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skipper

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  1. Die Formulierung ist genau beim Bergsteigen und nicht im Gebirge: §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten 3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
  2. Moin, ich habe mal vor einiger Zeit folgende Seite zu den Seenotsignalmittel allgemein erstellt: http://www.esys.org/esys/seenotrk.html Wenn man die Leistungen vergleicht, dann würde ich grob die Signalgeber von Nico und H&K ähnlich einstufen und als vergleichbares Mittel nach dem Sprengstoffrecht sind die Seenotsignalmittel der Klasse T1 zu nennen. Wenn man Leistungsvergleiche im Kaliber 4 vornimmt, dann sollte man die Fallschirmsignalraketen Kal 4 mit den Seenotsignalraketen der Klasse T2 verlgeichen, hier sind die Leistungen nahzu identisch. Der Unterschied liegt in der Anwendung der Seenotsignalmittel und in der deutlich größeren Variantenanzahl der Signal für die Signalpistole. Bezgl. dem Verweis, das Handraketen im Ausland einfacher zu nutzen sind, die Seenotsignalpistole wird im Ausland teilweise frei verkauft (z.B. Österreich) und man muss bei allen Seenotsignamittel die Regelungen des Gastlandes befolgen. Auch wenn aktuell der Erwerb der Seenotsignalmittel T2 nach dem Sprengstoffrecht einfacher ist (im Vergleich zur Signalpistole) glaube ich, das oft die Regelungen des Sprengstoffrechtes (Zugriffsbeschrämkungen & Aufbewahrung) zu wenig Beachtung finden.
  3. Wenn man die Signalpisole Kal 4. mit anderen Signalmitteln vergleich will gibt es nur die pyrotechnischen Seenotsignalmittel der Klasse T2. Hier sind die Rahmenbedingungen gleich (Haltbarkeit und Betriebskosten: Fallschirmssignalrakete-T2 27,00€ bei awn) Z. Zt. gibt es noch unterschiede in der Aufbewahrung, für T2-Raketen gibt es nur die allgemeinen Sprengsstoffrecht verweise. Der Punkt im Sprengstoffrecht mit der "sicheren" Aufbewahrung un den Zugriffsmöglichkeiten für Unberechtigte wird in meinen Augen oft überlesen. Eine komplette Übersicht zu diesem Thema - muss ich mal wieder updaten - ist hier: http://www.esys.org/esys/seenotrk.html
  4. http://www.leuchtpistolen.de/Leucht_und_Signalpistolen/Deutsche_Leuchtpistole_ac_42_Mod_SL_Kriegsmarine_Edelstahl_SOLD/ Edelstahlversionen sind teuer!
  5. Moin, ich fass das mal zusammen, da auch noch ein paar Details fehlen oder für den Segler anders zu sehen sind: Eine Seenotsignalpistole im Kaliber 4 ist wie jede andere Waffe mit einer WBK und Voreintrag zu erwerben. Hierzu wird die Sachkunde, ein Bedürfnis und auch Zuverlässigkeit gefordert. Zur Sachkunde: Inzwischen gibt es zwei unterschiedliche "Sachkundenachweise", die der Laie leider nicht trennen kann: - Der Deutsche Segler Verband bietet nur die Fachkunde an (viele Segelschule sprechen aber fälschlicherweise von Sachkunde). Diiese Fachkunde bezieht sich nur auf die pyrotechnische Sennotsignalmittel des Sprengstoffgesetztes und NICHT auf die Signalpistole. - Einige andere Organisationen haben sich die Abnahmeberechtigung nach dem Waffenrecht besorgt und nehmen damit die geforderte Sachkunde nach dem Waffengesetz für Seenotsignalpistole ab (meist incl. der Fachkunde nach dem Sprengsstoffrecht) Bedürfnis: Der Eigentum einer seegehenden Yacht (teilverdeckt als Minimun) sollte reichen. Bedürfnis Charterer: Im neuen Waffengesetz hat der Gesetzgeber die Leihmöglichkeit des Bootsführers eingeführt, da nach dem alten Waffengesetzt (72/76) ein Charter ein eigenes Bedürfnis hatte (gemäß diverser Urteile). Die Krux ist nun: Charterboote (insbesondere gewerbliche) sind nicht mit einer Signalpistole ausgestattet, ob deswegen ein Bedürfnis begründet werden kann, ist mir nicht bekannt. Aufbewahrung: Hier muss man unterscheiden: - Bin ich auf einem Törn: Hier gelten die normalen "Reisebedingungen", es wird ein sogenanntes Hamburger Behältnis empfohlen. - Dauerhafte Aufbewahrung: Hier sind die entsprechenden Waffenbehältnisse gefordert (je nach Situation: bewohnt oder unbewohnt => Tresore Klasse X) Das bedeutet, das eine dauerhafte Aufbewahrung an Bord nicht mit den Reisebedingen zu verwechseln ist. Die Waffe auf dem Törn: - Hier ist zu beachten, das in anderne Ländern andere Gesetzes gelten und demzufolge auch andere "Einfuhrbedingungen" anzuwenden sind. Während in Österreich die Signalpistole ab 18 Jahren zu erwerben ist, hat Schweden die Einfuhr so gut wie verboten. Also: Schlau machen! Bezgl. Signalpistolen und der Aussage: Signalpistolen sind aus Aluminium: Es gibt Signalpistolen aus Bronze, Stahl, Niro; Ein, Zwie und Dreiläufig und auch verchromt, phosphatiert, ... Also alles. In der Praxis haben sich die Signalpistolen bewährt und sind sehr haltbar. Ich würde folgende Signalpistolen empfehlen (alle in meinem Besitz): Heckler & Koch, Diana/Gecko Comet/Adler/Geco-Variante
  6. Moin, Interessante Diskussion. eine Frage am Rande:Gibt es Urteile nach dem Waffenrecht zu diesem Thema? Also Urteile über den sogenannten Mitberechtigungsvermerk?
