirkend für die letzten 24 Monate fordern ?? => Überraschung Da könnte manchem schon schwindelig werden, wie schnell sich die Vorgaben drehen, wenn jede Behörde welche ersinnt. @ASE "Rechtswidrige Forderungen ignorieren" hat nur einen Nachteil: Es funktioniert nicht - zumindestens nicht ohne Anwalt, Stress & Geld. Kann die Bundesregierung einen Missbrauch von Verwaltungsvorschriften/Vollzugshinweisen zur signifikanten Gesetzesverschärfung nicht einschränken ?
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
"Nicht gelesen" oder "nicht verstanden" oder vielleicht "nicht ihr Wille" ist da wenig glaubhaft: Dr. jur. Marco Buschmann: Studium der Rechtswissenschaften, Staatsexamen, Rechtsanwalt (angestellt, dann selbstständig), Promotion (über Eigentumsrecht). Seit 2021 Justizminister mit dem entsprechendem Stab von Fachleuten. Der weiß genau, was er uns da serviert hat. Schade, früher hatte er den Schwerpunkt "Schutz der Bürgerrechte" vertreten (lt. Wikipedia). -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ein verschlossenes Behältnis zum Transport wäre oft eine Option - damit könnte man auch ein Einhandmesser dabeihaben: Ein passgenaues Leder-/Nylonetui mit 2 Nietösen, durch die ein kleines Zahlenschloss die Entnahme verhindert - gerne mit eigenem Taschenclip. Oder mit Reißverschluss und 2 Zippern. So kleine abschließbare Messerhüllen habe ich mit Google nicht gefunden, nur größere (17 x 11 cm). Könnte man aus Leder auch einfach selbst anfertigen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich werde mir das nicht antun. Die Wahrscheinlichkeit ist im Einzelfall vielleicht gering. Nur das kleine Angstgefühl im Nacken dabei ist keine reine Freude. Und die möglichen Folgen (Zuverlässigkeit) haben das Potential zur Katastrophe. Ich gehe einfach woanders hin, wenn man mich nicht haben will, wie ich bin. Die Welt ist voller schöner Angebote. P.S.: Warten wir es erstmal ab. Bisher war ein verschlossenes Behältnis/Etui immer außen vor. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Hieß es nicht vor kurzem noch, dass uns niemand unser Taschenmesser für den Apfel/Brotzeit wegnehmen will ? Jetzt höre ich: "Generelles Messerverbot" da und dort, teilweise auch unter 4 cm Klingenlänge, gerne auf Wunsch der Länder im Nahverkehr, oder auch nicht. Das ist ein hanebüchenes Durcheinander von sinnlosen Verboten, die nur die Normalbevölkerung treffen. Da blickt keiner durch. Gab es je einen Anschlag/Messerstecherei in D mit einem 4 cm oder 6 cm Mini-Messerchen ??? Spring- und Einhandmesser mit 3 cm Klingen sind nicht gefährlich ! -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
@@AmericanDad Absolut richtige Zielvorstellung, dass der Bürger für seine Sicherheit selbst zuständig ist. Für Linke & Grüne aber ein rotes Tuch. Deren Zielvorstellung ist allumfassende staatliche Regelung und Zuständigkeit ! Was aber jetzt geht: Eine öffentliche Diskussion lostreten, welche individuelle Abwehr gegen Messerangriffe hilfreich und zielführend ist: Optionen, Risiken und Nebenwirkungen - Tierabwehrspray z.B. - Spazierstock - eigenes Messer (aus meiner Sicht völlig ungeeignet ohne Einzelkämpferausbildung o.ä.) - Singen ??? - Jeder einzelne kann sich informieren und dann seinen Weg wählen. Der Gedanke an Selbstverteidigung als legitimes Bedürfnis würde so etabliert. Wer gewaltbereite junge Männer importiert, muss unseren schwächeren Mitbürgern eine geeignete Abwehr zugestehen. P.S.: Nicht "Waffe" sondern "Abwehr" verwenden. Das geeignete Mittel ergibt sich dann. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ist es nicht im Grunde ein ideologiegetriebener Kulturkampf gegen uns selbst ? Erst wenn alle Freiheiten beseitigt sind, unsere Kultur zerstört und unsere Wertvorstellungen umgepolt wurden, werdet ihr merken, dass Ideologie weder das Klima beeinflusst noch uns ernährt. P.S.: Und auch keine Sicherheit bringen kann, im Gegenteil. Ob die Zugereisten unsere aktuellen Ausfallerscheinungen einfach nur ausnutzen oder auch einen maßgeblichen Einfluss auf unsere Entwicklung nehmen, wird die Zukunft zeigen. Bisher bringt es uns viele Konflikte. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
