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Mausebaer

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  1. @Fyodor Mal sehen, was als Rückmeldung kommt. Der zu umfangreiche Text betrifft bei mir Mags mit max. 20 oder weniger aber mehr als 10 Schuss Fassungsvermögen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in einer meiner KW, die dummerweise technisch auch in eine meiner LW passen und dass der Text nicht vollständig ist, ist deutlich erkennbar, soweit bei der Schriftgröße überhaupt noch etwas erkennbar ist. Dein Mausebaer ps: eine freie Rückseite hat das Formular nicht. Da ist die Liste der Mags. Ob die benutze Hilfskonstruktion aus "Angezeigt wird der Besitz und das Datum des Erwerbs des/der auf Seite 2 aufgeführten Magazins/e. ..../dsgvo." ausreicht, um tatsächlich eine Beweisfunktion der Unterschrift entsprechend §416 ZPO, die bezüglich der Aufführung der Magazine eine Überschrift ist, zu erzeugen, ist ohnehin fraglich.
  2. Wer sind die Kollegen von S? Es wäre mir neu, dass jemanden grundsätzlich Schießstandbesuche verwehrt würden. Dass es mit der real gelebten Fürsorgepflicht von Dienstherrn und Arbeitgebern nicht immer gut bestellt ist, ist nicht neu. Jeder ist daher auch für seine Fähigkeiten selbst verantwortlich. ... und die "anderen" werden nicht besoldet und sind alles freischaffende Amateure mit weniger Verstand, Ausbildung und Verantwortung als z.B. die Ehrenämtler des freiwilligen Polizeidienstes in Ba-Wü? Ganz böse Erinnerung. Das müssen dann wohl die "anderen" gewesen sein. Aber wir haben ihnen kein Leid angetan. Gut, dass das nur an großen Füßen lag. Dein Mausebaer
  3. Meine will es so und manuell bekommt man noch weniger rein.
  4. Mir ist das bisher nur passiert mit Waffen, von denen ich wusste, dass sie keine Spielzeuggewehre sind, und einer ist mir vor eine Glock gekrochen, die ich Low Ready hatte. Mit Vernunft und Gelassenheit ließ sich das regeln. Dein Mausebaer
  5. Solche Angaben sind in dem zu verwendenden, bereitgestellten, ausfüllbaren .pdf-Formular nicht vorgesehen. Was wäre an zeilenweise "dunkel, Metall" die gewisse Unterscheidbarkeit? ... und das spätere Ziel, zu dem geführt werden soll wäre? Dein Mausebaer
  6. Das sind auch schon 26 Zeichen und wenn ich mal "nichts" außen vor lasse, haben bereits die von mir gemeldeten Magazine glaube ich 4 verschiedene Versionen einer Füllstandsanzeige - 10er, 5er, 2er und 1er Schritte. Dein Mausebaer
  7. Ich habe bei keinem meiner zu meldenden Magazine ein individuelles Merkmal bei der Beschriftung feststellen können. Was dem am nächsten kam, war wohl so etwas wie eine Artikelnummer, die bei den gleichen Magazinen gleich und bei denen mit einer anderen Kapazität so geringfügig anders ist ("000100" statt "001000" in einer sonst identischen Abfolge von insgesamt 13 Zeichen), dass mir das beinahe nicht aufgefallen wäre. Dein Mausebaer
  8. @karlyman ... nur wird diese Unterscheidung offenbar nirgendwo rechtsverbindlich so gefordert oder erlaubt. Es wird einfach die "Dauerhafte Beschriftung" verlangt - also die Schrift, die irgendwie auf Dauer angebracht ist. Dein Mausebaer ps: ich fühle mich bereits mit der EU-Richtlinie ver(_._). pps: Wenn Dein SB sagt, dass Du auf Teile der dauerhaften Beschriftung verzichten darfst, dann lasse Dir das mit Dienstsiegelabdruck und Unterschrift geben! Nicht, dass Dein/e nächste/r/s SB nichts mehr davon weiß.
  9. Wie soll ich etwas angeben, dass ich gar nicht weiß? (z.B. Hersteller und schon gar nicht dessen Angabe zum bestimmungsgemäßen kleinsten Kaliber) Wie soll ich etwas in ein gefordertes und von der Waffenrechtsbehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Formular eintragen, wenn dieses technisch nicht möglich ist? Die Waffenrechtsbehörde will jedoch, dass das in das bereitgestellte elektronische Formular eingetragen wird. (Vermutlich Furcht bzw. "CMA", dass eine freie Dokumentation unbemerkt nicht vollständig wäre, oder sich nicht in der dafür bereitgestellten Datenbank erfassen ließe. So haben die meldenden Besitzer das Problem, die Daten "passend zu machen". ) Ich habe auch 2 dieser ausfüllbaren .pdf gebraucht, weil ein Formular nur Zeilen für maximal 16 Magazine besitzt ("copy & paste" ging), und in einem für die Personendaten nicht benötigten Feld sowie im Anschreiben darauf hin gewiesen, wie viele Magazine es insgesamt sind und dass es deshalb bei den .pdf Teil 1 und Teil 2 gibt. Bei 800 Magazinen wären das dann 50 .pdf gewesen. Dein Mausebaer
  10. Spaßig war das auch nicht. Wenn ich den Hersteller nicht kenne, kann auch nicht das "Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß)" kennen. Selbst bei den Mags, die ich mit meiner Beretta 92 FS bekommen habe, auf denen u.a. "PB Cal. 9 mm Para ..." steht, weiß ich nicht, ob die nicht auch bestimmungsgemäß für die älteren 98er in 7,65 mm Luger zu verwenden sind. ... und bei den After-Market-Mags, die mal für'n Heiermann zu bekommen waren, stehen ganze Romane drauf. Wenn die Felder nicht zu klein Dimensioniert worden wären, wäre ich wohl jetzt noch am Schreiben. Dein Mausebaer
  11. Wenn der notwendig ist, dann ist der notwendig. Wenn der nicht notwendig gewesen sein wird, werden Kostenbescheid und ggf. Strafanzeige kommen.
