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IGNORED

Anmelden von Munition- was denn nun ???


SWAT

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Geschrieben

nein, da hat 700ne vollumfänglich recht: nach geltendem recht erwirbt der wiederlader durch seine tätigkeit keine munition.

inhaltlich widerspreche ich 700ne dennoch: ich denke, dass der erwerbsbegriff in § 58 abs. 1 waffg satz 1 waff-neu derjenige des neuen waffengesetzes ist. ab 1.4. ist erwerben jede erlangung der tatsächlichen gewalt (anlage 1 zum waffg-neu, abschnitt 2, ziffer 1.).

demnach trifft der (neue) erwerbsbegriff auch diejenigen, die ihre munition (vor dem 1.4.) durch erlaubnisfreie herstellung erworben haben.

somit müssen und dürfen auch die anmelden.

Geschrieben

Hi, hier in der Anlage (Download) Auszug aus der DSZ (Deutsche Schützenzeitung 12/2002)...So, watt denn nu?

Müssen jetzt alle -die eine EWB irgendeiner Art hatten und Munition (noch) besitzen-, diese anmelden, oder nur die in der Anlage aufgeführten Fälle??? (was m.E. logischer wäre)...aber was hat dieses Gesetz schon mit Logik zu tun...

Gruesse

muni

Geschrieben

Ich habe mich da ja bis jetzt ziemlich zurückgehalten, aber nach meinem Verständnis würde ich es so sehen:

Jeder, der jemals berechtigt Munition erworben hat muss, oder soll diese Anmelden. Außer: er verfügt nach dem neuen Waffengesetz über eine Erwerbserlaubnis zum Erwerb dieser Munition, die dann automatisch auch gleichzeitig eine Besitzerlaubnis ist. Dies wäre jede Munitionserwerbserlaubnis nach dem geltenden Recht, da diese nach dem neuen Recht weiterhin gültig ist und auch die dann erforderliche Besitzerlaubnis beinhaltet.

Würde man ihn aber die Erwerbserlaubnis später entziehen, würde er auch nicht mehr über eine Besitzerlaubnis verfügen. Dies kann man möglicherweise umgehen indem man einfach mal alles anmeldet. Aufgrund der Anmeldung ist man ja dann zum zeitlich unbefristeten Weiterbesitz berechtigt, auch wenn man keine Erwerbserlaubnis (automatisch auch Besitzerlaubnis) mehr besitzt (makaluische Logik).

Also anmelden was das Zeug hergibt.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich habe mich da ja bis jetzt ziemlich zurückgehalten, aber nach meinem Verständnis würde ich es so sehen:

Jeder, der jemals berechtigt Munition erworben hat muss, oder soll diese Anmelden. Außer: er verfügt nach dem neuen Waffengesetz über eine Erwerbserlaubnis zum Erwerb dieser Munition, die dann automatisch auch gleichzeitig eine Besitzerlaubnis ist. Dies wäre jede Munitionserwerbserlaubnis nach dem geltenden Recht, da diese nach dem neuen Recht weiterhin gültig ist und auch die dann erforderliche Besitzerlaubnis beinhaltet.

Würde man ihn aber die Erwerbserlaubnis später entziehen, würde er auch nicht mehr über eine Besitzerlaubnis verfügen. Dies kann man möglicherweise umgehen indem man einfach mal alles anmeldet. Aufgrund der Anmeldung ist man ja dann zum zeitlich unbefristeten Weiterbesitz berechtigt, auch wenn man keine Erwerbserlaubnis (automatisch auch Besitzerlaubnis) mehr besitzt (makaluische Logik).

Also anmelden was das Zeug hergibt.

Gruß

Makalu


Datt se ich jenau sooo!!!

Muni chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Datt se ich jenau sooo!!!


...und dennoch liegt Ihr beide knapp daneben. grin.gif

Die oben zitierte "Klarstellung" in der DSZ wurde aufgrund meiner EMail mit Kritik an der zuvor veröffentlichten Formulierung abgedruckt.

