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IGNORED

DSU - Einreichung der Verfassungsklage


SC

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Geschrieben

Mensch Uli, jetzt reite nich so auf den Buchstaben rum', die können nix dafür.

Aber mal ehrlich: Mir ist genau dieser Begriff auch im Ohr, wenn es darum geht, Rechte aus dem Grundgesetz einzuklagen.

Gruß, Ronald

Geschrieben

verfassungsbeschwerde, aber wie frogger zu recht anmerkt, das geht die erst nach erschöpfung des rechtsweges (oder wenn man einen richter überzeugen kann, dass er die schose gleich vorlegt). also frage ich mich, was diese ankündigung soll...

Geschrieben

In Antwort auf:

.. also frage ich mich, was diese ankündigung soll...


ich mich auch.

vielleicht klärt uns die DSU mal auf.

Geschrieben

"Ein Verzicht auf die Erschöpfung des Rechtsweges könnte dann in Betracht gezogen werden, wenn durch die Regelungen des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes, der Bestand der DSU gefährdet wäre oder ein großer Schaden droht."

Soweit mir bekannt ist, hat die DSU keine 10.000 Mitglieder. Wäre das ein Grund?

Geschrieben

Also ob hier der Rechtsweg erschöpft ist oder nicht. Ich glaube, dass die DSU weiß was sie macht und vor allen Dingen noch etwas, bei der beauftragten Kanzlei handelt es sich um eine der angesehensten Kanzleien in Sachen Verfassungs - und öffentliches Recht. Die Herrschaften haben auch schon einige Entscheidungen für sehr bekannte Verbände und Organisationen in der BUndesrepublik herbeiführen können, gewonnen natürlich.

Geschrieben

Juchuu, ich kann wieder posten!!! smile.gif

Man kann gegen ein Gesetz gleich Verfassungsbeschwerde erheben,

- wenn es einem unzumutbar ist, durch die Instanzen zu gehen, insbesondere bei Strafgesetzen,

- wenn es keinen Rechtsweg gibt. Ich finde es z.B. schwachsinnig, dass ich meine KW ab dem 1.4. entladen zum Revier führen muss. Aber gegen wen soll ich denn klagen? Ich kann gegen dieses Verbot nur beim Bundesverfassungsgericht vorgehen (und gedenke es zu tun).

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

In Antwort auf:

feststellungsklage zum verwaltungsgericht


Nein, die haben keine Verwerfungskompetenz für Bundesgesetze, das nützt mir gar nichts! Gegen Gesetze ohne Zwischenakte gibt es nur die Verfassungsbeschwerde.

Geschrieben

Die Antwort der DSU (vom 11.2.) bringt auch wenig Neues, also abwarten:

Sehr geehrter Herr Eichstädt,

nachdem die Annahmebestätigung unserer Klage erfolgt ist, werden wir die komplette Klage veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

für das Präsidium

Ulrike Mäder

Geschäftsführerin

Geschrieben

@glock-fan:

schon mal was von der richtervorlage nach art. 100 abs. 1 gg gehört? will kein richter vorlegen, kommt nach erschöpfung des rechtsweges verfassungsbeschwerde in betracht.

würde mich wundern, wenn der dsu die ausnahme von der regel glückt und die verfassungsbeschwerde sofort angenommen wird; drücke die daumen, bin aber pessimistisch.

(das verbot geladenen führens im "zusammenhang mit" der jagdausübung halte ich übrigens auch nicht für verfassungswidrig im unterschied zu vielem anderen)

Geschrieben

@ulrich falk:

Die neue Regelung mit dem Führen für Jäger ist zwar S******e, aber ich sehe das genauso wie Du in der Gesetzgebungskompetenz des "Gesetzemachers". Kritisch anzumerken wäre nur noch, daß es wohl einige Jäger geben wird, die möglicherweise in diesem Punkt fahrlässig eine Straftat begehen werden. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hätte auch gereicht und wäre der Sache angemessen gewesen.

