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ChrissVector

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  1. Definitiv. Ach, das hat man in den 90ern bestimmt auch behauptet, wenn es um den alten Anscheinsparagraphen oder um Schalldämpfer ging. Entgegen aller Erwartung sind wie man sieht Lockerungen nicht gänzlich unmöglich.
  2. Das ist eben genau der Punkt: mit Nachweis der Teilnahme an Wettkämpfen in entsprechenden Disziplinen. Das habe ich doch selbst angeführt. Aber genau da wird es eben interessant: wie viele Halbautomaten im selben Kaliber lassen sich damit ernsthaft begründen? Einer lang und mit gutem Glas, einer kurz und führig... Und darüber hinaus? Auch wenn das jetzt schon fast etwas zu weit führt: dafür musst du in den drei Jahren keinen einzigen Schuss abgegeben haben, und darfst trotzdem und ohne Erwerbsstreckung Langwaffen ohne die Einschränkungen nach § 6 AWaffV erwerben wie es dir beliebt. Zumindest bisher. Und was genau soll das für eine Zehnjahresregelung werden? Danach nur noch Mitgliedschaft im Jagdverband dem man davor nicht hätte beitreten müssen? Der Bedürfnisnachweis für Sportschützen entfällt ja nach zehn Jahren nicht einfach, sondern wird lediglich (wenn auch erheblich) gelockert. Und hätte man in den Kreisen der Jäger als Sportschütze vorgeschlagen, dass sie sich doch mal ernsthaft auch für eine Lockerung für die Sportschützen einsetzen sollen, beispielsweise für einen Wegfall des "kleinen Anscheinsparagraphen" oder für eine Erwebsmöglichkeit von Schalldämpfern, man hätte in den meisten Fällen gerade unter den älteren entweder abwertende Blicke oder Gelächter geerntet. Vielleicht wäre den Herren Waidmännern, insbesondere den "etablierten" gut daran geraten endlich zu erkennen, dass trotz der Lockerungen der vergangenen Jahre der Status quo oder sogar eine überfällige Liberalisierung und Entbürokratisierung des Waffenrechts nur möglich ist, wenn man gemeinsam für ein Waffenrecht eintritt das dann eben auch alle gleichermaßen begünstigt.
  3. Nichts davon stört mich persönlich, ich denke das hast du etwas falsch aufgenommen. Im Einzelfall? Der Sachbearbeiter oder bei entsprechendem Rechtsmittel der Richter. Kann es nicht, außer der Gesetzgeber kommt endlich seiner Aufgabe nach das Gesetz so zu formulieren, dass klar ist wo, warum und in welchem Umfang dem SB ein Ermessensspielraum zugestanden wird, und wo es eben klare gesetzliche Regelungen gibt. Aber das wird, genauso wie bei der gelben WBK, nicht in eine "positive" Richtung erfolgen. So "problemlos" ist das nur wenn der Verband mitspielt. Eben mit fünf sehr unterschiedlichen Waffen für klar definierte Disziplinen. Hier übernimmt die genehmigte Sportordnung einen Großteil der Argumentation. Wird es wahrscheinlich nur wenn es dem Antragsteller nicht gelingt vernünftig darzulegen, warum er noch eine weitere "Artgleiche" Langwaffe für die Jagdausübung benötigt, also welche Formen der Jagd durch seine bisherigen Waffen nicht abgedeckt werden (können). Spannend wird es wie die Gerichte die Befugnis der Behörde zur Überprüfung nun beurteilen werden, da diese gem. § 13 II Nr. 2 WaffG explizit nicht vorgesehen ist. Aber auch das ist vermutlich nur noch eine Frage der Zeit. Diese Vergleiche zu den Zahlen der Sportschützen sind leider einfach wertlos, da jede einzelne SLB unter Erbringung entsprechender Nachweise beantragt werden musste. Dazu kommt die regelmäßige Bedürfnisprüfung für alle Waffen durch die Behörde. Genau darin liegt nunmal der Unterschied zwischen den beiden Bedürfnisgründen und deren Konsequenzen für den Erwerb. Es passiert nunmal jetzt voraussichtlich genau das wovor man gewarnt hat, die Gesamtzahl der Jagdwaffen wird auf die eine oder andere Weise gedeckelt werden, sei es erst mal durch entsprechende Praxis oder in absehbarer Zeit durch gesetzliche Begrenzung, wie auch immer diese aussehen wird.