Herr Kohlheim hat allerdings weiterhin darauf bestanden, dass auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch erworbene Munition danach erlaubnisfrei besessen werden darf confused.gif. Halte ich immer noch für falsch.

Für mein Verständnis muss Munition nach §58 des neuen WaffG nur zur Erlangung einer Besitzerlaubnis angemeldet werden, da diese zukünftig ja vonnöten ist (Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.). Alle Inhaber einer gültigen Erwerbserlaubnis haben diese Besitzerlaubnis bereits (Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz.).

Der Hinweis, dass die Mun sicherheitshalber deshalb immer angemeldet werden sollte, damit im Falle eines Auslaufens der Erwerbserlaubnis diese weiterhin besessen werden darf, halte ich für überflüssig, da die Besitzerlaubnis auch in diesem Fall weiter besteht, nur eben die Erwerbserlaubnis für neue Mun nicht mehr.

Zugegeben, im Falle einer Mun-Erwerbserlaubnis über WBK basiert die letzte Schlußfolgerung auf dünnem Eis, da vom Munitionserwerbsschein abgeleitet (dort ist sie allerdings verbrieft). Aber irgendwie läßt sich das schon argumentieren, da WBKs ja nur in speziellen Fällen zurückgenommen werden können (Stichwort Enteignung), lediglich der dort eingetragene Munitionserwerb kann wohl unter bestimmten Voraussetzungen leichter gestrichen werden. Dann läge aber der Vergleich mit dem Ende einer Munitionserwerbserlaubnis über MES noch näher, was wiederum den weiteren Besitz nicht gefährden sollte.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Vielleicht noch etwas weiter:

Ich habe ein Gewehr 223 auf einer deutschen WBK mit Mun-Erwerbserlaubnis, soweit so gut, ich kann Mun kaufen und auch nach dem neuen Recht legal besitzen.

Ich verkaufe in 5 Monaten mein Gewehr, weil es jemand unbedingt haben will (oder sonst was). Ab diesem Zeitpunkt hätte ich vermutlich (ist heute möglicherweise noch nicht sicher) auch keine Besitzerlaubnis für die Mun mehr, da ich ja keine Erwerbserlaubnis mehr besitze. Will ich aber die Mun behalten, weil ich für mein SL8 mir bald ein AR15 kaufen will (so in 5 Monaten), habe ich bis zur Ausstellung der neuen WBK keine gültige Besitzerlaubnis für die Mun, die ich nicht mit der Waffe verkauft habe. Im Falle einer Hausdurchsuchung (kann heute unvorhergesehen zu jeder nur denklichen Stunde geschehen), bin ich wegen illegalen Besitz von Mun dran.

Könnte ja auch sein, dass die WBK mal wegen Wegfall des Bedürfnisses eingezogen wird, dann auch keine Besitzerlaubnis für die 5 Patronen, die noch in einer Ecke rumliegen.

Hätte ich die Mun aber angemeldet..................................

Muss ja nicht stimmen, aber das Papier ist schnell geschrieben und billiger als jeder Anwalt.

Gruß

Makalu

Geschrieben

@muni

**********************

Hi Fröschlein,

1) darf der Gesetzgeber/Behörde nicht einfach das "Munitionshandelsbuch oder auch ein Waffenhandelsbuch" abgreifen...Er darf fallbezogen um Auskunft bitten (und hat dann Anrecht auf Auskunft), wenn er in einem speziellen Fall ermittelt. Allgemeine Auskünfte -und das wären diese dann ja, darf er nicht erhalten. Da gibts einige Urteile dazu..

****************************

Tja, mit dem nicht beschlagnahmen dürfen ist das so eine Sache. Einige meiner Kameraden arbeiten im Zollfahndungsdienst. Die interessiert das nicht richtig wirklich, was sie bei Hausdurchsunhungen dürfen und was nicht. Die sacken einfach alles ein, was zweckdienlich sein könnte und nehmen es mit. Und auch wenn zB Unterlagen nicht gesichtet werden dürfen. Sie machen es trotzdem. Nur wenn ein Opferanwalt zugegen ist, machen sie auf korrekt.

