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IGNORED

WBK


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Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb tuersteher:

D.h. sie zahlen für die Infrastruktur, um ihre behördliche auferlegte Pflicht zu erfüllen, nehmen aber nicht mehr am Vereinsleben teil. 

 

Von der Sorte gibt es wahrscheinlich in den meisten Vereinen einige, nicht nur bei Überkontingent-Schützen. Das muss auch jeder für sich selbst ausmachen. 

 

Persönlich ist meine Einstellung,  dass ich das, was ich habe, auch mehr oder weniger regelmäßig benutzen möchte.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Aslo ich hab glaub 5 ÜK Waffen. Mein gesamter AUfwand damit ist die LM BDS mitzuschiessen. Einmal im Jahr an einem Tag


Es gibt Überkontingent, und dann gibt es Überkontingent. Aber so wild, wie manchmal getan wird, ist es für die meisten wirklich nicht. Ich selbst hatte auch mal zwei KW im ÜK. Vereinismeisterschaft und einmal im Jahr BDS Bezirk haben gereicht.

Was die "Passivmitglieder mit WBK" (älter als 10 J.) angeht - sie bewegen sich im gesetzlichen Rahmen und mit deren Mitgliedsbeiträgen wird auch die (immer höher werdende) Strom- und Heizungsrechnung gezahlt.
Ich habe mit diesen Kameraden kein Problem, zumal ich in mittlerweile gut 30 Jahren als LWB auch Jahre hatte, wo es zeitlich kaum ging oder auch einfach mal die Luft draußen war.

Geschrieben
Am 16.8.2026 um 15:57 schrieb PetMan:

Auch die Sachkunde musst du als Soldat beibringen, sprich bei einem anerkannten Anbieter machen. Die Sachkunde wird bei uns zumindest für Polizisten unterstellt. Bei Soldaten nicht. Grade bei der Sachkunde geht es nicht alleine um den Umgang mit Waffen, da ist ein Großteil das Gesetz/Recht in Deutschland.

 

Kommt aufs Amt an. 

"Wie weisen Sie die Sachkunde nach": "Offiziersausbildung beim Heer" ging durch. 

Geschrieben

Schön wenn das funktioniert. Allerdings ist die zivile Sachkunde zu >80% Waffengesetz inklusive der entsprechenden Verordnungen. Dieses Waffengesetz dürfte bei der Ausbildung der Bundeswehr wohl kaum eine Rolle spielen oder ist das dort tatsächlich Ausbildungsinhalt?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:

Kommt aufs Amt an. 

"Wie weisen Sie die Sachkunde nach": "Offiziersausbildung beim Heer" ging durch. 

Das es bei solchen Dingen aufs Amt oder sogar auf den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt ist wohl so. 
Ist aber auch ein riesiger Unterschied ob man heute erstmals eine WBK beantragt oder vor 40 Jahren.
 
Gerüchteweise habe ich auch hier in den Umgebenden Kreisen gehört das einige Ämter da z.B. die Sachkunde bei Polizisten akzeptieren, ein Teil der Ämter auch bei Berufssoldaten, aber das z.B. die Ausbildung im Grundwehrdienst anerkannt wurde, das soll wohl schon lange vor pausieren der Wehrpflicht schon zweistellige Jahreszahlen her sein das jemand das irgendwo durchbekommen hat.  Zu einer Zeit wo die nachzuweisende Sachkunde noch bei manchen Vereinen alleine darin bestand zu wissen aus welcher Seite der Waffe das "Peng" kommt. Mit drei zulässigen Fehlversuchen.
(Andere Vereine haben natürlich auch damals schon "ordentlich" geprüft...)
 

vor einer Stunde schrieb tuersteher:

Allerdings ist die zivile Sachkunde zu >80% Waffengesetz inklusive der entsprechenden Verordnungen.

80% Waffengesetz nicht, aber 50-60% Gesetzeskunde passt dann schon.
Neben dem Waffenrecht dann noch Notwehr, Nothilfe etc. Wenn das auch nur knapp.