Sindbad antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Fürchterlich ! Die Betroffenen haben mein tiefes Mitgefühl. Offenbar haben wir uns mit den Zugezogenen ein massives (kulturelles ?) Problem eingehandelt, trotz unserem Entgegenkommen und aller Großzügigkeit. - Irgendwelche nutzlosen Verbote zu fordern, um Ahnungslose zu täuschen, bringt uns nicht weiter. Das ergäbe ein längeres Aussitzen (mit schmerzhaften Kollateralschäden). - Daran gewöhnen wollen wir uns definitiv nicht. Und nun ? Im ideologischen Nebel könnten wir ewig weiter im Kreis laufen. Ein wirklich toller Fortschritt wäre da eine sachliche Diskussion der Ursachen und Zusammenhänge! -
Just my 2 Cents... 1. „24/7 am Mann“: Ein Jurist urteilte, dass man beim Schlafen "nicht die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ausüben" würde. Definition: "Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand übt aus, wer die Möglichkeit hat, über diesen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen." Daraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit, den Schlüssel in einem Tresor mit gleicher Sicherheitseinstufung aufzubewahren ! Ich übe die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel aus, wenn eine Wegnahme gegen meinen Willen unmöglich ist. Ein einfacher A-Tresor mit Alarmsicherung direkt neben dem Schlafenden würde für die nächtliche Aufbewahrung des Schlüssels tatsächlich ausreichen (nur nachts, nicht bei Abwesenheit). Grundsätzlich wäre auch eine unlösbare Verbindung mit dem Schlafenden (z.B. enge Kette oder ankleben mit medizin. Klebeband) eine Option. Nach menschlichem Ermessen ist es unmöglich, einen so gesicherten Schlüssel zu entwenden. (Schlüsselaufbewahrung in einer unbewohnten Wohnung bei Abwesenheit ist etwas ganz anderes) 2. Elektronische Zahlenschlösser bieten die höchste Sicherheit ? Tatsächlich gab es Fälle (in USA), in denen der Hersteller einen Mastercode ohne Kenntnis der Kunden installiert hatte (und auf einfachen Telefonanruf eines FBI-Mitarbeiters mitteilte)! Auch eine Webseite, die ein "Phoenix 4.0, electronic Safe Lock Recovery Tool" zum Öffnen namhafter Tresor-Schlösser anbietet, steigert nicht unbedingt mein blindes Vertrauen. Anmerkung: Selbstverständlich werde ich die Vorgaben einer verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung oder eines zuständigen Sachbearbeiters/-in peinlichst genau befolgen.
-
Umzug nach Österreich - gibt es einen Weg, die Waffen zu behalten?
Sindbad antwortete auf Smarthome's Thema in Waffenrecht
Offenbar kannst Du in Deutschland Waffen besitzen, ohne hier einen Wohnsitz zu haben. Sobald du dich beim Einwohnermeldeamt abmeldest, wird zeitnah auch die Waffenbehörde informiert. Bei Umzug ins Ausland wird dann das BVA für Dich in waffenrechtlichen Themen zuständig. Webseite des BVA: "Sollten Sie als Sportschütze im Ausland nicht die erforderlichen Trainingseinheiten … nachweisen können, so ist … ein … Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Sie haben allerdings die Möglichkeit einen vorübergehenden Wegfall Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses geltend zu machen." Entscheidend ist demnach der Nachweis des sportlichen Bedürfnisses durch Trainingsnachweise/Schießtermine. "Vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses" wäre zwar möglich, müsste aber durch Unterlagen (Arbeitsvertrag, Versetzung) nachgewiesen werden. "Wohnsitz in D" wird dort nicht genannt. (Funktioniert eine Prüfung der Zuverlässigkeit ohne Wohnsitz ?) Nach diesem Thread "kann" offenbar sogar eine WBK ohne Wohnsitz erteilt werden, liegt aber im Ermessen der Behörde. Fazit: Du brauchst eine Abstimmung mit dem BVA. Insbesondere, wenn du deinen Wohnsitz in D aufgeben willst und danach Waffen & WBK noch für einen gewissen Zeitraum in deinem Besitz in Deutschland bleiben sollen. Bei einem vernünftigen und nachvollziehbarem Konzept (vorher abgestimmt mit Österreich) wird das BVA mitgehen (im Rahmen seines Spielraums). -
Umzug nach Österreich - gibt es einen Weg, die Waffen zu behalten?
