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IGNORED

Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.


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Geschrieben
1 hour ago, ToniPistole said:

 Problem hier nur das manche Behörden die Ansicht vertreten, dass man solange die Waffe nicht in der WBK steht damit auch nicht zum Schießstand kann.

 

Ich halte es für mich immer so: Nicht fragen, sondern an das Waffengesetz halten. Und das sagt, Erwebsmeldung binnen zwei Wochen nach übergang der tatsächlichen Gewalt (Erwerb). Da es keine halbe/eingeschränkte tatsächliche Gewalt im Waffengesetz gibt, kann ich mit der Waffe auch zum Schiessstand bzw. als Jäger in den Wald gehen.

 

Man sollte die Behörde nur fragen, wenn über die im Waffengesetz sowieso erlaubten oder nicht geregelten Dinge hinausgehen möchte. Ist etwas laut Gesetz erlaubt oder nicht geregelt, dann kann man mit einer Nachfrage nur verlieren. Denn wenn die Behörde dann nämlich ein explizites Verbot ausspricht, dann hat man verloren und müsste den Weg über den rechtmittelfähigen Bescheid und die Gerichte gehen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Stefan Klein:

Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig.

Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. 

 

Doch, liefert es. Der Erwerb ist anzeigepflichtig und zwar innerhalb von zwei Wochen und nicht nach zwei Wochen! Nur weil man die Waffe innerhalb der zwei Wochen wieder überlässt, erlischt nicht die Anzeigepflicht!

 

Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Qnkel:

Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.


Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt.


Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. 
 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Stefan Klein:

Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. 

Aus Sicht des Gesetzes sind allgemein erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG und im Einzelfall erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne des § 12 I WaffG im Rahmen der Anzeigepflichten eben gerade gleichgestellt.

Deshalb weist Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG auch wieder trotz der Erlaubnisfreiheit auf die Eintragungpflicht gem. §§ 37a, 37g WaffG hin, die hier "ausnahmsweise" wieder gilt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Stefan Klein:

Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab.

Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht.

 

Warum Mittlerweile?

 

Das ist so alt wie das WaffG selber: BayObLG, RReg. 4 St 108/76 v. 30.12.1976 

 

Nur haben sich das manche (ja.. auch Verbände) wieder zurechtgelegt, ohne das es jemals dafür eine Grundlage gab. Purer Schwurbel.

 

Leitsatz:

Zitat

Begriff des Überlassens einer Waffe


Das Überlassen einer Schußwaffe erfordert keine Besitzübertragung. Es genügt, wenn die Waffe einem Besitzdiener lediglich vorübergehend und für kurze Zeit zum Schießen außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte übergeben wird.

 

Aus den Gründen:

 

Zitat

Zur näheren Bestimmung des Begriffs der tatsächlichen Gewalt, der auch in § 59 WaffG verwendet wird, hat der BGH zum Vergleich die Begriffsbestimmungen herangezogen, die das BGB in § 854 I und § 856 I für den Besitz gibt. Hiernach wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der „tatsächlichen Gewalt über die Sache” erworben und dadurch beendigt, daß der Besitzer die „tatsächliche Gewalt über die Sache” aufgibt oder in anderer Weise verliert.

 

Daraus hat der BGH gefolgert, daß jedenfalls der unmittelbare Besitzer einer Schußwaffe im Regelfall auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt anzusehen ist (BGHSt 26, 12 = NJW 1975, 226). Die Entscheidung des BGH kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß es zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen stets der Begründung unmittelbaren Besitzes und zum Überlassen dementsprechend der Aufgabe und Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf einen anderen bedarf. Daß auf den Besitzerwerb und die Besitzübertragung für die Frage des Erwerbs und der Einräumung der tatsächlichen Gewalt nicht abgestellt werden darf und daß dieRechtsprechung zu § 10 SchußwaffenG (RGSt 66, 249) und zu § 11 ReichswaffenG, auf die sich teilweise noch Hinze (§ 28 Anm. 23 und § 4 Anm. 4) stützen möchte, nicht mehr herangezogen werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz selbst.

 

Abgesehen davon, daß dieses auf den zivilrechtlichen Begriff des Besitzes gerade nicht abstellt, läßt sich aus mehreren Vorschriften entnehmen, daß auch der Nichtbesitzer der Erlaubnispflicht unterliegt, sofern er eben die tatsächliche Gewalt i.S. des Waffengesetzes über die Schußwaffe erlangt oder ausübt. Das zeigt sich an dem Fall des Besitzdieners, der in abhängiger Stellung die tatsächliche Gewalt über Sachgüter dergestalt erwirbt oder ausübt, daß er dabei an fremde Weisungen gebunden, selbst aber nicht Besitzer ist (§ 855 BGB; RGRK, 12. Aufl., § 854 Vorb. Rdnr. 3). Gleichwohl ist auch die Sachherrschaft des Besitzdieners tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinne.   

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Stefan Klein:


Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt.


Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

 

Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst??

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

 

Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.

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