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IGNORED

Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?


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Geschrieben

Die scharfen Überkontingentregelungen einerseits und die bisherige Privilegierung von Wechselsystemen andererseits (bedürfnisfreier Erwerb kalibergleicher oder kleinerer WS, kein Erwerbsstreckungsgebot bei WS, WS zählen bei Waffenschrankbegrenzungen nicht mit) sowie die Möglichkeit, mit einem KK WS günstig die Trainings- u. ggf.- Wettkampferfordernisse für die GK-Grundwaffe zu erfüllen, machen solche Wechselsysteme v.a. für Sportschützen egal ob für Kurz- oder Langwaffen hochattraktiv. Siehe auch: https://www.vdb-waffen.de/d/dxxtbtbc.pdf

 

Allerdings gibt es auch "Gewitterwolken":

- Seit geraumer Zeit werden im NWR für 1 Wechselsystem nicht mehr ein Eintrag, sondern bis zu 5 Einträge vorgenommen, sowohl bei Kurzwaffen-WS als auch bei Langwaffen-WS. Diese Eintragsflut führt dazu, dass mancher Behördenmitarbeiter von "ziemlichen Waffenanhäufungen" spricht, obwohl man gerade erst 3 Überkontingentwaffen verkauft hat (-3 Einträge im NWR), aber je 1 WS für Kurzwaffe und 1 für Langwaffe als Ersatz gekauft hat (+10 Einträge im NWR)... netto sind also trotz 3 SL-Waffen weniger die Zeilen im NWR-Register um 7 gestiegen.

- Im neuen österreichischen Waffengesetz sind pro Waffenplatz (Kategorie B) nur 2 EWB-pflichtige Waffenteile erlaubt, siehe §23 Absatz 3: https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/23.

Zitat

(3)Absatz 3Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt.

Ein Wechselsystem wird dort als 2 Waffenteile (Lauf+Verschluss) eingetragen, d.h. defacto gibt es ohne besondere Ausnahmegenehmigung eben nur noch 1 Wechselsystem. Vorbild für Deutschland?

- Der DSB fordert ganz ausdrücklich den Fortbestand der Privilegierung von Wechselsystemen - wohl kein Zufall, siehe DSB-Stellungnahme Seite 5 ff.: Link DSB Angeblich soll die Möglichkeit des 3D-Drucks von Griffstücken, um je ein WS zur Komplettwaffe zu ergänzen, ein Argument sein (welcher Sportschütze macht das, wo ist da die Deliktrelevanz, frage ich mich?). 

- Insgesamt ist aber auch aus jüngeren Gerichtsurteilen erkennbar, dass Waffenteile wie Lower und teils Upper ohne gesichertes Bedürfnis gerne eingezogen werden (Berlin). Der alte Kommentar zum Reichswaffengesetz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" pflanzt sich also auch im Bereich EWB-pflichtiger Waffenteile fort: "So wenig Waffen(teile) wie möglich im Volk".

Siehe Auszug aus der Urteilsbegründung des VG Berlin (Aktenzeichen 31 K 58/22) Link (hier ging es zwar um "Lower", aber die Formulierungen des Gerichts sind doch sehr allgemein gehalten:

Zitat

Im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Waffengesetzes und der Zwecksetzung speziell des § 58 Abs. 13 WaffG sieht es sich daher in der Pflicht, gemeinsam mit den Waffenbehörden einem übermäßigen Horten von Waffenteilen - auch als mögliche Bausteine mehr oder weniger beliebig neu zusammensetzbarer Schusswaffen - um ihrer selbst willen vorzubeugen. Dem dient die Bedürfnisprüfung, einschließlich der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Teile. Die Anforderungen an diese Prüfung dürfen nicht leichtfertig abgeschwächt werden. Es fällt in die Verantwortung der Antragsteller, den Bedürfnisnachweis zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG) und in diesem Rahmen nötigenfalls auch plausible, nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit zu machen.

 

Insgesamt hoffe ich, dass unsere Lobby hier aufpasst und Bedürfnisprüfungen für WS oder enge Begrenzungen von Waffenteilen gegensteuert.

Geschrieben (bearbeitet)

Ähem, suchst Du Probleme in Deiner persönlichen Echokammer?

 

Ein AR15 Wechselsystem besteht seit 2020 im NWR aus 4 Teilen mit eigener ID. Eine gesamte Waffe aus 5.

In die WBK wird ein WS dennoch mit nur einer Zeile/Eintrag abgebildet.

 

Daraus das Problem zu konstruieren, Ämtern könnte seit 2020 die gegenüber der Anzal erworbener WS in der WBK exponentiell zunehmende Anzahl an Einzelteilen im NWR als Anlass nehmen, WS zu kontingentieren oder je einen Bedürfnisnachweis scheint mir mehr als fragwürdig.

 

Dein verlinktes Urteil stellt überhaupt nicht auf WS ab sondern explizit auf vor 2020 frei erwerbbare Gehäuseteile (aber Lower, somit kein wesentliches Teil eines WS), die dem Antragsteller 2020 nicht in seine WBK eingetragen wurden.  

Bearbeitet von Bounty
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Geschrieben

Verstehe auch nicht, was hier konstruiert werden soll? WS waren bis jetzt kein Thema und wurden nirgends in Frage gestellt. Der Gesetzgeber hat erst den Besitz und die Aufbewahrung konkretisiert mit dem Hinweis, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

 

Das Urteil hat überhaupt gar nichts mit WS zu tun, sondern mit Griffstücken/Lowern und dass der Antragssteller kein Bedürfnis dafür nachweisen konnte...

