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mühli

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  1. Zwei Sachen aus dem Link https://german-rifle-association.de/degunban-bundesrat-will-waffenrecht-verschaerfen/#comments fielen mir auf: Das geforderte Verbot von privaten Salutwaffen und Verbot großer Magazine und deren Gehäuse werden noch zu reden geben. Was passiert denn mit den zahlreichen Salutwaffen in privater Hand? Muss man die dann alle zur Verschrottung bringen oder gilt noch Altbesitz? Verstehe ich nicht da ein Verbot zu fordern, Salutwaffen sind ja grundsätzlich keine scharfen Schusswaffen mehr oder irre ich mich da? Bei den grossen Magazinen was wird dann als deren Gehäuse definiert? Es ist sprachlich auch ein bis dato noch recht schwammiger Begriff, was unter deren Gehäuse dann fallen wird. Komisch dünkt mich, dass bei dem geforderten Verbot der grossen Magazine dieses bestimmte Datum in der Vergangenheit nicht publiziert wurde, wonach diese grossen Magazine die vor diesem Datum erworben worden sind, ja quasi geschützt sind. Ist dieses "Schutzdatum" jetzt weggefallen oder wie?
  2. OK schon verstanden. Man wird sehen, was dann am Ende dabei rauskommt. Vorher ist es ja noch eher etwas spekulativ.
  3. Das ist ja mal blöde, keine Ausnahmeregelungen vorgesehen bsp. für IPSC oder Sammler? Die Frage stellt sich ob dann bsp. auch eine Glock 26 verboten werden kann, weil theoretisch in dieser auch ein 20 plus Magazin passen würde. Wenn es nur die Pistolen betrifft die standardmässig über 20 Schussmagazine verwenden, wären bsp. zumindestens einige 2011er und IPSC-Raceguns mit entsprechendem Magazintank bzw. Fassungsvermögen akut gefährdet. Betroffen wären nebenher auch viele Halbautomaten, schon alleine bei der AR15 Plattform gebe es da viele betroffene Halbautomaten. Fragt sich auch hier ob man den Halbautomat per se verbietet, der theoretisch auch mehr als 10 Schussmagazine wie Carbine M1, AK47/74 AR 15 plus etliche Halbautomaten in 9 mm/45 ACP aufnehmen können oder nur Halbautomaten die per se/grundsätzlich mit keinen Magazinen unter 10 Schuss bsp. Tommygun betrieben werden? Fragen über Fragen!
  4. Mehr Details https://www.blick.ch/news/sein-bester-freund-verwechselte-stefano-g-50-mit-einem-wildschwein-tessiner-jaeger-51-erschiesst-tessiner-jaeger-50-id15517777.html zum Fall.
  5. Die genaueren Umstände https://www.blick.ch/news/jagdunfall-jaeger-erschiesst-jaeger-im-tessin-id15516303.html sind in Abklärung.
  6. Wichtig wäre doch sowas wie Rechtssicherheit und klare leicht verständliche Regeln bzw. Regelungen, die jeder LWB ohne grosse Zweifel bzw. Unklarheiten nachvollziehen könnte. Bei Unklarheiten bzw. bei missverständlichen oder sogar gegensätzlichen Gesetzesauslegungen bzw. bei bestimmten Regelungen, besteht immer die Gefahr, dass schlussendlich ein Gericht entscheiden wird und dies natürlich nicht immer im positiven Sinne für die LWB's. Einfach Klarheit ohne verschiedenster Auslegungsmöglichkeiten einzelner Regelungen im Waffenrecht wäre jetzt eigentlich Gebot der Stunde durch den Gesetzgeber. Es wäre doch wirklich saublöd, wenn bsp. ein LWB in Deutschland nur aufgrund eines Missverständnisses bzw. irrtümlichen Falschauslegung einer Regelung, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit bzw. WBK verliert. Dies muss jetzt wirklich nicht (mehr) sein.
  7. Jein, die EU gibt ja den Rahmen bei bestimmten Sachen bezüglich Waffenrecht vor, bei dem sich auch die deutsche Gesetzgebung nun halten bzw. umzusetzen hat. Siehe u.a. bsp. Schweiz und den Regelungen bezüglich den 10/20 plus Magazinen zu Kurz/Langwaffen.
  8. Dazu haben Schwarzwälder und co. schon viel geschrieben bsp. auf 10 Schuss blockierte Magazine, was definiert ein Magazinkörper usw.
  9. Das geht aber lang! Bin ja gespannt, wie schlussendlich die Regelungen bezüglich Magazine über 10 Schuss bzw. über 20 Schuss bei euch dann schlussendlich aussehen? Ist ja noch ziemlich ein Zankapfel.