  7. Moin, Danke für die Antworten und ausführlichen Erläuterungen. Demnach müssen wir noch warten, was in NRW beim OVG raus kommt.,
  8. Hallo Leute, wie ist eigentlich die Rechtssprechung bei diesem Punkt zur Zeit: das VG Köln (20 L 288/10) und VG Oldenburg (11 A 84/12) sind ja für die Blockierung bei Alterben das VG Arnsberg (14 K 2058/10) ist ja gegen die Blockierung bei Altfällen VG Köln und VG Arnsberg sollen beim OVG liegen. Angeblich soll ja auch das OVG Berlin-Brandenburg (11 N 20/11) die Blockierung der Altfällte fordern, das sehe ich aber nicht, wenn ich die Veröffentlichung dazu lese. Hat noch jemand Urteile pro bzw. contra Erbwaffenbloickung Altererben (also WBK vor 2003 erhalten als Erbe)?
  9. HI shooter, es ist gerade andersrum: Die Waffenverbote sind für erlaubnisfreie Waffen, zumindestens das aktuelle WaffG, so wie ich das verstehe: § 41 Waffenverbote für den Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, ... Ich würde einfach bei Deiner Behörde den Antrag auf Aufhebung stellen und dann mal sehen.
  10. Hallo, ein Teil Deiner Argumentation kann ich zwar nachvollziehen, aber eine Umwidmung findet doch auch statt, wenn ich eine Schrotflinte mit einem Einstecksystem versehen wird. Hier habe ich noch nie solche Bedenken gehört.
  11. Moin Spahlholz, kannst mir mal verraten, was daran falsch ist? Eine Signalpistole im Kaliber 4 ist eine Waffe wie jede andere. Einsteckläufe sind zu genügend behandelt worden. Einsteckläufe für Signalpistole sind von der Technik nichts besonders, sonder nur EXTREM selten. Ein Büchsenmacher erzählte mir mal, das er sowas gemacht hat. Wo ist das Problem.
  12. Aus dem Ausland kannst natürlich auch einführen mit vorheriger Genehmigung und anschliessendem Beschuß, natürlich nur wenn nicht vorhanden. Bedingung: Du musst die Dinger natürlich im Verkauf finden. Wenn Du sowas in D kaufen willst musst halt suchen, bei egun habe ich bisher nur einmal in den letzten 3 Jahren so ein Angebot gesehen, sind halt anscheinend sehr sehr selten.
  13. Moin, rechtlich: Ein Reduzierstück für eine Signalpistole ist halt ein Einstecklauf und den kann man halt so (mit WBK und eingetragener Grundwaffe) erwerben. käuflich: wird schwierig, habe bisher nur einmal in den letzten Jahren bei egun ein Reduzierstück auf Kal 12 gesehen incl. Signalpistole. Sah aus wie was professionelles. Den Gesamtpreis fand ich damals überteuert, sonst hätte ich beides gekauft. technisch: kein Problem, sofern eine moderne Signalpistole. Diese sind imallgemeinen stabil genug. (Diana, H&K, Mondial oder so) Vor kurzem habe ich eine Signalpistole Kal 12 erworben, war ein Umbau von Kal 4 auf 12 mit einem fest verpresstem Einstecklauf. Es sieht so aus, als wenn diese Waffe mal im Kal 12 benutzt wurde. Wenn du sowas haben willst: geh zum Büchsenmacher, der dreht Dir einen Einstecklauf und läßt ihn beschiessen, ein Büchsenmacher erzählte mir mal, das er sowas schon gemacht hätte.