Aber leider haben wir in unserem Grundgesetz keine Bestimmung, die den Gesetzgeber zwingt, nur sinnvolle und gut verständliche gesetze zu erlassen. Meiner bescheidenen Meinung nach eines der größten Mankos unseres Grundgesetzes. Nie wäre eine solche Bestimmung so wichtig gewesen wie heute, ist die Kunst gute Gesetze zu erlassen schon lange verloren gegangen.

Gruß,

frosch

Geschrieben

einen anspruch auf verständliche gesetze leiten zwar manche aus dem rechtsstaatsprinzip her, aber wie "gut" das umgesetz wird, sehen wir alle in der steuergesetzgebung.

im übrigen bedeutet meine einschätzung der verfassungsmäßigkeit der neuen waffenführregeln für jäger nicht, dass ich nicht unternehmen würde, die "jagdausübung" (geladenes führen erlaubt) möglichst weit auszulegen und den "zusammenhang damit" (nur entladenes führen erlaubt) möglichst abzudrängen. aber auch dafür führt einen der weg schließlich zum verwaltungsgericht.

Geschrieben

In Antwort auf:

schon mal was von der richtervorlage nach art. 100 abs. 1 gg gehört?


Ja, natürlich, nur ist eine erfolglos eingelegte konkrete Normenkontrollklage keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die VB. Ich hab zwar längere Zeit kein Verfassungsrecht mehr gemacht, aber zumindest mein Lehrbuch verstehe ich so... Lasse mich aber auch hier gerne eines Besseren belehren! smile.gif

Geschrieben

zunächst ziehe ich den ersten satzteil mit dem ausdruck des bedauerns zurück; der klingt agressiver, als er gedacht war.

das 100 I verfahren ist natürlich keine voraussetzung für die verfassungsbeschwerde, aber die sachlage stellt sich doch so dar:

1. weg: die dsu setzt sich durch und das bverfg nimmt die sache gleich an. sicher die schnellste möglichkeit, eine prüfung der verfassungsmässigkeit herbeizuführen, aber m.e. nicht besonders wahrscheinlich.

2. weg: während der feststellungsklage gelingt es, das gericht von der verfassungswidrigkeit, z.b. der unterschiedlichen altersregelungen für jäger und sportschützen zu überzeugen und es erfolgt die richtervorlage. verfassungsbeschwerde ist dies zwar keine, aber die entscheidung des bverfg hätte die selbe wirkung.

3. weg: die verwaltungsrichter aller instanzen des rechtsweges sind nicht der ansicht, dass die angegriffene regelung zu beanstanden ist, es wird nicht vorgelegt und alle prozesse gehen in die binsen. nach vielen, vielen jahren ist endlich der rechtsweg erschöpft und die verfassungsbeschwerde möglich.

meiner bescheidenen meinung nach ist der 2. weg derjenige, der am ehesten zum erfolg führt.

wenn die konkrete normenkontrolle scheitert, weil das bverfg eine regelung als verfassungskonform ansieht, wird eine gleichlautende verfassunsgbeschwerde (abgesehen davon, dass sie sicher gar nicht mehr angenommen wird) auch zu keinem anderen ergebniss kommen.

Geschrieben

Muss nicht eigentlich jedes Gesetz durch den Rechtsausschuss des Bundestages, der es auch auf Konformität mit der Verfassung prüft?

Kann man dessen Stellungnahme irgendwo einsehen?

Nicht dass ich mir davon etwas erwarte, es interessiert mich nur...

bye knight

Geschrieben

rechtsausschuss hat geprüft und nichts beanstandet, aber das ist immer so. wenn dich der wortlaut der erklärung interessiert, schau im dip auf www.bundestag.de .

von der prüfung im rechtsausschuss kann man halten, was man will (der ausschuß besteht nicht aus verfassungsrichtern, sondern aus parlamentariern), aber im falle des waffengesetzes kamen die richtigen hämmer erst im vermitttlungsausschuss ("nach erfurt") in das gesetz und da war die rechtsausschussstellungnahme schon ein halbes jahr alt.

