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uwewittenburg

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  1. Sie wird aber sicherlich von der Polizeibehörde beauftragt. Die Tätigkeit wird ja dann durch Vorschriften und darin enthaltenen Befugnissen geregelt. Ob nun Polizeireserve oder Stadtpolizei, oder wie man das alles nennt. Die Berliner Waffenbehörde gehört ja z. B. auch zum LKA.
  2. "und deren Bediensteten"!
  3. Einfach ein klarer Rechtsverstoß. Frei nach dem Motto: "Wer will mir denn was?".
  4. Steht wo? Ich lese nur "im Auftrage". Und im Auftrage gibt es noch andere Möglichkeiten.
  5. Genau solche Sachverhalte meinte ich. Die Sachen werden abgenommen, eine Strafanzeige gefertigt, aber wenn der Sachbearbeiter einen "Arsch" in der Hose hat macht er in der Regel "keine Straftat" draus und genau dieses Streitgespräch hatte ich mit einem Staatsanwalt! Der hat das Ding wiederbekommen und mit dem Segen des Staa und ohne teuren Rechtsstreit!
  6. Berlin war schon immer anders! Die Auslegungen des Waffenrechts sind nun mal Länderspezifisch, was mir ja auch noch nie gefallen hat. Es gibt Gegenden in dieser Republik wo nicht einmal die Autos und die Häuser abgeschlossen werden, so habe ich das mal kennengelernt. Könnte sich aber auch überholt haben.
  7. Tue es doch einfach, am besten in Berlin!
  8. Du hast nichts begriffen! P.S.: Kannst du wohl auch nicht!
  9. Ich kenne mich sehr wohl aus, aber wenn du deinen Beitrag selber lesen würdest, wirst du feststellen dass du dich widersprichst! Und deinen Rat brauche ich wirklich nicht! Nach 42 Dienstjahren und davon mehrere Jahre als Sachbearbeiter für Straftaten gegen das WaffG schon gar nicht. Da habe ich alles schon erlebt und auch durchgeboxt!
  10. Hast du das Urteil auch richtig gelesen? Dann würdest du auch über das "zunächst" stolpern, also eben keine Eindeutigkeit! P.S.: Ich hatte eine längere mündliche Auseinandersetzung mit einem Staatsanwalt zu diesem Thema, wo eigentlich der Tenor klar war, dass es sich hier eben um eine Waffe handelt, weil es als Reizstoffsprühgerät im WaffG benannt wird. Ich konnte zwar meine Aussage "keine Straftat" begründen aber es bleibt immer ein Restrisiko, wie eben mit den Sportgeräten!
  11. Das ist eben der große Trugschluss, denn kennst du den Unterschied zwischen Versammlungsgesetz und öff. Veranstaltungen? Ein Tierabwehrspray unterliegt schon dem WaffG als Reizstoffsprühgerät! Es ist eben nur ausgenommen bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung! Ein Baseballschläger ist ja auch keine Waffe, wird aber regelmäßig als Waffenfund z.B. bei Rockern deklariert.
  12. Wie ich "Mausi" kenne spielt er auf die Ausstattung der Polizei an und nicht auf die Rechtsgrundlage.
  13. Deren Bedienstete? Im Auftrage?
  14. Wer hat denn ein echtes Interesse daran? Jeder ist für sich selbst verantwortlich. Du darfst alles fast alles kaufen, aber nicht führen!
  15. Ich habe in der linken Tasche ein Pfefferspray und in der rechten ein CS-Spray. Ups, ich telefoniere rechts und greife nach dem falschen? CS ist ab 14 Jahren frei, aber bei öff Veranstaltungen gibt es eh bei beiden Probleme.
  16. Neiiiiinnnnnn ! Nur wenn ich es zulasse! Hier scheint aber das Unwissen zu greifen! Endlich ist mal jemand da den ich fragen kann!
  17. Wer alles versteht verfängt sich ja nicht in Fallstricken. Was manche Politiker labern versteht man doch auch manchmal nicht. Scheint doch so gewollt zu sein.
  18. Meine Waffe ist lediglich mit Pufferpatronen unterladen, hoffentlich bekomme ich keinen Ärger!
  19. Es gibt aber auch Leute die so etwas auch nicht nutzen und es liegt in der Natur des Menschen dass er neugierig ist wenn er etwas findet, von daher untersucht er erst mal alles was er interessant findet. Von daher würde ich selbst nie eine Waffe geladen aufbewahren. Auch damals meine Dienstwaffe nicht, die geladen(streifenfertig) geführt werden musste, auch wenn sie keinen Sicherungsflügel hatte.
  20. Das Gericht wird sich auf das Gutachten der Behörde die den Widerruf betrieb gestützt haben. Ich persönlich würde meine Waffe ev. auch mal unterladen (also Magazin gefüllt in der Waffe) aber nicht geladen (Patrone im Patronenlager) lagern. P.S.: Ein eventueller Erbe kennt die Regeln ev. nicht.
  21. Es geht um die Kontrolle der Aufbewahrung der Waffen nach § 36 WaffG, dazu gibt es hier aber schon reichlich Beiträge. Vereinbare einen Dir passenden Termin. Kontrolliert werden die eingetragenen Waffen und deren Aufbewahrung, also ordnungsgemäßen Schrank gemäß den Richtlinien, somit würde ich in dem Schrank auch nur die Waffen/Munition lagern die eingetragen sind.
  22. So kenne ich das auch. Man kann die Waffen auch bei einem Händler in Kommission geben, da wird die Waffe dann ausgetragen und im Waffenhandelsbuch eingetragen. Kenne aber auch einen Fall wo das die Behörde nicht akzeptieren wollte, ist aber gescheitert. Katja dürfte das noch kennen.
  23. Erkläre das mal den Waffenbehörden! Ich glaube aber nicht dass deren Wille/Akzeptanz dafür vorhanden ist.
  24. Mit dem Widerruf der WBK erhält er doch eine Frist zur Abgabe, dazu gehört auch die Veräußerung und diese Frist ist eigentlich lange genug. Wenn man die dann aber verstreichen läßt? Nach den ganzen Amnestien bekommt man eh keinen vernünftigen Preis mehr.
  25. Nein, in dieser Sache nicht, aber für künftige Fälle, denn nach meiner Ansicht und dem Willen des Gesetzgebers hätte erst die Waffenbehörde versuchen müssen die Waffen einzusammeln und nicht die Sache als Straftat zu verkaufen, wobei es formal ja richtig ist dass beim Verlust der Waffenberechtigung der weitere Besitz der Waffentatsächlich eine Straftat ist. Schon wegen des Alters wäre schon zu prüfen warum die Waffen nicht abgegeben werden. Ist aber eben nicht bürgerfreundlich. Bei einem Bekannten meines Nachbarn wurde in solch ähnlichem Fall, auch bei einem ehemaligen Sportschützen, die Waffen durch ein SEK eingesammelt und das war einfach nur eine "Terminschlampe", ich kenne ihn ja auch. Der Senior hat versucht sich schriftlich zu wehren, aber seine Schriften zeigten eben seine Verwirrtheit und es gelang weder Richter noch Staatsanwalt ihm das zu erklären.
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