  4. Um das Bedürfnis in Zweifel zu ziehen reicht es, wenn es halt der vierte 223 Halbautomat ist, der erworben wird. Natürlich kann es Gründe geben, warum auch der benötigt wird, aber ich kann andererseits auch ganz rational betrachtet die Behörde verstehen, die dann entweder nachfragt oder erst mal, wenn sie nicht anders klären kann, dass eben ein entsprechende Bedürfnis besteht, die Eintragung ablehnt. Ich sage auch nicht, dass diese Herangehensweise ohne weiteres vom Gesetz gedeckt ist, aber wirklich überraschend ist sie je nach Sachlage nicht.
  5. Inwiefern sind sie anders gelagert gegenüber den Sportschützen, die auf Gelbe damals x mal die selbe Waffe hatten, bis die Behörde eine weitere Eintragung abgelehnt hat, und damit einer der Auslöser für die letztliche Beschränkung durch Gesetz waren? Genau das gleiche passiert bei den Jägern gerade: die Behörden verneinen ein Bedürfnis zum Erwerb bzw. Besitz einer weiteren art- bzw. Kalibergleichen Langwaffe.
  6. Welchen? Dass sie bei euch auch erst mal die Salamitaktik über das Bedürfnis betreiben, die der Deckelung genauso voran gegangen ist?
  7. Warum sollte er? Es passiert halt jetzt Stück für Stück das was man nach der Deckelung der gelben WBK schon prophezeit hat...
  8. Das kommt auf den Landesverband an. Der BSSB beispielsweise hat mittlerweile auf der Liste B eine eigene Disziplin KK-Revolver, somit aus Bedürfnisperspektive kein Problem es in beliebiger Reihenfolge zu begründen.
  9. Am besten vor einem Gericht. Für jeden von uns wäre das der Vorwurf einer Straftat gem. § 52 III Nr. 7a WaffG, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren...
  10. Die meisten dieser Fragen werden nach deinem Sachkundelehrgang beantwortet sein.. Insbesondere diese hier.
  11. Klar, auf Aussagen die unmittelbar die Eignung oder Zuverlässigkeit betreffen. Ist beim vorliegenden Beispiel nur nicht der Fall. Solange die dahinter stehende Intention eben nicht mal andeutungsweise rechtswidrig oder missbräuchlich ist, warum genau sollte der Verein sie hinterfragen? Siehst du das wirklich als dessen Aufgabe? Wenn ja, bis zu welcher Schwelle? Und ich bin der der sich angeblich windet? Sag doch was du denkst, oder ist dir das peinlich? Wenn du schon konkrete Fragen scheust, weil du sonst deine Inkonsequenz offenbaren müsstest...
  12. Spannend, und wie ticke ich? Nicht ordnungsgemäß gelagerte Munition ist eine Aussage? Eine gut dokumentierte Historie psychischer Erkrankungen ist eine Aussage? Ein vom Betroffenen verfasstes, wirres Manifest ist eine Aussage? Nur um das klarzustellen: DU hast Hamburg ins Spiel gebracht, als Beispiel für eine Tat, die angeblich hätte verhindert werden können, wenn nur "entsprechende Aussagen" weitergegeben worden wären. Was denn für "Intention"? Seine Intention ist, anhand der hier "erwähnten" Aussagen Waffen zu besitzen. Den Schießsport sieht er hierfür als Mittel zum Zweck. Alleine aufgrund dieser Aussage willst du ihm also unterstellen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird? Ja, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung ergeben ist es natürlich auch Pflicht des Vereins dies der zuständigen Behörde zu melden. Die Betonung liegt hier aber auf "ernsthafte Zweifel", nicht auf "der hat aber gesagt er will gar nicht der nächste Deutsche Meister werden, sondern halt einfach schießen so viel er muss damit er Waffen haben darf". Krieg ich noch ne Antwort wie du das mit dem Polizisten handhaben würdest, der einfach nur die Möglichkeit haben möchte außerhalb des Dienstbetriebs zu schießen? Oder wäre die Antwort eine "Tatsache, die die Annahme rechtfertigt" dass du hier mit zweierlei Maß messen würdest?
