skipper
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
872 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Letzte Besucher des Profils
2.520 Profilaufrufe
Leistungen von skipper
Mitglied +500 (6/12)
39
Reputation in der Community
-
Waffengesetz (WaffG) § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann 1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder 2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist a) unbrauchbar gemacht werden oder b) einem Berechtigten überlassen werden, c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. Hier steht doch alles drin: 1. Wenn jemand eine Waffe findet (Erbwaffe/Fundwaffe/..) wird erstmal unverzüglich die Inbesitznahme angezeigt 2. Nun arbeiten die Behörde => Es stellt sich raus, das Erbwaffe/Fundwaffe ist nicht registriet 3. Wenn die Waffe wertig ist, fordert man die Behörde auf, die Waffe zu legalisieren (eigner WBK-Eintrag) bzw. einer legalen Verwertung (Büchsenmacher, anderer Käufer) zu zu stimmen um der Erlös - nach (3) - zu erhalten und erwähnt gleichzeitig, das man Schadenersatz fordert, wenn einer Verwertung nicht zugestimmt wird. 4. nun legal
-
Ich war nicht genau genug: Ich meinte den gang zur Behörde mit der Waffe! Ein Gespärch ohne Waffe ist ja immer möglich!
-
Gang zur Behörde? Darf nur Deine Mutter machen (Inhaber der Erben-WBK), Du hast ja noch keine WBK. Ferner würde ich den Besuch schriftlich abstimmen und natürlich die Waffe nur verschlossen transportieren!
-
Moin, ich kann Dir nur ein paar Ansatzpunkte zur Diskussion geben: Erstmal meine Frage: Was möchstest Du genau? A) Deine Waffen nur während Deiner Arbeitszeit Zwischenlagern und ansonsten immer und komplett zu Hause lagern? B) Deine Waffen dauerhauft in der Firma lagern? c) mal so oder so? Zweite Frage: D) Ist die Praxis in einem Gebäude mit weiteren Wohnungen? E) Ist die Praxis in einem Einzelgebäude? F) Ist die Praxis in einem Gewerbegebäude, in dem nur Gewerbemieter sind? Meine Vermutung ist, das die Dame vom Amt verstanden hat: das Du Deine Waffen dauerhaft in einem unbewohnten Gebäude lagern will und demnach ist die Standardregelung: nur 3 Langwaffen ohne Kruzwaffen, aber gleichzeitig bietet das Waffengesetz auch an, das ein Lagerkonzept erstellt wird und dann mehr Waffen gelagert werden können. Das Lagerkonzept muss von der Behörde abgesegnet sein!
-
@JFry: Schön beschrieben, auch Details dabei, die ich noch nicht kannte. Auch noch zu beachten ist: Eine Annahme der Erbschaft erfolgt nach 6 Wochen automatisch, wenn vorher die Annahme erklärt wurde oder wenn man entsprechend handelt. Folglich: will man ausschlagen, darf man nichts verkaufen aus der Erbschaft oder auch nichts übernehmen! Sein Eigentum darf man natürlich sichern.
-
Und denkt an die Fristen! Die beginne aber erst mit der Kenntnis vom Todesfall! Es kann also sehr gut sin, das bei einem Erbe alle Fristen schon abgelaufen sind und beim anderen Erben die Frist noch nicht begonnen hat.
-
Moin, der Landkreis meint folgendes zu diesem Thema: Jagdschein für deutsche Staatsbürger mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland: Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die aber einen dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben, können einen Jagdschein bei der Behörde beantragen, bei der der letzte inländische Wohnsitz gemeldet war. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.kreis-freising.de/fileadmin/user_upload/Aemter/Ordnungsamt/Jagd-und_Fischereirecht/Formulare/Erstantrag_Jagdschein.pdf&ved=2ahUKEwjq6sH-qYCRAxUvhf0HHZCpM5YQFnoECDUQAQ&usg=AOvVaw3giMHqlRWwTZpsVYSZts4N
-
Stimmt, aber man kann in einem grossen und ortsfestem Hausboot wohnen und zusätzich ein Boot besitzen, das als Bedürfnis für die Signalpistole dient.
