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IGNORED

Waffe transportieren ohne WBK?


Wossi

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Geschrieben

Warum eigentlich solche Anhäufungen von Zinker-Tricks a la 4mmM20 etc.?? Abwarten&Tee trinken bis die gesetzeskonforme Berechtigung zum Erwerb von Schusswaffen erhältlich ist!! Manchmal muß man sich im Leben halt in Geduld üben, ohne Trickser Abkürzungen.

Geschrieben

Ich nenne es gesetzeskonforme Handlung und nicht Zinkertricks. Manchmal geht Abwarten eben schlecht. Viele Schützen nehmen bereits von anfang an rege am Wettkampfgeschehen teil. Dazu ist Transport nunmal notwendig.

Manchmal klappts einfach nicht mit dem Warten ;)

Gruß

Geschrieben
Doch erstaunlicherweise kommen gerade von denen dann die Einwände, das dies Kosten verursachen würde, allerdings konnte ich einen davon überzeugen, da ja später die grüne WBK nicht neu ausgestellt werde müsse. Zudem gilt der Voreintrag ein Jahr, also muss ja nicht so ein Spielzeug gekauft werden.

Das verstehe ich nicht - die Erwerbserlaubnis wird doch nicht billiger wenn schon eine WBK da ist?

Geschrieben

Nicht dass ich wüsste. Ein Voreintrag kostet immer den Preis der jeweiligen WBK. Und wenn du dir für jede Waffe eine neue WBK ausstellen lässt, es bleibt beim normalen Preis (56 Euro und zerquetschte).

Geschrieben

Nein. Du bekommst immer alle gleichzeitig eingetragenen Voreinträge (könne auch mehrere sein) zum Preis von einem - zumindest nach der alten bundeseinheitlichen Kostenverordnung.

Geschrieben

Bin ich jetzt pläm pläm inner Birne? Der TE fragte doch, ob man eine Schußwaffe auch ohne WBK AUF DEN SCHIEßSTAND transportieren darf. Sprich, er bekommt vom Schießleiter die Waffe samt Muni ausgehändigt und geht damit weiter zum Schießstand und geht dort seinem training nach.....

Jetzt sach mir mal einer, warum reden hier denn einige von einer Polizeikontrolle??? Hier geht es doch nur um einen transport (Vereinsintern) auf der Schießstätte!? :huh:

verwirrende Grüße,

Luis

Geschrieben
Sprich, er bekommt vom Schießleiter die Waffe samt Muni ausgehändigt und geht damit weiter zum Schießstand und geht dort seinem training nach.....

Nee... nicht Schießleiter... er holt die Waffe z.B. bei mir, Fritz, Franz oder bei dir zuhause ab, weil du heute nicht trainierst.

Er trainiert mit der Waffe und bringst sie mir oder Fritz oder Franz oder dir zurück.

Es könnte auch sein, dass er im Schützenhaus die Vereinswaffe holt, weil er auf einem anderen Stand eine Meisterschaft zu schießen hat.

Es könnte auch sein, dass ein Nichtmitglied volljähriger Fahrer einen Jugendlichen zu einem Wettkampf fährt und die Vereinswaffe mitnimmt...

Geschrieben

Wichtig ist hier nicht §12 (1) 3a, sondern §12 (1) 3b

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

[...]

3.

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

[...]

b)

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

[...]

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Ergo:

Laß Dir vom Vereinsvorstand eine Bescheinigung ausstellen, daß Du beauftragt bist die Waffe zum Schießstand zu transportieren, dort am Wettkampf teilzunehmen und die Waffe anschließend wieder zurück zu transportieren.

Geschrieben

Natürlich. Nachdem dieses Thema aber ausreichend erläutert wurde, hab ich mir herausgenommen das Thema etwas auf 3a auszuweiten. ;)

Für den Einen oder Anderen, kann auch dies ein Weg sein.

Gruß

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Habe diesen Thread nochmal ausgegraben, da ich komplett widersprüchliche Aussagen darüber gefunden habe.

Im Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung des Bundesverwaltungsamtes vom 01.01.2010 steht unter 6.05 folgende Frage:

"Darf der Berechtigte für Vereinswaffen im Schützenverein einem Sportschützen die Vereinswaffe ohne vorherige Erlaubnis der Behörde zum Beispiel für einen Wettkampf auf einem anderen Schießstand (ohne berechtigte Begleitperson) überlassen?"

Als richtige Antwort:

"Der Schütze darf nach Weisung des Berechtigten im Verein die Schusswaffe für den vorgesehenen Zweck transportieren und am Wettkampf teilnehmen. Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind."

Soweit so gut, dies entspricht auch der Meinung hier im Thread, aber

Papsthart in Becksche Kurzkommentare Waffenrecht auf Seite 207 verneint dies:

"Der Transport zur Schießstätte ist in diesem Rahmen nicht erfasst. Er überschreitet die Grenzen des Besitzes. Hier sind die Beförderungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 WffG zu beachten, wonach nur noch die gewerbsmäßige Beförderung freigestellt wird.... Freistellungen hinsichtlich des Führens der Waffe sind nur für den Berechtigten selbst und auch nur im Rahmen des § 12Abs. 3 Nr. 2 WaffG vorgesehen."

