Meine Argumentation
WaffVwV §10.6
Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z.B. für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.
Daraus schließe ich das die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK da sein müssen also
WaffG §4
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
Meine Schlussfolgerung, da meine Frau eine WBK hat sind alle Voraussetzungen erfüllt.
Falls man jetzt auf Punkt 4 rumreiten will.
Das Bedürfnis meiner Frau ist das gleiche wie meins, das sportliche Schießen. Nicht jagdlich, kein Bewachungsunternehmen und auch keine waffenrechtliche Ausbildung, daher werden die Waffen alle sportlich genutzt.
Würde mich vor allem um Argumente freuen die dagegensprechen. Aber bitte was handfestes mit irgendwelchen Paragraphen das ich mir diese weiter betrachten kann um vielleicht auch Argumente dagegen zu finden.