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IGNORED

Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Schwarzwälder:

Letztendlich ist das Grundproblem, dass der 1938 sinngemäß geprägte Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" sich genau betrachtet nur auf Kurzwaffen bezog.

Abenteuerliche Interpretation....... 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 47 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Und spätestens jetzt fällt man mit seinen 3x 12 Einträgen = 36 Einträge bei der KFZ-Zulassungsstelle einigermaßen negativ auf. Wetten dass?

 

Blacky, geh bitte gemeinsam mit Deinem Amtmann zum Psychiater! Das ist ja paranoid...

 

Du erklärst uns hier gerade, dass die Behörde dann (auf Grundlage welcher Rechtsnorm eigentlich?) die Zulassung weiterer KFZ verweigern könnte oder Zulassungen widerrufen könnte, weil Du unangenehm viele Reifen besitzt, die Unbehagen erzeugen...

 

Und nein, bei den nicht geisteskranken Behördenmitarbeitern fällt nur der Gesetzgeber negativ auf, wegen zusätzlichem Verwaltungsaufwand ohne nachvollziehbare Begründung und vermutlich ohne personelle Aufstockung der Behörde...

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Sagen wir es so: Wenn eine "Waffenteile- Kontingentierung" pro Waffe kommt, dann könnte man mit max. 1 Wechsel-System pro Waffe leben müssen und darüber setzt dann die Bedürfnis-Prüfung ein.

Am Ende werden die Themen immer gesamtheitlich betrachtet, eine Begrenzung der Anzahl WS und eine Bedürfnis-Prüfung für WS kannst Du nicht thematisch komplett trennen.

 

 

 

Au weia, angesichts solcher Denke. 

Au weia. 

Geschrieben
1 hour ago, Schwarzwälder said:

wenn so ein Behördenmitarbeiter sich negativ beeindruckt von der Vielzahl der NWR Einträgen zeigt.

 

1 hour ago, Schwarzwälder said:

Und spätestens jetzt fällt man mit seinen 3x 12 Einträgen = 36 Einträge bei der KFZ-Zulassungsstelle einigermaßen negativ auf.

 

Dann zeigt sich der Behördenmitarbeiter eben negativ beeindruckt und ich falle dann auch noch einigermaßen negativ auf. Und jetzt? Das sagt ja nichts über mich aus, sondern über den Behördenmitarbeiter selbst.

 

Solange sich mein Behördenmitarbeiter an die rechtlichen Grundlagen hält und meine Anträge korrekt bearbeitet ist es mir ziemlich egal, was der Behördenmitarbeiter über mich denkt bzw. denken könnte. 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb heinzaushh:

Abenteuerliche Interpretation....... 

Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 1965 noch sehr scharf die Intention des Reichswaffengesetzes von 1938 erkannt und daher nur auf die Faustfeuerwaffen bezogen gesehen: 

Link Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 04.11.1965, Az.: BVerwG I C 115.64

Zitat

Das Pistolenschießen kann als Sport betrieben werden; es ist eine olympische Disziplin, Diese Sportart weist die Besonderheit auf, daß sie mit Waffen ausgeübt wird. Der Erwerb und der Besitz derartiger Waffen ist zum Schütze öffentlicher Belange durch die Rechtsordnung verfassungsrechtlich bedenkenfreien Beschränkungen unterworfen. Die Tatsache, daß der Antragsteller eine Waffe zur sportlichen Betätigung erwerben will, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Ansicht des Klägers, daß ihm die Erlaubnis zum Erwerb der Waffe zu erteilen sei. Die Behörde darf vielmehr auch beim Waffenerwerb für sportliche Zwecke die - im Rahmen des § 15 Abs. 1 WaffG grundgesetzmäßige - Bedürfnisfrage prüfen, da anderenfalls durch die bloße Behauptung des Antragstellers, er wolle mit der Waffe Sport treiben, § 15 Abs. 1 WaffG zum Schaden der Allgemeinheit leicht umgangen werden könnte. Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen.

Man lese übrigens im Reichswaffengesetz nach: Link Reichswaffengesetz 1938 

Ein Bedürfnis musste seinerzeit nur für den Erwerb von FAUSTfeuerwaffen oder Waffenscheinen (Führen) nachgewiesen werden, nicht für Langwaffen generell.

Natürlich gab es viele Ausnahmen: Besitzer von Jahresjagdscheinen durften Faustfeuerwaffen auch ohne Waffenerwerbsschein kaufen + führen, ebenso viele damals politisch privilegierte Personenkreise. Bedürfnisprüfungen für Faustfeuerwaffen dienten damals primär dem Zweck der Kriminalprävention. Inzwischen hat sich der Satz "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" von diesem ursprünglichen Zweck weit entfernt und als nicht mehr zu hinterfragende, vorgegebene Maxime verabsolutiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Begriff "Bedürfnis " hatte sowohl im 1928er und 1938 Gesetz eine andere Intention, ebenso wie "So wenig Waffen...... ".

Neben den von dir angeführten  "Ausnahmen" wurde als Bedürfnis z. B. der  "Selbstschutz" regelmäßig anerkannt- auch ohne priviligiert zu sein.

Das BVG hat die Vorgabe aus freien Stücken interpretiert, eine direkte Ableitung aus den früheren Gesetzen ist kaum abzuleiten- wenn dann schon eher aus dem 1928er Gesetz- das unter den Eindrücken der Zeit nach 1918 entstanden ist.

 

Ist in diesem thread völlig irrelevant, hier gehts eher um das ausmalen verquerer Hirngespinste und die Legitimierung des vorauseilenden Gehorsams anhand fragwürdiger Querverweise ins Waffenrecht. 

 

 

Bearbeitet von heinzaushh

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