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  1. Es ist ja noch viel schlimmer: Kleine Anfrage im Bundestag zu dieser Verschärfung (IIRC von der FDP oder sogar von den "ganz bösen"): "Aus wie vielen Waffenschränken der Sicherheitsstufen A o. B wurden Waffen entwendet, die aus Schränken des WG 0 o. 1 nicht hätten entwendet werden können?" Antwort der Bundesregierung: "Auf Grund der geringen Deliktrelevanz liegen dazu keine Daten vor." Wird ein Tresor nicht abgeschlossen / die Waffen nicht darin verwahrt oder begeht der Legalwaffenbesitzer selbst damit Straftaten, dann ist die Qualität des Schrankes völlig unerheblich! IIRC MUSS ein Gesetz erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Betrachten wir nach diesem Grundsatz mal die Verschärfung der Aufbewahrung: "erforderlich": "Auf Grund der geringen Deliktrelevanz liegen dazu keine Daten vor." - also offenbar nicht "geeignet": "begeht der Legalwaffenbesitzer selbst damit Straftaten ..." in diesem Punkt offenbar auch nicht "verhältnismäßig": "Auf Grund der geringen Deliktrelevanz liegen dazu keine Daten vor." - schon wieder nicht Diese Verschärfung war also schlicht und ergreifend verfassungswidrig! Aber das ficht unsere Polit-Dilettanten ja nicht an ... (Wenn man mal so überlegt, wie viele Gesetze das BVerfG in den letzten Jahren "kassiert" hat.) Der braucht doch gar keine Knarre - der nimmt einfach das "lange Messer" aus der Küchenschublade und hält es Deinem Kind an den Hals. Na, wer traut sich? Was ...? Na, hier zu schreiben "Und da mach' ich den Schrank trotzdem nicht auf!"
  2. Ich schrieb "könnten" und "mglw.". Davon dass so etwas in den AGB MEINER Jagdhaftplichtversicherung steht schrieb ich nichts. Es kam mir dabei darauf an, dass das Nichtbeachten einer zivilrechtlichen "Vereinbarung" eben strafrechtlich nicht relevant ist. (Wäre mir jedenfalls neu. Falls einer so einen Fall kennt ...)
  3. Irgendwann in den 60ern erworben und dann beim 73er WaffG nicht angemeldet. 1976 gab's dann noch einmal die Möglichkeit die Waffen, die man 1973 nicht gemeldet hatte anzumelden, OHNE Sanktionen - deshalb "Amnestie".
  4. 1973 noch nicht, aber ich habe 1976 am letzten Tag der Amnestiefrist das "Familien-KK" (weißt schon "um das Federvieh wider den bösen Hühnerhabicht verteidigen zu können") auf meinen Vater angemeldet. Und wenige Jahre später die ersten eigenen Waffen. Welche denn? 2003 fiel der Anscheinsparagraph weg, es gab ein paar Erleichterungen für Sportschützen - STIMMT soweit. Und danach? Ach, ich vergaß - wir brauchen jetzt keine "langen" Magazine mehr zu besitzen ... Hat jemand so ein vergessenes Blech-Dings (vielleicht aus der Bw-Zeit, vielleicht irgendwo mal am Flohmarkt oder sonst wo gekauft) zu Hause und es "kommt auf", dann bedeutet das was? Für ein bisschen "Blechgehäuse" und eine Feder?! Tolle Erleichterung! War da nach 2003 nicht auch noch etwas mit psychologischem Gutachten, wenn man zwar volljährig, aber noch keine 25 Jahre alt ist? Auch so eine Erleichterung, dass sich der "Geldbeutel nach dem Führerschein" erst mal etwas erholen darf ... Oder man wartet eben nicht und gibt "Extra-Geld" für so ein Gutachten aus. BTW: Haftet eigentlich der Gutachter, wenn er positiv entschieden hat und derjenige dann doch etwas anstellt?
