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skipper

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  1. im Waffengesetz 1972/1976 gab es auch diese Regelung, diese ging sogar weiter: Jeder WBK-Inhaber konnte einer vertrauenswürdigen und volljährigen Person mit dem Transport seiner Waffe beauftragen. Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.
  2. Siehe Waffengesetz§12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
  3. aber nur, wenn der Transportierende ein Gewerbe betreibt! §12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; Es gibt eigentlich nur drei Ausnahmen, wo keine WBK des Leihers erforderlich, sonst eigentlich immer nur mit WBK: - Leih einer Signalpistole als Charterer - Als Angestellter mit Arbeitsvertrag - Oder als Vereinsmitglied für den Verein
  4. Moin, verschicken ist die einfachste Lösung, oder kläre mit der Waffenbehörde schriftlich ab. obfolgender §12 des Waffenrechts für diese Situation anwendbar ist und wenn ja, soll das Mitglied den Schriftverkehr ausgedruckt dabei haben: Waffengesetz (WaffG) § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
  5. Wenn Du sicherstellst, das der Jagdschein durchgehend gelöst ist, dann ja. Beachte: Seit längerem ist der Munitionsbesitz an die Erlaubsnis gekoppelt: Also keine Erlaubnis => kein Besitz erlaubt => illegal Beispielsweise wurde in diesem Jahr die Verlängerung des Jagdscheines durch die neue Verfassungsabfrage deutlich verzögert und wenn also der Jagdschein nach dem 1.4. verlängert wurde und keine alternativen Besitzerlaubnisse (z.B. Munitionserwerbstempel usw. ) vorhanden war hatte man ein Problem
  6. Leider war, aber es ist eine gute Vorlage zur weiteren Verwendung und der erste Baustein in die richtige Richtung.
  7. Wenn ich von Timmendorfer Strand tauchen gehe stolpere ich direkt über die Touristen und bis 10 m ist es kein Problem, die halten den Druck aus. Alle anderen Situationen sind nicht auffällig.
  8. Für die Beantwortung brauchen wir nicht drei Stunden - zumindestens nicht für meine Begründung: Es ist die einzige Möglichkeit Seenotsignalmittel mit PTB-Zeichen (z.B. Nico-Signalgeber) legal beim Tauchen bei sich zu haben. Beim Jollensegeln ist es auch einfacher.
  9. Hi Zusammen, habe doch tatsächlich anhängendes Formular bei eine Jagd- und Waffenbehörde gefunden. Nun können wir dort auch freiwillig unsere Daten speichern lassen, die das Gesetz sowieso fordert. Einwilligung_zur_UEberpruefung_der_jagd-_und_waffenrechtlichen_Zuverlaessigkeit.pdf
  10. Warum den Waffenschrank nicht? Müssen ja keine Waffen drin liegen. Man kann dort auch Dokumente sicher lagern. Die Frage ist nur, ob die Steuerbehörde Deiner Argumentation nachkommt.
  11. Ich glaube wir sollten mal anfangen zu definieren: Was ist ein Verkäufer? Wenn ich in einen größeren Waffenlade gehe - wie z.B. Schrum, Frankonia, .. - wen finde ich da? Evtl. auch im Büro versteckt: - Den Chef oder auch der Fiallleiter: Dies wird klassich derjeneige sein mit der behördlichen Erlaubnis zum Handeln - Dann wird wonmöglich noch ein Vertreter bestellt sein: Stellvertretererlaubnis, kann ja auch der "Senior"Verkäufer sein - Und in diesem Laden laufen dann noch viele Verkäufer rum, die dir eine Waffe verkaufen, aber nicht selbstbestimmt in dem Unternehmen handeln, da weisungsgebunden. Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, das diese Verkäufer alle eine eine Waffenhandelsprüfung abgelegt haben?
  12. Moin, wie ist dann folgende zu sehen: § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
  13. skipper

    WSK - seit wann?

