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alzi

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  1. alzi

    WBK weg?

    drollich.......
  2. alzi

    WBK weg?

    eine grüne WBK ohne jeden Eintrag ist einfach ein Stück grünes Papier, es ist eine Erlaubnis für garnix. da mit einer leeren grünen WBK keinerlei Erlaubnis erteilt ist, berechtigt sie folglich auch zu garnix, auch nicht zur "Leihe". ist wie bei einem abgelaufenen Pass...... ist einzuziehen.... eigentlich..... wie schon richtig gesagt ist das bei der gelben WBK anders, da diese eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt, selbst ohne eingetragener Waffe. gruß alzi
  3. Hervorhebung durch Unterstreichung von mir! Oft kolportierter Irrglaube! Es bedarf keiner Sachkunde um die Blockierpflicht zu vermeiden, sondern ein nachgewiesenes, anerkanntes und bestehendes, anderweitiges Bedürfnis! .. nach 8, 13, 14 oder oder oder..... .. hast Du bestimmt auch so gemeint, nur vergessen es der Vollständigkeit halber auch zu erwähnen....
  4. nein, das sind 2 Lügen in einem Satz!! denn die Erben, welche die Waffen blockieren lassen ( müssen), müssen ja eine Berechtigung (Erben-WBK) zum Waffenbesitz haben, sonst wäre sie ja nicht zur Blockierung verpflichtet! .... ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.....
  5. wurde Dir schon dargelegt! musst es halt lesen und verstehen wollen! und daran scheint es zu mangeln, am Verständnis! ... wie man sieht.... *klick* und raus....
  6. ausnahmsweise Vollzitat! ansonsten ..... ... OHNE WORTE ...
  7. die Erwerbsvoraussetzungen im Allgemeinen und auch hinsichtlich grün/gelb sind Dir aber schon bekannt, sowie auch die Unterschiede? überdenke doch dahingehend mal Deine Argumentation und Deine Äußerungen
  8. es wurde schon ausgeführt von 2nd-Amendment, dass das bei Waffen auf gelber WBK so gesehen werden kann ( bei 2 Sportschützen!). bei Waffen auf grüner WBK sieht das ganz anders aus! hier müsste der Mitbenutzer ( zusätzlicher Berechtigter) ALLE Verausetzungen für ALLE in der WBK eingetragen Waffen erfüllen, d.h. Bedürfnisnachweise ( inkl. Verbandsbescheinigungen, bzw. Jagdschein blabla) für jede einzelne Waffe inkl. Anrechung auf Grundkontingent und Wettkampfnachweisen bei Überschreitung des Gundkontingents. gruß alzi
  9. Karussell....Karussell......dreh Dich langsam..... dreh Dich schnell.......
  10. eben... "eingetragene Schusswaffen", und nicht "eingetragene Erwerbsberechtigungen"..... .. wir drehen uns hier aber im Kreis.... .. und wieder... ...und wieder.... wie auf nem Karussell
  11. den hab ich jetzt nicht verstanden... oder Du nicht, was ich aussagen wollte.....
  12. wird da jetzt der Erwerb der Waffe oder die Waffe eingetragen ........ oder beides? falls ja/nein und/oder, wie und wann wird was eingetragen? ....und schon kommt Licht ins Dunkel....
  13. lies doch mal nach WIE eine Waffe in eine WBK einzutragen ist. dann hat sich das mit den Interpretationen auch schon wieder!
  14. und wann steht dort eine WAFFE drin? im Voreintrag (Erwerbsberechtigung für eine bestimmte WaffenART) jedenfalls nicht! .... alzi
  15. ... wo kein Kläger da kein Richter .... aber wehe wenn! vor paar Jahren hätts da auf die Finger gegeben, heutzutage allerdings kann das übel enden....
