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Legale Waffenaufbewahrung "Außer Haus" - Welche Möglichkeiten gibt es?


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Geschrieben (bearbeitet)

Nicht jeder LWB hat die Möglichkeit, aufgrund von baulichen, privaten oder sonstigen Einschränkungen seine Schußwaffen gesetzeskonform zu Hause aufzubewahren... welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Bearbeitet von GermanKraut
  • GermanKraut änderte den Titel in Legale Waffenaufbewahrung "Außer Haus" - Welche Möglichkeiten gibt es?
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb GermanKraut:

.. welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Die gleichen Voraussetzungen sind zu erfüllen die bestehen wenn der Waffenschrank bei dir zuhause steht (ständig bewohntes Gebäude) und der Behörde muss gemeldet werden unter welcher Anschrift sich der Schrank/die Waffen befinden.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Bei einem Waffenhändler einlagern.
Bei einem Verein, welcher die Möglichkeiten und noch Kapazitäten frei hat, einlagern.
Bei einem Angehörigen in dessen Haushalt. 

tbc.
Alles ist jedoch mit der zuständigen Waffenbehörde abzustimmen und die gesetzlichen Mindestanforderungen sind natürlich einzuhalten.

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb GermanKraut:

Nicht jeder LWB hat die Möglichkeit, aufgrund von baulichen, privaten oder sonstigen Einschränkungen seine Schußwaffen gesetzeskonform zu Hause aufzubewahren... welche Möglichkeiten würde es geben, seine Schußwaffen gesetzeskonform "außer Haus" aufzubewahren?

 

Ich verstehe das Problem nicht. Wenn ich keine Aufbewahrungsmöglichkeit habe lasse ich die Finger davon. Genau wie von einem Wohnmobil oder einer Motorjacht. Oder einem Fertighaus aber kein Grundstück. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Lavendel:

Sofern du Selbständig bist und eine eigene Firma hast. In deinen Geschäftsräumen.

Ist das so? und so einfach? Habe ich nie drüber nachgedacht.

 

Problem könnte sein (oder ist sogar): Gilt das als dauerhaft bewohntes Gebäude. Sonst kannst du nur max. 3 Langwaffen lagern. 

Keine Ahnung wie die das handhaben, evtl. Würfeln. Also ohne Anfrage bei deiner Behörde würde ich kein Geld in die Idee versenken.

Bearbeitet von DaTaXi
Geschrieben

Gibt auch Leute die sehen Ärger auf sich zukommen und wollen die Waffen deswegen aus dem Haus haben. Kenne 2 Fälle von unsauberer Scheidung da war das genau die richtige Entscheidung.  Wenn die Ehefrau die Polizei anruft mit dem Spruch " mein Mann bedroht mich mit der Waffe und will mich erschiessen " und dann alle Waffen nachweisbar beim Kollegen lagern ist das schon von Vorteil..................

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Astanase:

.....und der Behörde muss gemeldet werden unter welcher Anschrift sich der Schrank/die Waffen befinden.

Diese Norm kann ich irgendwie gerade nicht finden.

Man denke mal an Zweitwohnung/-wohnsitz, Studentenbutze, o.ä.. mit Schießstand/Revier/Bedürfnisgrund in der Nähe (ggü. der Hauptwohnung/Hauptwohnsitz).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb PetMan:

 Wenn die Ehefrau die Polizei anruft mit dem Spruch " mein Mann bedroht mich mit der Waffe und will mich erschiessen " und dann alle Waffen nachweisbar beim Kollegen lagern ist das schon von Vorteil..................

Bei einem alten Kumpan genügte schon "ich fühle mich bedroht", dabei schlief der des lieben Friedens Willen friedlich im Partykeller. Die Alte hat aber verpennt daß sie auch was im gemeinsamen Waffenschrank hatte. Was blöder Weise nicht helal war. :allesgute:

Bearbeitet von F0BOS
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb TGB11:

Alles ist jedoch mit der zuständigen Waffenbehörde abzustimmen 

Da war doch vor Jahren was, afair in BW, da hat die untere Verwaltungsbehörde die Aufbewahrung im Bankschließfach nicht akzeptiert. Die hatten doch nicht etwa ein Problem mit Art 13 (1) GG?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb TGB11:

Bei einem Waffenhändler einlagern.

Welcher Waffenhändler hat schon so viel Platz? Und wenn, kostet das richtig Geld.
Wir jedenfalls lagern nicht ein, obwohl wir unsere Geschäftsräume fläschenmäßig mindestens verdreifacht haben ist kaum Platz für die firmeneigene Waffensammlung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Christian 555:

Diese Norm kann ich irgendwie gerade nicht finden.

Man denke mal an Zweitwohnung/-wohnsitz, Studentenbutze, o.ä.. mit Schießstand/Revier/Bedürfnisgrund in der Nähe (ggü. der Hauptwohnung/Hauptwohnsitz).

 Die Behörde muss wissen WO eine Überprüfung gemäß § 13 AWaffV / § 36 WaffG zu erfolgen ist. Vor allem i.d.R. unangekündigt.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Astanase:

 Die Behörde muss wissen WO eine Überprüfung gemäß § 13 AWaffV / § 36 WaffG zu erfolgen ist. Vor allem i.d.R. unangekündigt.

Steht bitteschön wo im Gesetz? Gesetz mal gelesen? Ich trage eine Verantwortung für das Behältnis (Schutz vor Abhandenkommen) sonst nix. Anders beim 27er.

Die können bei Bedarf mal nett fragen, aber von einer vorauseilenden Bringschuld steht nirgends etwas.

Wenn ich nicht zu Hause bin, weil im Revier (mit Waffe), bei der Arbeit, wo auch immer, kann auch nichts "unangekündigt" überprüft werden. Und dann?

Oder muß jetzt plötzlich jedes Verlassen der vier Wände mit oder ohne Waffe noch extra "gemeldet" werden, damit die unangekündigte Kontrolle glückt? Ich glaube kaum.

Wenn ich eine Zweitwohnung habe kann ich auch dort Waffen in zugelassenen Schränken "meldefrei" lagern. Punkt!

Noch leben wir nicht in China!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Christian 555:

Steht bitteschön wo im Gesetz? Gesetz mal gelesen? Ich trage eine Verantwortung für das Behältnis (Schutz vor Abhandenkommen) sonst nix. Anders beim 27er.

Die können bei Bedarf mal nett fragen, aber von einer vorauseilenden Bringschuld steht nirgends etwas.

……

 § 36 Abs. 3 WaffG:
 

TEILZITAT:

2Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

 

DAS kann die Behörde nur, wenn sie wissen wo die Grundbasis der Aufbewahrung stattfindet und auch nicht umsonst musst du deinen Wohnortumzug/neue Anschrift innerhalb 14 Tage anzeigen.  Bestimmt nicht nur damit man dir mal ein nettes Schreiben zusenden kann.

 

Wenn du mal außer Haus bist und die kommen unangemeldet ist dies nicht dein Problem, richtig. Es ist deren Sache.  Das hat aber alles nichts mit dem Thema zu tun.

 

Es stimmt das man rechtlich grundsätzlich nicht die Aufbewahrung in seiner Zweitwohnung explizit anzeigen muss. Ergibt nicht viel Sinn sich da gegenseitig die Zeit zu stehlen. Aber gut, so gesehen, muss ich hier zurückrudern. Wer nicht will, muss es nicht anzeigen.

Bearbeitet von Astanase

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