  12. Lt. Begründung entstehen Dir dabei keine Kosten. Ok, wenn das immer wie bei meinen FAL-Magazinen gewesen wäre ... Erworben am ==> "vor 2017" Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß) ==> "Hersteller ist mir nicht bekannt" Dauerhafte Beschriftung (bitte angeben sofern vorhanden) ==> " " Dein Mausebaer
  13. Beim elektronischen Formular meiner Waffenrechtsbehörde (ausfüllbares .pdf) war das technisch nicht möglich, weil die Feldgröße dafür zu klein definiert worden war. Da musste ich dann ggf. mit "..." arbeiten; also beispielsweise "1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 ..." Eine nichtautomatisierte Antwort habe ich noch keine. Der/die/das SB hat Urlaub oder gerade die Stelle gewechselt . Dein Mausebaer
  14. Klassisches "Mützen-Problem", dass seit der 2000er-Novelle immer mal wieder auftaucht. Erbe: bedürfnisfreier Erwerb und Besitz Sportschütze: Erwerb und Besitz im Rahmen des Bedürfnisses Erbe - eine Waffe Sportschütze + eine Waffe Bei Sportschütze 2/6 Sportschütze + eine weitere Waffe innerhalb von 6 Monaten => 2/6 ausgeschöpft und ggf. Grundkontingent KW ausgeschöpft. Natürlich könnte man das auch anders sehen, aber bis Du damit beim BVerwG durch bist, dauert es. Bis dahin wird vom administrativen Staat i.d.R. die bürgerfeindliche Variante gewählt, die den legalen Besitz maximal behindert. Kurz: Dein Fehler war es: nicht bereits eine entsprechende MEB zu besitzen und falls Du sie noch nicht besessen hast, nicht warten zu können, bis Du sie mit einer anderen Waffe oder als Wiederlader erwirbst Dein Mausebaer
  15. Ziemlicher Null-Post. Wie auch schon beschrieben, der legale Waffenbesitz an sich macht keinen Unterschied beim Umgang. Je nach Beziehungsstatus, Situation und Zielen gibt es da nur die gleichen Maßnahmengruppen, wie bei Personen ohne legalen Waffenbesitz auch: eigene Sicht kritisch hinterfragen ignorieren und hoffen zielführende Gespräche unter vier Augen zielführende Gespräche mit Moderator (Amateure, religiös oder mit staatlicher Zulassung) Delegation und Eskalation an zuständige Stellen Kontakt vermeiden Jede Maßnahme kann verschiedene persönliche, gesellschaftliche, finanzielle und formalrechtliche Konsequenzen für jeweils alle beteiligte Personen haben - gerade auch für den TE. Euer Mausebaer
  16. Überfragt ob man überhaupt Termine bekommt. Der Terminzwang wurde schon eingeführt, da hielt auch in China Corona-Viren bei Menschen jeder noch für simple, harmlose Erkältungserreger - vor 5 Jahren oder so? Ich kenne nur noch den neuen Chef von Angesicht zu Angesicht; da war der gerade neu als SB dazu gekommen. Seit mein alter SB in den Ruhestand ist, ist die Fluktuation dort hoch. Dein Mausebaer
  17. Es gibt schon echte Chaos-Organisationen. Aber mehr als ein Einwurf-Einschreiben, um Notfalls den Eingang und den Tag des Eingangs einer Sendung oder deren Verlust dokumentieren zu können, dürfte übertrieben sein. Dass ich seit der Einführung des Terminzwangs bei meiner Waffenrechtsbehörde, diese vorab zusätzlich per e-mail informiere, hat eher den Grund, dass die so schon einmal arbeiten können, während die Schnecken-Post noch arbeitet. Euer Mausebaer
  18. Auch mit Fax und E-Mail hast Du bestenfalls Anscheinsbeweise über den Zugang. Etwas besser sieht es aus, wenn Du Lesesbestätigungen auch von der allgemeinen E-Mail-Adresse des Amts bekommen hast und forensische Sachverständige eine Manipulation ausließen. Aber auch dann hinge es noch am Gericht. Wie die Masse der Gerichte das bei de-mail u.ä. Diensten aktuell sehen, weiß ich nicht. Das AG Kempten soll einmal der Verteidigung gefolgt sein, dass ein Einwurf-Einschreiben ja auch in den falschen Briefkasten hätte geworfen werden können. Also künftig nicht nur die Einwurfdoku anfordern, sondern auch den Zusteller als Zeuge laden lassen! ... und für Einschreiben, deren Annahme explizit verweigert wird, gibt es ja auch immer noch die Entscheidung BGH, Az.: V ZR 24/82. Aber auch das ist immer nur der Zugang der Sendung - nicht des Inhalts. Für den Inhalt bleibt Dir m.W. nur die Postzustellungsurkunde und der informierte Bote (der Bote muss auch den Inhalt bezeugen können, den er zugestellt hat). Euer Mausebaer
  19. Leeren Umschlag verschickt? Ohne Postzustellungsurkunde (Gerichtsvollzieher) wird es mit dem konkreten Beweis schwierig. Es wird jedoch eine gewisse Vermutung gestützt. Euer Mausebaer
