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Völker

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  1. Völker

    Anerkennung vom BDS

    Etwas OT: DiBo, ist es nötig, jedem beim Lesen Deiner Postings wieder ins Gedächtnis zu rufen (durch den Bannerträger unten), wie gläsern wir als PC-Nutzer sind? I CAN´T beet that feeling!
  2. In Antwort auf: in Deutschland nicht erlaubt Auch der illegale Waffenbesitz ist verboten...
  3. Völker

    BDS ???

    Mouche, ich verstehe Deinen Ärger! Allerdings bei mir (LV12, Sachsen) war sowohl mein BDS-Ausweis als auch der meiner Frau in kürzester Zeit bei unserem Vereinsvorsitzenden abholbar. Liegt also sicher nur an der LV-Verwaltung, nicht am Gesamtverband --> ruf doch dort mal an oder schick eine freundliche Erinnerungs-Mail.
  4. ... und hier habe ich noch das Merkblatt zur Beförderung von Silvesterfeuerwerk, in dem auch alles nochmals haarklein beschrieben ist. Im Anhang den Gefahrzettel für 1.4
  5. Es geht hier um die GGVSE - Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen §1 - Geltungsbereich In Antwort auf: (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr)in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind. (3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID. (4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen (z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID (z. B. Abschnitt 1.3.2 RID). Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat". § 2 - Begriffsbestimmungen In Antwort auf: Im Sinne dieser Verordnung1. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag;2. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt;3. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt;4. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug, einen Wagen oder einen Großcontainer verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;5. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung ändert oder ändern lässt;6. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder einen Batteriewagen oder in einen MEGC und/oder in ein Fahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt;7. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist;8. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;9. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 und Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR oder RID gestattet ist sowie für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Nr. 1.1 und 1.2 genannten Güter;10. sind Fahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren, und sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 RID beschriebenen Eisenbahnfahrzeuge;11. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart;12. ist ein Beförderungspapier im Schienenverkehr ein Frachtbrief oder ein sonstiges Dokument mit den nach dem RID für die jeweilige Beförderung vorgeschriebenen Angaben;13. ist die Baumusterprüfung die Prüfung und Begutachtung für die Baumusterzulassung. Es wird in §2 immer nur von Unternehmen gesprochen, wenn ich nichts in der eile überlesen habe. Heißt das Entwarnung? Edit: Sorry, Format ist suboptimal. Wers besser lesen will: Hier das Gesetz
  6. @Dirk: Bin gespannt - ich hoffe, Du hast recht!!! Edit: Die nachträgliche Änderung war zeitgleich mit deinem Postig! Hiermit erkläre ich trotzdem: Asche auf mein Haupt, ich habe nicht aufmerksam genug die Tabelle studiert und deshalb zuerst Stuß geschrieben.
  7. @DirkZ: Mhm, es gibt Ausnahmen für 1kg netto und 5 kg brutto - jetzt müßte man mal schauen, was das konkret für uns heißt.
  8. Hier die Klassifizierung (Anhang) Demnach sind unsere "Patronen mit inertem Geschoß" Klasse 1.4.S