Sindbad antwortete auf Smarthome's Thema in Waffenrecht
@Smarthome Grundsätzlich sind deine Waffen dein Eigentum. Beim Umzug ins Ausland ist privates Umzugsgut zoll- und steuerfrei. Das betrifft neben deinem Auto im Prinzip auch deine Waffen. (Verschenken/verkaufen und später importieren ist aufwändig, ziemlich kostspielig und unsicher) Beim Umzug Deutschland - Österreich sollte das für die Repetierlangwaffen problemlos funktionieren, vermutlich auch für 2 Kurzwaffen: Diesen älteren Thread hier kennst du ? Aktuell für deine konkreten Waffen gültige Details musst Du beim BVA in D und in Österreich bei der Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) erfragen. Deren Aussagen sind belastbar und du lernst die verantwortlichen Ansprechpartner kennen. Du kannst auch je einen Wohnsitz in Deutschland und Österreich parallel haben. Und in beiden Ländern Waffen unabhängig voneinander besitzen (z.B. VRF). Neben den Waffen könnte ein Zweitwohnsitz im Ausland auch bei Steuern, Renten- und Krankenversicherungen Vorteile bieten. Nachteile sehe ich da keine. -
Umzug nach Österreich - gibt es einen Weg, die Waffen zu behalten?
Sindbad antwortete auf Smarthome's Thema in Waffenrecht
@Smarthome vielleicht ganz interessant für dich aus der offiziellen Webseite von Österreich. Anmerkung von mir: - Kategorie C sind alle Repetierlangwaffen - so wie es da geschrieben steht, scheint ein Wohnsitz in Österreich dafür nicht erforderlich zu sein. Zitat aus Waffenrecht Österreich, Einfuhr aus Drittstaaten: Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C Für Schusswaffen der Kategorie C bestehen keine Beschränkungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten. - Aber: Für die Einfuhr aus der EU gilt das offenbar nicht. Da wäre demnach ein Europäischer Feuerwaffenpass und eine vorherige Genehmigung notwendig. -
Umzug nach Österreich - gibt es einen Weg, die Waffen zu behalten?
Sindbad antwortete auf Smarthome's Thema in Waffenrecht
@gipflzipfla Doch, doch, der Europäische Feuerwaffenpass hat neben einer Mitnahme zum Einzelereignis ohne Erlaubnis auch die Option einer bis zu einem Jahr befristeten Mitnahme ins Ausland (muss vorher im Feuerwaffenpass von der dort lokal zuständigen Behörde erlaubt werden): Rechtsgrundlage: § 32 Absatz 4 Waffengesetz (WaffG). Etwas lesefreundlicher z.B. hier in D: Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes für Personen aus einem Drittstaat. oder hier im österreichischen Waffenrecht: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/waffenrecht/1/Seite.2450210.html oder in der Steiermark: https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/beitrag/12541080/127384147/ Fazit: Der Europäische Feuerwaffenpass erlaubt Reisen mit darin genannten Waffen der Kategorien B oder C in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaates dafür die Erlaubnis erteilt haben. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Einer behördlichen Erlaubnis bedarf es nicht für Sportschützen und Jäger, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können und Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind (Jäger bis zu drei Langwaffen zum Zweck der Jagd oder Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen zum Zweck des Schießsports).