  5. Wenn nur in allen Bereichen des WaffG "eine gewisse Logik" vorhanden wäre ... Welchen Status hat eine BG und weshalb dürfen die "Regeln" aufstellen, die dann der Staat als Grundlage hernimmt?
  6. Zivilrechtlich könnten die das mglw. machen. Das hätte aber strafrechtlich m. E. keine Relevanz. IIRC ist die UVV nur im gewerblichen Bereich (bzw. für die (Pflicht-) Mitglieder der BG) verbindlich - also "Firmen" im weitesten Sinne: Forstverwaltungen (öffentl. u. private) und Jagdpächter. Und selbst da stellt sich die Frage, ob ein Verstoß von "Mitgliedern" der BG dann auch strafrechtliche Relevanz hat. Entsprechende Urteile gibt es zwar, aber in diesem "sensiblen Bereich" wird von der Obrigkeit ja gerne mal "über die Stränge geschlagen" ...
  7. Und woraus ergibt sich da (juristisch!) die Unzuverlässigkeit? Die UVV der BG ist verbindlich für wen? (Dass die UVV (in den meisten Fällen) vernünftig ist stelle ich ja NICHT in Frage, aber FÜR WEN ist sie formal verbindlich?)
  8. Aha! 1973 "RAF-Gesetz", 1976 die handwerklichen Fehler des 73er WaffG (IIRC wurde z.B. das Kaliber 7,65 Argentine in irgendeiner Liste vergessen). Aus dem Vorwort "Beck-Texte in dtv - WaffG": "Gilt in Juristenkreisen als Paradebeispiel für den Verfall der Gesetzgebungskunst ...." 2003 "Große Änderung" mit z.B. dem Wegfall des 'Anscheinsparagraphen', Aufhebung des Verbots von Kw-Munition mit Hohlspitze, ... 2008 "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" ... 2017 "Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" (2. WaffGuaÄndG) 2020 "Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)" Die Lücke zwischen 2008 und 2017 darfst Du selbst füllen. Ich meine mich zu erinnern, dass es auch da Änderungen gab.
  9. M.W. ja: Der Verlust der Jagdpachtfähigkeit ist dem Jäger "schuldhaft zuzuweisen" (wäre es nicht schuldhaft wäre er ja nicht verurteilt worden - so zumindest die Logik unseres Rechtssystems. Immer daran denken: Vor Gericht wird RECHT GESPROCHEN, nicht GERECHTIGKEIT GEÜBT!!!). Kann das Revier dann nur zu geringerem Pachtpreis verpachtet werden, dann ist auch dieser "Verlust" dem Jäger "schuldhaft zuzuweisen" und er haftet zivilrechtlich. D.h. bis zum regulären Auslaufen des Pachtvertrages haftet er für die Differenz zwischen dem alten und dem neuen (geringeren) Pachtpreis.
  10. Gerade dieser Fall wurde schon vor Jahren anders entschieden: Da fuhr ein Jäger IN seinem Revier auf einer öffentlichen Straße und hatte die geladene Waffe IM Auto. Dem wurde über den Umweg UVV ein Strick gedreht. (IIRC)
  11. Genau! Bin vorbestraft, darf nur noch "Lichtgewehr" - also ALLE nur noch Lichtgewehr! (Besonders @pescator) Und bei dem Nick sollte er sowieso nur angeln dürfen. Wie hier kürzlich schon mal geschrieben, gibt es zwar den Grundsatz "Gleichheit im Recht", aber eben explizit nicht "Gleichheit im Unrecht".