  13. Halte ich für eine gewagte These. Du meinst Fälle von nachweislichem Behördenversagen? In Hamburg gab es klare Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit sowie die fehlende Eignung belegt hätten. Diese waren der Behörde auch bekannt gemacht worden, diese hatte sich entschieden nicht zu handeln. Daraus nun zu konstruieren, dass die Behörde nunmehr im Recht sei aufgrund ihr zugetragener Aussagen, die weder nahelegen, dass die Person mit den Waffen missbräuchlich umgehen wird, noch, dass diese nicht die tatsächlichen Anforderungen an das Bedürfnis erfüllt, die Zuverlässigkeit abzusprechen ist nichts als vorauseilender Gehorsam. Indem die Vereine bereits ordentliches Gatekeeping betreiben, indem sie aus einzelnen Aussagen dieser Art bereits Schlüsse ziehen wollen? Würdest du die gleiche "Meldung" an die Behörde eigentlich auch abgeben, wenn der Betroffene Polizist ist, und im Verein äußert, dass er nur eine Möglichkeit sucht etwas regelmäßiger Schießen zu können?
  14. Wäre es, aus verschiedenen Gründen. Dann hat der Betroffene im Zweifel auch Wege sich dagegen zur Wehr zu setzen, was wie wir hier schon erörtert haben vereinsintern oftmals schwer fällt. Und dann wäre es an der Behörde im Zweifel vor Gericht darzulegen, warum beispielsweise die Aussage, der Schießsport sei für den Betreffenden nur ein Weg legal Waffen zu erwerben, bereits die Annahme rechtfertigt, dass er mit diesen missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird. Denn das "Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" ist eine Frage der Zuverlässigkeit, nicht des Bedürfnisses. Alternativ kann man aber auch einfach anerkennen, dass die jeweilge Person eben die gesetzliche Anforderung an die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erbracht hat, und diese weiterhin wird erbringen müssen, und es dabei belassen... Ansonsten sind wir im Handumdrehen wieder bei "wer keine Wettkämpfe bestreiten möchte betreibt den Schießsport ja auch nicht ernsthaft"...
  15. Ich verstehe den Vorbehalt ja, aber das ist immer noch nicht Aufgabe oder Rolle des Vereins. Der Gesetzgeber hat mittlerweile klar definiert, ab welchem Punkt das Bedürfnis "Schießsport" gegeben ist. Dieses hängt genauso wenig wie das Bedürfnis "Jagd" an der inneren Motivation der Person, sondern ausschließlich an Tatsachen wie der regelmäßigen Teilnahme am Schießsport oder des Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins. Und das ist auch gut so, denn der Nachweis besagter Motivation ist letztlich schlicht nicht möglich, eine solche Anforderung würde weiterer Gängelung und Willkür Tür und Tor öffnen, erst recht, wenn die Beurteilung irgendeinem Vereinsvorstand zugebilligt würde. Das Bedürfnis, aufgrund des Schießsport Waffen zu erwerben und zu besitzen ergibt sich ausschließlich aus der tatsächlichen Ausübung des Schießsports in der vorgegebenen Regelmäßigkeit. Das ist nunmal die Kehrseite des Bedürfnisprinzips. Der Wunsch nach Waffenbesitz ist in quasi jeder Gesellschaft gegenwärtig, und der Gesetzgeber kann diesen bestenfalls kanalisieren und steuern, im Extremfall durch ein Verbot. Er wird den Wunsch dennoch nicht einfach überwinden, sondern je nach Anforderungen wird ein gewisser Teil der Gesellschaft verbleiben, der die staatlichen Vorgaben eben erfüllt, egal mit welcher Intention.
  16. Weil es dazu auch nichts gibt. Auf welcher Grundlage die besagte Beamtin dies "empfiehlt" musst du sie fragen. Ich halte es für Unfug, außer man will in vorauseilendem Gehorsam wieder Dinge tun die keinen Mehrwert bringen. Waffe und Munition getrennt (keine Munition in der Waffe) in einem geschlossenen (nicht wie gerne behauptet verschlossenem) Behältnis, nicht in weniger als drei Sekunden oder mit weniger als drei Handgriffen in den Anschlag zu bringen. Dass man das Behältnis verschließt, aus eigenem Interesse, sehe ich dabei ja noch vollkommen ein. PSA: die meisten Polizisten, auch wenn daneben noch Sportschützen oder Jäger, haben nur aufgrund ihres Berufs regelmäßig nicht mehr Ahnung vom Waffenrecht als ihr selbst.
