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7,5 J sind die rechtliche Obergrenze, um mit dem Abdruck eines "F" im Fünfeck diese Schusswaffen in D. ab 18 Jahren erwerben zu dürfen, falls kein individuelles Waffenbesitzverbot besteht. Mehr Energie gibt es legal in D. nur mit einem vom Staat anerkannten Bedürfnis und Sachkundenachweis. Theoretisch könnte das auch schon zum Töten ausreichen. Auf jedenfall reicht das für Verletzungen, wegen denen Du gewaltigen Ärger mit dem Staatsanwalt und vorher mit dem auf den Du geschossen hast, bekommen kannst. 👎 Vergiss endlich die Flucht-Geschichte! Wer nicht bereits vor Dir flüchtet, wird es auch nicht vor Dir mit einer Druckluftwaffe. Dein Mausebaer
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Lief schon wieder "Kevin allein zu Haus"? Vergiss' den 💩!!! Da dürftest Du selbst mit lautem Jagdhorn-Blasen mehr Erfolg haben. Falls du uns nicht glauben magst, dann machen doch einfach 'ne waffenrechtliche Sachkunde und frage dort bei der Ausbildung zur Prüfung! Deine zuständige Waffenrechtsbehörde (meist beim Ordnungs- oder Landratsamt, seltener bei der Polizei zu finden) wird Dir da weiterhelfen können. @erstezw war schneller Dein Mausebaer
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hatten wir schon
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Dazu ist es doch inzwischen zu spät. Der Aufwand war doch fast schon vollständig - am 01. September ist Schluss.
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Die hilft bei "denen" nicht mehr. Da braucht es entweder den Ewigen Tropfen auf den harten Stein oder ein emotional einschneidendes Erlebnis. Aber es gibt fast immer die Masse der Uninteressierten und Unwissenden. Bei denen kann man ansetzen (weshalb autoritären Regimen und Parteien oft möglichst allumfassende Kinder- und Jugendorganisationen sehr wichtig sind; HJ, JP, FdJ, Komsomol, ...) und dafür sind hier z.B. öffentliche Kommentare gut, weshalb von Menschen mit "gefestigter Meinung" und wenig empfundenen Selbstwert die Kommentarfunktionen oft abgeschaltet bzw. erst gar keine eingerichtet wird. Ein anderer Weg ist, diesen Unwissenden die Möglichkeiten zum Lernen über Feuerwaffen und deren Besitz über das Vorbildlernen aus den Medien (von Nachrichten bis Computerspiel) zu erweitern. Dein Mausebaer
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Stimmt auch wieder. Aber dann muss man die Widersprüche mit §1 Abs. 2 WaffG und Anlage 1.1 4.4ff. auflösen.
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Nee, da geht es immer ausdrücklich um "Waffen" und "Munition" sowie "Annahme". Abs. 2 Nr. 5 ist da passender. Die dortige "Regel" hat praktisch ja keine Ausnahme. Dein Mausebaer
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Man kann § 58 Abs. 17 WaffG auch so auslegen und legt ihn auch gerade so aus, dass jedes einzelne sonst ab September verbotene Magazin anzuzeigen sei. In diesem Fall wäre auch bei 400 identischen, angezeigten 15 Schuß-Mags für einen M1 Carbine der Besitz eines nicht angezeigten, technisch identischen 401. Mags der unerlaubte Besitz eines verbotenen Gegenstands. Da ist Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 gewaltig am Wackeln ohne dass es überhaupt einer Straftat oder auch nur Ordnungswidrigkeit bedürfte - der Verstoß gegen das WaffG an sich reicht. Dein Mausebaer
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Da wäre ich vorsichtiger. Auch wenn sich die verlangten Angaben nicht direkt aus WaffG oder AWaffV ergeben, so erteiltest Du doch Deiner Waffenrechtsbehörde falsche Auskünfte. Daher sollten die eingereichten oder niedergeschriebene Angaben zumindest erkennen lassen können, dass Du Dich bemüht hattest, die geforderten Auskünfte nach besten Wissen und Gewissen zu erteilen. Falls Du geforderte Angaben nicht mit Sicherheit machen kannst oder die Datenanforderung nicht sicher verstanden hast, dann mache das besser kenntlich! Dein Mausebaer (vielleicht hätte ich mit dem Zusatz "o.O." unterschreiben sollen. )
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... aber besser mal nicht "steht nix drauf" angeben. Sonst gibt es später mal noch Ärger, weil die Mags mit der Beschriftung "steht nix drauf" fehlen.