  12. Äh, Moment mal ... Also auf dem Weg zur Jagd "mindestens ein weiterer Jagdbezirk durchfahren" ist ja wohl normal. Sogar auf beschränkt öffentlichen Wegen ("Frei für Land- u. Forstwirtschaft") durch fremde Jagdbezirke - dazu gibt es lt. dieses Artikels zwei Urteile: W&H 290 JVG – Auf Wald- und Feldwegen Zufahrt durch fremdes Revier erlaubt Und da darf die Waffe doch zugriffsbereit sein, da "Weg zur befugten Jagdausübung". Also schon mal nichts mit "aber mindestens in einem verschlossenen Behältnis, etwa einem Futteral mit Zahlen-/Vorhängeschloss, zu führen." Und wieso eigentlich "mindestens"? Soll man die Waffe da etwa in einem Waffenschrank transportieren, um "mehr, als 'mindestens'"? Wie war das noch mit dem "nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden können"? "Mindestens (oder mehr als?) drei Handgriffe ..." Da kann man jetzt beim Rucksack wohl streiten: "Moderner" Rucksack mit Reißverschluss = weniger, als drei Handgriffe "Klassischer" "Loden-Ballon" mit zwei Riemen und Schnallen PLUS Kordelzug = mehr, als drei Handgriffe
  13. JA! So stellt sich die Obrigkeit den Untertanen vor. Vergisst dann aber etwa eine Polizistin ihre Dienstwaffe auf dem öffentlichen Klo, dann sind die Anforderungen bei Weitem nicht so hoch ... (Wann und wo war das noch?)
  14. Was genau ist denn ein "Ausbilder im Landesjagdverband", welche Qualifikation benötigt er, wie wird er dazu (muss das beim LJV sein oder können das auch dessen Untergliederungen) und wo ist das geregelt (bundesweit einheitlich oder je nach Land)? Was genau ist "Jagdliche Ausbildung" und kann die nur im Rahmen eines Jungjäger-Lehrganges ("klassisch" im Verein oder bei einer Jagdschule) oder auch in Form einer "Fortbildung" stattfinden? M.W. kann jeder Jagdscheininhaber Standaufsicht machen, OHNE dazu einen weiteren Lehrgang o.ä. machen zu müssen*, er muss lediglich der Behörde gegenüber benannt werden. Das kann aber in anderen Bundesländern durchaus anders sein oder gehandhabt werden. *) Inwieweit das anders vielleicht sinnvoll wäre ist eine andere Frage. Nein! Das soll keine Provokation sein, ich möchte einfach Deine Meinung dazu wissen.
  15. Aber nur, wenn Du DAS überarbeitest. Also bei "Übernachtungsgästen" die Notentriegelung von innen deaktivierst, ganz nach dem Motto "Gabi hat die ganze letzte Nacht an meine Schlafzimmertür getrommelt." "Und wieso hast du sie nicht rein gelassen?" "Wieso REIN? Ich hab' sie nicht raus gelassen."
  16. Wie jetzt - bloß "Danke"? Wann sollen wir zur Einweihung kommen?
  17. Schon klar. Die wenigsten werden aber zu Hause die Größenordnung einer Universitätsbibliothek unterbringen müssen, sowohl was die Anzahl der Regale angeht, als auch deren Breite; 6 o. gar 10 m Breite Rollregale dürften bei vielen dann schon an Grenzen (besser: an WÄNDE) stoßen. Die offene Seite des U-Profils ist ja nicht oben, sondern seitlich. IIRC war das bei dem Rollregal von Mauser auch so ähnlich gelöst.* Bei größeren Regal-Anlagen müsste das Problem ja dann auch auftreten. M.W. sind die (zumindest manche) auch oben geführt, um ein Kippen zu vermeiden, unten laufen die Räder (mit beidseitigem Spurkranz) dann einfach auf Schienen. Man muss da wahrscheinlich auch noch unterscheiden zwischen "sauberer Umgebung" (Bibliothek) und "dreckiger Umgebung" (Materiallager, wo auch mal ein Karton mit Schrauben aufplatzt). *) IIRC hatte das Mauser-Regal die offene Seite des U-Profils außen. Zwischen den beiden Schienen war eine Bodenplatte eingelegt, die auf Oberkante der Schiene abschloss.