    Moin, ich denke faktisch wird hier da sPRoblem sein, das Dein Schützenbruder zwar eine Revolver hat und diesem mit einer Sachkunde erworben haben muss, aber da der Zettel fehlt, der Umfang der Sachkunde nicht mehr nachgewiesen werden kann. Es kommt nun darauf an, wie der Sachbearbeiter damit umgeht.
  14. Es mag sein, das der eine oder andere so denkt, aber Einsteckäufe für Signalpistolen sind begründbar: - Sammler von Polizeisignalpistolen: Einstecklauf für Tränengasbecher => legal - Signalpistolen zu Signalgebung: Signalmunition gibt es auch in Kal 16 und 12, siehe auch die Signalwaffen von Orion wie z.B. http://www.gwm-shop.ch/Signalpistole-Orion-im-Kaliber-12/70-Raketenpistole-mit-Fangschnur - Ferner könnte man eine Signalpistole vermutl. auch anders begründen
  15. Die Formulierung muss lauten: ohne geeignetes Boot und Sachkunde gibt es keine Signalpistole - Da seit ein paar Jahren Boote mit bis zu 15 PS Führerscheinfrei sind, liesse sich die Führerscheinregelung per Gericht aushebeln - Ferner müsste man die Sachkunde machen, der DSV bietet diese aber nicht mehr an, sondern nur nur noch freie "Ausbilder"
  16. Moin, technisch kein Problem, nur waffenrechtlich muss man sehen, das man die Waffe zu einem bedürfnisumfassten Zwecke gekauft wurde und damit gehört im Regelfalle - von Ausnahmen mal abgesehen - nur das Verschiessen von Signalpatronen jeglicher Art dazu. Insofern ist das verschiessen von Signalpatronen in Kaliber 12 usw. kein Problem.
  17. Wenn der KWS für Gaser notwendig ist, gebe ich Dir recht, aber wir müssen auch sehen, das Signalgeber (wie z.B. von Nico) auch nur mit dem kleinen Waffenschein zu führen sind. Ich kenne Taucher, die solche Dinger mitnehmen.
  18. Danke, auf diesen Punkt wollte ich nicht hinaus. Ich wollte eher die "Erbseite" vor Schnellschüssen schützen: Beauftragung des Verkaufes: Erbannahme und so was...
  19. Warum hat das "nur" eine privatrechtchtlichen Ansatz? Gemäß Waffengesetz § 20 hat der Erbe einen Monat nach Annahme der Erbschaft eine Erben-WBK zu beantragen. Vielleicht Konstruiert: Würde der Erbe am Todestage eine Waffe von zweien verkaufen, dann hätte der Erbe am Todestage die Erbschaft angenommen und hat damit einen Monat Zeit den Antrag auf Erben-WBK zu stellen. Was passiert, wenn der Erbschein trotz rechtzeitiger Beantragung erst zwei Monate später kommt und der Erbe erst damit den Antrag auf Erben-WBK stellt? Folgender Fall ist nicht konstruiert: - Schwester und Bruder erben mehrere Waffe, ein Geschwisterteil lebte beim Todesfall im Ausland, somit wurde der Erbschein fast 7 Monate nach dem Tode ausgestellt. Wann müssen die waffenrechtlichen Anträge auf Erben-WBK gestellt werden: Einen Monat nach Annahme der Erbschaft ist klar, also für die Schwester sieben Monate nach dem Tode und für den Bruder einen Monat nach dem Tode. Es sei denn, die Erbschaft wurde explizit früher angenommen. (Beim Testament wird etwas abweichen gerechnet).
  20. Moin, es wurde ja der Wunsch von den Erben geäußert, die Waffen schnellst möglich zu verkaufen. Ein Verkauf von Waffen kann auch die Annahme der Erbschaft bedeuten und nicht immer will man das Erbe annehmen, egal aus welchen Gründen. => Das Handeln würde dann die Annahmeerklärung ersetzen Und aus Käufer Sicht heißt schnell: BILLIG Wahei skipper
  21. Nicht immer: Waffengesetz (WaffG) § 38 Ausweispflichten In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Problem ist nur ohne Gelbe-WBK wird kein Händler verkaufen
  22. Kannst du das Merkblatt mal einstellen oder verlinken? Danke.
  23. Ohne jetzt diesen Bereich im Gesetz detailliert zu kennen, hätte ich aus dem Gesamtkontext genau das gegenteilige vermutet. Mein Gedankengang war: WaffG 1972/1976: Munitionserwerb anhand der div. Erlaubnisse, aber für den Besitz von Munition gab es keine Erlaubnisspflicht; ferner grundsätzlich war der Waffen- und Munitionsbesitz bedürfnissunabhängig, nur der Erwerb war klar geregelt neues WaffG: Waffen- und Munitionsbesitz bedürfen grundsätzlich eines Bedürfnisses, mit der Folge, das eine nicht gelöster Jagdschein keine Munitionserwerbsberechtigung darstellt und damit jeweiliger Besitz von Munition ohne Jagdschein illegaler Besitz ist. Selbst wenn der Besitz nur ein Tag dauert - weil z.B. aufgrund eines Unfalls man die Verlängerung des Jagdschein erst einen Tag zu spät durchführen konnte. Mit dem Eintragen des Munitionserwerbs für Langwaffen in die WBK wäre diese Lücke geschlossen und durch die Widerrufmöglichkeit im Waffengesetz ohne Bedürfnis (keine Jagdscheinverlängerung) wäre auch alles in Butter. Vermutl. zu viel gesunder Menschenverstand und deswegen nicht mit dem Waffengesetz vereinbar.
  24. Interessant. Welche Rahmenbedingungen legt der Erlass fest?
  25. "Nutzung" ausgelaufener BPAs oder RPs?
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