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Moin! Ja, jetzt war es entspannt. ... und selbst das nur "relativ". ... hast es dann ja zur Niederschrift gemacht. Oh ha! Mündliche Zusicherung, dass es keine Probleme gäbe, ohne Zeugen und Aufzeichnung ... Richtig! Randfeuer ist nicht vom EU-Kapazitäts-Bann betroffen. ... nur ein Besitzverbot Ah, wenn etwas "nur" ein Verbot, dass einer Enteignung gleich kommt, aber nicht auch direkt gleich Bußen und Strafen nach sich zieht, ist das gleich eine Gesetzeslücke? Schlimm wird das nur, falls einem dann das Befolgen des Tipps in Teufels Küche bringt. Dein Mausebaer, der hier mal den Bösen gegeben hat.
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Das Problem liegt darin, was und wie es die jeweiligen Behörden fordern. viele Behörden haben sich ihre eigenen Formulare gestrickt viele der Datenanforderungen sind versehentlich oder absichtlich zumindest unklar gehalten und auch nicht erläutert es gibt keine Grundlagen für die geforderten Daten, die sich direkt aus dem WaffG, der AWaffV oder der WaffVwv ergeben, so dass man dort nachschauen könnte, was und wie es gemeint ist Wer wenige eigene oder mittelbare Erfahrungen mit deutschen Behörden hat, die tendenziell negativ waren, und/oder dessen psychologische Persönlichkeitsfacette "Gewissenhaftigkeit" weniger ausgeprägt ist, wird die Datenanforderungen eher legerer erfüllen und das als "pragmatisch" und "realistisch" vertreten. Wer aus den Erfahrungen gelernt hat, dass selbst formale "Nachlässigkeiten" oder "Ungenauigkeiten", zu seinem Nachteil ausgelegt werden können, und/oder dessen Persönlichkeitsfacette "Gewissenhaftigkeit" ausgeprägter ist, wird bestrebt sein, die Datenanforderungen möglichst genau, auch formal genau, zu erfüllen und auf die Risiken, dass sowohl unvollständige als auch ungenaue sowie nicht verlangte Datenangaben, zum Nachteil des Anzeigenden verwendet werden können. Am Ende kann ein jeder für sich selbst entscheiden, ob das alles [neben der zu Grunde liegenden Bürgerfeindlichkeit (und sei es nur Desinteresse), dem Aktionismus und der Ideologie, die zu der EU-Richtlinie und ihrer gesetzlichen Umsetzung geführt haben,] aus Behördenunfähigkeit, Behördenhinterhältigkeit oder übertriebener Vorsicht der LWB entstanden ist. Euer Mausebaer
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Wozu? Die hat nicht nur "ihre Wahrheit", sie hat sich damit auch noch öffentlich exponiert. Da kannst Du noch so sachlich schreiben und logisch argumentieren, sie wird sich höchstens persönlich angegriffen fühlen. Gegen eine gefestigte Einstellung und zusätzlich auch noch kognitive Dissonanz kommen Vernunft und Fakten nicht an. Leider ist dort auch keine Werbung geschaltet. Sonst könnte man die Unternehmen anschreiben, die dort ihr Produkt bewerben lassen, und sich bitterlich darüber beklagen, bei welchen unsachlichen und tendenziösen Sachen sie für ihre Produkte Werbung schalten lassen und wie enttäuscht man doch darüber sei. Negatives Feedback auf seine Werbung wünscht sich niemand mehr, nicht einmal mehr Bennetton. Dein Mausebaer
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... oder glücklicherweise. So können auch viele unbedarfte potentielle Leser das nicht lesen.