Der einzige Punkt wo inzwischen äußerste Zurückhaltung an den Tag gelegt wird, sind Durchsuchungen ohne Hausdurchsuchungsbefehl mit der Begründung "Gefahr im Verzug".

Gruß,

frosch

Geschrieben

...eine ganze staatliche Behörde pauschal zu verunglimpfen und Ihnen in einem öffentlichen Forum grundsätzlich gesetzeswidriges Verhalten zu unterstellen halt ich für ein recht fragwürdiges Verhalten rolleyes.gif!

Ich gehe mal davon aus, daß Deine Formulierung für eine rechtliche Überprüfung Material genug abgeben würde icon13.gif

Deine "Kameraden" jedenfalls dürften sich für so eine gute Meinung recht herzlich bedanken icon13.gif

Mouche

Geschrieben

Er spricht doch nur von seinen Kameraden.

Aber es schweift schon wieder ab.

Was spricht denn dagegen ein kurzes Schreiben an die Behörde

aufzusetzten, ist doch wirklich nicht viel Aufwand,

und ist es in diesem Fall nicht besser geschrieben zu haben?

Gruß

bullpup

Geschrieben

@Mouche:

Diese Kameraden geben jedem der es hören will die Information auf welche Art und Weise sie ihre Hausdurchsuchungen durchführen. Sie stehen damit auch nicht alleine, denn sonnst wäre es vergebene Müh, daß einige sehr kompetente und erfahrene Strafverteidiger ihre Leitfäden zum Verhalten bei Hausdurchsuchungen im Internet veröffentlichen.

Damit wird auch keinesfalls eine Behörde ansich, noch meine Kameraden verunglimpft. Solches Verhalten kann man aber auch bei anderen Behörden beobachten.

Es sind ja auch keine Straftaten die da begangen werden, sondern halt nicht ganz korrekte Ermittlungsakte. Wenn der Durchsuchte das nachher verwaltungsgerichtlich oder im Strafprozeß nicht angeht, ist das eben sein Pech.

Wenn alle Ermittlungbehörden und auch die Gerichte korrekt arbeiten würden, wäre ja auch kein Verfassungsgerichtsurteil zum Thema Hausdurchsuchungen bei "Gefahr im Verzug" erforderlich gewesen.

Wenn Du Beamte kennst, die durch besonders löbliche und gesetzeskonforme Ermittlungstätigkeit auffallen, darfst Du ja gerne auch darüber berichten.

Im Übrigen reagieren viele Beamte natürlich flexibel auf die konkrete Durchsuchungssituation und bei einem, der sich mit der Rechtsmaterie auskennt, wird dann auch alles überkorrekt gemacht.

Bei einem Bekannten, den ich EDV seitig betreue, wurde eine Betriebsdurchsuchung wegen angeblich fehlender Softwarelizenzen durchgeführt. Da er sich mit der Materie auskennt, wurden selbstverständlich alle beschlagnahmten Datenträger einzeln versiegelt und ein korrektes Protokoll erstellt. Nach 9 Monaten wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt und erhielt er alles zurück. Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluß klagt er noch, da dieser einige Fehler enthielt, zB der Ermittlungszweck nicht genau umfaßt wurde. Schadenersatz für beschlagnahmte Computer und Datenrücksicherungen will er auch noch haben. Wenn das durchgeht, kann sich ein anderer Kumpel dessen EDV Firma die Betriebsfähigkeit der durchsuchten Firma gewährleistete, so richtig gesundstoßen. Aber ob das klappt, legt wirklich noch in weiterer Ferne. Ich habe um einen Kasten Bier gewettet, daß da mindestens 20000 Euro rausspringen.

