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Mausebaer

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  1. Ich habe bei keinem meiner zu meldenden Magazine ein individuelles Merkmal bei der Beschriftung feststellen können. Was dem am nächsten kam, war wohl so etwas wie eine Artikelnummer, die bei den gleichen Magazinen gleich und bei denen mit einer anderen Kapazität so geringfügig anders ist ("000100" statt "001000" in einer sonst identischen Abfolge von insgesamt 13 Zeichen), dass mir das beinahe nicht aufgefallen wäre. Dein Mausebaer
  2. @karlyman ... nur wird diese Unterscheidung offenbar nirgendwo rechtsverbindlich so gefordert oder erlaubt. Es wird einfach die "Dauerhafte Beschriftung" verlangt - also die Schrift, die irgendwie auf Dauer angebracht ist. Dein Mausebaer ps: ich fühle mich bereits mit der EU-Richtlinie ver(_._). pps: Wenn Dein SB sagt, dass Du auf Teile der dauerhaften Beschriftung verzichten darfst, dann lasse Dir das mit Dienstsiegelabdruck und Unterschrift geben! Nicht, dass Dein/e nächste/r/s SB nichts mehr davon weiß.
  3. Wie soll ich etwas angeben, dass ich gar nicht weiß? (z.B. Hersteller und schon gar nicht dessen Angabe zum bestimmungsgemäßen kleinsten Kaliber) Wie soll ich etwas in ein gefordertes und von der Waffenrechtsbehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Formular eintragen, wenn dieses technisch nicht möglich ist? Die Waffenrechtsbehörde will jedoch, dass das in das bereitgestellte elektronische Formular eingetragen wird. (Vermutlich Furcht bzw. "CMA", dass eine freie Dokumentation unbemerkt nicht vollständig wäre, oder sich nicht in der dafür bereitgestellten Datenbank erfassen ließe. So haben die meldenden Besitzer das Problem, die Daten "passend zu machen". ) Ich habe auch 2 dieser ausfüllbaren .pdf gebraucht, weil ein Formular nur Zeilen für maximal 16 Magazine besitzt ("copy & paste" ging), und in einem für die Personendaten nicht benötigten Feld sowie im Anschreiben darauf hin gewiesen, wie viele Magazine es insgesamt sind und dass es deshalb bei den .pdf Teil 1 und Teil 2 gibt. Bei 800 Magazinen wären das dann 50 .pdf gewesen. Dein Mausebaer
  4. Spaßig war das auch nicht. Wenn ich den Hersteller nicht kenne, kann auch nicht das "Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß)" kennen. Selbst bei den Mags, die ich mit meiner Beretta 92 FS bekommen habe, auf denen u.a. "PB Cal. 9 mm Para ..." steht, weiß ich nicht, ob die nicht auch bestimmungsgemäß für die älteren 98er in 7,65 mm Luger zu verwenden sind. ... und bei den After-Market-Mags, die mal für'n Heiermann zu bekommen waren, stehen ganze Romane drauf. Wenn die Felder nicht zu klein Dimensioniert worden wären, wäre ich wohl jetzt noch am Schreiben. Dein Mausebaer
  5. Wenn der notwendig ist, dann ist der notwendig. Wenn der nicht notwendig gewesen sein wird, werden Kostenbescheid und ggf. Strafanzeige kommen.
  6. Lt. Begründung entstehen Dir dabei keine Kosten. Ok, wenn das immer wie bei meinen FAL-Magazinen gewesen wäre ... Erworben am ==> "vor 2017" Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß) ==> "Hersteller ist mir nicht bekannt" Dauerhafte Beschriftung (bitte angeben sofern vorhanden) ==> " " Dein Mausebaer
  7. Beim elektronischen Formular meiner Waffenrechtsbehörde (ausfüllbares .pdf) war das technisch nicht möglich, weil die Feldgröße dafür zu klein definiert worden war. Da musste ich dann ggf. mit "..." arbeiten; also beispielsweise "1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 ..." Eine nichtautomatisierte Antwort habe ich noch keine. Der/die/das SB hat Urlaub oder gerade die Stelle gewechselt . Dein Mausebaer