  16. wie ich bereits eingeräumt habe, sehe ich die Situation -Waffenerwerb beim Händler -Eintragung/Vermerk des Waffenerwerbs durch den Händler in der WBK -Munitionserwerb im Zusammenhang mit dem Waffenerwerb nicht so kritisch. von privat (ohne Erwerbsvermerk für die Waffe in der WBK), oder NUR Muniton OHNE Waffe, geht garnicht! ich zumindest sehe da KEINE Rechtsgrundlage! was Ihr praktiziert und/oder was Eure Behörde duldet, steht auf einem anderen Blatt. gruß alzi
  17. EBEN! aus diesem Grund ist der Munitionserwerb ja auch an die eingetragene Waffe gebunden! die Frist gilt ja für den Waffenerwerb! solangsam müsst Ihr Euch mal entscheiden was Ihr wollt, einmal gilts und dann wieder nicht? entweder, oder!...... entweder der Mun.-erwerb ist unanhängig vom Waffenerwerb und der der zugehörigen Frist , oder eben nicht, beides zugleich geht nicht! aus eben diesem Grund ist der Mun.-erwerb nicht befristet und aus eben diesem Grunde reicht es auch, dass der Mun.-erwerb an die EINGETRAGENE WAFFE gebunden ist. Waffe eintragen -> Mun.-erwerb gilt! Waffe austragen -> Mun.-erwerb ungültig! ist doch nur konsequent und logisch.
  18. die Munitionserwerbsberechtigung (Stempel drin und Gebühr bezahlt) gilt nur in Verbindung mit der eingetragenen Waffe. -der Munitionserwerbsstempel ist keine eingetragene Waffe -der Voreintrag ist keine eingetragene Waffe, sondern lediglich der Eintrag/Vermerk einer Erwerbserlaubnis für eine WaffenART (in bestimmten Grenzen) erst wenn eine konkrete! Waffe eingetragen wurde, steht da eine WAFFE drin, also ist auch erst dann die Bedingung für den Munitionserwerb (eingetragene Waffe) erfüllt. ..... aber ich wiederhole mich.... 100% ACK !!!
  19. SBine hat es erklärt und diese Erklärung ist auch nichts anderes als ihre Meinung zu diesem Sachverhalt! verbindlich kann und wird es Dir in Zweifel ein Richter erklären, nachdem ER das Gesetz FÜR DICH interpretiert hat (d.h. SEINE Meinung widerspiegelt!). wenn er in Pension ist, dann schreibt er noch einen Gesetzeskommentar dazu, dass auch jeder SEINE Meinung, ähmmm Interpretation......., zu dem Thema nachlesen kann. so Telli, was unterscheidet waffenrechtlich noch mal einen vorEINTRAG von einem EINTRAG? welche Bedeutung hat ein "vor" im deutschen Sprachgebrauch? ist ein "Voreintrag" ein Eintrag, weil darin "eintrag" VORkommt, oder ist das ein "Voreintrag", weil das die Stufe VOR dem "Eintrag" ist? im zweiten Fall wäre der Voreintrag nämlich KEIN Eintrag. ich tendiere, dem Zweck und Sinn des VOReintrags folgend, eher hierzu! es steht auch nirgends DASS ein Voreintrag ein Eintrag ist! Zitronenfalter!...... ....alzi
  20. lohnt nicht!.... lies erstmal den ganzen thread! ...zudem ist Deine Quellenangabe, als Beleg/Beweis für Deine Aussage, ein Witz...
  21. ALLES, womit ich meine Meinung durch Quellen ( WaffG, WaffVwV, AWaffV) zu belegen/ zu untermauern versuchte, ist in diesem Thread nachzulesen. ich hatte, sofern möglich, diese Quellen angegeben! ist mir jetzt aber ganz ehrlich zu blöd, nachzusehen, was davon noch übrig ist bzw. aus welchen Beiträgen das ersichtlich ist. evtl. solltest Du das mal wirklich nachlesen, dann findest es vielleicht auch. .... oder kannst zumindest meine Argumente nachvollziehen. ....möglicherweise sind Dir die entsprechenden Beiträge ja nur entgangen. alzi PS. um Himmels Willen, jetzt hab ich schon wieder einen Beitrag mehr......total unnütz und inhaltsleer...