  10. Leute ich habe da als Aussenstehender eine blöde Frage. Wenn ich hypothetisch als deutscher Sportschütze krank werden würde und ich dadurch nicht mehr regelmässig im Verein/Verband schiessen könnte, würde ich mir doch beim Hausarzt und/oder Spezialisten ein Arztzeugnis holen und den Behörden vorlegen (lassen). Das Arztzeugnis dient ja dann als Beweis wegen der Erkrankung. Kann man dies so in Deutschland machen bzw. so verfahren?
  11. Hoffentlich können die zwei Brüder dies auch noch in 5 Jahren oder 10 Jahren plus machen bzw. herrscht dann kein komplettes Waffenerwerbs und Besitzverbot?
  12. War bei uns bis 1993 http://www.militaerfahrzeuge.ch/unterkategorie_26_36_391.html im Dienst.
  13. Problematisch ist bei dem Schaft die zu verwendete Pistole bzw. deren Magazin. In Verwendung eines solches Schaftes von Kideon >60 cm Gesamtlänge, aber mit einer Pistole über 10 Schuss Standardmagazin, müsste ich in meinem Fall trotzdem eine kantonale Ausnahmebewilligung beantragen. Bis 10 Schuss oder weniger, wäre es in meinem Fall bedürfnisfrei und bräuchte keine gesonderte Bewilligung. Ich bin mittlerweile überzeugt, der schweizerische Gesetzgeber hat die ganzen Regelungen bezüglich Schaftsysteme wie Kideon, Roni und co. auf Druck der EU bzw. deren Ansichtsweise diesbezüglich ins neue Gesetz/Verordnung aufgenommen, denn vorher war es komplett bedürfnisfrei. Diesen Mist können wir der EU verdanken!
  14. Das Hauptproblem bei den Schaftsystemen in Verwendung von Pistolen, sie wurden bei uns rechtlich an halbautomatischen Waffen bzw. den Halbautomaten angeglichen. Damit greifen alle die unsäglichen Bestimmungen mit den <60 cm Gesamtlänge und Magazinkapazität von 10 Schuss und mehr und den damit verbundenen Verschärfungen/Restriktionen jenachdem. Ich fürchte, in Deutschland bzw. der deutsche Gesetzgeber wird dies diesbezüglich ähnlich oder gleich sehen wie jetzt bei uns.
  15. Ich habe telefonisch Antwort erhalten wegen den Schaftsystemen bei uns (Schweiz). Generell werden die Schaftsysteme in Benutzung von Pistolen Halbautomaten bzw. halbautomatischen Waffen gleichgestellt. Für Schaftsysteme die unter 60 cm gebracht werden, braucht es in jedem Fall mit der Benutzung von Pistolen, auch wenn nur mit 10 Schuss Magazin oder weniger benutzt, eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung. Bei Schaftsystemen über 60 cm Gesamtlänge, die nicht unter 60 cm Gesamtlänge gebracht werden können, braucht es in Benutzung für Pistolen mit mehr als 10 Schuss bsp. Glock 17/19 auch eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung. Einzige Ausnahme, bei Schaftsystemen über 60 Gesamtlänge, die nicht unter 60 cm Gesamtlänge gebracht werden können, braucht es in Benutzung für Pistolen mit Magazinen bis 10 Schuss bsp. Colt 1911er und deren Klone mit 7/8 Schuss Standardmagazin, keine kantonale Ausnahmebewilligung bzw. diese Kombination kann komplett erwerbsfrei benutzt werden. So sieht es jetzt in der Schweiz aus und man darf gespannt sein, wie es dann in Deutschland diesbezüglich aussehen wird.
  16. Ich finde gut das Schwarzwälder auch vielleicht ein paar kontroverse Standpunkte reinbringt und kritisches fragt bzw. hinterfragt in Bezug auf bestimmte Themen im Waffenrecht. Es ist für mich eher ein Trauerspiel, dass der deutsche Waffenbesitzer jetzt schon so lange im Unklaren sein gelassen wird, bezüglich der neuen Richtlinien. Weder Schwarzwälder noch die anderen WO-User können für diesen Zustand etwas dafür. Mich würde diese "Hinhaltetaktik" und dieses Ungewissen des Gesetzgebers als deutscher LWB auch grosse Sorgen bereiten, zumindestens bei gewissen Arten von Waffen und deren Magazine. Je mehr Klarheit, desto besser. Ich bin jedenfalls froh, weiss ich es wie hierzulande jetzt aussieht mit grossen Magazinen und den anderen Sachen bzw. den meisten davon.
