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IGNORED

Munitionstransport - mit und ohne Waffe


JaegerAusBayern

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Ich habe zwar viele Threads gefunden, leider alle etwas älter.

Wie siehts jetzt eigentlich konkret aus, wenn ich eine kleine Menge (z.B. 1kg also kein Einfluss auf Gefahrengutvorschriften) Munition transportiere:

Fall A: Munition OHNE Waffe

Ich finde da keine Vorschrift, dass die Munition in einem "verschlossenen Behältnis" etc. transportiert werden muss. Das WaffG spricht ja immer von Waffen, die geführt werden.

Habe ich irgendeine Vorschrift übersehen, die mich dran hindert, meine Munition in der ganz normalen Frankonia-Tüte nach Hause zu schleppen bzw. meine geliebte .308 Patrone in der Hosentasche zu haben?

(wie gesagt, keine UN-Verpackung nötig, da Mengengrenze hierfür nicht erreicht, es geht nur um "Munition", von mir aus "eine Patrone").

Fall B: Munition MIT Waffe

Laut WaffG "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Und "Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt".

Bisher habe ich die Munition immer in einem 2. Behältnis, das abgeschlossen ist. Nach meiner Interpretation des WaffG ist das aber gar nicht nötig. Die Munition "führe" ich ja nicht, und das Entscheidende: Die Waffe, die eingeschlossen ist, ist

  1. Nicht Schussbereit (da entladen)
  2. NIcht Zugriffsbereit (Definition siehe Zitat aus Gesetz)

Legen wir noch einen drauf. Überlegung: Ich hab mein Köfferchen für die Pistole, die Munition hab ich zu Hause in die Magazine gestopft, die Magazine liegen NEBEN der Waffe im verschlossenen Köfferchen:

Legal?

Lauf WaffG: "ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist".

Praktische Relevanz:

Leider ist mein Munitionsverbrauch pro Schießtag mittlerweile etwas gestiegen, und ich bin auf auf die Schüttgutpackungen umgestiegen. Die neue Pistole (9mm) frisst dann auch günstigere Munition, wodurch der Verbrauch nicht zurückgehen wird.

Es passt nun nicht mehr in die Munitionsbox :rolleyes:

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Servus,

Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter:

WaffG §12,3.2:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Weiterhin:

WaffG Anlage 1, Abschnitt 2,

Punkt 12:

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

Ergibt in der Summe: Solange die Munition nicht in der Waffe ist und die Waffe nicht zugriffsbereit ist darfst du erlaubnisfrei führen (aka transportieren). Oder anders gesagt: Die Munition darf sogar im gleichen Futteral sein, nur eben nicht in der Waffe.

Gruß

fswald

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Ich würde aber nicht die aufmunitionierten Magazine neben der Waffe im Koffer transportieren. Dann wäre mir die Auslegung von zugriffsbereit gegenüber einem Polizisten oder der Behörde zu dünn. Abgeschlossen ist der Koffer auch bei nur um eine Ziffer verdrehten Zahlenschloss und mit etwas Übung (was die Behörde argumentieren könnte) hast du die Waffe in 3 Sekunden schussbereit im Anschlag. Lieber ein bisschen sicherer, als man es seiner Meinung nach auslegen kann, besonders wenn es nicht mehr kostet.

Ich hab vor, meine Waffe und die Munition im selben Koffer zu transportieren. Allerdings 2 Schlüssel-Schlösser, Munition in Verpackung, Fähnchen im Lauf. Hab sogar an eine einfache, kleine Geldkassette für die Munition gedacht, Koffer ist gross genug.

Mfg, Markus

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Also ich habe die Waffe immer in so einer schmalen Reisverschlusstasche, an der Innenwand, vom Hauptfach des Rangebags. Im Hauptfach dann idR auch Munition und der Deckel (vom Hauptfach) mit einem Zahlenschloss verschlossen, bei der eine Ziffer verdreht ist (Ist schließlich ein Zugriffs- und keine Diebstahlschutz). In einem der Seitenfächer hab ich dann auch die Magazine, mal ungefüllt, mal gefühlt.

Ich für meinen Fall sehe damit den Gesetzen genüge getan und sogar überfüllt. Alles Weiter ist doch irgendwo Selbstgeißelung.

In eine kleine Geldschatulle, passt doch gar nichts an Mun rein, und Nato-Boxen sind zu sperrig ;-)

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Die Munition muss in einem verschlossenen Behältnis aus Stahlblech transportiert werden. Das Behältnis muss im Fahrzeug gesichert sein z.B. mit einem Stahlseil.

Am besten ist es, wenn das Behältnis ein Kombinationsschloss hat und man dir die Kombination erst mitteilt, wenn du den Aufbewahrungsort oder den Schiessstand erreicht hast.

An Ausweisdokumenten führts du den Personalausweis oder Reisepass, die WBK, den Jagdschein, den Führerschein, das Impfbuch, den Sozialversicherungsausweis, den Schützenausweis, die Mitgliedskarte des Jägervereins und einen Auszug aus dem Stammbuch mit. EC-Karte nicht vergessen, damit Bußgelder sofort vorort entrichtet werden können.

Paranoide Grüße

Godix

P.S. Die Munition für die LM heute ist gerade in der Handtasche gelandet.

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... und man dir die Kombination erst mitteilt, wenn du den Aufbewahrungsort oder den Schiessstand erreicht hast.