  17. Hat er nicht, wenn es um diesen Punkt geht. Er hat möglicherweise eines wenn es darum geht wen er als Mitglied aufnimmt oder behält, aber im Rahmen des Bedürfnisnachweises ist seine einzige Aufgabe die Bestätigung von Tatsachen.
  18. Ausnahmsweise bin ich hier, ohne weitere Details, mal auf der Seite der Behörde. Die Sachkunde dient nur nachrangig zum Nachweis des sicheren praktischen Umgangs mit Waffen, und vorrangig zum Nachweis, dass die rechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Schusswaffen durch Privatpersonen in ausreichendem Umfang bekannt sind. Das kann ich, auch aus eigener Erfahrung, von einem PVB nicht grundsätzlich annehmen, auch von einem Schießtrainer, der im praktischen Umgang sicher sehr versiert ist, nicht. Dass es Präsidien oder Ministerien gibt, die derartige Nachweise, regelmäßig ohne entsprechende Einzelfallprüfung, ausstellen ist die eigentliche Frechheit. Wenn sie der Meinung sind, dass ihre PVB zum Erhalt der Schießfähigkeit privat Waffen besitzen sollen, dann steht ihnen hierzu der Weg offen Ersatzbescheinigungen als Erwerbserlaubnis auszustellen. Ansonsten haben auch Polizisten wenn sie in ihrem Privatleben dem Schießsport nachgehen wollen die identischen Voraussetzungen zu erfüllen und dies nachzuweisen.
  19. War bei uns auch so. Lächerlich, wenn man sich den Inhalt der Sachkundelehrgänge hinsichtlich des tatsächlichem Umgangs mit Waffen ansieht, genauso, dass es überhaupt anerkannt wird, auch wenn zahlreiche wichtige Inhalte meiner Kenntnis nach in der Ausbildung zum PVB nicht oder noch oberflächlicher als ohnehin schon vermittelt werden.
  20. Die ergibt sich aber eben auch nicht zuletzt aus der Vielfalt und der Möglichkeit für jede Disziplin das persönlich passende Sportgerät wählen zu können.
  21. Da kriegst ja sogar bei DSB im Handumdrehen mehr... Zumal Jagdsport eben schon eine immense Einschränkung bedeutet, und je nach Behörde die auch erst mal erklärt haben möchte warum du jetzt dafür eine besondere Waffe brauchen solltest, wenn deine Fangschusswaffe dafür zugelassen ist. Gibt ja wohl schon die ersten Bezirke in denen die Behörde da irgendwann anfängt nachzuhaken, warum es denn jetzt den dritten 223 HA, oder die achte Langwaffe insgesamt braucht...
  22. Was man bestenfalls nicht über die Bestätigungen im Bereich des Bedürfnisses löst, sondern in der Satzung Möglichkeiten schafft insbesondere Neumitglieder bei Auffälligkeit wieder aus dem Verein loszuwerden.
  23. Die "Befürwortung" durch den Verein ist keine Befürwortung. Der Verein befürwortet nichts, er bestätigt, dass der Antragsteller die von ihm aufgeführten Schießtermine nach einer gültigen Sportordnung tatsächlich wie angegeben wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Vereins geht nicht über die Tatsachenbestätigung hinaus, er hat hierbei kein Ermessen ob er "sich für den Antragsteller ausspricht" oder nicht.
  24. Weil das BKA bei der einen den Anschein bejaht und bei der anderen verneint. Entscheidend dafür ist, unabhängig der bekannten Anhaltspunkte, letztlich der Gesamteindruck, das komplett rational nachzuvollziehen ist oftmals nicht möglich.
  25. Und wenn? Der Gesetzgeber hat sich entschieden ein Bedürfnis zur Voraussetzung zu machen, und gleichzeitig mittlerweile recht genau definiert, wie und in welchem Umfang das Bedürfnis nachzuweisen ist. Warum sollte es ein Problem sein, wenn Schützen zumindest in diesem Verein genau so viel präsent sind wie sie sein müssen? Ich verstehe solche Vereine auch nicht, im Rahmen der Nachwuchsgewinnung wäre es in ihrem Interesse die Überwindung der gesetzlichen Hürden so gut wie möglich zu unterstützen, soweit im Rahmen geltenden Rechts, statt künstlich weitere Hürden zu schaffen. Wir werden nicht mehr Menschen für den Schießsport begeistern indem wir ihnen den Einstieg erschweren...
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