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AnRo

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  1. Ich habe von den gegen Argumenten noch nichts konstruktives gelesen. Wie schon geschrieben gibt es Behörden wo dieses kein Problem ist und falls jemand meint geht nicht wo steht es oder besser wie lest ihr es im Waffengesetz. Ich lese, Erteilung der WBK. Und da meine Frau und ich eine Erteilung der WBK haben, ist doch alles i.O.
  2. Mir nützen die Meinungen nicht´s. Ich meine es müsste gehen, bei anderen wie hier auch gelesen geht's doch auch. Toll oder
  3. Meine Argumentation WaffVwV §10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden. Daraus schließe ich das die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK da sein müssen also WaffG §4 Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. Meine Schlussfolgerung, da meine Frau eine WBK hat sind alle Voraussetzungen erfüllt. Falls man jetzt auf Punkt 4 rumreiten will. Das Bedürfnis meiner Frau ist das gleiche wie meins, das sportliche Schießen. Nicht jagdlich, kein Bewachungsunternehmen und auch keine waffenrechtliche Ausbildung, daher werden die Waffen alle sportlich genutzt. Würde mich vor allem um Argumente freuen die dagegensprechen. Aber bitte was handfestes mit irgendwelchen Paragraphen das ich mir diese weiter betrachten kann um vielleicht auch Argumente dagegen zu finden.
  4. Jupp §14 ist mir bekannt. Erwerb und Besitz Aber wird in diesem zwischen gelb und grün unterschieden? Mir werden hier zu viele Meinungen mitgeteilt ohne rechtliche Relevanz. Wenn Meinung bitte auch den Paragraphen WaffG oder WaffVwV mit anfügen. Ich suche Sachen die eine verwendbarkeit dafür oder dagegen haben.
  5. 28 alte Verordnung. Ist neu 10 Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk
  6. Nein es wurden keine Bedürfnisnachweise vorgelegt. Und ich kenne auch paare aus anderen Bundesländern, bei denen dieses ohne Probleme ging. Gesendet von meinem iPhone mit Tapatalk
  7. Wie schon geschrieben. Wir stellen uns gegenseitig Leihscheine aus. Und daher darf meine Frau die Waffen mit zum Platz nehmen und trainieren. Und es geht darum dieses zu umgehen.
  8. Verstehe mich nicht falsch, aber wo steht es im Waffengesetz? Es werden doch nur Voraussetzungen zur Erteilung einer WBK gefordert. Und diese sind gegeben.
  9. Es darf aber zwischen WBK´s nicht unterschieden werden. Wenn ich es bei gelb so mache muss es bei grün auch so gemacht werden.
  10. Genau das ist es "für jede einzelne in der WBK eingetragene Waffe". Wir wollen keine neue Waffe kaufen, sondern nur den Leihschein umgehen. Da wir verheiratet sind und in häuslicher Lebensgemeinschaft leben, hat meine Frau vollen zugriff auf meine Waffen (der sogenannte Erwerb). Bei anderen Vereinskameraden ist dieses kein Problem mit der gemeinsamen Mitbenutzung. Einzige Unterschied ist eine anderer SB.
  11. Diese Urteile bringen mir nichts, da ich kein Bewachungsunternehmen habe. Zumindest findet man dort mehr, wie zu meinem Thema
  12. "10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden." Da meine Frau eine WBK hat und daher keine Erteilung mehr braucht, hat sie in meinen Augen alle Voraussetzungen für die gemeinsame Mitbenutzung meiner WBK. § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. Für die Erteilung der ersten WBK brauche ich ein Bedürfnis und daher glaube ich,das die in §4 WaffG aufgeführten Voraussetzungen, bei ihr alle gegeben sind. Würde mich weiter über Vorschläge Urteile freuen
  13. Hallo habe keine Kommentare sondern die Verwaltungssvorschrift §10.6 zum Waffengesetz kommentiert. Diese sind von den SB einzuhalten.
  14. Meine Frau und ich, schon langjährige Sportschützen, wollten die gegenseitige Mitbenutzung der WBK´s im Amt eintragen lassen. Dies sollte erfolgen da wir uns teilweise die Waffen teilen und nicht jedes mal einen Leihschein ausstellen wollen, falls einer mal verhindert ist. Da meine Frau die Kaliber 9mm und Kaliber 12 Flinte nicht in ihren WBK´s hat, da sie mehr die Revolver Schützin ist, will das Amt sie nicht in meinen WBK´s eintragen und beruft sich auf §10.6 WaffVwV in dem steht "gleiche Voraussetzung". Hat jemand ne Idee oder noch ein paar Paragraphen die mir nützen könnten, damit ich meine Frau in meine WBK´s bekomme? Danke
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