  8. Klassisches "Mützen-Problem", dass seit der 2000er-Novelle immer mal wieder auftaucht. Erbe: bedürfnisfreier Erwerb und Besitz Sportschütze: Erwerb und Besitz im Rahmen des Bedürfnisses Erbe - eine Waffe Sportschütze + eine Waffe Bei Sportschütze 2/6 Sportschütze + eine weitere Waffe innerhalb von 6 Monaten => 2/6 ausgeschöpft und ggf. Grundkontingent KW ausgeschöpft. Natürlich könnte man das auch anders sehen, aber bis Du damit beim BVerwG durch bist, dauert es. Bis dahin wird vom administrativen Staat i.d.R. die bürgerfeindliche Variante gewählt, die den legalen Besitz maximal behindert. Kurz: Dein Fehler war es: nicht bereits eine entsprechende MEB zu besitzen und falls Du sie noch nicht besessen hast, nicht warten zu können, bis Du sie mit einer anderen Waffe oder als Wiederlader erwirbst Dein Mausebaer
  9. Ziemlicher Null-Post. Wie auch schon beschrieben, der legale Waffenbesitz an sich macht keinen Unterschied beim Umgang. Je nach Beziehungsstatus, Situation und Zielen gibt es da nur die gleichen Maßnahmengruppen, wie bei Personen ohne legalen Waffenbesitz auch: eigene Sicht kritisch hinterfragen ignorieren und hoffen zielführende Gespräche unter vier Augen zielführende Gespräche mit Moderator (Amateure, religiös oder mit staatlicher Zulassung) Delegation und Eskalation an zuständige Stellen Kontakt vermeiden Jede Maßnahme kann verschiedene persönliche, gesellschaftliche, finanzielle und formalrechtliche Konsequenzen für jeweils alle beteiligte Personen haben - gerade auch für den TE. Euer Mausebaer
  10. Überfragt ob man überhaupt Termine bekommt. Der Terminzwang wurde schon eingeführt, da hielt auch in China Corona-Viren bei Menschen jeder noch für simple, harmlose Erkältungserreger - vor 5 Jahren oder so? Ich kenne nur noch den neuen Chef von Angesicht zu Angesicht; da war der gerade neu als SB dazu gekommen. Seit mein alter SB in den Ruhestand ist, ist die Fluktuation dort hoch. Dein Mausebaer
  11. Es gibt schon echte Chaos-Organisationen. Aber mehr als ein Einwurf-Einschreiben, um Notfalls den Eingang und den Tag des Eingangs einer Sendung oder deren Verlust dokumentieren zu können, dürfte übertrieben sein. Dass ich seit der Einführung des Terminzwangs bei meiner Waffenrechtsbehörde, diese vorab zusätzlich per e-mail informiere, hat eher den Grund, dass die so schon einmal arbeiten können, während die Schnecken-Post noch arbeitet. Euer Mausebaer
  12. Auch mit Fax und E-Mail hast Du bestenfalls Anscheinsbeweise über den Zugang. Etwas besser sieht es aus, wenn Du Lesesbestätigungen auch von der allgemeinen E-Mail-Adresse des Amts bekommen hast und forensische Sachverständige eine Manipulation ausließen. Aber auch dann hinge es noch am Gericht. Wie die Masse der Gerichte das bei de-mail u.ä. Diensten aktuell sehen, weiß ich nicht. Das AG Kempten soll einmal der Verteidigung gefolgt sein, dass ein Einwurf-Einschreiben ja auch in den falschen Briefkasten hätte geworfen werden können. Also künftig nicht nur die Einwurfdoku anfordern, sondern auch den Zusteller als Zeuge laden lassen! ... und für Einschreiben, deren Annahme explizit verweigert wird, gibt es ja auch immer noch die Entscheidung BGH, Az.: V ZR 24/82. Aber auch das ist immer nur der Zugang der Sendung - nicht des Inhalts. Für den Inhalt bleibt Dir m.W. nur die Postzustellungsurkunde und der informierte Bote (der Bote muss auch den Inhalt bezeugen können, den er zugestellt hat). Euer Mausebaer
  13. Leeren Umschlag verschickt? Ohne Postzustellungsurkunde (Gerichtsvollzieher) wird es mit dem konkreten Beweis schwierig. Es wird jedoch eine gewisse Vermutung gestützt. Euer Mausebaer