Abschließende Moral von der Geschichte: Wenn man sich selbst nicht auskennt, kann man nicht unbedingt sicher sein, daß im Rahmen einer Hausdurchsuchung nur zulässige Ermittlungshandlungen vorgenommen werden.

gruß,

frosch

Geschrieben

Meiner Meinung nach, macht der heutige Erfolgsdruck (wie bei uns in der Industrie) auch nicht vor beamteten Hausdurchsuchern halt. Die werden nicht dafür bewertet, dass sie die Gesetze beachten, sondern das sie Anzeigen schreiben und Leute verurteilt werden

Nicht schöne, aber leider zu häufig Realität, ob man will oder nicht. Habe selbst da welche in der Verwandtschaft und kann das auch mehr oder weniger bestätigen.

Es kotzt mich eigentlich an, aber für Robin Hood ist in der heutigen Zeit kein Platz mehr, da muss Umsatz gemacht werden, koste es was es wolle. Wer es nicht glaubt, kennt die Realität nicht, oder will sie nicht kennen.

Um so wichtiger, dass man die Tür mit der Anmelderei von Mun so gut wie möglich für sich nutzt.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Noch mal ein Nachtrag um meine These zu untermauern. Ich habe gerade beim überfliegen mal das untere gefunden. Danach dürfte ja eigentlich alles schon etwas klarer sein. Wo nämlich keine Erlaubnis mehr ist, da wird es schwierig. Im Vorteil könnte da der sein, der rechtzeitig angemeldet hat. Sein Papier braucht er nämlich nicht zurückgeben. Man beachte besonders den Absatz 1 – wenn die Erlaubnis erloschen ist. Wie es dann weiter geht steht in Absatz 2. Möglicherweise steht das im Wiederspruch zu §10, also kommt es auf den Richter an, den könnte man sich aber vielleicht auch ersparen.

Gruß

Makalu

§ 46

Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder

Geschrieben

Ich habe jetzt mal für eine Vereinszeitschrift eines Vereins in D folgendes erstellt. Denke bis auf weiteres mal richtig, euere Meinung ist natürlich willkommen:

Munitionsanmeldung nach dem neuen Waffengesetz

Unter vielen Schützen dürfte sich bereits herumgesprochen haben, dass ab 1.4.2003 ein neues Waffengesetz in Deutschland Gültigkeit erlangt. Dieses Waffengesetz beinhaltet auch mehrere gefährliche Fallen, eine davon kann man durch rechzeitige Anmeldung für sich entschärfen.

Nach dem alten Waffengesetz war der Besitz von Munition nicht genehmigungspflichtig, die Genehmigungspflicht bezog sich nur auf den Erwerb. Es kannte auch mehrere Möglichkeiten Munition ohne Erwerbserlaubnis legal zu erwerben und dann auch folglich zu besitzen.

-Erwerb durch Erbschaft

-Erwerb aufgrund des Wiederladens nach §27 Sprengstoffgesetz

-Erwerb durch Fund

-Erwerb auf Grund einer Munitionserwerbserlaubnis (auch in der WBK), die nach dem Erwerb ihre Gültig verloren hat, sei es durch Ablauf (MES) oder durch Verkauf der entsprechenden Waffe (WBK).

-Möglicherweise auch der Erwerb von Munition, die nur zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand erworben wurde und wo dann einige Patronen übrig blieben. Dies ist jedoch rechtlich nicht eindeutig geklärt, daher Vorsicht!

Nach dem neuen Waffengesetz muss jeder Besitz von Munition in Form einer Munitionserwerbserlaubnis genehmigt sein. Wer diese Genehmigung nicht hat, macht sich strafbar! Eine gültige Erwerbserlaubnis für Munition in dem entsprechenden Kaliber würde diese Erlaubnis automatisch beinhalten, aber auch da wieder Vorsicht: Falls die Erlaubnis durch den Verkauf der Waffe nicht mehr gültig ist, kann möglicherweise ein Weiterbesitz der Munition untersagt sein. Auch wenn es nur einige Patronen sind (z.b. 5 Patronen, die man übersehen hat).

