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IGNORED

WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?


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Geschrieben
Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Der Gesetzestext gilt doch in erster Linie für Normalsituation.

 

Der Gesetzestext ist für alle Situationen. 

 

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

WBK bei der Behörde ist keine Normalsituation.

 

Doch ist es. 

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Es gibt meines Wissens auch keine Formulierung für den Fall.

 

Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf.

 

Am 20.8.2026 um 21:17 schrieb pedruckt:

Mit einer Kopie leistet du deinen Teil deiner Mitwirkungspflicht zum Beleg der Rechtmäßigkeit zum Transport deiner Waffe.

 

Die "Mitwirkungspflicht"  bedeutet gem § 38 Abs ein Personaldokument und die Waffenbesitzkarte mitzuführen.

 

 

Geschrieben

Ich habe in dem Punkt wenigstens Glück ...meine Eintragungen waren immer in unter 4 Tagen erledigt und ich hatte die WBK wieder. Gut wenn man mehrere WBK´s hat...smile dann findet sich immer was mit dem man trotzdem zum Training fahren kann.

 

Gruß

Carsten

 

Geschrieben
Am 22.8.2026 um 15:27 schrieb ASE:

Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf.

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

 

Und ganz klare Aussage meiner Waffenbehörde, falls die WBK beim Amt, gilt eine Kopie. Die Entscheidung der Unzuverlässigkeit obliegt dem Amt und denen ist im Falle einer Kontrolle mit Kopie bekannt wenn die original WBK für einen Verwaltungsvorgang bei Ihnen liegt. Ich kann in dieser Zeit weiterhin dem Schießsport nachgehen und die Jagd ausüben.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Doch. Alles außerhalb deiner Wohnung/Geschäftsräume/befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ist Führen.

 

vor 7 Minuten schrieb Rene2109:

klare Aussage meiner Waffenbehörde

Und die restlichen >500 Waffenbehörden in Deutschland rufen also bei deiner an, wenn sie wissen wollen, was im WaffG steht?

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Vorsicht mit den Begriffen...
"Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums.
Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand.

Es wird NUR unterschieden zwischen
1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen.
(Sowie diverse Behördenmitarbeiter)
2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen.
3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist.
Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher.

  

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Rene2109:

Die Waffe darfst Du auch wenn die WBK da ist nicht "führen", außer als Jäger im Revier.

Deine WBK solltest du vielleicht besser zurückgeben, wenn du derartige Grundlagen des deutschen Waffenrechts nicht verstanden hast. 

Was denkst du denn ist es, wenn du deine Waffe von deiner Wohnung zum Stand, Büchsenmacher oder sonst wo hin beförderst?

 

vor 17 Minuten schrieb JFry:

Es wird NUR unterschieden zwischen

Eigentlich entscheidet das Gesetz nur zwischen erlaubnispflichtigem und erlaubnisfreiem Führen, wendet diese Systematik aber nicht konsequent an. 

Das Führen im Zusammenhang mit dem Schießsport ist dabei regelmäßig erlaubnisfrei, das Führen im Rahmen der Jagdausübung ist hingegen systematisch ein erlaubnispflichtiges Führen, nur, dass die Erlaubnis hierfür bereits der Jagdschein ist.

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