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IGNORED

Eigene Waffe zerstören?


MilDot

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Darf ich meine eigene Legal-Waffe zerstören (unbrauchbar machen), wenn ich diese durch Behördenanordnung abgeben müsste!

Nein, dazu wären Arbeiten u.a. am Lauf nötig. Die darf aber nur ein Büma durchführen. Einzige denkbare Lösung, verrosten lassen.

Geschrieben
Nein, dazu wären Arbeiten u.a. am Lauf nötig. Die darf aber nur ein Büma durchführen. Einzige denkbare Lösung, verrosten lassen.

Nein. Merke: Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Zerstörung =/= Bearbeitung oder auch Unbrauchbarmachung.

Du wolltest doch die Fachkunde bestehen...

Geschrieben

Quark, Quark...

Natürlich darfer, er zerstört die Waffe, dabei wird sie zwar bearbeitet, dies aber irreparabel...

Nur bitte den Schrott nicht entsorgen, bevor die Ex-Waffe aus der WBK ausgetragen ist, die wollen den Haufen Eisen i.d.R. sehen.

Grüße

P 88

Geschrieben

Na, das Quak (Quark) der Ente natürlich...

Ich war zu langsam, JürgenG und Du waren schneller...

Dass ich Dich nicht meinte, ergab sich ja aus meinem Text.

Grüße

P 88

:s75:

Geschrieben
Nein. Merke: Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Zerstörung =/= Bearbeitung oder auch Unbrauchbarmachung.

Du wolltest doch die Fachkunde bestehen...

… und wenn der SB bezweifelt, dass es sich genau um diese Waffe handelt? Wie willst du das mit einem Klumpen zerschmolzenes Eisen oder Pistolenmulch nachweisen? Das wäre eine perfekte Gelegenheit, eine legale Waffe in die Illegalität abwandern zu lassen.

Ist es nicht so, dass ein Büchsenmacher dieses Unbrauchbarmachen attestieren muss? (Ich weiß es nicht, macht mich bitte schlau.)

Gruß

Harald

Geschrieben

Du solltest die Teile mit der Waffen-Nr. in leserlichem Zustand aufheben...

Beschusszeichen sind nicht so wichtig, meine ich.

Geschrieben
… und wenn der SB bezweifelt, dass es sich genau um diese Waffe handelt?

Heiliger Sebastian, erleute Deine Jünger! smiley_emoticons_doh.gif

Du musst die Knifte natürlich so zersägen, dass die Seriennummer usw. noch sichtbar sind.

Geschrieben
Du solltest die Teile mit der Waffen-Nr. in leserlichem Zustand aufheben...

Beschusszeichen sind nicht so wichtig, meine ich.

Genau, so in Teile schneiden, dass ein nichtverwertbares Teil (Laufstück etc.) mit der Waffennummer übrig bleibt.

Geschrieben
Heiliger Sebastian, erleute Deine Jünger! smiley_emoticons_doh.gif

Bitte auch das Zitat lesen: Es war die Rede von schreddern und einschmelzen.

Und trotzdem – so glaube ich – bewegt Ihr euch auf dünnem Eis. Das würde ich mit dem SB vorher abklären.

Gruß

Harald

Geschrieben
Darf ich meine eigene Legal-Waffe zerstören (unbrauchbar machen), wenn ich diese durch Behördenanordnung abgeben müsste!

... mal so nebenbei, warum nicht die Waffe - auch wenn Sie nicht den aktuellen deutschen Gesetzen entsprechen sollte - einem Händler zum Export übergeben? Ein paar Taler bekommen ist doch besser als auch noch Enregie für die Vernichtung aufzubringen???

Gruß,

Michael

Geschrieben
Bitte auch das Zitat lesen: Es war die Rede von schreddern und einschmelzen.

Wo ist das Problem? Bei Läufen von SL-Pistolen findet sich die Herstellungsnummer zumeist auf dem Patronenlager-/Verriegelungsblock.

Ein entsprechendes Segment dieses Lagers müsste man denn auch aufheben. Damit der Lauf aber kein Lauf mehr ist, bzw. als solcher zerstört wird, muss der Rest eben zumindest in entsprechner Granularität desintegriert werden.

Und trotzdem – so glaube ich – bewegt Ihr euch auf dünnem Eis.

Grundsätzlich ist erst einmal alles erlaubt, was nicht verboten ist. Oder war es umgekehrt?

Und dann gibts z.B. noch:

WaffVwV RZ 21.2: Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe

oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

WaffVwV RZ 46.2: Beim Unbrauchbarmachen kann es sich, sofern keine Erlaubnis zur Bearbeitung

einer Schusswaffe vorliegt, nur um ein Zerstören von Schusswaffen

handeln (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4).

Anl.I-A1-UA1-1.4: Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen,

für aus Schusswaffen hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von

Schusswaffen, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu

schießfähigen Schusswaffen umgebaut werden können.

Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen

Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar.

Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung

dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.

Geschrieben

aufgrund der von pesti zitierten stellen, sollte die eingangsfrage eindeutig beantwortet sein. super pesti :icon14:

gruß alzi

(ich glaube mich zu erinnern, dass in einem anderen zusammenhang diese frage, ebenfalls mit hinweis auf besagte textstellen, vor wenigen wochen schon einmal beantwortet wurde)

Geschrieben
Ein paar Taler bekommen ist doch besser als auch noch Enregie für die Vernichtung aufzubringen???

Niemals! Wenn ich sie nicht behalten darf, dann niemand!

:lol:

---

Das ganze ist nur rein theoretisch, ohne direkten Hindergrund ;)

.

Geschrieben
Darf ich meine eigene Legal-Waffe zerstören (unbrauchbar machen), wenn ich diese durch Behördenanordnung abgeben müsste!

HABBAhabbahabba!

Warum so endgültig brutal?

Zur Behörde hin, ab in die Asservatenkammer (un"bearbeitet").

Das bedeutet immer noch einen gewissen Restwert, der nach Behördenanweisung verscherbelt werden kann (NATÜRLICH nur von der jeweiligen Dienststelle!!!), und so ist der jährliche Betriebsausflug teilweise, finanziell gedeckt.

Also- etwas mehr Entgegenkommen bitte!

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