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Diese Eintragsflut führt dazu, dass mancher Behördenmitarbeiter von "ziemlichen Waffenanhäufungen" spricht

Welcher Behördenmitarbeiter spricht wen gegenüber von "ziemlichen Waffenanhäufungen" wegen der Eintragung von Einzelteilen im NWR?

Wurde das in deinem beisein geäußert oder woher stammt diese Aussage?

Geschrieben

Das mit den "Anhäufungen" wurde mir genauso (wortwörtlich) berichtet. Hat ein Mitarbeiter beim Ausdruck des NWR-Registerauszugs so gesagt. Manche Behördenmitarbeiter sind beeindruckt, was so ein Wechselsystem alles im NWR an EWB-pflichtigen Teilen mit sich bringt und wieviel "Teile" sich da bei manchen LWB "anhäufen".

Was das Urteil anbelangt: Ja, es ging um Lower. aber bei den Urteilsbegründungen sind dann dorch ein paar allgemeinere Begründungen gefallen, die man durchaus auch auf andere Waffenteile beziehen darf.

Ansonsten konstruiere ich ja nix. Der DSB wird schon seinen Grund haben, warum er das Thema Wechselsysteme in seiner Stellungnahme aufgreift.

Österreich ist da womöglich Vorreiter. Ja, man bekommt WBK-Plätze für 2 Waffen der Kategorie B. Pro Waffe gibt es dort noch genau 2 Waffenteile oder eben genau 1 Wechselsystem.

Wenn wir nicht aufpassen, könnte das auch in D mal so kommen. Ich wollte nur, dass unsere Lobby das weiter auf dem Schirm hat.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die scharfen Überkontingentregelungen einerseits und die bisherige Privilegierung von Wechselsystemen andererseits (bedürfniserlaubnisfreier Erwerb kalibergleicher oder kleinerer WS, kein Erwerbsstreckungsgebot bei WS, WS zählen bei Waffenschrankbegrenzungen nicht mit) sowie die Möglichkeit, ...

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Schwarzwälder:

sowie die Möglichkeit, mit einem KK WS günstig die Trainings- u. ggf.- Wettkampferfordernisse für die GK-Grundwaffe zu erfüllen

 

Zumindest beim BDS zählen zu Pflichtterminen nur Termine mit dem Kaliber eingetragener Grundwaffe ?

Geschrieben

Bei welchem LV, woraus entnimmst Du das? Gibt es von jenem eine entsprechende Regelung oder sonstige Verlautbarung?

 

---

 

Waffenrechtlich gesehen ist für ein WS zur Grundwaffe zwar der Erwerb, nicht aber der Besitz erlaubnisfrei. Und da ein anerkanntes Bedürfnis Voraussetzung ist für die Erteilung einer Besitzerlaubnis, kann die Behörde sowohl bei der Eintragung als auch später sehr wohl erfragen, wofür denn das WS benötigt werde. Entsprechende Nachfragen sollte man also schlüssig beantworten können.

 

Gängige Praxis ist das allerdings zumindest hier bei uns in Bayern nicht; in der Regel wird wohl bei Sportschützen schlicht das entsprechende Bedürfnis entsprechend §8 WaffG unterstellt, da bei Besitz einer entsprechenden Grundwaffe die Sportschützeneigenschaft ja bereits glaubhaft gemacht wurde. Manche Behörden verlangen bei WS in abweichenden Kalibern eine Bedürfnisbestätigung des Schießsportverbands oder zumindest eine eigene Darlegung der Erforderlichkeit für die Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung, andere unterstellen auch hierfür ein Bedürfnis.

 

Soweit ich mich erinnere gab es in meinem erweiterten Dunstkreis einen Fall, bei dem die Behörde einen Besitzer eines AR15 nebst mehrerer einst erlaubnisfreier Gehäuseunterteile bei deren Eintragung darauf hinwies, daß sie bei Erwerb (genauer: Erteilung der Besitzerlaubnis) mehrerer weiterer WS eine Begründung der jeweiligen Erforderlichkeit möchte. Der Betreffende ist heute glaub ich Jagdscheininhaber...

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb lrn:

Bei welchem LV, woraus entnimmst Du das? Gibt es von jenem eine entsprechende Regelung oder sonstige Verlautbarung?

 

Falls auf mich bezogen:

 

Eine offizielle Stellungnahme (Rundschreiben) gab es auch von meinem LV1 (als Einzel) bislang leider nicht.

Meine Aussage bezieht sich lediglich auf meinen Kameraden (Mitarbeiter Wannsee & LLZ) nach mehrmaliger Nachfrage (wo er wieder nachgefragt hatte).

Ging auch ums Thema "Nachweis eigene Waffe".

Es solle für die (4/6) Pflichttermine genügen, wenn im Schießbuch Kaliber (& Waffenart) der eingetragenen Waffen steht.

Also nicht nur kleinere WS-Kaliber.

Für Zusatztermine ists egal.

 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Das mit den "Anhäufungen" wurde mir genauso (wortwörtlich) berichtet. Hat ein Mitarbeiter beim Ausdruck des NWR-Registerauszugs so gesagt. Manche Behördenmitarbeiter sind beeindruckt, was so ein Wechselsystem alles im NWR an EWB-pflichtigen Teilen mit sich bringt und wieviel "Teile" sich da bei manchen LWB "anhäufen".

 

 

Wenn ein Behördenmitarbeiter - ersichtlich - sein eigenes "Geschäft", seinen Aufgabenbereich nicht durchdringt bzw. kapiert - soll das das Problem des Bürgers sein...?

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