Geschrieben

Die Richtervorlage (Art. 100 I) erscheint mir eher unsicher, denn das BVerfG entscheidet dann nur über die konkrete Rechtsfrage vor dem VG, also nicht über das Gesetz als Ganzes.

Die Verfassungsbeschwerde könnte aussichtsreicher sein.

MfG ZEBO

Geschrieben

Ich gehe mal davon aus, dass ein Schwerpunkt die Tatsache ist, dass das Parlament mit dem § 15 (7) gelinkt wurde und hier von einer nicht rechtmäßig zustande gekommenen Normierung auszugehen haben. Denn dieser Paragraph ist wohl auf ganz linke Art in das Gesetz gekommen.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Quelle: DSU

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Verfassungsbeschwerde der DSU

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Nachfolgend ein Text von Rechtsanwalt Dr. H. Zuck zur Verfassungsbeschwerde und zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die DSU hat am 14.03.2003 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungs- beschwerde eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 BvR 539/03.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 15 des neuen Waffengesetzes, der die Schießsportverbände der staatlichen Generkennungspflicht und die Schießsportordnungen der staatlichen Genehmigungspflicht unterwirft. Das neue Waffengesetz wird am 1. April 2003 in Kraft treten. Mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die DSU daher erreichen, dass § 15 WaffG bis zur Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zunächst einmal nicht in Kraft tritt.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die DSU zunächst einmal die Verletzung ihres Grundrechts auf kollektive Vereinsfreiheit: Nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes entscheiden die Mitglieder in den schießsportlichen Vereinen nicht mehr alleine darüber, wie ihre Vereins- und Verbandsstruktur beschaffen sein soll. Diese Entscheidung trifft statt dessen das Bundesverwaltungsamt. Eine automatische Anerkennung als Schießsportverband kommt bei der DSU und bei den anderen Großkaliber-Schießsportverbänden nicht in Betracht. Keiner dieser Verbände bringt es auf die geforderten 10.000 aktiven Mitglieder in den Vereinen. Die Anerkennung steht daher im Ermessen des Bundesverwaltungsamts.

Ebenfalls angegriffen hat die DSU die neuen Regelungen in § 15 WaffG zur Genehmigungspflicht für Schießsportordnungen. Nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes entscheiden die Mitglieder in den schießsportlichen Vereinen nicht mehr alleine darüber, welche Schießdisziplinen sie als Sport ausüben wollen, und in welcher Weise der sportliche Wettkampf ausgeübt wird. Auch diese Entscheidung trifft statt dessen das Bundesverwaltungsamt. Nähere Regelungen hierüber fehlen zwar noch, weil die neue Waffen-Verordnung noch nicht erlassen wurde. Die Regelung würde es z.B. aber auch ermöglichen, dass sportliches Schießen künftig auf Kaliber bis 5,6 mm und Kurzdistanzen beschränkt wird. Das würde das Aus für den Großkaliberschießsport bedeuten. In diesem Zusammenhang hat die DSU außerdem die Unbestimmtheit der Ermächtigungsnorm für den Erlass einer neuen Waffenverordnung gerügt.

Wann mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu rechnen ist, kann nicht vorhergesagt werden. Sie kann binnen wenigen Wochen gefällt werden. Es können aber auch Jahre bis zu einer Entscheidung vergehen. Mit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechnet die DSU wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch noch im Laufe des Monats April 2003.

---

Geschrieben

Naja,

der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung könnte Erfolg haben, da die DSU durch das neue Waffenunrecht in ihrer Existenz bedroht ist.

Man wird sehen müssen...

Gruß,

frosch

Geschrieben

In Antwort auf:

Mit einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechnet die DSU wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch noch im Laufe des Monats April 2003.


Könnt Ihr bitte ein Rundschreiben an alle registrierten Benutzer senden wenn das durch ist?

Das selbe Problem haben wir vom VDW ja auch.

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