  17. Nein diese Systeme sind keine Waffen an sich, in der Schweiz frei verkäuflich und ich habe deswegen bei fachkundiger Stelle telefonisch nachgefragt. Die Problematik besteht jedoch, dann bsp. bei Verwendung einer Glock 17/19 mit so einem solchen Schaftsystem, was unter 60 cm Gesamtlänge ist bsp. Fab Defense oder Roni. Denn damit hast du bei uns quasi eine verbotene Waffe, die gleichgestellt wird mit einem Halbautomaten, der bsp. mit Klappschaft oder Teleskopschaft unter 60 cm Gesamtlänge gebracht werden kann-siehe Waffenbroschüre die ich im vorherigen Post von mir als PDF verlinkt habe. Daneben kommt noch die Problematik mit dem Magazinen, weil die Glock 17/19 Magazine über 10 Schuss Magazine benutzt. Wegen dieser Merkmale in Verbindung mit einem solchen Schaftsystem brauchst du dann bei uns eine entsprechende kantonale Ausnahmebewilligung. Ich bin gerade am abklären, wie es aussieht bei Schaftsystemen über 60 cm, die dauerhaft nicht unter 60 cm Gesamtlänge gebracht werden können und/oder in Verwendung von Pistolen, die standardmässig ein 10 Schussmagazin (bsp. Glock 26) oder weniger aufweisen. Ich fürchte in Deutschland wird es dann ähnlich geregelt werden wie bei uns in der Schweiz bzw. evt. noch strenger. Im dümmsten Fall, wird man diese Schaftsysteme (fast) nicht mehr legal in Zusammenhang mit entsprechenden Waffen erwerben können bzw. schlussendlich benutzen dürfen. Wie das der deutsche Gesetzgeber dann schlussendlich regelt in dem Punkt, ist derzeit reine Spekulation.
  18. In der Schweiz so geregelt bzw. Quelle: (Seite 1-2) siehe PDF vo-d.pdf Nebenbei: Waffenbroschüre der Schweiz zum vergleichen siehe Attachment waffenbroschüre-1 (1).pdf zum Waffengesetz der Schweiz. Achtung, (Schubschäfte/Systeme sind (noch) nicht drin enthalten. vo-d.pdf waffenbroschuere-d (1).pdf
  19. Wäre schön wenn das in der Schweiz auch so gehandhabt worden wäre, wurde aber leider nicht. Sprich, es braucht ja jetzt eine bestimmte Genehmigung in Verwendung bestimmter Waffen damit. Ich habe vorgestern ein paar Fragen an Bern bezüglich dieser Schaftsysteme per E-Mail gesendet bsp. was bei Länge dauerhaft über 60 cm bei einem möglichen Schaftsystem genehemigungstechnisch wäre bzw. wie es aussieht bei Pistolen unter 10 Schuss Standardmagazin (bsp. 1911er und deren Klone mit einreihigem Standardmagazin). Sobald ich die Antworten darauf bekomme, werde ich sie hier publizieren. Bitte daher noch um Geduld.
  20. Ich kann nur raten, wäre ich deutscher LWB mit so einem Schaftsystem, würde ich mich baldmöglichst fachkundig machen evt. beim BMI , BKA oder bei seiner zuständigen Waffenbehörde meines Landeskreis. Ist natürlich jetzt ganz doof, da es wahrscheinlich noch keine eindeutig definitive Regelungen dazu gibt zum jetzigen Zeitpunkt. Blöde gesagt, wäre evt. auch eine Mauser C96 (Bei der C96 ist jedoch in Kombination mit dem hölzendern Etui über 60 cm, bei der C 96 Bolo könnten es analog jedoch unter 60 cm Gesamtlänge sein-weiss es nicht) mit dem hölzernen Etui verboten, falls man das Teil an der C96 montiert, weil ja theoretisch daraus dann eine PDW (Personal Defense Weapon) werden könnte bzw. mutiert wird. Das Teil ist ja quasi der Ururvater von allen Ronis und co. Das mit der C96 Ist vielleicht jetzt ein idiotisches Beispiel, aber denkbar ist leider da alles, je nach Ansichtsweise und Interpretation.
