

Völker
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Steven:
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So sieht also der typische Neufünfländer (vulgo Ossi, ehemals Zoni) nach Besuch einer Waffenmesse aus:
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Antwort auf: Nur auf der anderen Seite ist es gerade im Osten der Republik nicht ganz von der Hand zu weisen, das Bevölkerungsgruppen, die den legalen Erwerbern nur schaden können von solchen Börsen informiert und für Waffenbeschaffungen (Die dann meist nicht legal erfolgen oder Hieb und Stich und sonst was für aufs....)animiert werden. Das mußt du mir kleinem dummen Ossi mal erklären... Ich dachte bis jetzt, daß Waffen Gegenstände sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden.
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Da gibts einen Knopf "Verstoß melden"
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Antwort auf: Schüler zur Schulleiterin geschleppt Ach nö. Warum denn eine solche Lapalie "offiziell" machen? Hätte es nicht gereicht, dem Schüler zu sagen, daß er keine Waffen und Waffenteile (wie gesagt, ist kein "wesentliches Teil" also unterliegt es auch nicht den Reglementierungen des Waffg!!!) in deinen Unterricht schleppen soll. Wie sollen die Kinder denn an einen vernünftigen und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen gewöhnt werden? Durch Verbote?
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Achso, Du bist ja Lehrerin! Die zugehörige Plempe ist bis 0,5 Joule ohne Altersbegrenzung frei (Spielzeug), darüber P18. Zieh dem Delinquenten die Löffel lang! (Verbal ) Den Test, ob über oder unter 0,5J kannst Du ja den Physiklehrer machen lassen. Edit: F im Fünfeck: Sagt im Prinzip gar nichts aus - wenn das Teil zwischen dem 1.4.03 und dem neuen BKA-Bescheid gestempelt wurde, kann es sich auch um eine "Waffe" zwischen 0,08 und 0,5 Joule handeln. Heißt nur "unter 7,5 Joule"
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Nur ein Magazin? Das wäre dann kein "wesentliches Teil einer Schußwaffe", also nicht durch das WaffG reglementiert. IMHO frei ab 3 wg. verschluckbarer Kleinteile.
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@Sammler: "in einer" - es muß nicht die eigene Sportordnung sein. Fürs Finden: Fazit: Auf jeden Fall und ohne Zweifel auf Gelb zu erwerben. Aber welcher Sportschütze gibt das Heidengeld für einen brauchbaren Drilling aus?
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Antwort auf: Sprich, handelt er völkerrechtlich legal?
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Hoffentlich wird das Wetter bald besser - die Trolle fliegen heute aber wieder tief
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oder schaue hier nach: www.co2air.de
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[Klugscheiß] Putativnotwehr ist aber keine Notwehrüberschreitung sondern eine vermeintliche Notwehr aufgrund eines Irrtums. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter die Voraussetzungen der Notwehr irrtümlich für gegeben hält. Beim Irrtum über Tatumstände kann die Handlung wegen Fahrlässigkeit strafbar sein. Vgl. § 16 Strafgesetzbuch. Notwehrüberschreitung (Überschreitung der Grenzen der Notwehr, also z.B. bei bereits abgebrochenem Angriff) führt dann nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Vgl. § 33 Strafgesetzbuch. (Quelle: Ratgeber Recht) [/Klugscheiß]
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In Antwort auf: Oder stellt ihr euch auch Nachts in die Disko und verteilt dort Gehörschutz, nur weil es über 100 dpa liegt? Das nicht, aber im Kino stopfe ich mir öfter etwas in die Ohren (meist Tempotaschentuch-Schnipsel), da dort der Lärmpegel oftmals unerträglich hoch ist. Aber die Vorführer verstehen nicht, daß das wehtut "He, was haben Sie gesagt...???"
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dito.
