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Mausebaer

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  1. ... oder glücklicherweise. So können auch viele unbedarfte potentielle Leser das nicht lesen.
  2. In wie weit ist eine Beschriftung eines Magazins dauerhaft, wenn das beschriftete Teil technisch und rechtlich einfach und beliebig ausge- und vertauscht werden kann? Euer Mausebaer
  3. Nur hat zumindest meine Behörde das nicht dazu geschrieben und aus Gesetz, Verordnung und VwV ergeben sich für die Anzeige nach §58 Abs. 17 WaffG gar keine Angaben, was außer dem Besitz der Magazine an sich anzuzeigen sei. Dein Mausebaer
  4. Im Prinzip schon. Was will denn Deine Waffenrechtsbehörde haben? Vermutlich haben die sich dafür auch ein eigenes Formular erstellt. Lt. § 58 Abs. 17 WaffG musst Du nur anzeigen. Dein Mausebaer
  5. Ja Das kann ja jedes Magazin sein und Wie soll der/die/das SB das Foto in der dienstlich zu nutzenden Datenbank erfassen? (dass bei dem elektronischen Formular meiner Behörde die Felder nicht größer sind, ist entweder Dummheit oder die Felder in der Datenbank sind auch nicht länger) Ja, nur ist das meist gar nicht nötig, weil es einem andere schon besonders schwer und kompliziert machen. Vermutlich war auch in der Datenbank, in der die Angaben gespeichert werden, auch gar kein Foto vorgesehen. Eben Dein Mausebaer
  6. ... zur Niederschrift (per Fernsprechaparat)?
  7. Das geht ja technisch gar nicht. (Den Text, der zu lang ist, einfach wegzuschleifen ist natürlich eine Möglichkeit )
  8. Es ist WO. Behörde und legaler, privater Waffenbesitz ist in Deutschland nie einfach. Nein, es gibt deren viele. ... ohne zu erklären, was denn "dauerhaft" und eine "Beschriftung" im Sinne des jeweiligen Vordruckerstellers sei. Was aber bei dem Vordruck, der meiner Waffenrechtsbehörde entsprungen ist, technisch gar nicht geht. Wobei was denn hier "ordnungsgemäß" sei, gar nicht definiert ist. Weil formal logisch auch nur "jemande" einen etwas können und keine "niemande". Aber wenn das nun einmal das Einzige ist, mit dem ein Magazin dauerhaft beschriftet ist, und man seiner Waffenrechtsbehörde ihren Wunsch nach Angabe einer "dauerhaften Beschriftung" erfüllen mag? Dein Mausebaer
  9. ... umso wichtiger ist eine gute Bewerberauswahl.... ..., eigentlich auch, wenn man aus dem Vollem schöpfen kann, und es bei vielen anderen Tätigkeiten einfach genügt, die Anforderungen so zu erhöhen, dass die verbleibenden Bewerber stets gut genug sein müssten. Man braucht bei manchen Tätigkeiten nicht einfach die Besten der Besten sondern einfach die Richtigen. Dein Mausebaer
  10. Eigentlich gibt es Bewerbungsverfahren auch, um bestimmte Menschen, von bestimmten Aufgaben fernzuhalten. Wobei es bei einigen extrem ländlich gelegenen, stark dezentral aufgestellten Polizeiorganisationen in Staaten wie den USA sicherlich schwer sein kann, überhaupt Interessenten für eine Stelle als Polizist zu finden und zu halten. Dein Mausebaer
  11. Das ist doch noch harmlos. Auch das "Sie haben doch sicher schon selbst überprüft, dass sich der Täter nicht mehr in dem Gebäude aufhält." ist zwar schon an der Grenze zu Unverschämtheit, aber sich fast umbringen zu lassen, weil man sich von Seiten der Landespolizei nicht in Ansätzen an das vorgeschriebene Verhaltensprotokoll bei einem Alarm halten kann, ist auch auf der sichereren Seite nicht toll. Dein Mausebaer
  12. Gehen wir doch mal §§-Wühlen ... WaffG § 58 Abs. 17 "(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder [...]. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung." § 46 Weitere Maßnahmen "[...] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen. [...] (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu." AWaffV nichts WaffVwV nichts also wo kommen diese Datenanforderungen dann her? § 37f WaffG Inhalt der Anzeigen "(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:[...] 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; 7. [...]" und den §§ 37 bis 37d geht es um: § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis § 37b Anzeige der Vernichtung,der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen Euer Mausebaer
  13. @Fyodor Mal sehen, was als Rückmeldung kommt. Der zu umfangreiche Text betrifft bei mir Mags mit max. 20 oder weniger aber mehr als 10 Schuss Fassungsvermögen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in einer meiner KW, die dummerweise technisch auch in eine meiner LW passen und dass der Text nicht vollständig ist, ist deutlich erkennbar, soweit bei der Schriftgröße überhaupt noch etwas erkennbar ist. Dein Mausebaer ps: eine freie Rückseite hat das Formular nicht. Da ist die Liste der Mags. Ob die benutze Hilfskonstruktion aus "Angezeigt wird der Besitz und das Datum des Erwerbs des/der auf Seite 2 aufgeführten Magazins/e. ..../dsgvo." ausreicht, um tatsächlich eine Beweisfunktion der Unterschrift entsprechend §416 ZPO, die bezüglich der Aufführung der Magazine eine Überschrift ist, zu erzeugen, ist ohnehin fraglich.