  21. Ich kann nur hoffen und wünschen, dass da der deutsche Gesetzgeber eine möglichst unkomplizierte bze. einfache Lösung für Altbesitzer von AR 15er und co. findet und dementsprechend auch ins Gesetz schreibt. Es wäre schade, wenn Altbesitzer abgestraft werden würden, indem man ihnen den Kauf/Erwerb und möglicherweise auch den Besitz entsprechender 10/20 Schuss plus Magazine verbietet oder dementsprechend massiv erschwert. Was mir noch nicht klar ist, wie wird das dann bei Sammler gehandhabt bsp. mit roter WBK? Dürfen die dann solche entsprechende AR 15 20 Schuss Magazine kaufen ohne entsprechende Erfordernis bzw. wird da zwischen roter und grüner WBK unterschieden? Fragen über Fragen und hoffentlich gibt es bald eindeutig klar verständliche Antworten von eurem Gesetzgeber dazu.
  22. Sorry es müsste Roni heissen.
  23. Ausnahmsweise mal selbst zitiert. Ich habe mich jetzt fachkundig informiert. Schaftssysteme wie bsp. Toni, Fab Defense etc. sind in der Schweiz weiterhin frei erwerbbar. Jetzt kommt jedoch das aber. Will man damit bsp. seine Glock 17/19 "verkleiden" damit, braucht es meistens eine kantonale Ausnahmebewilligung dafür. Jedenfalls bei unter 60 cm Gesamtlänge. Ist es mit dem Schaftsystem immer über 60 cm Gesamtlänge, weiss ich noch nicht wie es dann aussieht. Ich kriege noch Antwort deswegen. Ich habe auch nachgefragt wie es bsp. bei einer klassischen 1911er (hat meistens unter 10-Schussmagazin) aussieht und ob es dafür auch eine kantonale Ausnahmebewilligung braucht, falls es dann unter 60 cm Gesamtlänge wäre bzw. über 60 cm Gesamtlänge. Auch da kriege ich dementsprechend noch Antworten darauf. Denke in Deutschland wird es dann bezüglich dieser Schaftsysteme ähnlich gehandhabt werden. Nebenbei: Bezüglich über 10 Schuss-Magazine bsp. für ein AR 15 habe ich jetzt auch Klarheit. Ich muss noch mein AR 15 (nach alten Waffenrecht vor dem 15. August 2019 erworben) nachmelden, damit ich eine Bestätigung kriege. Mit dieser Bestätigung, kann ich dann beim Waffenhändler weiterhin 20 Schussmagazine oder mehr, bedenkenlos kaufen. Ohne diese Bestätigung, kriege ich beim Waffenhändler bsp. kein entsprechendes AR 15 20 Schussmagazin. Sprich die Herausgabe wird einem dann ohne entsprechende Bestätigung verweigert. Gleiches Prozedere mit der Nachmeldung mache ich auch mit meiner Jericho 941, (CZ 75/85 Klon) weil da passen theoretisch auch CZ 75/85 25 Schussmagazine rein. Achtung dies gilt nur für die Schweiz. Wie es dann in Deutschland gehandhabt wird beim Kauf eines entsprechenden AR 15 Magazins mit bsp. Kapazität 30 Schuss oder einem Magazin zur CZ 75/85 Kapazität 25 Schuss, entzieht sich meiner Kenntnis.
  24. Leider herrscht da bei uns auch noch Verwirrung und Rätselraten diesbezüglich. Ich glaube die zuständigen Behörden wissen derzeit selbst noch nicht, wie sie das einzustufen haben. Ich werde jedoch baldmöglichst mal bei fachlicher Stelle nachfragen.
  25. Aus Schweizer Sicht, ist jetzt alles klar wie Klosbrühe diesbezüglich. Aus deutscher Sicht leider noch nichts neues zur Waffennovelierung. Eigentlich sollte es spätestens im September soweit fertig sein mit dem ganzen Prozedere aber ob sich die deutsche Bundesregierung dann daran hält, weiss eigentlich niemand. Es herrscht derzeit immer noch Verwirrung wegen den Magazinen/Magazinkörpern oder blockierte Magazine etc. Bezüglich Halbautomaten wie dann genau dies aussehen wird in Deutschland, entziehen sich da leider meiner Kenntnisse. Weiss selber nur, der Ruger PC9 Take-Down wird in Deutschland wohl verboten sein/bleiben (Take-Down beim Halbautomaten) obwohl man das Teil theoretisch auch mit 10-schüssigen Glock 26 Magazinen betreiben könnte. Denke wegen der 60 cm Gesamtlänge die nicht unterschritten werden darf bsp. bei Halbautomaten mit klappbarem Schaft, wird es gleich sein wie in der Schweiz, Kat A also somit verbotene Waffe. Küssen darfst du deine Frau immer noch, fragt sich nur ob in "kultursensiblen Gebieten" dies gerne gesehen oder goutiert wird!
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