  14. Moin GenmanipulationsK.., Du schreibst, das D u eine Vorbereitungskurs mitgemacht hast, ist der von Chemie-Wuelfel in Hannover? Wie ist dort die Vorgehenseweise? Wie war für die Durchfallquote der Kursteilnehmer? Danke für die Info.
  15. Moin Tüddel, die Leinenwurfgeräte die ich von Schermuly kenne sind alle WBK-pflichtig. Dieses sind im Prinzip Signalpistolen mit einem übergrossen Laufaufsatz. Bei WBK-pflichtigen Waffen hat der Erwerber vor Erwerb eine Erwerbsberechtigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen, hierzu ist ein Bedürfnis notwendig. Da Leinenwurfgeräte nicht mehr aktiv genutzt werden, sollte eigentlich nur die Schiene über eine Sammeler-WBK möglich sein. Da Du anscheinend die Waffe ohne Erwerbsberechtigung erhalten hast, ist dieses nicht rechtens. Ob und wie eine Legalisierung möglich ist, kann Dir hier ohne weitere Informationen keiner sagen. Da wahrscheinlich auch offizielle mitlesen, kannst Du evtl. sehr kurzfristig Probleme bekommen. Wenn Du rechtlich sicher aus der Sache kommen willst, wende Dich an unser Forumsmitglied Carcano (er ist Anwalt). Der wird Dir beruflich helfen können. Ansonsten suche mal hier im Forum, da gibt es auch viele Diskussionen über Fundwaffen, Erbwaffen usw., vielleicht ist ja Dein Fall darunter.
  16. Hast recht SB, Asche auf mein Haupt
  17. Moin, erstmal Beileid zu dem Tod von Deinem Vater. Zu der Frage mit dem Erben, wurde ja alles gesagt, aber beachte auch, das Deine Mutter ebenso weitere Geschwister Erben sind, sofern durch ein Testament nicht andere Erben eingesetzt werden. Damit bist Du und Deine Mutter und alle weiteren Erben berechtigt die Waffen zu erben. Für diesen Fall -also mehrere Besitzitzer - hat das Waffenrecht eine gemeinsame WBK eingeführt, d.h. alle eure Namen stehen auf der WBK. Nach dem Waffenrecht, darf nur ein WBK-Besitzer zugriff auf die Waffe haben. Sollte z.B. eine Mutter vielleicht den Schmuck weiter im Waffenschrank aufbewahren wollen dürfte Sie nie an diesen Schrank ran. Ferner ist es hilfreich, falls diue Waffe mal zum Büma muss, das eine weitere Person legalen Zugriff auf die Waffen hat, deshalb meine Empfehlung: Lass auch Deine Mutter und alle anderen Erben in die WBK-Eintragen. Könnte womöglicgherweise bei wertvollen Waffen auch Streit ersparen. P.S. Das kostet auch nichts extra.
  18. Moin, folgender Text steht im Führerschein drin (alte Fassung) oder in einer extra Bestätigung: "Befreit nach § 1 Abs. 3 Erste Spreng V. für Signalwaffen sachkundig nach § 31 Abs. 1 Waffengesetz." Ob eine andere Sachkunde anerkannt wird hängt sicherlich an der Formulierung der Sachkunde und der Behörde.
  19. Moin, beantworte ich erstmal die Frgae wo und wann kann man eine Signalpistole benutzen: Eine Signalpistole bittet neben der roten Seenotsignalmuntion auch die Möglichkeite weiß, grün und Blitz-Knall zu schiessen, dieses sind nicht reine Seenotsignale. Weiß wird zur Nachtbeleuchtung benutzt. Hier kann es verschiedenen Situationen geben, wo das sinnvoll ist. Das Blitz-Knall-Signale sind Warnsignale am Tage. Des weiteren bietet die Firma Comet einen Aufsatz für die Signalpistole zum Leinen werfen an. Zu der angesprochenen Leistungsfähigkeit sind Fallschirmsignal gleichwertig, im Kaliber 4 gibt es aber nicht nur die Fallschirmsignale sondern auch "Signalmuniton." siehe auch www.comet-pyro.de Fallschirmsignal rot T2: Steighöhe 300m, Leuchtdauer mind. 40 sec, Leuchtsträrke 30.000cd Fallschirmsignal rot Kal. 4: Steighöhe 300m, Leuchtdauer mind. 30 sec, Leuchtsträrke 30.000cd Signalmuntion rot Kal. 4: Steighöhe 100m, Leuchtdauer mind. 8 sec, Leuchtsträrke 30.000cd Einen weiteren Unterschied gibt es noch: eine Signalpistole ist einhändig Bedienbar, die Fallschirmsignalrakeeten der Klasse T2 nicht. signalpistolen haben natürlich einen Nachteil: Wenn Sie in das Wasser fallen, sind diese weg. Als reine Rettungsmittel nicht, aber eine Signalpistole ist bzw. kann mehr sein. Wenn das Blitz-Knall-Signal benutzt wird ist noch kein Seenotfall vorhanden oder wenn ein Leinenwurfaufsatz benutzt wird.