Wenn ich diese Kommentierung richtig interpretiere, so ist der Transport durch einen Nicht-Berechtigten nicht zulässig, da diese Art des Transports nicht explizit im Gesetz benannt wurde.

Geschrieben

Lies doch den § 12 Abs. 3 Nr. 2 nochmal.

Wollen mal spekulieren:

Sportschütze ohne eigene waffenrechtl. Erlaubnis + ohne eigene Waffe

Wettkampfteilnahme

Vereinswaffe wird vom Berechtigten zur Verfügung gestellt

Soweit richtig?

welches Bedürfnis hat der Sportschütze?

Wettkampfteilnahme

Lösung:

Er wird vom Verein beauftragt

Er hat sich an die Weisungen zu halten (heutzutage ist der "Zugriff" des Verantwortlichen im Verein durch Mobiltelefone jederzeit gegeben)

Somit darf er transportieren.

Ich empfehle die Kommentare Steindorf, diese werden auch sehr oft von den Gerichten zitiert.

Edith überlegt, ob Papsthart nicht den Transport einer Waffe von der Wohnung einen Berechtigten zum Stand gemeint hat. Dann hätte er Recht, es sei denn, der verein beauftragt den Sportschützen, die Waffe eines Berechtigten bei diesem abzuholen und zum Stand zu verbringen. Dann würde die Beauftragung wieder greifen.

Wenn der Schütze aber wegen fehlender eigener Waffe die seines Nachbarn mit zum Stand nimmt um dort zu trainieren, so ist dies so ohne weiteres nicht zulässig, da der gewerbsmäßige Transport nicht vorliegt.

Geschrieben
welches Bedürfnis hat der Sportschütze?

Wettkampfteilnahme

Lösung:

Er wird vom Verein beauftragt

Er hat sich an die Weisungen zu halten (heutzutage ist der "Zugriff" des Verantwortlichen im Verein durch Mobiltelefone jederzeit gegeben)

Somit darf er transportieren.

Ich empfehle die Kommentare Steindorf, diese werden auch sehr oft von den Gerichten zitiert.

Zustimmung und nochmal als PDF eine entsprechende Bescheinigung

EDITH: Das Formular wurde zur Sicherheit unserem zuständigen LRA zur Prüfung vorgelegt und von dort zur Verwendung freigegeben.

Geschrieben
Soweit so gut, dies entspricht auch der Meinung hier im Thread, aber

Papsthart in Becksche Kurzkommentare Waffenrecht auf Seite 207 verneint dies:

"Der Transport zur Schießstätte ist in diesem Rahmen nicht erfasst. Er überschreitet die Grenzen des Besitzes. Hier sind die Beförderungsregelungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 WffG zu beachten, wonach nur noch die gewerbsmäßige Beförderung freigestellt wird.... Freistellungen hinsichtlich des Führens der Waffe sind nur für den Berechtigten selbst und auch nur im Rahmen des § 12Abs. 3 Nr. 2 WaffG vorgesehen."

Wenn ich diese Kommentierung richtig interpretiere, so ist der Transport durch einen Nicht-Berechtigten nicht zulässig, da diese Art des Transports nicht explizit im Gesetz benannt wurde.

leider wird diese Meinung auch durch Dr. jur. Hans Scholzen in einem aktuellem Artikel in der DWJ 7/2010 S. 99 vertreten!

Der Schießsportverein kann also nicht Personen ohne eigene WBK beauftragen, über den Erwerb und Besitz der Waffe hinaus auch den Transport zur Schießstatte oder zur Wettkampfstätte vorzunehmen.

Hier werden die Grenzen des Besitzes überschritten, da es spezielle Beförderungsregelungen in § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG gibt. Dort ist nämlich nur die gewerbsmäßige Beförderung von der Waffenbesitzkartenpflicht des Beförderers freistellt.

Die Unsicherheit, die mit diesem erhobenen Zeigefinger erzeugt wird, dürfte nicht zu unterschätzen sein!

Der Vereinsvorstand, der so etwas ohne Hintergrundwissen ließt, wird so schnell keine Überlassungsbescheinigung nach §12 Abs 1 Nr. 3 mehr ausstellen. :angry2:

Geschrieben

Das kann man durchaus so auffassen und lesen wie Papsthart und Scholzen. Ich halte es aber letztlich für falsch, weil zu kurz(sichtig). Bei einer solchen zu sehr am Buchstaben (genauer gesagt: an einem Redaktionsversehen) orientierten Auslegung würde nämlich § 12 Abs. 2 Nr. 3 b ) völlig leerlaufen und keine praktische rechtliche Wirkung mehr entfalten können. Dies kann aber nicht der Sinn einer bewußt gewollten Erlaubnisfreistellung sein. Daher muß die Berechtigung zum Transport in § 12 Abs. 3 Nr. 2 mit hineingelesen werden. Werde das mal mit Kohlheim besprechen, damit wir im DSB eine einheitliche Auslegung hinkriegen. Bei den Traditions- und Brauchtumschützen wird es ohnehin so gehandhabt, wie von mir beschrieben.