Es ist zwar für den Inhaber einer entsprechenden gültigen Erlaubnis nicht zwangsläufig nötig die genehmigte Munition anzumelden, aber auch für ihn könnte es vorteilhaft sein, da ein Verlust der Erwerbserlaubnis in Zukunft relativ schnell erfolgen kann. Sei es durch Verkauf der Waffe, durch Wegfall des Bedürfnisses oder durch Verlust der Zuverlässigkeit (möglicherweise kann dies aber auch zum Verbot des Munitionsaltbesitzes führen). Dies führt möglicherweise auch zu einem sofortigen Verlust der Besitzerlaubnis für die entsprechende Munition.

Für alle anderen legalen Munitionsbestände ist die Anmeldung bis zum 31.8.2003 nicht nur zu empfehlen sie ist unbedingt nötig um die Gefahr zu umgehen sich strafbar zu machen.

Die Anmeldebestätigung dient als zeitlich unbeschränkte Besitzerlaubnis der angemeldeten Munition!

Nach dem Gesetz wird keine detaillierte Auflistung der Munitionsmenge gefordert!

Der Anzumeldende hat folgende Angaben auf einem formlosen Blatt zu machen:

Seine Personalien und Art der Munition.

Munitionsart kann nach Anlage 3 altes Waffengesetz folgendes sein:

1. Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten

2. Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern

3. Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen.

4. Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser

5. Munition zum Verschießen aus sonstigen Schusswaffen und ihnen gleichstehenden Geräten

Nach gegenwärtiger Lesart müsste folgende Meldung ausreichen.

Thomas Meier

Bahnhoffstraße 111

97493 Bergreinfeld

Ich melde hiermit folgende Munition, die ich auf Grundlage des Waffengesetz von 19.9.1972 erworben habe an.

1. Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern

2. Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten

Als Wiederlader sollte man schreiben:

Ich melde hiermit folgende Munition, die ich auf Grundlage des Waffengesetz von 19.9.1972 und §27 Sprengstoffgesetz erworben habe an:

Wichtig: man sollte wissen auf welcher rechtlichen Grundlage der Erwerb erfolgte. Illegaler Erwerb kann durch die Anmeldung nicht legalisiert werden!

Wer Lust hat kann die Munition sicherlich noch mehr präzisieren (Randzünder, Zentralzünder, eventuell Kaliber), es ist aber im Gesetz nicht verlangt. Ob diese Präzisierung noch durch die ausstehende Verwaltungsvorschrift gefordert werden kann, wird von einigen Experten bezweifelt. Es gibt also bis jetzt keinen Grund mehr anzugeben.

Auszug neues Waffengesetz

§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31.August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

§ 46

Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt .......

Verpasst diese Gelegenheit nicht, es könnte sonst einmal teuer werden.

Geschrieben

Hallo Makalu,

was glaubst Du was das Amt bei einer Anmeldung von Munition nach den Punkten

-Erwerb durch Erbschaft

-Erwerb durch Fund

tun wird? Das schreit doch geradezu nach einer Ermittlung durch die Polizei. Fordert man damit nicht geradezu einen Hausbesuch heraus?

Beispiel:

Jemand meldet Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten an, welche er gefunden oder geerbt hat an. Was soll das Amt damit machen? Diese Meldung könnte ja sowohl für eine einzelne Patrone als auch für Tausende gedacht sein.

Eine Prüfung ergibt schnell, das für diese Munition keine EWB vorlag. Dann müsste der Melder ja den rechtmässigen Fund oder die Erbschaft nachweisen. Das stelle ich mir recht schwer vor. In welchem Testament würde schon eine einzelne Patrone explizit aufgenommen werden. Und wie weist man einen Fund nach????

Haben wir dann nicht folgendes Problem:

- keine Anmeldung, bei Prüfung wird die Munition gefunden

--> Ärger

- Anmeldung, bei Prüfung kann der rechtmässige Erwerb nicht nachgewiesen werden (Fund, Erbschaft)

--> der selbe Ärger...

Wie siehst Du das?

Geschrieben

Hallo Kerfent,

kann dir da nicht mal richtig widersprechen! Wie immer halt auch eine Sache des gesunden Menschenverstands.