  20. Auch wenn diese Formulierung so im Gesetz steht, ist das in meinen Augen sehr ungünstig ausgedrückt. Wie soll der Charterer bei Bedarf die Anweisung des Berechtigten einholen? Muß der Berechtigte Seefunk haben? Was macht der Segler im Funkloch, egal ob Handy oder UKW? Was passiert, wenn der Charterer im Sennotfall die Signalpistole benutzt hat, aber der Berechtigte die Anweisung nicht gegeben hat? Fragen über Fragen
  21. Das mit der Sachkunde steht so nicht im Waffengesetz. dort steht nur, das sich Charterer eine Signalwaffe leihen dürfen. Als ein Charterer ist derjenige, der den Leihvertrag vom Boot hat, das mus nicht zwangsläufig der Bootsführer sein. Und vom wem er sich diese Waffe leiht und welche Bedingungen erfüllt sein müssen davon auch steht nichts im Gesetz.
  22. Moin Nitrotrace, will man versuchen eine kruze Zusammenfassung zu geben: Die Seenotsignsalmittel in Deutschland fallen in Deutschalnd und das Sprengstoffrecht oder waffenrecht, je nach Ausführung. Die Seenotsignalen die unter das Sprengstoffrecht fallen, sind die "Plastikrohre mit Raketen" oder Rauchsignale. diese werden klassifiziert in zwei Gruppen: Gruppe BAM-T1 und BAM-T2. Für den Erwerb der BAM-T1-signale ist die volljährigkeit ausreichend. Für die anderen Signale brauchst du einen Befreiungsvermerk. Alle anderen Seenotsignal fallen unter das Waffenrecht. hier gibt es die sogn. PTB-Waffen, also Signalgeber, die Du frei ab 18 erwerben kannst. Das Führen ist mit dem "kleinen Waffenschein" gestattet oder an Bord als Bottsführer ohne Waffenschein. Die Signalpistole Kaliber 4 darf nur mit einer Erwerbserlaubnis erworben werden und mit einer Waffenbesitzkarte besessen. Im Regelfall erhalten diese Waffen nur die Eigner eines Bootes. Als Nutzer bist Du berechtigt diese Waffe zu leihen. Um diese Waffe erwerben zu können musst Du alle Vorraussetzungen für den Waffenerwerb, also Sachkunde, Zuverlässigkerit usw. erfüllen. Der DSV (Deutscher Segler Verband) führt die Prüfungen für die Sachkunde nach dem Waffenrecht und dem Sprengstoffrecht durch und erteilt dann z.B. folgende Bescheinigung: ansonsten schaue hier, da steht ne Menge zunm Thema Seenotsignalmittel: http://www.esys.org/esys/seenotrk.html
  23. Moin, als Finder einer Waffe muß diese nur der zuständigen Stelle gemeldet werden. Da steht im ersten Schritt nichts von Fundbüro drin. Dann entscheidet die Behörde, ob die Waffe eingezogen, vernichtet oder einem berechtigten Übergeben wird. § 37 Anzeigepflichten (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
  24. Moin, das Telefonat ist als Information für Dich zu bertrachten und keinen "Wert". Erst wenn Du einen Bescheid erhälst musst Du reagieren. Diesen Bescheid kannst Du akzeptieren oder anfechten. Das anfechten kostet natürlich Geld. Billiger wird es, wenn Du vorab eine Waffenrechtsschutzversicherung beantragst. Die meisten hier im Forum haben dafür folgenden Weg gewählt: Mitglied Forum Waffenrecht und WO-Gruppenvertrag bei der Partnerversicherung des Forum Waffenrechts. Es gibt auch noch die Möglichkeit als DWJ-Abonnoment und VdW-Mitglied eine Versicherung zu erhalten. Beachte: Einige Versicherung haben eine Karenzzeit in den Vertragsbedienungen. Nach meinem Verständnis bleibt die alte WBK gültig.
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