  20. Das eine ist legal und vom administrativen Staat genauso erwünscht und das andere nicht.
  21. Geht, aber wer macht das noch und unsortiert (nach Patrone und Hersteller) gibt es da sicherlich auch deutlich weniger (verkaufe doch mal 9mm Luger mit einem bunten Bodenstempelmix! Spaßmun. bringt auch nur Spaßmun.-Preise)
  22. Kumulierte Gewinne. ein paar kg Hülsen hier, ein paar Gewehre auf eGun und der alte Jagdwagen hatte als Youngtimer auch noch etwas dazu gebracht und gilt plötzlich nicht mehr als einfacher Gebrauchtwagen, ... Es kann sich leppern und vielleicht wird ja auch nur ein Anfangsverdacht gebraucht und es geht eigentlich gar nicht um Deine Steuern. Nicht nur so linear denken!!! Lärm machen und Panik verbreiten ist eine klassische Jagdmethode. Dein Mausebaer
  23. Eigentlich geht das gegen Hehlerei und Geldwäsche. Die Rechnung ist natürlich eine Rechnung und bei 'ner Betriebsprüfung oder auch nur Stichprobe können die Prüfer des FA entsprechend Einsicht nehmen und auch Kontrollmitteilungen erstellen. Formell geht es dabei um die Prüfung des Altmetallhändlers. Aber wenn sich dabei weitere Erkenntnisse ergeben ... Ähnlich ist der Schaupenstein als "Anti-Korruptionsstaatsanwalt" vorgegangen. Einfach eine Betriebsprüfung oder bei Verdacht auch mal ohne und dann mit dem Knüppel "Steuerhinterziehung" auf den Busch geklopft, bis die ersten aus Furcht heraus gesprungen sind ... Die Masse macht's. Nach den Fluten hast Du doch sehen kommen, wie da Metall-"Sammler" wie die Fliegen aufgetaucht sind und alles mitgenommen haben, was nicht bis zu den Zähnen verteidigt worden war. Viele haben natürlich auch keinen Gewerbeschein und Steuern zahlen die erst recht nicht und sowieso nicht in Deutschland. Auch, ist aber lästiger bei der Ermittlung. Die großen Profis schaffen eh mit Hotelimmobilien in geschlossenen Immobilienfonds (an denen dann auch die Mutter des Innenministers oder die Tochter des Oberstaatsanwalt beteiligt ist) oder mit stillen Beteiligungen und hebeln das ganze noch ordentlich mit völlig legalen Krediten. Bei so manchen Gewinnspielen mit Übernachtungspreisen kann ich mich nicht so gänzlich des Verdacht erwehren, dass da mehr gewaschen wird, als die Gäste im Spa-Bereich. Dein Mausebaer
  24. Jetzt rate doch einmal, warum der § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG kreiert wurde! (aber "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" nicht definiert wurden. Es gibt nur Beispiele) Niemand würde noch etwas wegschmeißen, das auch nur ein paar Euro gekostet hatte, sondern es billigst verkaufen und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften kreieren. Die Verluste dürfen zwar nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, aber ein Jahr zurück und beliebig lange vorgetragen werden, falls man in der Zukunft einmal Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften haben sollte. Aber so kann das FA fast beliebig behaupten, dass etwas "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" seien oder eben nicht - gerade so, wie es mehr Steuern birgt. Dein Mausebaer
  25. Verkaufen kann er schon. Aber auch mit den möglichen Folgen leben, muss er auch. Wer nicht zu verlieren hat, hat es da leichter. Im Privaten Bereich gilt bei Veräußerungsgeschäften für Steuerzahler in G'stan halt: Besonderer Gegenstand (Wertpapiere, Immobilien, ... ) veräußert ==> siehe dort sonstigen Gegenstand veräußert ==> prüfe ob Ausnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG (Gegenstände des täglichen Gebrauchs) wenn "nein" ==> prüfe ob Summe aller dieser Veräußerungsgeschäfte (also inkl. Ebay, eGun, per Handschlag, etc.) Gewinn < 600€ wenn "nein" ==> in Anlage SO erklären Angebot der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen Entgelt? Dein Mausebaer
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