Das mit der Erbschaft kann man im Zweifelsfall relativ einfach glaubhaft machen. Das Gegenteil müsste die Behörte beweisen. Da würde ich, wenn es so war keinen zu großen Stress erwarten. Ob sich das rentiert kommt wohl auch sicherlich immer auf den Einzelfall an.

Fund wird sich in der Praxis wohl eher auf so 1-30 Patronen beziehen, auch da wird wohl die Negativbeweislast bei der Behörte liegen. Auf alle Fälle Vorsicht bei Militärmunition - KWKG. Wenn es sich nur um die paar Patronen handelt, wäre die Entsorgung bestimmt angebrachter, das Zeug ist dann sicherlich auch nicht mehr ganz frisch. Hast du die Mun beim Fundbüro abgegeben und nach einem Jahr zurück bekommen, dürfte alles ganz einfach sein, ansonsten soll sich jeder seinen Teil dazu denken.

Eine Punkt habe ich gestern noch vergessen:

Erwerb vor 1972, der war auch legal (wäre aber sicherlich auch schon verjährt). Ist vielleicht wichtig.

Wichtig ist es auf alle Fälle für den, der die Mun noch hat und hat die Waffe schon verkauft und auch für den Wiederlader, der immer für Vereinswaffen oder sonst was geladen hat.

Gleich noch: ich bin da in der Sache nicht so tief drin, vielleicht kann Muni was dazu sagen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo Makalu,

was glaubst Du was das Amt bei einer Anmeldung von Munition nach den Punkten

-Erwerb durch Erbschaft

-Erwerb durch Fund

tun wird? Das schreit doch geradezu nach einer Ermittlung durch die Polizei. Fordert man damit nicht geradezu einen Hausbesuch heraus?

Beispiel:

Jemand meldet Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten an, welche er gefunden oder geerbt hat an. Was soll das Amt damit machen? Diese Meldung könnte ja sowohl für eine einzelne Patrone als auch für Tausende gedacht sein.

Eine Prüfung ergibt schnell, das für diese Munition keine EWB vorlag. Dann müsste der Melder ja den rechtmässigen Fund oder die Erbschaft nachweisen. Das stelle ich mir recht schwer vor. In welchem Testament würde schon eine einzelne Patrone explizit aufgenommen werden. Und wie weist man einen Fund nach????

Haben wir dann nicht folgendes Problem:

- keine Anmeldung, bei Prüfung wird die Munition gefunden

--> Ärger

- Anmeldung, bei Prüfung kann der rechtmässige Erwerb nicht nachgewiesen werden (Fund, Erbschaft)

--> der selbe Ärger...

Wie siehst Du das?


Fund ist da problematisch, da Du diese ja beim Fundbüro abzugeben hättest und sie dann erst wieder ausgehändigt bekommen hättest, wenn sich innerhalb der Frist niemand als Besitzer gemeldet hat. Darüber gäbs ja dann einen Vorgang..

Problematisch auch bei Muni aus dem 2.WK (auch wenns keine Kriegswaffe ist). Bei reichseigener Munition (so ist der Fachbegriff!) ist die Bundesrepubklik Rechtsnachfolger (das war mal früher nicht so) der Reichswehr/Wehrmacht geworden. Folglich gehört die Munition ihr..es sei denn, Du könntest heute noch beweisen, das die gefundene Munition von einem Ami oder Allierten konfisziert wurde, und dann entsorgt. Dann hat bereits ein Besitzübergang stattgefunden, danach erfolgte durch den Ami oder, so eine freiwillige Preisgabe.Folglich wäre die Munition dann, aber nur dann, herrenlos. Und die könnte man sich aneignen..

Das gleiche gilt andersherum, hat ein Allierter seine eigene Munition bei einer herannahenden Gefangennahme "weggeschmissen", ist sie herrenlos. Hat der Deutsche sie beschlagnahmt, ist sie Heereseigentum geworden..

Alles schöne Gedankenspielchen und in der Regel nicht beweisbar..