-
Moin, bei Booten ist das so eine Sache, das muss weiter differenziert werden: Wenn ich mit meinem Boot eine Reise unternehme, da bich halt auf der Reise. Da gelten halt die Bedingungen für eine Reise und meist wird für diese Situationen der sogenannte HAmburger Kasten als ausreichende Aufbewahrung anerkannt. Es gibt noch den Fall. Ein Charter hat sich eine Signalpistole geliehen. Einer der wenigen Fälle, in den der Waffenleiher keine WBK benötigt. Grundsätzlich unterscheidet das Waffenrecht nicht, ob der Verleiher die Signalpistole mit dem Boot verleiht oder es eine seperate PErson ist. ES gibt sogar Fälle, da hat ein Chartere eines Bootes eine Signalpistole (wie beimir). Hier habe ich die Auflage ausserhalb der Fahrzeit - also im HAfen - Munition und Signalpistole in getrennten verschlossenen Koffern aufzubewahren. Sollte das Boot aber normal und wochenlang auf seinen Einsatz warten reicht diese Augbwahrung NICHT aus! Diese Aufbewahrung würde ich mir über ein Aufbewahrungskonzpt durch die Behörde genemigen lassen, alles andere halte ich für extrem risiko behaftet. Bei HAusboot muss man sehen, für welche HAusboote der Begriff benutzt wird. Wenn ein Boot ein bewohnbares Deck hat, dann zählt dieses Hausboot als "befriedet". Nur mal so einige Aspekte.
-
Vereinsgelände = "innerhalb eigener Geschäftsräume" im Sinne des Waffengesetzes?
skipper antwortete auf SV Hofheim's Thema in Waffenrecht
wieso $ 12 WaffG? Wenn ich das Verstand habe ist der Frage Mitglied im Vorstand eines Vereines - sofern ich nicht zuviel in den Text deute -, damit gilt eher: Anlage 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes 4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüb -
Ich drück mal die Daumen, das die Versicherung nun wie gewünscht reagiert. Ergänzend kann man evtl. die Freistellungen von Kleinmengen beim Transport für Privatpersonen nennen, der Gesetzgeber sieht hier kein Risiko, ansonsten hätte er es ja anders gehandhabt. Ferner hat vermutl jeder Kleinmengen von anderem Gefahgut im Haushalt, könnte auch ein sinnvoller ergänzender Hinweis sein. Ein kleiner Hinweis auf die Urteile mit dem Vermieter könnte evtl. auch noch zusätzliche Punkte bringen, wenn Kleinmengen zum Leben dazugehören, sollte die Versicherung das nicht verbieten können, nur "finanziell" bewerten - würde ich als Laie sagen.
-
https://de.wikipedia.org/wiki/Erziehungsregister
-
Ablehnung Waffenkontrolle wegen fehlendem Zugang
skipper antwortete auf Wenemar's Thema in Waffenrecht
Moin, hört sich für mich trotzdem lebensfremd an, aber wie die Behörde damit umgeht, können wir nur RATEN! Aber warum nicht Proaktiv damit umgehen? Ich weiß, gehe niemals zu Deinem Herren ... Diese Vorgehensweise als Aufbewahrungskonzept vorab mit Deiner Behörde abstimmen wäre eine Variante. Mast- und Schotbruch -
Zum Ausgungsdpunkt zurück, aber nur fast: Beantragung eines Munitionserwerbsscheins per Post am 08.08. und heute war der Schein im Briefkasten, seit 2004 regelmäßig das gleiche Spiel. Abzügliche der 2 Wochenenden in diesem Slot und der Postlaufzeit, kann man hier nicht meckern. Bundesland: Schleswig Holstein