  18. Ich weiß zwar nicht ab welcher Größe das zwingend erforderlich wird, aber kleinere Rollregale kommen ohne "Antrieb" aus; trotz des Gewichts lassen sich "Eisenräder" auf Stahlschienen rel. leicht verschieben. Wenn man wirklich mal nacheinander an das erste und das letzte Regal müsste - also "N - 1" verschieben müsste, dann macht man das eben notfalls in zwei "Zügen", wenn es "in einem Hieb" zu schwer geht. Ich hatte dazu vor längerer Zeit folgende Überlegung: Als Laufschienen 2 U-Profile, mit der Öffnung seitlich, die Rollen laufen in den U-Profilen unten, droht ein Regal zu kippen, dann stößt die Rolle oben im U-Profil an und das Regal kann nicht weiter kippen (dazu dürfen die Rollen nur geringfügig kleiner sein, als das U-Profil breit ist).
  19. Das war auch mal mein Traum - allerdings für Bücher, Zeitschriften-Archiv, Foto-Ausrüstung, ... Aber nicht so profan von Mecalux oder so - natürlich von MAUSER. Letztlich scheiterte das nicht nur am exorbitanten Preis für solche Systeme, sondern auch am Platz (je mehr Elemente, desto effektiver - da immer nur ein "Bedien-Gang") und v.a. an der für diese Packungsdichte nötigen Traglast des Bodens.
  20. In welchen Tarnmustern gibt's die?
  21. Man nehme ... eine ausrangierte Jeans, schneide die Beine ab, nähe "oben" zu und fädele eine Schnur mit Tanka (Schnurstopper) durch den ohnehin schon umgenähten Saum - et Voilà. Man kann aus dem ausrangierten Stoff auch Säcke (pardon "Pouches" - sonst ja nicht tacticool), wie die abgebildeten nähen - also mit eigenem Boden, die werden mglw. besser "stehen", als ein einfach zugenähtes Hosenbein. Ist aber wahrscheinlich zu einfach und nicht tacticool genug so etwas einfach aus einer ausrangierten Hose zu machen ... Ich habe solche "Säcke", um Hülsen in der Waschmaschine zu reinigen und Sandsäcke für den Stand habe ich daraus auch schon genäht.
  22. Da stimme ich Dir zu. Wie viele es davon gibt weiß ich nicht. Während meiner Zeit als Ausbilder haben wir aber regelmäßig welche dabei gehabt - wenn auch nicht jedes Jahr. Deutlich weniger, aber einer dieser "Exoten" schreibt hier gerade. ;-) In meinem damaligen Kurs waren es von den vier Jugendlichen zwei, die keine Jäger in der näheren Verwandtschaft hatten. Aber i.d.R. - und da gebe ich Dir Recht - stammen die aus Jäger-Familien.
  23. Ja. Es ging um Jungjäger, der keine eigene Waffe haben darf, in Verbindung mit einer Begleitperson, die selbst keinen Jagdschein haben muss (also dann auch KEINE Waffen ausleihen darf). Die "Schieẞanlage vor Ort" nennt sich Hochsitz und da habe ich es noch nicht erlebt, dass man dort Munition erwerben kann. ;-)
  24. "Die meisten" schon, Inhaber eines Jugendjagdscheines aber eben nicht. Die dürfen aber auch die Jagd nicht alleine ausüben: "jagdlich erfahren" bedeutet nicht zwangsweise Inhaber eines Jagdscheines o. einer WBK (z.B. der eigene Opa, der keinen JS mehr löst und keine Waffen mehr hat). Ohne die Möglichkeit auch die zur geliehenen Waffe passende Munition zu bekommen wäre das Ganze ja sinnlos.
  25. Du meinst JEDER könnte ja quasi "nebenbei" (also neben seinem erlernten Beruf zum Broterwerb) eine Waffenhandelslizenz erwerben oder gar BüMa werden, nur damit er nicht nur Fördermitglied im VdB werden kann? Nicht Dein Ernst - oder etwa doch?
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