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In Antwort auf: Viele Sportschützen wollen auch unbedingt Vereinsmitglied sein. Sei es, um dort Verantwortung für irgendwas zu übernehmen oder einfach, um organisiert und versichert zu sein und am Programm teilzunehmen, das ja auch mit Festivitäten, Ausflügen etc. ganz nette Aspekte bietet. Ach, hast du das nett gesagt
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Einige Details zum WO-Sommerfest am 05. September
Völker antwortete auf Mark Pfennig's Thema in Allgemein
In Antwort auf: @ Jürgi fragt, wen Murmel anbaggern soll. Hm..???, bin mir noch nicht schlüssig, Inge Meysel geht nicht mehr......hm... Greta Garbo.....hm...... Angela Merkel ? neeeeee.... Uschi Glas... würg.... Ella Fitzgerald ?... pfft. Isch wees es !!! BSE KÜNASTCHEN, daß isses. Wenn schon ne Politikerin sein muß - wie wäre es mit der Roten Sahra (Wagenknecht)? -
Einige Details zum WO-Sommerfest am 05. September
Völker antwortete auf Mark Pfennig's Thema in Allgemein
Schade, daß ich nicht kommen kann. Viel Spaß euch allen!!! -
Muggel, heißt du mit wahrem Namen Adolf Ziegler (ein Maler)
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Lieber Murmel, einen von uns vier erwischst du vielleicht, die anderen 3 werden aber ihn aber rächen! Überlegs dir also nochmal! BTW: Solch komischen Merkzettelchen an den Murmeln - vergißt du die Namen deiner Gegner zu schnnell? Und behindert nicht der Bindfaden das Weiterdrehen der Trommel? Außerdem - ich bin ein friedlicher, bis an die Zähne bewaffneter Mann - wollt ihr nicht die Geschichte von Murmel-Siegfried und Hagen endlich mal erzählen? Sonst braucht Murmel gar nicht mehr auf mich zu schießen, da ich vor lauter Neugier sterbe.
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Die Hülsen können gar nicht von der aktuellen Serie stammen, da ja ein Revolver verwendet wird. Der Künstler wollte sicher ausdrücken, daß mal wieder gekehrt werden sollte. BTW: Die Hülsen können gar nicht das Kal. .50AE aufweisen, da es eindeutig solche mit Rand sind.
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Was raucht ihr denn für ein Zeug? Das Kraut muß gut sein! Blos schießen und autofahren sollte man wahrscheinlich danach lassen...
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In Antwort auf: Somit besteht also wohl doch keine Ausweispflicht. Das halte ich nun allerdings für etwas unglücklich, Herr Gesetzgeber. Diese These halte ich aber auch für gewagt, denn die Legalität des Besitzes von Muni sollte man bei einer eventuellen Kontrolle nachweisen können. In Antwort auf: § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Also sollte man im Normalfall bei einer Kontrolle die WBK bzw. den MES (oder den Ausleihschein) vorweisen können. Zum Mitführen des PA besteht im Allgemeinen keine Pflicht, jedoch ist der Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z.B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Von der Ausweispflicht mit einem Personalausweis ist derjenige befreit, der sich mit einem gültigen Reisepass oder vorläufigen Personalausweis ausweisen kann. ( Quelle ) Man spart sich aber den extra Gang zur Polizei, wenn man den PA "am Mann" (oder "an Frau" ) hat.
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In Antwort auf: Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition , wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition , wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, 3. überlässt eine Waffe oder Munition , wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, 4. führt eine Waffe , wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, 5. verbringt eine Waffe oder Munition , wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,... Daraus lese ich, daß es das "Führen von Munition" i.S.d. WaffG (2002) gar nicht gibt. Ergo ist es nicht verboten und kann auch nicht per OWI geahndet werden. Der "Wille des Gesetzgebers" ist hier doch eindeutig zu erkennen!
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Da bewahrheitet sich mal wieder die Weisheit des Spruches, daß man um seine 4 Wände selber herumgehen können sollte
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In Antwort auf: in Zusammenhang mit Änderung der Gefahrgutverordnung (natürlich nicht in Bayern ) hab ich in Erinnerung, daß Munition nur noch in Originalverpackung transportiert werden darf. Erst ab 5kg, aber es muß nicht die Originalverpackung sein. Bauartgeprüftes Behältnis reicht. Dann aber auch den Feuerlöscher nicht vergessen. Von Oliver damals zusammengefaßt: In Antwort auf: Privatpersonen, die über diesen Mengen Gefahrgut mit dem Fahrzeug transportieren, müssen ab sofort folgende Punkte beachten: Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr!) Karton verpackt und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt) Der Karton muss mit dem Gefahrzettel (bei Munition 1.4S) belabelt werden Der Karton muss mit dem Gefahrgut - UN Nr. vorangestellt - gekennzeichnet werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit inertem Geschoss) Beim Transport muss ein 2-Kg Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden