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skipper

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  1. Moin, technisch kein Problem, nur waffenrechtlich muss man sehen, das man die Waffe zu einem bedürfnisumfassten Zwecke gekauft wurde und damit gehört im Regelfalle - von Ausnahmen mal abgesehen - nur das Verschiessen von Signalpatronen jeglicher Art dazu. Insofern ist das verschiessen von Signalpatronen in Kaliber 12 usw. kein Problem.
  2. Wenn der KWS für Gaser notwendig ist, gebe ich Dir recht, aber wir müssen auch sehen, das Signalgeber (wie z.B. von Nico) auch nur mit dem kleinen Waffenschein zu führen sind. Ich kenne Taucher, die solche Dinger mitnehmen.
  3. Danke, auf diesen Punkt wollte ich nicht hinaus. Ich wollte eher die "Erbseite" vor Schnellschüssen schützen: Beauftragung des Verkaufes: Erbannahme und so was...
  4. Warum hat das "nur" eine privatrechtchtlichen Ansatz? Gemäß Waffengesetz § 20 hat der Erbe einen Monat nach Annahme der Erbschaft eine Erben-WBK zu beantragen. Vielleicht Konstruiert: Würde der Erbe am Todestage eine Waffe von zweien verkaufen, dann hätte der Erbe am Todestage die Erbschaft angenommen und hat damit einen Monat Zeit den Antrag auf Erben-WBK zu stellen. Was passiert, wenn der Erbschein trotz rechtzeitiger Beantragung erst zwei Monate später kommt und der Erbe erst damit den Antrag auf Erben-WBK stellt? Folgender Fall ist nicht konstruiert: - Schwester und Bruder erben mehrere Waffe, ein Geschwisterteil lebte beim Todesfall im Ausland, somit wurde der Erbschein fast 7 Monate nach dem Tode ausgestellt. Wann müssen die waffenrechtlichen Anträge auf Erben-WBK gestellt werden: Einen Monat nach Annahme der Erbschaft ist klar, also für die Schwester sieben Monate nach dem Tode und für den Bruder einen Monat nach dem Tode. Es sei denn, die Erbschaft wurde explizit früher angenommen. (Beim Testament wird etwas abweichen gerechnet).
  5. Moin, es wurde ja der Wunsch von den Erben geäußert, die Waffen schnellst möglich zu verkaufen. Ein Verkauf von Waffen kann auch die Annahme der Erbschaft bedeuten und nicht immer will man das Erbe annehmen, egal aus welchen Gründen. => Das Handeln würde dann die Annahmeerklärung ersetzen Und aus Käufer Sicht heißt schnell: BILLIG Wahei skipper
  6. Nicht immer: Waffengesetz (WaffG) § 38 Ausweispflichten In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Problem ist nur ohne Gelbe-WBK wird kein Händler verkaufen
  7. Kannst du das Merkblatt mal einstellen oder verlinken? Danke.
  8. Ohne jetzt diesen Bereich im Gesetz detailliert zu kennen, hätte ich aus dem Gesamtkontext genau das gegenteilige vermutet. Mein Gedankengang war: WaffG 1972/1976: Munitionserwerb anhand der div. Erlaubnisse, aber für den Besitz von Munition gab es keine Erlaubnisspflicht; ferner grundsätzlich war der Waffen- und Munitionsbesitz bedürfnissunabhängig, nur der Erwerb war klar geregelt neues WaffG: Waffen- und Munitionsbesitz bedürfen grundsätzlich eines Bedürfnisses, mit der Folge, das eine nicht gelöster Jagdschein keine Munitionserwerbsberechtigung darstellt und damit jeweiliger Besitz von Munition ohne Jagdschein illegaler Besitz ist. Selbst wenn der Besitz nur ein Tag dauert - weil z.B. aufgrund eines Unfalls man die Verlängerung des Jagdschein erst einen Tag zu spät durchführen konnte. Mit dem Eintragen des Munitionserwerbs für Langwaffen in die WBK wäre diese Lücke geschlossen und durch die Widerrufmöglichkeit im Waffengesetz ohne Bedürfnis (keine Jagdscheinverlängerung) wäre auch alles in Butter. Vermutl. zu viel gesunder Menschenverstand und deswegen nicht mit dem Waffengesetz vereinbar.
  9. Interessant. Welche Rahmenbedingungen legt der Erlass fest?
  10. "Nutzung" ausgelaufener BPAs oder RPs?
  11. Zur Eingangsfrage zurück: Was darf man: zu mindestens Reisen , gemäß EuRatPVerkÜbk. Und zwar: 1 Jahr lang! Langform: Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570237/201209120000/0.142.103.pdf
  12. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) 13.5 Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Meine Meinung: Behörde kann sich nicht wehren und muss eintragen. Verweise auf diese Regelung!
  13. Hast Du mal den Gesetzestext dazu? Ist mir neu. Unabhängig davon bin ich mal über eine Regelung der EU gestolpert, die die Nutzbarkeit von abgelaufenen Ausweisen definiert, danach war deutsche Ausweise6 Monate (oder waren es 12Montate?) in der EU nutzbar, einige andere Ausweise anderer EU-Staaten sogar 5 Jahre .