Bei PVB setzt man dann halt vorraus das Die das aus dienstlichen Gründen schon können, notfalls sich halt selbst da einarbeiten können.
Vermutlich werden einige Behörden bei entsprechenden Ausbildungsstufen anderer Behörden (z.B. Offizierstudium) dann auch davon ausgehen das ein wesentlicher Teil (der für die öffentliche Sicherheit relevante Teil) der Inhalte zwar vielleicht nicht gebündelt, aber über die Fächer verteilt, schon im Studium vorgekommen ist und man den Bewerber zutrauen kann sich den Rest der sich eher mit formellen Dingen wie Anmeldefristen etc. befasst selbst zu erarbeiten. Wenn er das nicht macht, wird die WBK beim Verstoss halt wieder eingezogen...

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb tuersteher:

Dass sie die Bescheinigung nicht vor 21 ohne MPU ausstellen werden, weil sie unserem Sohn auch die Genehmigung vor 21 nur mit MPU ausstellen würden.
Ein Kurs mit 18 bringt dann auch nichts, da dieser mit 21 von dieser Behörde sowieso nicht mehr annerkannt wird.

Wir haben uns dann dafür entschieden, dass sich der Rechtsweg hier nicht lohnt

Dass sich der Rechtsweg hier vermutlich nicht gelohnt hätte, sehe ich ähnlich. Das Mindestalter ergibt sich unmittelbar aus dem Sprengstoffrecht: Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG ist eine Erlaubnis grundsätzlich zu versagen, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Es gibt zwar nach § 27 Abs. 5 SprengG die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahme vom Alterserfordernis zuzulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das ist jedoch ausdrücklich eine Kann-Regelung und damit eine Ermessensentscheidung der Behörde. Einen automatischen Anspruch darauf, bereits mit 18 Jahren eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erhalten, gibt es daher nicht.
Die Behörde kann bei einem Antragsteller unter 21 Jahren auch verlangen, dass die für eine Ausnahme erforderliche besondere Besonnenheit beziehungsweise Reife nachvollziehbar nachgewiesen wird. Eine solche Nachweispflicht ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich; 
Dazu kann man in die SprengVwV unter Nr. 27.12 das folgende finden:

Zitat

27.12 Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (§ 27 Abs. 5 SprengG) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die für den selbständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzt und imstande ist, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff - auch durch Angehörige des Haushalts, in dem er lebt - zu sichern. In Betracht kommen im wesentlichen nur Mitglieder von Schießsportvereinigungen und von Vereinigungen, deren Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten.


Das jemand die fertige Munition erwerben und besitzen darf ist halt nicht dasselbe wie eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Auch wenn es in der Erlaubnis darum geht Munition herzustellen, so ist Munition nun einmal in kleinste Verpackungseinheiten abgepacktes Pulver während die Sprengstoffrechtliche Erlaubnis den Erwerb und Umgang mit offenen Pulver in Kilomengen erlaubt.

Wäre es anders, so könnte man auch Argumententieren das JEDER 18+Jährige ja Böller kaufen und Zünden darf, also kann man sich die Sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse für jede Art und Menge von Schwarzpulver auch ganz sparen...

 

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb BlackFly:

Ganz ehrlich habe ich die Erfahrung gemacht das früher oder später jeder über eine KK Pistole nachdenkt. Die Zeiten in denen es nur eine SpoPi gibt (die für die meisten GK Interessierten tatsächlich relativ uninteressant sind) sind vorbei und es gibt mittlerweile einige sehr interessante KK Pistolen mit denen sich auch wunderbar für die dynamischen GK Disziplinen trainieren lässt. 

Aus diesem Grund sehe ich es nicht als Nachteil an sich einen Platz im Grundkontingent mit einer KK Pistole zu "blockieren". Und ganz ehrlich? Die Hürden für ÜK sind nicht besonders hoch, bei mir ging es erstaunlich schnell bis ich meine erste ÜK Pistole gekauft habe und habe dafür nichts machen müssen was ich nicht ohnehin gemacht hätte...

