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Völker

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  1. @Sachbearbeiter: Ich gehe konform mit Dir, daß es grundsätzlich der sicherste Weg ist, nur 2 Schußwaffen pro Halbjahr zu erwerben, wenn der Sachbearbeiter nicht sein ok gibt (ist ja eine ziemlich unsaubere Formulierung im WaffG) - aber nur 2 Waffen pro Jahr - wo hat die gute Kölnerin das her?
  2. WaffG(neu) In Antwort auf: § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder 2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. (4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. Daraus geht hervor, daß die Einschränkung von 2 Waffen pro Halbjahr sich nur auf die "Grüne" bezieht, da der entspr. Passus in Abs. 2 (eine inhaltlichen Ergänzung des Abs. 1) genannt ist. Da können die auf- und niederhopsen! (zumindest was die Sache mit dem Erwerb von 2+2 Waffen pro Jahr angeht, das andere sollen Juristen zerpflücken)
  3. In Antwort auf: Es werden innerhalb von 12 Kalendermonaten nur zwei Waffen befürwortet. Aha, doppelt so scharf wie das WaffG.
  4. @Sachbearbeiter: In Antwort auf: Werde mich aber bemühen, so viel wie möglich abzuklären.
  5. @Mubarek In Antwort auf: Ich schiesse nie mit meinen Sammlerwaffen, nur ab und zu muss ich mal die ballistischen Eigenschaften feststellen Du Pharisäer!
  6. [Klugscheißermodus an] In Antwort auf: (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1... 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; Also ist "Transport" nur eine Untermenge von "Führen", nämlich eine erlaubnisfreie. [/klugscheißermodus aus]
  7. @ Steven: Habe gestern an einem Haus ein Zitat von Carl Friedrich v. Weizsäcker gelesen: " Freiheit ist ein Gut, dass durch Gebrauchen wächst, durch Nichtgebrauch dahinschwindet. "
  8. Habe eben gerade von einem Mitglied unseres Vereines gehört: Unser LRA hätte die Munimeldungen wieder zurückgeschickt mit der Begründung, daß sie überflüssig sei. Mal sehen, was wirklich im Anschreiben steht - abgegeben ist abgegeben, nicht? Aber heute in der Post, da ist´s Essig mit nochmal reagieren! PS: Wir haben den FWR-Text komplett übernommen.
  9. @Promillo In Antwort auf: Das Schissen mit freien Waffen (F im Fuenfeck) ist ja generell als Ausnahmetatbestand in befriedetem Besitz ... erlaubt. Ergo muss doch auch das Schiessen daheim unter elterlicher Kontrolle ohne Altersgrenze moeglich sein, da sich die Altersgrenzen auf das Schiessen auf zugelassenen Schiesstaenden bezieht (Verein und so). Richtig oder falsch? Wie Old_Surehand bereits postete, FALSCH (leider!!! ) In Antwort auf: (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt , herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
  10. In Antwort auf: @Beyer: In Antwort auf: -------------------------------------------------------------------------------- Beim Jugendtraining , wo ja Aufsichten und Trainer da sind haben Kinder nicht die tatsächliche Gewalt und der Umgang mit der Waffe ist dann erlaubt ? -------------------------------------------------------------------------------- Und nicht nur da! Überall, wo die Kinder nur unter Aufsicht und direkter Kontrolle - also ohne, daß sie die "tatsächliche Gewalt" über Waffen ausüben - eine Waffe oder ein wesentliches Teil einer Schußwaffe anfassen. Das habe ich - meine Tochter störte während des Postings - nicht sauber formuliert: Richtig muß es heißen: Beim (Trocken)Training und allen anderen damit verbundenen Tätigkeiten unter der Aufsicht und damit verbundenen direkten Kontrolle durch Berechtigte haben Kinder keinen Umgang mit (Schuß)waffen im Sinne des WaffG. Wird jedoch geschossen (auch hier nur das Schießen im Sinne des WaffG!), dann sind entsprechende Altersgrenzen einzuhalten.