  14. Wer sind die Kollegen von S? Es wäre mir neu, dass jemanden grundsätzlich Schießstandbesuche verwehrt würden. Dass es mit der real gelebten Fürsorgepflicht von Dienstherrn und Arbeitgebern nicht immer gut bestellt ist, ist nicht neu. Jeder ist daher auch für seine Fähigkeiten selbst verantwortlich. ... und die "anderen" werden nicht besoldet und sind alles freischaffende Amateure mit weniger Verstand, Ausbildung und Verantwortung als z.B. die Ehrenämtler des freiwilligen Polizeidienstes in Ba-Wü? Ganz böse Erinnerung. Das müssen dann wohl die "anderen" gewesen sein. Aber wir haben ihnen kein Leid angetan. Gut, dass das nur an großen Füßen lag. Dein Mausebaer
  15. Meine will es so und manuell bekommt man noch weniger rein.
  16. Mir ist das bisher nur passiert mit Waffen, von denen ich wusste, dass sie keine Spielzeuggewehre sind, und einer ist mir vor eine Glock gekrochen, die ich Low Ready hatte. Mit Vernunft und Gelassenheit ließ sich das regeln. Dein Mausebaer
  17. Solche Angaben sind in dem zu verwendenden, bereitgestellten, ausfüllbaren .pdf-Formular nicht vorgesehen. Was wäre an zeilenweise "dunkel, Metall" die gewisse Unterscheidbarkeit? ... und das spätere Ziel, zu dem geführt werden soll wäre? Dein Mausebaer
  18. Das sind auch schon 26 Zeichen und wenn ich mal "nichts" außen vor lasse, haben bereits die von mir gemeldeten Magazine glaube ich 4 verschiedene Versionen einer Füllstandsanzeige - 10er, 5er, 2er und 1er Schritte. Dein Mausebaer
  19. Ich habe bei keinem meiner zu meldenden Magazine ein individuelles Merkmal bei der Beschriftung feststellen können. Was dem am nächsten kam, war wohl so etwas wie eine Artikelnummer, die bei den gleichen Magazinen gleich und bei denen mit einer anderen Kapazität so geringfügig anders ist ("000100" statt "001000" in einer sonst identischen Abfolge von insgesamt 13 Zeichen), dass mir das beinahe nicht aufgefallen wäre. Dein Mausebaer
  20. @karlyman ... nur wird diese Unterscheidung offenbar nirgendwo rechtsverbindlich so gefordert oder erlaubt. Es wird einfach die "Dauerhafte Beschriftung" verlangt - also die Schrift, die irgendwie auf Dauer angebracht ist. Dein Mausebaer ps: ich fühle mich bereits mit der EU-Richtlinie ver(_._). pps: Wenn Dein SB sagt, dass Du auf Teile der dauerhaften Beschriftung verzichten darfst, dann lasse Dir das mit Dienstsiegelabdruck und Unterschrift geben! Nicht, dass Dein/e nächste/r/s SB nichts mehr davon weiß.
  21. Wie soll ich etwas angeben, dass ich gar nicht weiß? (z.B. Hersteller und schon gar nicht dessen Angabe zum bestimmungsgemäßen kleinsten Kaliber) Wie soll ich etwas in ein gefordertes und von der Waffenrechtsbehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Formular eintragen, wenn dieses technisch nicht möglich ist? Die Waffenrechtsbehörde will jedoch, dass das in das bereitgestellte elektronische Formular eingetragen wird. (Vermutlich Furcht bzw. "CMA", dass eine freie Dokumentation unbemerkt nicht vollständig wäre, oder sich nicht in der dafür bereitgestellten Datenbank erfassen ließe. So haben die meldenden Besitzer das Problem, die Daten "passend zu machen". ) Ich habe auch 2 dieser ausfüllbaren .pdf gebraucht, weil ein Formular nur Zeilen für maximal 16 Magazine besitzt ("copy & paste" ging), und in einem für die Personendaten nicht benötigten Feld sowie im Anschreiben darauf hin gewiesen, wie viele Magazine es insgesamt sind und dass es deshalb bei den .pdf Teil 1 und Teil 2 gibt. Bei 800 Magazinen wären das dann 50 .pdf gewesen. Dein Mausebaer
  22. Spaßig war das auch nicht. Wenn ich den Hersteller nicht kenne, kann auch nicht das "Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß)" kennen. Selbst bei den Mags, die ich mit meiner Beretta 92 FS bekommen habe, auf denen u.a. "PB Cal. 9 mm Para ..." steht, weiß ich nicht, ob die nicht auch bestimmungsgemäß für die älteren 98er in 7,65 mm Luger zu verwenden sind. ... und bei den After-Market-Mags, die mal für'n Heiermann zu bekommen waren, stehen ganze Romane drauf. Wenn die Felder nicht zu klein Dimensioniert worden wären, wäre ich wohl jetzt noch am Schreiben. Dein Mausebaer
  23. Wenn der notwendig ist, dann ist der notwendig. Wenn der nicht notwendig gewesen sein wird, werden Kostenbescheid und ggf. Strafanzeige kommen.
  24. Lt. Begründung entstehen Dir dabei keine Kosten. Ok, wenn das immer wie bei meinen FAL-Magazinen gewesen wäre ... Erworben am ==> "vor 2017" Kleinstes verwendbares Kaliber (nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß) ==> "Hersteller ist mir nicht bekannt" Dauerhafte Beschriftung (bitte angeben sofern vorhanden) ==> " " Dein Mausebaer
  25. Beim elektronischen Formular meiner Waffenrechtsbehörde (ausfüllbares .pdf) war das technisch nicht möglich, weil die Feldgröße dafür zu klein definiert worden war. Da musste ich dann ggf. mit "..." arbeiten; also beispielsweise "1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 ..." Eine nichtautomatisierte Antwort habe ich noch keine. Der/die/das SB hat Urlaub oder gerade die Stelle gewechselt . Dein Mausebaer
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