  14. Das eine ist legal und vom administrativen Staat genauso erwünscht und das andere nicht.
  15. Geht, aber wer macht das noch und unsortiert (nach Patrone und Hersteller) gibt es da sicherlich auch deutlich weniger (verkaufe doch mal 9mm Luger mit einem bunten Bodenstempelmix! Spaßmun. bringt auch nur Spaßmun.-Preise)
  16. Kumulierte Gewinne. ein paar kg Hülsen hier, ein paar Gewehre auf eGun und der alte Jagdwagen hatte als Youngtimer auch noch etwas dazu gebracht und gilt plötzlich nicht mehr als einfacher Gebrauchtwagen, ... Es kann sich leppern und vielleicht wird ja auch nur ein Anfangsverdacht gebraucht und es geht eigentlich gar nicht um Deine Steuern. Nicht nur so linear denken!!! Lärm machen und Panik verbreiten ist eine klassische Jagdmethode. Dein Mausebaer
  17. Eigentlich geht das gegen Hehlerei und Geldwäsche. Die Rechnung ist natürlich eine Rechnung und bei 'ner Betriebsprüfung oder auch nur Stichprobe können die Prüfer des FA entsprechend Einsicht nehmen und auch Kontrollmitteilungen erstellen. Formell geht es dabei um die Prüfung des Altmetallhändlers. Aber wenn sich dabei weitere Erkenntnisse ergeben ... Ähnlich ist der Schaupenstein als "Anti-Korruptionsstaatsanwalt" vorgegangen. Einfach eine Betriebsprüfung oder bei Verdacht auch mal ohne und dann mit dem Knüppel "Steuerhinterziehung" auf den Busch geklopft, bis die ersten aus Furcht heraus gesprungen sind ... Die Masse macht's. Nach den Fluten hast Du doch sehen kommen, wie da Metall-"Sammler" wie die Fliegen aufgetaucht sind und alles mitgenommen haben, was nicht bis zu den Zähnen verteidigt worden war. Viele haben natürlich auch keinen Gewerbeschein und Steuern zahlen die erst recht nicht und sowieso nicht in Deutschland. Auch, ist aber lästiger bei der Ermittlung. Die großen Profis schaffen eh mit Hotelimmobilien in geschlossenen Immobilienfonds (an denen dann auch die Mutter des Innenministers oder die Tochter des Oberstaatsanwalt beteiligt ist) oder mit stillen Beteiligungen und hebeln das ganze noch ordentlich mit völlig legalen Krediten. Bei so manchen Gewinnspielen mit Übernachtungspreisen kann ich mich nicht so gänzlich des Verdacht erwehren, dass da mehr gewaschen wird, als die Gäste im Spa-Bereich. Dein Mausebaer
  18. Jetzt rate doch einmal, warum der § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG kreiert wurde! (aber "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert wurden. Es gibt nur Beispiele) Niemand würde noch etwas wegschmeißen, das auch nur ein paar Euro gekostet hatte, sondern es billigst verkaufen und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften kreieren. Die Verluste dürfen zwar nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, aber ein Jahr zurück und beliebig lange vorgetragen werden, falls man in der Zukunft einmal Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften haben sollte. Aber so kann das FA fast beliebig behaupten, dass etwas "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" seien oder eben nicht - gerade so, wie es mehr Steuern birgt. Dein Mausebaer
  19. Verkaufen kann er schon. Aber auch mit den möglichen Folgen leben, muss er auch. Wer nicht zu verlieren hat, hat es da leichter. Im Privaten Bereich gilt bei Veräußerungsgeschäften für Steuerzahler in G'stan halt: Besonderer Gegenstand (Wertpapiere, Immobilien, ... ) veräußert ==> siehe dort sonstigen Gegenstand veräußert ==> prüfe ob Ausnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (Gegenstände des täglichen Gebrauchs) wenn "nein" ==> prüfe ob Summe aller dieser Veräußerungsgeschäfte (also inkl. Ebay, eGun, per Handschlag, etc.) Gewinn < 600€ wenn "nein" ==> in Anlage SO erklären Angebot der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen Entgelt? Dein Mausebaer
  20. Nein, damals bei der KPMG hatte ich von Beginn an zu viele und auch zu schlimme Fehler gefunden, als dass man mich den WP oder auch nur St.B. noch hätte machen lassen. Aber das FA beschäftigt sich mit so etwas und falls Du zufällig den Vorgesetzten deines SB beim FA für 1k€ Hülsen verkauft haben solltest ... Der Teufel ist ein Eichhörnchen. Daher vertrete ich die Ansicht, dass falls man Steuern verkürzt, dieses so machen sollte, dass es sich für einem dann auch so richtig lohnt. Ansonsten bestehe ich auch gegenüber dem FA auf einen auch materiell richtigen Bescheid. Damit haben die schon so richtig mächtige Probleme. Dein Mausebaer
  21. Veräußerungsgeschäft wenn Hülsen vom Standbetreiber geschenkt bekommen => privates Veräußerungsgeschäft, ggf. Schenkungsteuer (OK, soviel wird es wohl kaum einmal sein) wenn Standbetreiber => am Besten Klärung mit FA und steuerberatenden berufebetreibenden Personen, da verschiedene steuerliche Konstellationen möglich wenn eigene Hülsen => privates Veräußerungsgeschäft ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG möglich, aber unwahrscheinlich, dass Dir das FA dabei einfach so folgte, wenn Du einen Gewinn machtest. Bei einem Verlust, wird es darauf bestehen wollen ). Dein Mausebaer
  22. !Exatctemente! Das WaffG ist ein 100%iges Animal-Farm-Gesetz. Euer Mausebaer
  23. Der Staat wuchert nie! Aber das https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot könnte bei ohnehin regelmäßig überprüften LWB in Frage kommen. Gebührenfreie Petitionsbeschwerden machen allen Beteiligten stets großen Spaß. Dein Mausebaer
  24. 👍 Bis dahin könnte man das BKA und das Heimatmuseumsministeruim mit entsprechenden gebührenfreien Petitionsbeschwerden beschäftigen. (Bei elektronischer Form werden sich hier sicherlich so einige Mitzeichner finden können.) Auch wenn man sich bei der Verhältnismäßigkeit noch gut streiten kann, wird es beim Erfolg beim sowieso schon regelmäßig überprüften LWB interessant. https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot auch das Gebot einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung dürfte bei der zusätzlichen BKA-Überprüfung von LWB tangiert sein. Euer Mausebaer
  25. Doch. Selbst DAS ist heute nicht mehr selbstverständlich. Schlimmer geht immer.
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