  14. Dann versuche mal die Auflage ohne Interpretation zu lesen, namlich wortwörtlich. Möglicherweise übertrieben der Ansatz, aber wenn selbst Sachbearbeiter folgendes schreibt: War mein Gedankengang nicht ganz so falsch. Du schreibst ja selber: Wenn Du im Hafen bist und auf See macht es keinen Sinn. Nochmal zur Erinnerung: Munition und Waffe sind getrennt voneinander und in einem geseztzlich vorgeschriebenen Waffenaufbewahrungsbehältnis zu verwahren. Steht hier was von einem Boot? Ich habe nicht gesagt, das ich die Tür einschlage, ich habe gesagt ich werde Widersprechen! Und auch ein Hinweisen auf die Unlänglichkeiten einer Auflage ist formell ein Widerspruch.
  15. Moin Racebike998, bin im Besitz so fast aller Seglernachweise und zu meiner Zeit hat der DSV noch die kompletten Nachweise angeboten - nicht nur den FKN wie heute. Auf der Homepage des DSV findet man leider nur den Verweis auf die FKN mit der Voraussetzung, das man ein Sportbootführerschein oder Befähigungsnachweis zum Führen eines Bootes braucht. Seit Einführung der 15 PS Regelung halte ich dies für überholt. Ich würde mal beim DSV nachfragen, ob ein Nachweis eine Boots ausreicht oder auch bei freien "Ausbilder" die eine Sachkundeabnehmen können nachfragen. Seit geraume Zeit wird auch diskutiert, die Seenotsignamittel der Klasse T2 frei zugeben, mal sehen was die Zukunft bringt. Mach doch einfach den Sportbootführerschein. Ist nicht so aufwendig und sind meist ein bis zwei Wochenenden oder so.
  16. Das kannst Du mir gerne mal erläutern, wie du dazu kommst. Die GÜLTIGKEIT eine Munitionserwerbscheins hängt nicht am Personalausweis, hier wird nicht von der Ausweispflicht gesprochen. In der 2ten Hälfte 2016 hatte ich z.B. keine Personalausweis. Ich darf Waffe und dazugehörige Munition zusammen verwahren, wenn das Behältnis stimmt, z.B. in der sicherheitsklasse 1. Was ist an diesen 2 Sätzen falsch?
  17. wir denken alle in die gleiche Richtung, aber legt mal die Auflagen nicht aus! wenn ungeladen gemeint war, warum steht da getrennt? wieso ist der nur gültig mit dem Perso zusammen? Das sind keine sinnvollen Auflagen!
  18. Ja schon, aber da steht GÜLTIGKEIT und nicht dabei haben. Ferner gibt es auch noch den Reisepass. Im letzten Jahr hatte ich zum Beispiel keinen Personslausweis für 6 Monate. ferner hast du recht, das die Aufbewahrung geregelt ist, aber diese Auflage schränkt das Gesetz weiter ein. Im klasse 1 tresor dürfte ich beides zusammen aufbewahren gemäß Gesetz, aber nicht gemäß Auflagr. Und ich habe nur einen klasse 1 Tresor
  19. Beiden Auflagen wird Widersprochen! warum soll die Gültigkeit des Scheins an einen Perso gekoppelt sein? warum darf ich Mun und Waffe nicht zusammen lagern? zumindestens in einigen Konstellationen der Verordnung erlaubt.
  20. Moin Zusammen, am gestrigen Tage habe ich meinen Munitionserwerbschein für die Signalmuniton Kaliber 4 erhalten. Folgenden Auflagen sind erteilt worden, die ich euch nicht vorenthalten möchte: => Dieser Munitionserwerbschein ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig! => Munition und Waffe sind getrennt voneinander und in einem geseztzlich vorgeschriebenen Waffenaufbewahrungsbehältnis zu verwahren. Widerspruch wird noch erfolgen! Mast- und Schotbruch skipper
  21. Ich deute es mal so: Gemäß irgendeiner EU-Richtlinie kannst Du Dich mit einem angelaufenen Ausweis bis zu einem Jahr in Europa ausweisen und damit reisen und auch fliegen! Insofern hast Du eine Jahr "Karenzzeit".
  22. Bei einem Verkäufer habe ich folgendes zu diesem Gerät gefunden: Es handelt sich um pyrotechnisches Feuerwerk der Klasse P1 inkl. BAM Zulassung (BAM-P1-0831 2.3/1291/15) Wenn dieser Satz stimmt, fällt das Gerät unter das Sprengstoffgesetzt, man müsste also mal die Zulassungen studieren. Aus dem Bauch heraus würde ich das Gerät eher als Waffe einstufen, von der Art würde ich es eher wie ein Signalgeber von Niko Signalgeber (https://www.google.de/search?q=Nico+Signalgeber&biw=1920&bih=947&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ved=0ahUKEwiokuz6j4rQAhXDCiwKHS3bCS8QsAQIQw) eisntufen
  23. Recht hast Du, aber wenn ich als Laie das Urteil lese, ist dieser Schritt nicht weit. Auch wenn durch dieses Urteil nur "Halbautomaten mit Magazin" betroffen sind, ist die Argumentation deutlich weitreichender. Erfindet jemand eine "selbstladende Reduzierhülse" für die einläufige Hahnbüchse sind selbst diese Verboten, weil man könnte ja ...
  24. Moin, In Mecklenburg-Vorpommern gibt es Regelungen dazu, siehe Verordnung über die Prüfung zum Jagdschein. Ich denke in allen anderen Bundesländern wird es ähnliches geben
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