  9. Bei GUNBOARD wurde bereits ähnliches diskutiert. Hier wurde u.a. folgende Meinungen vertreten: In Antwort auf: Der Erwerb von Munition unterliegt keiner Gewichtseinschränkung. Allerdings unterliegt das Verbringen und der Transport der GGVSE. Und genau da muss man bei einer Nettoexplosivstoffmasse von mehr als einem Kilo alle dort geforderten Auflagen erfüllen (Feuerlöscher, Begleitpapiere, etc.) Daraus folgt: Natürlich darf ich meinen Wagen bis unters Dach mit Munition voll packen. Überschreitet allerdings die Nettoexplosivstoffmasse 1kg und bewege ich den Wagen dann noch über öffentliche Strassen, unterliege ich voll der (und jetzt mal im kompletten Amtsdeutsch weil's so besch... klingt) "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - )" und muss alle dort geforderten Auflagen erfüllen. In Antwort auf: Jeder Explosivstoff ist mit einem Faktor versehen, der sich nach der Einstufung in die Gefahrgutklasse richtet. Munition hat dabei einen anderen Faktor als z. B. Schwarzpulver. Man berechnet also nun die tatsächlich Masse mal diesem Faktor. Dabei darf der Wert 1000 nicht überschritten werden. Wenn ich mich nicht irre ist der Faktor für NC-Pulver 20. Allerdings muss man bei mehr als 1kg eine Feuerlöscher und die Begleitpapiere (Gefahrgutzettel, Rechnung reicht nicht) mitführen. Die Ware muss gesichert und original Verpackt sein. Feuer und offenen Licht ist verboten. (Ich glaube das war's) In Antwort auf: Also, nachdem was ich jetzt hier so rauslese, stelle ich mal folgende Musterrechnung auf: Patrone: Kaliber 9mm Luger. Mittlere Pulvermenge: 4 grs / Patrone Patronengesamtgewicht: 12,5 g Pulverbewertungsfaktor: 20 1 kg reines Pulver wären also bei 3858 Patronen erreicht. Mit Bewertungsfaktor 20 wären es 77160 Patronen. Diese wiegen 964,5 kg. Wenn mein Autochen nun 800 kg Zuladung hat, abzügl. 70 kg für den EU-Normfahrer bleiben 730 kg für die Patronen übrig. Also kommt man schon recht nah an die Grenzmenge. Also rechnen wir mal weiter: Mein Auto trägt also besagte 730 kg. Bei einer gebremsten Anhängelast von 2800 kg, abzügl. 500 kg Leergewicht für den Hänger zuzügl. 100 kg Stützlast lassen sich also 2400 kg auf dem Hänger transportieren. Bei 12,5 g / Patrone wären das 192.000 Patronen. Zuzüglich der 58400 Patronen im Zugfahrzeug (730 kg) komme ich also auf eine gesamte transportierbare Menge von 250.400 Patronen. Diese haben gesamt 64,9 kg Nitropulver in sich, entspricht bei Bewertungswert 20 immer noch ca. 3,25 kg. Muss ich als Privatmann für diese Menge des Eigenbedarfs nach GGVS nun etwas besonderes beachten oder nicht ? Viele Grüße Uncle Pete P.S. Diese Patronenmenge würde schätzungsweise etwa 26.000 € kosten. Unter Berücksichtigung, daß vom Weihnachtsgeld nocht eine kleiner Rest übrig ist, ist das doch gar nicht so abwegig, oder ? In Antwort auf: Hallo Onkelchen, ja, Du hast richtig gelesen, es handelt sich tatsächlich um 1000kg. Die ganze Geschichte mit der Gefahrgutverordnung ist ziemlich kompliziert. Ich werde mal versuchen, kurz zusammenzufassen, ab welchen Mengen was gilt. Dabei beziehe ich mich auf den privaten Transport von Pulver bzw. Munition. Für andere Gefahrgüter gelten andere Grenzen! Also: - Bis zu einer Menge von 1kg greift die Befreiung von der GGVSE für den privaten Transport. Es müssen hier nur die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden. - Bis zu einer Menge von 20kg greift die Befreiung vom ADR-Schein. Es gelten jedoch die in der GGVSE festgelegten Allgemeinen Sicherheitspflichten (§4). Das sind: Feuerlöscher, Begleitpapiere, etc. Diese Freistellung ergibt sich aus der "Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)" Kapitel 1.1.3. - Bis zu einer Menge von 1000kg ist ein ADR-Schein notwendig. Es gelten die Vorschriften der GGVSE §4 und der ADR. - Ab einer Menge von 1000 kg gelten zusätzlich die Vorschriften der GGVSE §7. Kompliziert oder? _________________ Gruß vom alten Herrn. Da steh ich nun, ich armer Tor! Und bin so klug als wie zuvor.
  10. Völker