Ok, Du musst bei der Meldung nicht angeben, wie Du die Munition erworben hast (jedenfalls nur berechtigt ,) ).

Ob dieser berechtigte Erwerb dann vor 1972 stattgefunden hat, kann i.d.R. niemand nachprüfen und wird die Behörde auch nicht. Die wissen doch heute schon nicht mehr ein noch aus, mit dem neuen Waffenrecht.

Wenn ich also anmelden würde, und es käme die Frage auf, wann ich die Munition erworben hätte, dann würde ich ......

die Regeln der Verjährung kennen ,)

Im übrigen müsste das Amt beweisen, das der Erwerb NICHT legal gewesen ist...., wenn Du dem eine entsprechende Aussage entgegengestellt hättest.

@frosch

Zöllner und Steuereintreiber mussten im Alten Testament schon vor der Stadt wohnen; warum wohl??

Aber es empfiehlt sich immer, im Falle einer HD den zuständigen StA, oder beim Zoll einen Oberguru anzufordern, und diesen mit den gesetzlichen Regeln zu konfrontieren und im Falle der Missachtung, dessen Namen aufzuschreiben und sich den eigenen Hinweis auf die Gesetzeslage quittieren zu lassen. Dazu sind sie verpflichtet. Die Herbeiziehung eines unabhängigen Zeugen (Nachbarn u./o.auch einen Rechtsanwalt) empfiehlt sich immer... Auch die Zollorgane sind an die StPO gebunden und ich würde nicht scheuen, im Falle eines Verstosses bis zum höchsten Gericht zu klagen. Und: Schadenansprüche immer direkt anmelden und ins Beschlagnahmeprotokoll mit aufnehmen lassen. Man darf das auch selbst dazu schreiben. UND: Nicht Quittiertes niemals aus dem Hause geben..und wenns 50 Stunden dauert, alles aufzuschreiben; von der einzelnen Patrone bis zur Schraube..Nur so hat man später etwas, für die Anfechtung parat..

Gruss

Muni

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Hallo, komme gerade von meiner Behörde (NRW). Es gibt tatsächlich (gestern dort erst eingegangen) "schon" behördliche Vordrucke zum Anmelden von Munition gemäß § 58, Abs. 1 WaffRNeuRegG. So wesentlich unterscheidet sich der amtliche Vordruck nicht von dem, den der VdW zur Verfügung stellt.

Außer den Angaben zur Person heißt es im Vordruck:

"Ich zeige an, dass

- ich auf Grund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (*)

- ich auf Grund der mir erteilten Erlaubnis nach § 27 Sprenstoffgesetz Nr.......... (ausstellende Behörde).....(gültig bis).......... (*)

(*) Zutreffendes ist anzukreuzen

berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (WaffRNeuRegG) erworben habe, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist. Ich über weiterhin den Besitz aus. Der Besitz erstreckt sich auf folgende Munitionsarten:.......................................

Der Vordruck ist übrigens zweifach einzureichen; eine Kopie bekommt man von der Behörde unter Angabe des Datum und Dienstsiegels als Nachweis zurück.

SWAT

Geschrieben

In Antwort auf:

...

Ob dieser berechtigte Erwerb dann vor 1972 stattgefunden hat, kann i.d.R. niemand nachprüfen ...

...


Hmmm????

Muni solltest Du mal wieder Petrocelli begegnen frag' ihn doch bitte mal, ob er sich noch an ein Posting in WO erinnert in dem er auf die den Pulvern beigemischten Farbpartikel (Tarant oder so ähnlich) hinwies und deren Tauglichkeit für die Bestimmung des Herstellungszeitraumes diskutierte.

Oder trügt mich meine Erinnerung???

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

...

Ob dieser berechtigte Erwerb dann vor 1972 stattgefunden hat, kann i.d.R. niemand nachprüfen ...

...


Hmmm????

Muni solltest Du mal wieder Petrocelli begegnen frag' ihn doch bitte mal, ob er sich noch an ein Posting in WO erinnert in dem er auf die den Pulvern beigemischten Farbpartikel (Tarant oder so ähnlich) hinwies und deren Tauglichkeit für die Bestimmung des Herstellungszeitraumes diskutierte.