  11. @Beyer: In Antwort auf: Beim Jugendtraining , wo ja Aufsichten und Trainer da sind haben Kinder nicht die tatsächliche Gewalt und der Umgang mit der Waffe ist dann erlaubt? Und nicht nur da! Überall, wo die Kinder nur unter Aufsicht und direkter Kontrolle - also ohne, daß sie die "tatsächliche Gewalt" über Waffen ausüben - eine Waffe oder ein wesentliches Teil einer Schußwaffe anfassen. Juristische Texte erschließen sich (mir) immer erst nach genauem Nachdenken und bei Kenntnis der entsprechenden Definitionen und Auslegungen. Wenn z.B. ein Jurist sagt: "Ich esse gerade eine Pizza" sollte man diesen Satz wie folgt analysieren: - Wer ist "ich"? - Was heißt "gerade" (unmittelbar gegenwärtig und zur Zeit fordauernd) - Was sagt das BGB und die allerhöchste Rechtssprechung zum Begriff "Essen" - Was ist eine "Pizza" im Sinne des WaffG? Deinem Sachbearbeiter mache ich da keinen direkten Vorwurf.
  12. In Antwort auf: Der reine Umgang für Kinder ist verboten zB. auch das reinigen der Waffe, oder mit spielen eben halt der Umgang. Man darf - hier zum Glück - nicht allemeinsprachliche Begriffe mit gleichlautenden juristischen Begriffen mischen. "Umgang" ist nach WaffG §1 In Antwort auf: (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Erwerb und Besitz: dazu sind Grundvoraussetzung die "tatsächliche Gewalt": In Antwort auf: Im Sinne dieses Gesetzes 1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, 2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, Dazu habe ich mal nachgegraben, was unter "tatsächlicher Gewalt" zu verstehen ist und bin auf einen sehr aufschlußreichen Artikel gestoßen: Erstaunliches zur Armbrust Ich zitiere daraus: In Antwort auf: Jürgen Kohlheim geht in seinem Aufsatz zunächst auf den Begriff des Umganges mit einer Waffe ein. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt oder damit Handel treibt. In Verbindung mit den Definitionen des Abschnittes 2 der Anlage 1 zum WaffG macht er darauf aufmerksam, dass der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist. Kohlheim weist darauf hin, dass der BGH für das Waffenrecht ausgeführt hat, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Die Rechtsprechung und weiterführende Literatur führen dazu aus, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss. (...) Wie man den Ausführungen von Jürgen Kohlheim entnehmen kann, kann man nur dann die tatsächliche Gewalt über eine Armbrust erlangen, wenn man über sie auch nach eigenem Willen verfügen könnte. Dies bedeutet, erhält ein Jugendlicher unter 18 Jahren eine Armbrust zum eigenwilligen Gebrauch ohne Aufsicht, liegt ein deutlicher Verstoß gegen das neue Waffengesetz vor. Ist hingegen die Situation eines ordentliches Trainings unter der Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person gegeben und bestimmt diese Person was und wie mit der Armbrust in der Hand der Jugendlichen geschieht, ist sie also nicht nur Aufsicht sondern auch Trainer, so besitzt der Jugendliche nicht die tatsächliche Gewalt über die Armbrust, sondern ist den Weisungen der Aufsichtsperson unterworfen .
  13. @Clausi In Antwort auf: §11 Abs. 3 der VO ("Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet .") zielt m.E. nur darauf ab, dass man sich nicht selbst beaufsichtigen darf, es sei denn, man ist zur Aufsicht befähigt und alleine auf dem Stand. Daraus geht nebenbei auch hervor, dass es eben durchaus möglich ist, gleichzeitig zu schiessen und Aufsicht zu führen. Wenn die Aufsicht zu zweit ist, ist sie nicht alleine. Ist sie allein, darf sie selber schießen. Ist sie nicht allein, darf sie nicht schießen. Ich sehe da keinerlei Interpretationsmöglichkeiten.
  14. In Antwort auf: Hab heute aber erfahren, dass bloß der reine Umgang mit Waffen Kindern untersagt ist. Beyer Quelle?
  15. Völker