...

Paranoide Grüße

Godix

P.S. Die Munition für die LM heute ist gerade in der Handtasche gelandet.

Die Nachricht des zum öffnen gültigen Codes vernichtet sich selbstverständlich innerhalb von 30 sekunden :ridiculous:

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Legal?

Ja. Die Waffe ist weiterhin nicht zugriffsbereit und nicht schußbereit wenn sie sich in einem verschlossenen Behältnis befindet. Das Munition nicht geführt werden kann hast Du ja schon selber treffend festgestellt.

Und entgegen der Aussage von ST179 gibt es in diesem Fall mal nichts "auszulegen". Die Definition von nicht zugriffsbereit ist erfüllt wenn verschlossenes Behältnis vorhanden ist. Die Definition von nicht feuerbereit ebenfalls wenn sich keine Patronen in der Trommel oder einem eingeführten Magazin (in der Waffe!) befinden. Dazu gibts auch einige Threads hier.

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Richtig, Legaldefinition ist ja vorhanden und diesmal ziemlich klar.

Also kommt die Pistole, wenn ich eine Jagdeinladung hab, die mehr als 200km von meinem Wohnort weg ist, in die Innentasche vom Jagdrucksack, und der wird zugesperrt mit einem Schlösschen.

Warum sind dann bei eigentlich klarer Rechtslage lauter Leute überzeugt, man dürfe die Munition nur im verschlossenen Behältnis direkt vom Laden nach Hause fahren? Oder Munition in Zusatzbox verschlossen?

Das kann ich ja nichtmal bei wilderster Auslegung des Gesetzes so interpretieren...

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Servus,

das war von den Herstellern von verschiedenen Waffenkoffern wissentliche Falschauslegung....

im vorauseilenden Gehorsam haben diese Hersteller gleich mal Koffer gebaut.. und dann hat sich das Gesetz nicht so stark verschärft wie von diesen Herstellern erhoft.

ich meine die Koffer welche zweiteilig sind und laut Hersteller für Waffen und Munitionstransport die einzig richtigen sind.

Da die Hersteller ihre Koffer weiter verkaufen wollen wird die Falschauslegung weiter unter die Leute gebracht und jeder verunsichert.

Geuß

fswald

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Anscheinend muss es mittlerweile nicht mal mehr ein verschlossenes Behältnis sein:

"Nach der neuen Waffenverwaltungsvorschrift des Bundes muss eine Waffe nicht mehr zwingend in einem verschlossenen Behältnis im Auto transportiert werden."

http://www.prof-mayer-kollegen.de/2012/04/...swaffe-im-auto/

Aus der VwV:

"12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die

Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher

weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch

für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus,

dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem

(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen

Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe

dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift

ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert

werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht

innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen

unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.

BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im

Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)."

d.h. die Glock komplett zerlegt offen aufm Rücksitz ist wohl sogar auch legal :)

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Ist die Rücksitzbank, wenn ich mich selbst im Auto befinde, ein unverschlossenes Behältnis? ^^

Ich denke das bezieht sich auf Taschen oder Koffer ohne Schloss.

Ich selber benutze das kleine Zahlenschloss an der Tasche ja auch nur es dem einzigen Grund, um mit im Falle eines Falles (sollte er denn mal eintrehten), nicht mit ein Polizisten rumdiskutieren zu müssen. Die Diskussionen mit Vereinskameraden, welche lieber anderen glauben als mal in WaffG zu gucken, hab ich eh aufgegeben...

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Also kommt die Pistole, wenn ich eine Jagdeinladung hab, die mehr als 200km von meinem Wohnort weg ist, in die Innentasche vom Jagdrucksack, und der wird zugesperrt mit einem Schlösschen.

Servus,

auf dem Weg zur Jagd darf der Jäger die nicht schussbereiten Waffen führen. Die Länge des Anfahrtsweges ist nirgends definiert. Wie kommst Du auf die 200KM?

Gruß

Tauschi

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[...] Wie kommst Du auf die 200KM?[...]

Unausrottbarer Aberglaube ebenso wie die Einbildung man müsse Waffen oder Munition in verschließbaren und verschiedenen Behältnissen "transportieren".

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Unausrottbarer Aberglaube ebenso wie die Einbildung man müsse Waffen oder Munition in verschließbaren und verschiedenen Behältnissen "transportieren".

Ja leider und nur deshalb, weil dieses Unwissen fortlaufend in Jäger- u. SK-Kursen von zwar nur mit Halbwissen ausgestatteten aber dafür umso überzeugender auftretenden Referenten, die Schüler diese aber als allwissende Götter verehren, weitergegeben werden.

Und diese Schüler schreiben dann hier -nicht mit weniger Überzeugung- bei WO ihre "Rechtsansicht".

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Das Thema mit dem verschlossenen Behältnis wurde mit Einführung des § 42a WaffG und der Außerkraftsetzung der alten Waffenverwaltungsvorschrift aktuell, man hätte allzugern das verschließbare Behältnis übertragen, daher bestand bis zum März Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten in dieser Frage.

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[...] mit Einführung des § 42a WaffG und der Außerkraftsetzung der alten Waffenverwaltungsvorschrift aktuell, [...]

Was du nicht alles weißt. Wann war denn die oben genannten Ereigniss?

Bzgl. der Behältnisse gab es nach 2003 nie Rechtsunsicherheit.

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