Ich würde dir sogar weitgehend zustimmen, wenn da nicht noch die Sache mit den Wechselsystemen gleichen oder kleineren Kalibers wäre.

Klar: Wer ohnehin eine eigenständige KK-Waffe möchte oder später sowieso eine rege Wettkampfteilnahme plant, für den ist der Einstieg mit einer KK-Waffe grundsätzlich kein Nachteil – abgesehen davon, dass er bei der Auswahl eingeschränkt ist und beispielsweise nicht direkt mit 9 mm anfangen kann.
 

Viele GK-Schützen, die auch KK als Kurzwaffe schießen, besitzen jedoch gar keine reine KK-Kurzwaffe, sondern eine GK-Waffe mit KK-Wechselsystem. Sei es eine der diversen CZ-Varianten mit Kadet-Wechselsystem, eine klassische Sportpistole oder eine 1911-Variante.

Fängt man mit der GK-Variante an und kauft dafür ein KK-Wechselsystem, braucht es für das WS keinen Voreintrag, somit keine Bedürfnisbescheinigung und damit auch keine entsprechenden Kosten. Vor allem belegt das Wechselsystem keinen eigenen Kontingentplatz.
Kauft man dagegen zunächst die KK-Version und später ein Wechselsystem in einem größeren Kaliber, benötigt man dafür eine Bedürfnisbescheinigung, einen Voreintrag usw. Wie es dabei genau mit dem Kontingent aussieht, weiß ich gerade nicht.


Klar, wenn man das Wechselsystem bei einem Büchsenmacher kauft, der bei einer entsprechenden Umgestaltung mitspielt, kann man ihm die bisherige Waffe verkaufen. Er macht dann zusammen mit dem größeren Wechselsystem daraus eine neue GK-Waffe und verkauft sie einem – nachdem der entsprechende Voreintrag vorliegt – zusammen mit dem nun als Wechselsystem geführten ursprünglichen KK-System wieder zurück. Aber auch das bedeutet zusätzliche Lauferei, mehrfach Gebühren für Ein- und Austragungen, erneut eine Bedürfnisbescheinigung und gegebenenfalls zusätzliche Kosten beim Büchsenmacher. 
 

Falls tatsächlich – wie im Fragebogen des BMI als mögliche Änderung genannt – künftig auch Wechselsysteme größeren Kalibers erlaubnisfrei erworben werden dürfen, wäre die Sache natürlich deutlich entspannter.

Dann könnte man beispielsweise ohne größere Nachteile mit einer CZ Shadow 2 in .22 LR anfangen und sich zum 21. Geburtstag einfach das 9-mm-Wechselsystem dazu holen. Oder natürlich jede andere Waffenfamilie wo es Wechselsysteme gibt.

Geschrieben

Wobei ein Wechselsystem niemals das leistet was eine reine KK Pistole leistet. 

Bei mir im Umfeld spielen Wechsel Systeme kaum eine Rolle und wenn jemand zusätzlich zu seinem GK eine KK möchte kauft er sich eine Ruger Mark irgendwas oder die Glock Hardcore fanboys eine Glock 44.

Das fängt ja schon allein damit an das ein Wechsel System meist kein Reddot verträgt und nur mit HV wirklich läuft. Ist halt doof wenn man eine 5 Schuss in 5 Sekunden Serie hat und 2 mal manuell repetieren muss zur Störungsbeseitigung...

 

Ich persönlich habe aber den Weg anders herum gemacht, ich habe mit der Ruger Mark IV angefangen und die 9mm war dann die zweite und dritte und natürlich musste noch ein Revolver dazu kommen. Ich bereue es nicht und ich schieße mit jeder meiner Waffen ohnehin mehr als einen überregionalen Wettkampf im Jahr so das ich mir auch um die ÜK Regeln keinen Kopf machen muss (meine Wettkampfteilnahme würde sogar für die 6 in der 4/6er Regel ausreichen)

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