Das kann man wohl sagen.
Meine Behörde hatte mir in der ursprünglichen Fassung
"Das Verwenden von Treibladungspulver wird beschränkt auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen zum Schießen auf behördlich genehmigten Schießständen" in die 27er-Erlaubnis geschrieben.
Ich hatte mir dann erlaubt nachzufragen, was ihnen einfallen würde, hier Regelungen nach dem Waffengesetz, für das sie nicht zuständig sind (NRW: Waffenrecht bei PP, Sprengstoffrecht f. Wiederlader bei Kreisverwaltung) als Nebenbestimmungen in Form beschränkender Auflagen für die Erlaubnis nach SprengG zu formulieren.
Da ich Sportschütze und Jäger wäre, würde man mir mit dieser Auflage verbieten, selbst geladene Munition zur Jagd zu nutzen, da ich diese in aller Regel ja nicht auf behördlich genehmigten Schießständen ausüben würde. Man war sich keines Fehlers bewusst und verwies darauf, dass sich bislang noch niemand beschwert hätte und man einen vorgegebenen Text verwenden würde.
Erst meine an die zuständige Aufsichtsbehörde vorgetragene Bitte um "fachaufsichtliche Prüfung" brachte zutage, dass man eben nicht den vorgegebenen Text verwendete, sondern daran "kreativ rumformuliert" hatte.
Ich habe dann umgehend ein neues, geändertes und nunmehr einwandfreies Erlaubnisheft bekommen.