    Neue Vo

    Spielst Du darauf an? 1998 bis Mai 2002 Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
  16. Völker

    Neue Vo

    Das sollte man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen: ___________________________________________________________ Erklärung von Minister Wolfgang Gerhards (Nordrhein-Westfalen) zu Punkt 50 der Tagesordnung Nordrhein-Westfalen stimmt der Verordnung zu, da der Vollzug der jüngsten Novelle des Waffengesetzes, die seit dem 1. April 2003 in Kraft ist, ohne diese Verordnung kaum möglich ist. Zurückgestellt werden dabei Forderungen, die sich in den Ausschussberatungen nicht als mehrheitsfähig erwiesen haben. Festzuhalten aber bleibt, dass wesentliche sicherheitspolitische Bedenken ein Jahr nach den Ereignissen von Erfurt nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Beispielhaft sei auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 hingewiesen. Hier wurden in Abstimmung mit der Waffenlobby nur solche Waffen vom Schießsport ausgeschlossen, die für Zwecke des Schießsports nicht geeignet sind. Der ursprüngliche Gesichtspunkt für ein Verbot, dass nämlich Gebrauchs- und Dienstwaffen viel zu leicht für Straftaten zu verwenden sind und deshalb nur mit vertretbarer Begründung für den Schießsport freigegeben werden sollten, wurde nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird bedauert, dass die Bundesregierung darauf verzichtet hat festzulegen, dass sich die Länge des Laufs nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager bemisst. Nordrhein-Westfalen behält sich vor, zu gegebener Zeit erneut die Initiative zu ergreifen, um sicherheitspolitische Belange im Waffenrecht zu befördern. ___________________________________________________________
  17. Völker

    Neue Vo

    In Antwort auf: Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann Da auf allen Schießstätten bezüglich des Erwerbs von Waffen und der dazugehörigen Munition zum sofortigen Gebrauch Erlaubnisfreiheit herrscht (im Rahmen der Alterserfordernisse zum Schießen), besitzt IMHO jeder per se auf einer Schießstätte diese Erlaubnis. Will er nun nach Sportordnung Verband xyz sportlich schießen und ist das auf dieser Schießstätte zulässig (Aushang der Sportordnung?) ist auch das Bedürfnis abgehakt. @Juristen, sehe ich das so richtig?
  18. Völker

    Neue Vo

    @Trooper: Noch ist die Welt nicht verloren! Gehts Dir jetzt besser? Aber im Ernst: Erst mal abwarten, was die Experten dazu sagen, ich glaube bzw. hoffe nicht, daß IPSC wirklich Schaden genommen hat.
  19. Völker

