Moin,
bei Booten ist das so eine Sache, das muss weiter differenziert werden:
Wenn ich mit meinem Boot eine Reise unternehme, da bich halt auf der Reise. Da gelten halt die Bedingungen für eine Reise und meist wird für diese Situationen der sogenannte HAmburger Kasten als ausreichende Aufbewahrung anerkannt.
Es gibt noch den Fall. Ein Charter hat sich eine Signalpistole geliehen. Einer der wenigen Fälle, in den der Waffenleiher keine WBK benötigt. Grundsätzlich unterscheidet das Waffenrecht nicht, ob der Verleiher die Signalpistole mit dem Boot verleiht oder es eine seperate PErson ist.
ES gibt sogar Fälle, da hat ein Chartere eines Bootes eine Signalpistole (wie beimir). Hier habe ich die Auflage ausserhalb der Fahrzeit - also im HAfen - Munition und Signalpistole in getrennten verschlossenen Koffern aufzubewahren.
Sollte das Boot aber normal und wochenlang auf seinen Einsatz warten reicht diese Augbwahrung NICHT aus! Diese Aufbewahrung würde ich mir über ein Aufbewahrungskonzpt durch die Behörde genemigen lassen, alles andere halte ich für extrem risiko behaftet.
Bei HAusboot muss man sehen, für welche HAusboote der Begriff benutzt wird. Wenn ein Boot ein bewohnbares Deck hat, dann zählt dieses Hausboot als "befriedet".
Nur mal so einige Aspekte.