  22. soviel zum zitieren, dem verstehen wollen (Hervorhebungen im Zitat NEBST Erläuterung derselben) und den eigenwilligen Interpretationen! hmmm... ja und ich schreibe das jetzt hier ausschließlich um meine Beitragszahl in die Höhe zu treiben. so sympatisch mir die Einlassungen von Sachbearbeiter auch sind, und so gerne ich eine generelle Regelung in dieser Richtung hätte, kann ich für "...sehe ich keine Bedenken, aufgrund einer MEB schon dann Munition zu erwerben, wenn noch keine Waffe dazu eingetragen ist." keine Rechtsgrundlage sehen, eher das Gegenteil, da ( zumindest so wie ich das lese!) es eben einer eingetragen Waffe bedarf. hier sehe ich einen prinzipiellen Widerspruch in der Aussage von Sachbearbeiter. (für Alle die das jetzt nochmal extra erläutert brauchen: die Hervorhebung in der zitierten Passage erfolgte durch mich und ist im ursprünglichen Text nicht enthalten, sondern dient lediglich der Verdeutlichung meiner Aussage und auf welche spezielle Formulierung diese sich bezieht) und nein Godix, ich habe dazu noch immer kein Urteil. ich habe dazu noch immer nur das WaffG und die WaffVwV. vor Gericht und auf hoher See...... und da ja auch die deutschen Richter unfehlbar sind und ihre Urteile unumstößlich, gibts auch keine Berufungs- und Revisionsverfahren.... die letzte Instanz ist immer noch das jüngste Gericht, das ist acuh das einizig unfehlbare. und bervor DER nicht geurteilt hat, darf man an den irdischen Richtern zweifeln, den diese sind nicht unfehlbar! wie mal nur allzuoft in waffenrechtlichen Entscheidungen ..... nur weil es in einem Urteil steht muss die Entscheidung noch lange nicht sachlich richtig sein. .... aus diesem Grunde gibts ja Juristen in dieser Welt, die versuchen können ( für entsprechendes Honorar) einem Richter oder Gericht, das Waffenrecht etwas verständlicher zu machen, so dass auch diese es verstehen. alzi
  23. Urteile und dergleichen überlasse ich den Juristen. ich beschränke mich auf das WaffG. ausserdem habe ich nie behauptet den Stein der Weisen zu besitzen oder allwissend zu sein, ich gebe hier lediglich meine Meinung zum Besten, idR gestützt auf allgemeinzugängliche Quellen wie WaffG, AWaffV und WaffVwV. diese gebe ich dann idR auch als Quellen an! apropos.......auch in Ermangelung eines Überwassergefährts...... trotzdem Gute Besserung! alzi
  24. ist doch Alles in Butter. Du hast nen 27er, Du hast die Munition rechtmäßig erworben ( nichtgewerblich hergestellt durch Dich) und besitzt diese rechtmäßig ( Dein 27er ist noch gülig bzw. noch keine 6 Monate abgelaufen) dokumentiert und "nachgewiesen" ist dies durch Deinen 27er! s.o. von nachvollziehbar war meinerseits nicht die Rede, sondern von nachweisbar. kannst Du keine Erwerbs- bzw. Besitzberechtigung für ganz bestimmte Munition beibringen, hast Du ein Problem. und ja,als WL stehst Du insofern "besser", als Du Munition (durch eigene nichtgewerbliche Herstellung) erwerben und besitzen darfst, für die Du keine anderweitige Erlaubnis hast. auch dies war und ist unstrittig ( zumindest sofern es mich betrifft). alzi
  25. gemeint ist hier in der Aufzählung aber nur der 3. Fall (§27 SprengG), nicht WBK und Munitionserwerbsschein. und nur darauf bezieht sich auch die 6-monatige "Übergangsfrist". Besitzerlaubnisse durch WBK bzw. Munitionserwerbsschein enden mit deren "Verfallsdatum", keine Übergangsfrist. WaffG §10 Abs.3 "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort." verdeutlicht wird das durch den unterstrichenen Teilsatz und dem expliziten Verweis in kursiv! leider kann das mißverstanden werden und die WaffVwV stellt das auch nicht nochmals klar. im Gesamtkontext kann es aber nur diese Bedeutung haben. alzi
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