    Neue Vo

    In Antwort auf: denn mg42 ist vor 1945 in dienst gestellt und damit keine kriegswaffe Das galt doch nur für Halbautomaten und wassergekühlte MGs? In Antwort auf: 29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung, *) B) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, *) c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, *) d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre *) ----- *) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstabe B), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tag aus der Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt. Ist das MG42 nun ein Maschinengewehr (a) oder oder ein vollautomisches Gewehr ©? Wo ist da egentlich der Unterschied?
  20. In Antwort auf: Aber jetzt habe ich eine Frage: Wie hast du es so schnell geschafft mit einer KK-Pistole zu schießen? Liegt das mit dem neuen Waffengesetz zusammen? Bei unserem Verein muss!!! ich mindestens ein halbes mit der Lupi schießen, bevor ich auf den Stand mit den KK-Pistolen oder Gewehren gehen kann! Das sind die Gebräuche in Deinem Verein - mit dem WaffG hat das absolut nichts zu tun. Ich nehme mal an, daß Du erst mal mit etwas üben sollst, was in der Einrichtung nicht ganz so dolle Löcher macht - bis Du halt die Scheibe sicher triffst. Der Nebeneffekt ist, daß diejenigen, die sich nur "ne Wumme besorgen" wollen, automatisch ausgefiltert werden. Also ich habe gleich mit KK geschossen. Ab 14 darfst Du (unter entsprechender jugendgeeigneter Aufsicht) auch .50 AE schießen - wenns der Stand denn zuläßt. Bezüglich Luftpistole: Was willst Du eigentlich in Zukunft sportlich machen? Wenn Du eher GK willst, ist die HW40 (Weihrauch) als preisgünstiges Trainingsgerät gut. Willst Du aber mit .177 den Deutschen Meistertitel erringen, nimm eine richtige gute Sport-Lupi, die Dir (!!!) gefällt. Man kann IMHO nur gut schießen, wenn man seine Waffe auch richtig liebt hat. (Ich kanns bei den High-Tech-Waffen nicht) Tips undt Tests gibts auch unter www.co2air.de
  21. In Antwort auf: Nachsetzen könnte aber hier nur Völker, versteht sich. Was ich tun werde.
  22. @Blücher In Antwort auf: Oder - und ich fürchte, das trifft zu - hier hat ein Politiker einer Zielgruppe zu Munde geredet, weder mit den Verantwortlichen Innenpolitikern noch mit den Fraktionskollegen der CDU diskutiert und abgestimmt. Dann hat das ganze noch nicht einmal die Qualität eines politischen Versprechens. - Ja, ich glaube, wir sind soweit, daß nur noch folgenlos ins Blaue gequatscht wird, mindestenms einmal die Woche das Gegenteil von vorgestern und von übermorgen. So manch Politiker scheint inzwischen sogar zu unfähig für eine qualifizierte politische Lüge. - Dü könntest recht haben. Aber es ist nicht die verbriefte Meinung eines einzelnen kleinen MdL, sondern die des Fraktionsvorsitzenen, der hier für seine GANZE Fraktion schrieb. Nehmen wir es als erst mal für wahr! In dubio pro reo. Sollte jedoch bei einer Abstimmung im Bundesrat Sachsen sich auf die Seite der Scharfmacher stellen ...
  23. @Sharps: In Antwort auf: Ist das die gleiche CDU in Sachsen, die den Overkill-Entwurf von Brenneke OHNE ÄNDERUNGEN abnicken wollte? Für wie doof halten die uns eigentlich? Ja, es ist die gleiche. Wer hat das eigentlich damals gesagt, daß die VO so durchgenickt werden soll? Aber genau aus diesem Grunde, da ich Deine Aussage auch noch im Hinterkopf hatte, habe ich diesen Brief hier veröffentlicht - entweder, das mit dem abnicken war nicht ofiziell von der Fraktion abgesegnet oder die Politiker haben seitdem ihre Meinung geändert. Wichtig ist (kurzfristig) nur, daß, wenn doch der BMI-Overkill eingesetzt werden soll, eine Landesregierung mehr auf unserer Seite im Bundesrat abstimmt. Hoffentlich. Die Schlußfolgerungen für die nächste Wahl muß sowieso jeder selber ziehen.
  24. @ Mouche: Nein, nicht so bald. Hier die aktuellen Fakten: Die Wahl zum 4. Sächsischen Landtag wird am 19. September 2004 stattfinden. Wahlergebnis der 3. Landtagswahl in Sachsen Am 19. September 1999 fand die Wahl zum 3. Sächsischen Landtag statt. Wahlberechtigt waren 3 592 456 Sachsen, von denen sich 2 196 282 an der Wahl beteiligten. Das entspricht einer Wahlbeteiligung von 61,1 %. Partei Stimmanteile CDU 56,9 % PDS 22,4 % SPD 10,7 % BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN 2,6 % Initiative Pro DM 2,1 % DIE REPUBLIKANER 1,5 % NPD 1,4 % F.D.P. 1,1% Sonstige 1,4 % (Quelle: http://www.landtag.sachsen.de/slt_online/d...wahl/index.html )
  25. Und hier die 2. Seite Achso: Wer Schwierigkeiten mit dem Lesen der kleinen Schrift hat - Maus rechts unten auf dem Brief positionieren und auf den dann erscheinenden Knopf drücken. Dann wirds lesbar groß.
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