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Nee, eben nicht in Prod.!
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Mit dem großen Fanghebel habe ich Probleme gehabt. Bei schnelle Serien rutschte manchmal der linke Daumen drunter und schon war die Serie beendet. Ich benutze den Verschlussfang grundsätzlich nicht, wenn ich eine freie Hand habe. Jeder wie er mag - ich mag den großen Hebel nicht. Edit: Polieren der Abzugteile ist erlaubt.
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Ist ja auch bekannter geworden. In allen Waffenforen wurde darüber diskutiert.
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Was hat denn der damit zu tun?
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Das Bedürfnisprinzip gilt ja nicht nur für Sportschützen. Das Bedürfnis ist hier die Jagd. Ähnlich wie die Fallenjagd kann die Vampirjagd zusätzliche Waffen erforderlich machen. Sportlich ist da nichts zu machen. Das BDS-SHB aus dem Jahr 1386, welches noch das lustvolle Töten von Vampiren und anderen dämonischen Kreaturen enthielt, wurde vom BVA damals leider nicht genehmigt.
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"Hol Dir Rechtsrat bei einer kundigen Person" erscheint mir verständlicher als Deine kryptischen Ausführungen.
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Nein -hat man eben nicht. Wie aus Deinem Beispiel ersichtlich, haben Deine Schuldner auf Deine Schreiben nicht reagiert. Ein anwaltliches Schreiben führt eher zum Erfolg, da man dadurch nicht zuletzt die Bereitschaft signalisiert, die Sache auch vor Gericht zu bringen. Ein privates Schreiben zeigt nur, dass man den geringen Aufwand und die vergleichsweise geringen Porto-Kosten nicht gescheut hat. Du bist (auch ganz nachvollziehbar) der Meinung, dass man auch ohne anw. Schreiben einen Prozess möglicherweise gewinnt. Ich will es gar nicht dazu kommen lassen. Ich mache es nicht kompliziert sondern für den TE einfach.
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Es geht nicht um die Zustellung, sondern um den Inhalt des Schreibens. Wenn Du keine (mit richtigem Datum versehene) Kopie vorweisen kannst, reicht dem Gegner uU ein "in dem erhaltenen Schreiben stand aber keine Frist" aus. Aus der Praxis: Gegner legt (im Termin) einen Ausdruck eines Schreibens vor. Das Datum wird in seinem Brieftemplet automatisch per Datumsfeld eingefügt. Das Datum in dem vorgelegten Schreiben war vom Tage des Ausdrucks und widersprach so dem eigenen Vortrag, das Schreiben wäre an Tag X raus gegangen. Der Klassiker ist auch der kopierte aber (noch) nicht-unterschriebene oder gegengezeichnete Überweisungsträger. Mit dem Gang zum Anwalt hat man mind. eine Sorge weniger. Man muss keine Gedanken an die Formulierung verlieren, spart sich den Gang zur Post, die Aufbewahrung der Quittung, Zuziehung möglicher Zeugen etc. -und das für eine popelige 0,3 Gebühr (wenn es bei dem Schreiben bleibt).
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Achso, Du verstehst mich falsch. Es geht mir um die Kosten der In-Verzugsetzung. Und mit der Fristsetzung würde ich einen Anwalt beauftragen - auch wenn der TE sich gegenüber dem BüMa bereits entsprechend geäußert hat. Sollte es tatsächlich zu einem Streit kommen und der Verzug kann nicht bewiesen (und was ist schon ein Einschreiben?) werden siehts nämlich düster aus.
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Ähm...aber ohne anwaltliches Aufforderungsschreiben entstehen doch auch keine erstattungsfähigen Kosten für ein Solches. Wenn jedoch eins geschickt wird und daraufhin geleistet wird, liegt die Kostenlast beim Mandanten. Die Praxis zeigt, dass auf anw. Schreiben eher reagiert wird. Vielleicht verstehe ich Deinen Beitrag falsch, heletz. Ich hätte statt "im Zeifel" besser "unter Umständen" schreiben sollen.
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1, 2. Das Aufforderungsschreiben setzt erst ja in Verzug. Erstattungsfähig sind die Kosten dafür erst, wenn nicht geleistet wird.
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Geh einfach jetzt zu einem Anwalt und dieser schickt dem BüMA ein Aufforderungsschreiben. Für den Spaß darfst im Zweifel Du selbst bezahlen aber so viel wird es nicht sein. In der Regel macht der RA das ohnehin -unabhängig, was Du vorher gemacht hast. Den Gerichtsvollzieher kannst Du Dir sparen. Alles Weitere wird Dir der RA erzählen.
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Er darf natürlich "nur dann die Datenbank benutzen, wenn ..."
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Und dort ebenfalls -jedoch mehr als die 20Eur/pro Leben- bezahlt.
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Kommt auf die Behörde an. Der Anwalt zahlt ein Vermögen für die Datenbanken - der darf aber für LexDeJur auch mehr hinlegen als die 20 EUR.
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Offenbar:
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Frag doch einfach den Betroffenen. Er scheint mir sehr offen. Wo er zu finden ist, hat Katja bereits geschrieben. Da er dort mit Klar- und Realnamen auftritt, sind "Datenschutzgründe" eher nicht zu besorgen.
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Glauben? Hier hoffen nicht wenige auf deren Existenz
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Keine Ahnung welcher Verlag das veröffentlichte und ob Ostgathe die Recht noch hat. Es war lediglich eine Idee von mir. Schön, dass es eine solche Rubrik geben wird!
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Das tut mir außerordentlich leid Auf meinen Büchern steht -gott sei dank- so etwas fieses nicht drauf. Ich erwarte doch keinen Steindorf oder Gade aber Ostgathe hat doch selber einige Bücher herausgegeben und LexDeJur startete mal als Online-Kommentar bzw. Waffenrechtsportal. Dass das nicht für 20 Euro geht, habe ich ja bereits geschrieben.
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Wenn Du meinst, dass es ist für den Laien verständlicher sein könnte, bin ich bei Dir. Im Übrigen hatte LexDeJur mal mit der Intention angefangen.
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Der Verkäufer ist jetzt "inaktiv". Ich vermute einige Vampire wurden aufmerksam und haben das Problem gelöst. Ein gleichklingender Verkäufer bietet in anderen Foren seit gestern "ewiges Leben für nur einen Kuss" an. Ich vermute keinen Zusammenhang.
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Was leider (noch) fehlt, ist eine Volltextsuche und anständige Themenbeschreibungen. Gericht, Az und Datum sind zwar nett, letztlich suche ich aber im Volltext bzw. grob nach Thema. Ein Online-Kommentar bzw- Online-Version von Ostgathes Waffenrecht Aktuell/ Kompakt würde das Angebot abrunden. Natürlich nicht für einmalig 20 Euro.
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Mag mich jemand aufklären, was es mit dem Geld auf sich hat, wo es herkommt und wo es hin ist und warum immer wieder davon gesprochen wird? In welchem Jahr war das?
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Ich dachte, dass wäre vielleicht eine Abmachung zwischen LexDeJur und FvLW. Ich werde dort anfragen und hier berichten. Edit: Nein. Ausdrücklich handelt es sich bei der Lizenz um eine Endverbraucherlizenz. Das bedeutet, dass die Abgabe ausschließlich an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfolgt. Eine Nutzung der Datenbank zu gewerblichen oder aber selbständigen beruflichen Zwecken ist damit ausgeschlossen. Mit der Abgabe Ihres Obolus versichern Sie, Verbraucher zu sein (vgl. auch die Nutzungsbedingungen zum Crowdfunding).