Oder trügt mich meine Erinnerung???


Hallo,

die Taggants reichen aber nicht so weit zurück. Sie werden frühestens seit etwa Anfang (US-Muni)90er, und Mitte der 90er Jahre (für manche europ.Muni)eingesetzt. Seit diesem Zeitpunkt werden in Deutschland hergestellte Munitionen auch auf andere Weise gekennzeichnet. Bei 7,65Browning war das auch schon in den 70er Jahren so (diese Winkel auf 3 und 9 Uhr).

@SWAT

Kannst Du mal so einen Vordruck an mich faxen?

Danke, Muni

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich zeige an, dass

- ich auf Grund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (*)

- ich auf Grund der mir erteilten Erlaubnis nach § 27 Sprenstoffgesetz Nr.......... (ausstellende Behörde).....(gültig bis).......... (*)

(*) Zutreffendes ist anzukreuzen


Und daraus leite ich zweifelsfrei ab:

Nur nicht von einer weiterbestehenden Erlaubnis abgedeckte Munition ist anzumelden.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Ich zeige an, dass

- ich auf Grund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (*)

- ich auf Grund der mir erteilten Erlaubnis nach § 27 Sprenstoffgesetz Nr.......... (ausstellende Behörde).....(gültig bis).......... (*)

(*) Zutreffendes ist anzukreuzen


Und daraus leite ich zweifelsfrei ab:

Nur nicht von einer weiterbestehenden Erlaubnis abgedeckte Munition ist anzumelden.

Gruß, Ronald


Teils. teils;

wenn aber das Wirtschaftsministerium zum Beispiel fordert, Munition die jetzt KW ist, auch bei der Heimatbehörde MIT anzumelden (hab ich schriftlich), dann kann das ja nicht so einfach sein. Das doofe ist, ich melde jetzt trotzdem alle Munition an (die kann ich "für die Behörde" ja auch schon "früher" frei erworben haben....und für den Fall des Verlustes der WBK, MES etc. habe ich dann aber immer noch die Besitzberechtigung für die angemeldete Munition. Also Anmeldung kann nichts schaden; wer halt keine Leuchtspur/Hartkern/Spreng/Brand in Kreigswaffenkalibern hat (7,65Br/7,62Tok/9Kurz/9Mak/9Luger/40S&W/45Auto) braucht ja ,wenn er will, nichts zu machen; besser ist es allemal.....

Die "zivilen" Kaliber mit "besonderen" Füllungen sind aber beim BKA anzumelden, und um Ausnahmegenehmigung anzusuchen...; z.B. für bisher so mit MES für Muni aller Art oder mit JJS erwerbbare Langwaffenmunition (die keine Kriegswaffe waren!!) erwerbbare Patronen, wie zum Beispiel (38Spec/357Mag Leuchtspur, 12er Schrot/Leuchtspur, Übungspatronen aller Art mit Leuchtspur und/oder anderen Zusätzen)....die Aufzählung ist nicht vollständig..

Ich habe meine jedenfalls beim LRA angemeldet und er hats einfach zur Waffenakte genommen. Kostet ja nichts und man hat ein Papier als "Dauergenehmigung" in Händen (soweit nicht irgendwann ein Munitionsbesitzverbot ausgesprochen würde...)

Gruesse

Muni

Geschrieben

Soweit m i r bekannt, ist die Frist zur Munitionsanmeldung-in welcher Form auch immer - der 31.08.2003!

Also warum soll ich nicht einfach mal zuwarten,was sich bis dahin vielleicht noch alles klärt?

Mouche

Geschrieben

Hmm... vielleicht weil dann nachgebessert wird? confused.gif

Ich habs mal jetzt angemeldet, sowie es das Gesetz verlangt, ohne Stückzahlen und ohne Kaliber!

Denke mal über lang oder kurz, wird das noch hinzukommen, das man "genau" meldet....

Gruß HUGO

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