Carcano

Geschrieben
Werde das mal mit Kohlheim besprechen, damit wir im DSB eine einheitliche Auslegung hinkriegen. Bei den Traditions- und Brauchtumschützen wird es ohnehin so gehandhabt, wie von mir beschrieben.

:gutidee:

auf diese Auslegung bin ich jetzt schon gespannt.

Wird das auch als Gegendarstellung in der DWJ veröffentlicht? :ninja:

Geschrieben
:gutidee:

auf diese Auslegung bin ich jetzt schon gespannt.

Schon geschehen, heute geklärt. Ich würde sagen, der DSB wird es ebenso sehen, wenn er sich demnächst (hoffentlich) dazu äußert: die Erlaubnisfreiheit in § 12 Abs. 2 würde leerlaufen, wenn die Waffe nicht auch befördert werden dürfte. Denn auf der Schießstätte selbst ist der "Erwerb" ja schon so oder so erlaubnisfrei. Es handelt sich bei der unterlassenen Nennung in Abs. 3 also schlicht um ein Redaktionsversehen.

Carcano

Geschrieben

Warum wird denn in § 38 1e nicht auch der § 12 Abs. 1 3b berücksichtigt? Gerade hier ist doch ein Beleg zwingend notwendig. Ist das etwa auch nur ein Redaktionsversehen?

Mal ein Fall aus der Praxis. Neulich wurde von einer Schützin aus meinem Umfeld im Rahmen einer Verkehrskontrolle der "Kleine Waffenschein", ich wiederhole, der "Kleine Waffenschein" für den Transport ihres Match-Luftgewehrs gefordert. Die Frau ist volljährig, Verbandsligaschützin und das moderne Match-LG mit natürlich F-Zeichen lag im verschlossenen Futteral im Kofferraum. Die Sache konnte zwar nach ein paar Anrufen geklärt werden, war aber für unsere Schützin doch recht unangenehm.

Was wäre wohl passiert, hätte es sich hier um ein Konstrukt nach § 12 Abs. 1 3b gehandelt? Auch nur Stress, der dann im Sande verläuft, oder aber Einkassieren der Waffe, Anzeige und Verhandlung mit völlig unklarem Ausgang?

Mir scheint mittlerweile das ganze WaffG ein einziges Redaktionsversehen zu sein. Was wir neben allen berechtigten Forderungen dringend zuerst brauchen, ist wieder Rechtssicherheit in solchen Dingen, die ja wirklich praxisrelevant sind.

Mit bedenklichem Schützengruß

Frank

Geschrieben
Mal ein Fall aus der Praxis. Neulich wurde von einer Schützin aus meinem Umfeld im Rahmen einer Verkehrskontrolle der "Kleine Waffenschein", ich wiederhole, der "Kleine Waffenschein" für den Transport ihres Match-Luftgewehrs gefordert.

Daran sieht man mal wieder, was für Vollpfosten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf die Straße geschickt werden.

Schönreden kann man da nichts mehr.

Auch das Waffengesetz gehört zum "Werkzeug" eines Polizisten.

Jeder andere, der am Arbeitsplatz so unfachmännisch mit seinem Werkzeug umgeht, läuft Gefahr hochkantig gefeuert zu werden.

EDIT

"dilettantisch" ist zu positiv behaftet. Deswegen ersetzt.

Geschrieben

Um nochmal auf die Kommentierung von Herrn Papsthart zurück zu kommen. Die Beckschen Kurzkommentare Waffenrecht ist der sogenannte "Steindorf". Herr Papsthart ist, nachdem Herr Dr. Steindorf verstorben ist, Autor dieser Kommentierungen. Herr Papsthart ist Regierungsdirektor und war im zuständigen Referat des Bundesministeriums des Inneren an Entstehung und Umsetzung des neuen Waffenrechts federführend beteiligt.

Er mag mit seinem Kommentar, dass der Waffentransport zur Schießstätte durch einen Nicht-Berechtigten, nicht vom Gesetz erfasst wird, auch falsch liegen. Ich befürchte jedoch, dass im Zweifels- oder Streitfall, u. U. vor Gericht, ein Richter sich gerade auf diese Kommentierung stützt, da Herr Papsthart "Macher des Gesetzes ist". So steht es jedenfalls im Leitfaden "Das neue Waffenrecht" vom Nomos Verlag auf der Rückseite (Autor u. a. Herr Papsthart).

Vor Gericht wird, so befürchte ich, ein schriftliches Überlassungsformular, welches durchaus von einer Waffenbehörde anerkannt werden kann, dann nicht mehr viel helfen.

Geschrieben
Mal ein Fall aus der Praxis. Neulich wurde von einer Schützin aus meinem Umfeld im Rahmen einer Verkehrskontrolle der "Kleine Waffenschein", ich wiederhole, der "Kleine Waffenschein" für den Transport ihres Match-Luftgewehrs gefordert.

Frank

Warst Du dabei - oder warum bist Du Dir da so sicher?

Pirol 2

Archiviert

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