    Gelbe WBK in NRW

    In Antwort auf: Wer heute seine Gelbe vorlegt, bekommt Mehlade-LW. Where´s the problem? Das wäre schön...
  11. Würde auch gerne - wenns terminlich paßt.
  12. @Mouche, gewagte These! In Antwort auf: Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden Pech nur, wenn die Behörde halt die Eisenpresse anordnet.
  13. Völker

    BDS ???

    @Sharps:
  14. Das Volk bekommt die Regierung, die es verdient. Und auch die entsprechenden Büttel.
  15. Hier ist es: Polizeiaufgabengesetz PAG In Antwort auf: Art. 22 Durchsuchung von Sachen (1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die a) in Gewahrsam genommen werden darf, B) widerrechtlich festgehalten wird oder c) hilflos ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf, 4. sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort befindet oder 5. sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken. (2) 1 Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. 3 Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. Art. 23 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen (1) 1 Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach Art. 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. 2 Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. (2) Während der Nachtzeit ( § 104 Abs. 3 StPO ) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig. (3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn 1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, B) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder c) sich Straftäter verbergen, oder 2. sie der Prostitution dienen. (4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1 ) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. Art. 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (1) 1 Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. 3 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) 1 Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. 2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. (4) 1 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. 3 Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. 4 Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. 5 Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falls nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. Art. 25 Sicherstellung Die Polizei kann eine Sache sicherstellen 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und diese Person die Sache verwenden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, B) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Und, wie man sieht, verstehen die Bayern bei der Durchsetzung keinen Spaß: In Antwort auf: Art. 61 Begriffsbestimmung (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen.
  16. Wenn das eine "ganz normale Schießstandkontrolle" war, werde ich demnächst in Eurer Gegend auch etwas langsamer fahren - wer weiß, was die Jungs unter "ganz normaler Verkehrskontolle" verstehen Hallo Rechtsanwälte: Gilt denn nicht auch für Vereine sowas wie Schutz der Vereinstätte vor übereifrigen Staatsdienern?
  17. Völker

    YUNKER-3 CO2 AK47

    Die verkaufen sogar Mosin Snipers - auf Salut umgebaut! (Die können gar nicht echt sein - und wenn doch, wär es eine Schande!!!)
  18. Völker