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In wie weit ist eine Beschriftung eines Magazins dauerhaft, wenn das beschriftete Teil technisch und rechtlich einfach und beliebig ausge- und vertauscht werden kann? Euer Mausebaer
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Nur hat zumindest meine Behörde das nicht dazu geschrieben und aus Gesetz, Verordnung und VwV ergeben sich für die Anzeige nach §58 Abs. 17 WaffG gar keine Angaben, was außer dem Besitz der Magazine an sich anzuzeigen sei. Dein Mausebaer
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Im Prinzip schon. Was will denn Deine Waffenrechtsbehörde haben? Vermutlich haben die sich dafür auch ein eigenes Formular erstellt. Lt. § 58 Abs. 17 WaffG musst Du nur anzeigen. Dein Mausebaer
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Ja Das kann ja jedes Magazin sein und Wie soll der/die/das SB das Foto in der dienstlich zu nutzenden Datenbank erfassen? (dass bei dem elektronischen Formular meiner Behörde die Felder nicht größer sind, ist entweder Dummheit oder die Felder in der Datenbank sind auch nicht länger) Ja, nur ist das meist gar nicht nötig, weil es einem andere schon besonders schwer und kompliziert machen. Vermutlich war auch in der Datenbank, in der die Angaben gespeichert werden, auch gar kein Foto vorgesehen. Eben Dein Mausebaer
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... zur Niederschrift (per Fernsprechaparat)?
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Das geht ja technisch gar nicht. (Den Text, der zu lang ist, einfach wegzuschleifen ist natürlich eine Möglichkeit )
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Es ist WO. Behörde und legaler, privater Waffenbesitz ist in Deutschland nie einfach. Nein, es gibt deren viele. ... ohne zu erklären, was denn "dauerhaft" und eine "Beschriftung" im Sinne des jeweiligen Vordruckerstellers sei. Was aber bei dem Vordruck, der meiner Waffenrechtsbehörde entsprungen ist, technisch gar nicht geht. Wobei was denn hier "ordnungsgemäß" sei, gar nicht definiert ist. Weil formal logisch auch nur "jemande" einen etwas können und keine "niemande". Aber wenn das nun einmal das Einzige ist, mit dem ein Magazin dauerhaft beschriftet ist, und man seiner Waffenrechtsbehörde ihren Wunsch nach Angabe einer "dauerhaften Beschriftung" erfüllen mag? Dein Mausebaer
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... umso wichtiger ist eine gute Bewerberauswahl.... ..., eigentlich auch, wenn man aus dem Vollem schöpfen kann, und es bei vielen anderen Tätigkeiten einfach genügt, die Anforderungen so zu erhöhen, dass die verbleibenden Bewerber stets gut genug sein müssten. Man braucht bei manchen Tätigkeiten nicht einfach die Besten der Besten sondern einfach die Richtigen. Dein Mausebaer
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Eigentlich gibt es Bewerbungsverfahren auch, um bestimmte Menschen, von bestimmten Aufgaben fernzuhalten. Wobei es bei einigen extrem ländlich gelegenen, stark dezentral aufgestellten Polizeiorganisationen in Staaten wie den USA sicherlich schwer sein kann, überhaupt Interessenten für eine Stelle als Polizist zu finden und zu halten. Dein Mausebaer
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Das ist doch noch harmlos. Auch das "Sie haben doch sicher schon selbst überprüft, dass sich der Täter nicht mehr in dem Gebäude aufhält." ist zwar schon an der Grenze zu Unverschämtheit, aber sich fast umbringen zu lassen, weil man sich von Seiten der Landespolizei nicht in Ansätzen an das vorgeschriebene Verhaltensprotokoll bei einem Alarm halten kann, ist auch auf der sichereren Seite nicht toll. Dein Mausebaer
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Gehen wir doch mal §§-Wühlen ... WaffG § 58 Abs. 17 "(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder [...]. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung." § 46 Weitere Maßnahmen "[...] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen. [...] (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." AWaffV nichts WaffVwV nichts also wo kommen diese Datenanforderungen dann her? § 37f WaffG Inhalt der Anzeigen "(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:[...] 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; 7. [...]" und den §§ 37 bis 37d geht es um: § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis § 37b Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen Euer Mausebaer