uwewittenburg
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Bitte mit Quellenangabe!
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Tja, die lieben Nachbarn! Warte einfach bis sie einkaufen sind!
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Erlebnisbericht: Waffenrechtliche Überprüfung
uwewittenburg antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
So ein Unsinn! Ich würde nie als LWB irgendwo im Netz mit Waffen posieren wenn ich aus Erfahrung weiß wie die jetzige Bevölkerung darauf regiert. Unter "Margot" wäre das als normal empfunden worden. Merkst Du den Unterschied? Ich denke nicht! -
In Deutschland gibt es für alles Vorschriften, sogar wenn Du auf deinem eigenen Grundstück einen Baum fällen willst. Eine "Pumpe" ohne Prüfzeichen wird eben als erlaubnispflichtige Waffe gewertet, es sei denn sie ist von der Kennzeichnungspflicht wie eben bei der HW 35 (hergestellt vor dem 01.01.1970) frei gestellt. Mir erschließt sich nicht warum Du unbedingt die Energie von Deiner "Pumpe" prüfen lassen willst? Gehe nie zum "Fürst" wenn du nicht gerufen wirst! Man könnte auch sagen warum schlafende Hunde wecken. Wie hoch ist die Gefahr beim Führen (alles was Du außerhalb Deiner 4 Wände/Grundstück mit einer Waffe tust ist nach dem Gesetz ein Führen) der "Pumpe" überprüft zu werden? Wenn Du sicher bist dass Die Opi nichts an der Waffe verändert hat und Du das Gerät nur in Deiner Wohnung läßt, ist doch alles i.O.!
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Erlebnisbericht: Waffenrechtliche Überprüfung
uwewittenburg antwortete auf JoergS's Thema in Waffenrecht
Bin ich Margot? Mich mit der zu vergleichen ist schon unter der Gürtellinie und hat nichts mit einer konstruktiven Diskussion zu tun. -
Überprüfung der Aufbewahrung ohne Termin
uwewittenburg antwortete auf Manurhin73's Thema in Waffenrecht
Wer alles versteht verfängt sich ja nicht in Fallstricken. Was manche Politiker labern versteht man doch auch manchmal nicht. Scheint doch so gewollt zu sein.- 78 Antworten
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Darauf wird sich die Behörde und das Gericht berufen, wenn der "Neuling" z. B. beim Erstantrag nur 8 Termine nachweisen kann und die dann mit einem LG absolviert wurden, obwohl er ein Bedürfnis für einen Revolver gelten machen will. Die Klage dagegen dürfte wenig Erfolg haben.
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Irren ist ja auch menschlich!
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Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2). Von daher erklärt sich ja auch der von mir schon mal angegebene Flyer, wonach nicht jede Waffe gemeint ist sondern lediglich Kurz- und Langwaffe. Der Schütze muss daher nicht mit jeder besessenen Waffe, sondern nur mit der besessenen Waffenart trainieren oder so.
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Danke. Wollte es ja auch nur mal für alle die das nachplappern und nicht wissen wo sie es eigentlich herhaben.
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Tja, so ist das mit dem einfach irgendwo reinschreiben!
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Entweder Du hast eine andere Ausgabe oder ich kann nicht lesen. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffGuaÄndG) Ich finde dort nichts von 12/18.
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Kein Problem, auch wenn es Freitag der 13. ist!
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Es geht nicht um "Nietenzählung" sondern um Richtigstellung" Wikipedia ist kein Gesetz, sondern erklärt, Verwaltungsgesetze sind für die Verwaltung und eben für die Anwälte, aber nicht für den Bürger bindend. Es reicht doch schon wenn sich irgendwelche "Unsitten" irgendwo verfestigen, wo Vereine auf diese Zahlen pochen um den Standbetrieb aufrecht zu halten. Ich habe mit den Zahlen kein Problem, denn die schaffe ich locker. Ja, der Bürger muss sich an Gesetze halten, aber er muss sich nicht durch das Verwaltungsrecht "wurschteln", ist jedenfalls nicht verkehrt wenn er weiß dass es das gibt.
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Du stimmst mich traurig! Ist es wirklich so schwer?
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Ist doch auch wirklich nicht einfach! Woher soll man denn auch erkennen dass die Verwaltungsvorschriften nur für die Verwaltungen für ein einheitliches Handeln dienen? Ich mache mich nun wirklich nicht strafbar wenn ich in einem Jahr nur 10 x schießen war und im anderen 24 x. Probleme könnte ich ev. bekommen wenn ich einen Neuantrag für eine andere Waffe stelle und nur 6 x damit geschossen habe. P.S.: Ohhhhh, jetzt isser beleidigt!
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Aha Wikki ist für mich jetzt ein Gesetz!
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Warum sollte für mich die Verwaltungsvorschrift gelten?
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In welchem Gesetz steht übrigens 18 x?
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P.S.: Flohbändiger sagt es, bis ca. Ziffer 342421, ist eben lange her und zeigt dass man nicht alles aus dem Kopf wissen kann.
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Das würde ich so nicht unterschreiben, denn ich habe genug beschlagnahmte HW 35 auf den Tisch bekommen, denn die meisten PVB wissen ja nicht dass sie vor 1970 hergestellt wurden und stolpern über das fehlende "F", denn dass dieses vorhanden sein soll wurde ihnen ja eingeimpft! Woher sollen sie denn dann auch das Herstellungsjahr kennen? Nein, sie sind vor Ort nicht zur Recherche verpflichtet! Von daher empfahl ich Georg23 ja auch den Ausdruck aus der Datenbank mit bei der "Pumpe" aufzubewahren. P.S.: Ich habe die Teile dann später immer wieder ausgehändigt, es sei denn mit ihnen wurden Straftaten begangen, das war aber selten der Fall. In der Regel wurden sie aus Unkenntnis der Rechtslage vorsorglich mitgenommen. Ist ja auch unschädlich, wenn das dann unverzüglich korrigiert wird. Dies kann man dem PVB auch nicht anlasten, sondern den "Wirren" des WaffG, wo kaum noch einer durchsieht.
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Wenn er das Teil als Erbstück bei sich ordnungsgemäß aufbewahrt und den Ausdruck der Datenbank daneben liegt wird jede Ermittlungsperson zufrieden sein, es sei denn man steht auf der "schwarzen Liste"!
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Wozu? Wenn sie nach den damals geltenden Bestimmungen hergestellt wurde?
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Überprüfung der Aufbewahrung ohne Termin
uwewittenburg antwortete auf Manurhin73's Thema in Waffenrecht
Meine Waffe ist lediglich mit Pufferpatronen unterladen, hoffentlich bekomme ich keinen Ärger!- 78 Antworten
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Überprüfung der Aufbewahrung ohne Termin
uwewittenburg antwortete auf Manurhin73's Thema in Waffenrecht
Es gibt aber auch Leute die so etwas auch nicht nutzen und es liegt in der Natur des Menschen dass er neugierig ist wenn er etwas findet, von daher untersucht er erst mal alles was er interessant findet. Von daher würde ich selbst nie eine Waffe geladen aufbewahren. Auch damals meine Dienstwaffe nicht, die geladen(streifenfertig) geführt werden musste, auch wenn sie keinen Sicherungsflügel hatte.- 78 Antworten
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