    YUNKER-3 CO2 AK47

    @Herr_Svensson: Trifft man damit auch auf 10m die Scheibe? Ich würde es vorher im Keller probieren, bovor man mich auslacht. Ansonsten wünsche ich VIEL SPASS!
  19. @Sachbearbeiter: Sorry, aber das ist doch ....... : In Antwort auf: Feuerwaffen, die nicht Schusswaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden Andersrum wird ein Schuh draus: Schußwaffen, die nicht Feuerwaffen sind: Waffen, bei denen zum Antrieb keine heißen Gase verwendet werden - z.B. CO2-Waffen, Druckluftwaffen, ausgenommen jedoch Blasrohre u.ä. Was soll dieser immer wieder von Dir wiederholte Blödsinn mit der Sperrvorrichtung? Die Sperrvorrichtung IST der Abzugsmechanismus!!! Den hat JEDE LuPi und jedes Luftgewehr!
  20. @Bullpub: Da hast Du natürlich recht - stimmt auffallend. Blasrohr ist ein gutes Beispiel! Was ich "noch nicht (live) gesehen habe" war die von mir beschriebene Luftpumpe mit Federdruck aber ohne Abzug.
  21. @Sachbearbeiter: - CO2-Waffen sind generell Schußwaffen, wenn Eo > 0.08 J - Waffen, die mit Muskelkraft betrieben werden, sind nur dann Schußwaffen, wenn die Muskelkraft gespeichert wird und sozusagen auf Knopfdruck wirksam werden kann. Das unterscheidet z.B. die Armbrust vom Bogen. Beim "Knicker" oder ähnlichen Konstruktionen wird die Muskelkraft gespeichert und durch Betätigen des Abzuges wieder freigesetzt (indem ein erhöhter Luftdruck aufgebaut wird). Die Speicherung kann aber auch durch komprimierte Luft alleine (wie z.B. HW40) erfolgen, da finde ich nichts anderslautendes im Gesetz. Somit sind alle Luftgewehre und Luftpistolen, wenn die Mündungsenergie die ominöse Grenze von 0.08 J übersteigt, Schußwaffen im Sinne des WaffG. Eine Waffe der Konstruktion - Lauf - Kompressionsraum - Stempel mit Feder - Feder wird durch Muskelkraft nach hinten gezogen - Feder schnellt nach Loslassen selbsttätig nach vorn - könnte unter die Regelung "es sei denn" fallen, also vom Gesetz ausgenommen werden. Aber soetwas habe ich noch nie (live) gesehen. Luftdruck- und Federdruckwaffen sowie Armbrüste werden sogar explizit genannt, sind also "grundsätzlich" Waffen i.S.d.WaffG "Nachfolgend" - ja warum steht denn das Wörtchen "nachfolgend" im Gesetz, wenn es keine Wirkung haben soll? Nachfolgend kann IMHO nur "weiter hinten" oder "später" heißen. Das ganze Gesetzeswerk ist weiterhin nicht "nachfolgend" sondern einfach Murks.
  22. @falcon: Genau die Sache mit dem "nachfolgend": Wie siehst du das in Bezug auf den Idiotentest? U-25 mit Alt-WBK muß Test machen, aber das Ergebnis ist dann egal? (oder greift hier: "werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zur Versagung..."?
  23. @Sachbearbeiter: In Antwort auf: Luftgewehre und Luftpistolen sind übrigens nicht generell Schusswaffen sondern nur diejenigen, die mit Druckkartuschen ausgerüstet sind (also z.B. nicht das Weihrauch HW 57, das eine Sperrvorrichtung für die gespeicherte Energie benutzt). Siehe hierzu auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG, denn diese Waffen sind vom Gesetz ausgenommen ??????? Ich glaube, Du hast das kleine Wörtchen "es sei denn" überlesen... In Antwort auf: Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn , deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. und: In Antwort auf: Weiterhin gilt der bedürfnisfreie Erwerb und Besitz nur für Feuerwaffen und das sind wiederum nur Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse h e i ß e Gase verwendet werden. Dass sich bei den Luftdruckwaffen die kalten Gase bei der Kompression erwärmen spielt hier im übrigen keine Rolle. Das kann man IMHO auch nicht so stehen lassen, ich muß aber erst mal was anderes machen. EDIT: So, den Part (das mit dem bedürfnisfreim Besitz nur für Feuerwaffen) hat CB schon übernommen, dem gibt es nichts mehr hinzuzufügen. Kann es sein, daß im WaffG ein Virus eingebaut ist, ähnich den Computerviren?
  24. @Thomas Müller: Ist auch nur bissig gemeint. Das Kriterium der regelmäßigen Teilnahme am Übungsschießen ist nur eine Schikane (bitte wertneutral verstehen!), um sogenannte "Scheinschützen" aussondern zu können. Dies ist das einzige Ziel dieser Regelung, nicht etwa deie Erzielung besserer Ergebnisse. Übrigens, hier wird zumindest für Fritzes NRW eine Regelung zu "regelmäßig" angesprochen: In Antwort auf: Pflichten des Beamten Pflicht zur Teilnahme an der Integrierten Fortbildung (Schießen / Nichtschießen / Eingriffstechniken / Eingriffsrecht / Kommunikation) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, nach der Schießausbildung in ihrer “ Grundausbildung” regelmäßig an der Schießfortbildung teilzunehmen. Ziele und Inhalte sind geregelt in der PDV 211 und sollen gewährleisten, dass die Polizeibeamten die Handhabung ihrer dienstlichen Schusswaffen (Pistole, Maschinenpistole; Gewehr in NRW nur bei den Spezialeinheiten) beherrschen und, auch unter Einsatzbedingungen, treffsicher sind. Durch Erlass ist in NRW festgelegt, dass jeder Waffenträger in der Polizei mindestens dreimal in vier Monaten an einem Schießtraining teilzunehmen hat. Aufgrund begrenzter personeller und räumlicher Kapazitäten ist dies jedoch landesweit noch nicht umsetzbar. Quelle: Heinz Kraft - Nach dem Schusswaffengebrauch von Polizeibeamten
  25. Aus der PDV211 (Polizei-Dienstvorschrift) In Antwort auf: "Die Schießausbildung hat bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs oder in Notwehr- und Nothilfesituationen eine sichere und schnelle Handhabung der Dienstwaffen bei Treffsicherheit zum Ziel. Weiterhin soll der Polizeibeamte befähigt werden, die Schusswaffe situationsangepasst und nur als äußerstes Einsatzmittel zu gebrauchen. Dies soll durch genaue Kenntnis der Waffen, umfassende Ausbildung an den Waffen und häufiges Übungsschießen erreicht werden. Die Vermittlung der rechtlichen Voraussetzungen und der Grenzen des Schusswaffengebrauchs, das einsatzmäßige Verhalten, die Kenntnisse über psychische Belastung, das angemessene Verhalten in Konfliktsituationen und der Zusammenhang von körperlicher Leistungsfähigkeit und Schießfertigkeit wird der Gesamtausbildung zugewiesen." Daraus entnehme ich, daß das Schießtraining der Polizisten als Maß für Regelmäßigkeit herangezogen werden kann. Wie oft, liebe anwesende Polizisten, werdet Ihr pro Jahr in den Schießkeller zitiert?
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