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Waffenaufbewahrung im Urlaub / Hotel
Fraglich ist auch, wie die Waffenaufbewahrung gehandhabt wird, wenn man außer Haus ist, beispielsweise in der Jagdhütte übernachtet. Hier hilft ein Blick in § 13 Absatz 9 AWaffV: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichtnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.“
Bei einem Urlaub im Hotel kann es ausreichend sein, die Waffe auf dem Hotelzimmer einzuschließen, um sie vor dem Zugriff unberechtigter Dritte zu schützen. Die Waffe wird dafür in einem verschlossenen Transportbehältnis, einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt.
Wird die Waffe in den Hotelsafe gegeben, besteht unter Umständen die Gefahr, dass andere Hotelbesucher, die etwas in den Safe legen, oder aber Hotelangestellte, unbeobachtet Zugriff auf die Waffe haben können. Dies wäre der eigentlichen Intention des Waffenbesitzers gegenläufig. Hier wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen und wie stark frequentiert das Hotel ist und als wie sicher die Umgebung zu bewerten ist. Die Waffe sollte ungeladen verwahrt werden, die Munition wird an anderer Stelle aufbewahrt.
In diesem Sinne wichtig ist § 12 Absatz 3 Nummer 6 WaffG: „Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.“
Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe, beispielsweise in einem Hotel, kann also ein wesentlicher Teil der Waffe erlaubnisfrei geführt werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um das Schloss oder den Vorderschaft handeln. Sollte die Waffe doch abhandenkommen, ist sie zumindest nicht schießfähig. Zudem ist eine unvollständige Waffe schon von vorneherein für potentielle Diebe uninteressant.
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