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IGNORED

Ein- und Austragung in WBK auch bei Widerruf innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist.


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Geschrieben
1 hour ago, ToniPistole said:

 Problem hier nur das manche Behörden die Ansicht vertreten, dass man solange die Waffe nicht in der WBK steht damit auch nicht zum Schießstand kann.

 

Ich halte es für mich immer so: Nicht fragen, sondern an das Waffengesetz halten. Und das sagt, Erwebsmeldung binnen zwei Wochen nach übergang der tatsächlichen Gewalt (Erwerb). Da es keine halbe/eingeschränkte tatsächliche Gewalt im Waffengesetz gibt, kann ich mit der Waffe auch zum Schiessstand bzw. als Jäger in den Wald gehen.

 

Man sollte die Behörde nur fragen, wenn über die im Waffengesetz sowieso erlaubten oder nicht geregelten Dinge hinausgehen möchte. Ist etwas laut Gesetz erlaubt oder nicht geregelt, dann kann man mit einer Nachfrage nur verlieren. Denn wenn die Behörde dann nämlich ein explizites Verbot ausspricht, dann hat man verloren und müsste den Weg über den rechtmittelfähigen Bescheid und die Gerichte gehen.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Stefan Klein:

Würde man nun also dem exakten Wortlaut des Gesetzes (§37 + §37a WaffG) folgen, so wäre plötzlich in ganz vielen Fällen eine entsprechende Erwerbs- und Überlassungsanzeige fällig.

Eigentlich bräuchte es eine Klarstellung, welche Fälle des Erwerbs tatsächlich eine entsprechende Anzeigepflicht auslösen. Die liefert das Gesetz aber nicht. 

 

Doch, liefert es. Der Erwerb ist anzeigepflichtig und zwar innerhalb von zwei Wochen und nicht nach zwei Wochen! Nur weil man die Waffe innerhalb der zwei Wochen wieder überlässt, erlischt nicht die Anzeigepflicht!

 

Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 33 Minuten schrieb Qnkel:

Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.


Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt.


Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. 
 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Stefan Klein:

Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

Die einzige Ausnahme sind Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis Bedarf. Die hierzu im Gesetz gewählte Formulierung qualifiziert nämlich eher die Art der Schusswaffe (z.B. unterliegen erlaubnisfreie Gas- oder Druckluftwaffen nicht der Anzeigepflicht) als dass es den Erwerbsvorgang als solches freistellt. 

Aus Sicht des Gesetzes sind allgemein erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 zum WaffG und im Einzelfall erlaubnisfreie Schusswaffen im Sinne des § 12 I WaffG im Rahmen der Anzeigepflichten eben gerade gleichgestellt.

Deshalb weist Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 zum WaffG auch wieder trotz der Erlaubnisfreiheit auf die Eintragungpflicht gem. §§ 37a, 37g WaffG hin, die hier "ausnahmsweise" wieder gilt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb Stefan Klein:

Genau darauf auf solche Urteile zielte meine obige Aussage ab.

Mittlerweile interpretieren Gerichte jedes bloße, auch kurzzeitige Aushändigen als Erwerb. Das obige Urteil befasst sich zwar mit dem Überlassen an eine Unberechtige. Im Kern geht es jedoch darum, was das Gericht unter Überlassen versteht.

 

Warum Mittlerweile?

 

Das ist so alt wie das WaffG selber: BayObLG, RReg. 4 St 108/76 v. 30.12.1976 

 

Nur haben sich das manche (ja.. auch Verbände) wieder zurechtgelegt, ohne das es jemals dafür eine Grundlage gab. Purer Schwurbel.

 

Leitsatz:

Zitat

Begriff des Überlassens einer Waffe


Das Überlassen einer Schußwaffe erfordert keine Besitzübertragung. Es genügt, wenn die Waffe einem Besitzdiener lediglich vorübergehend und für kurze Zeit zum Schießen außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte übergeben wird.

 

Aus den Gründen:

 

Zitat

Zur näheren Bestimmung des Begriffs der tatsächlichen Gewalt, der auch in § 59 WaffG verwendet wird, hat der BGH zum Vergleich die Begriffsbestimmungen herangezogen, die das BGB in § 854 I und § 856 I für den Besitz gibt. Hiernach wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der „tatsächlichen Gewalt über die Sache” erworben und dadurch beendigt, daß der Besitzer die „tatsächliche Gewalt über die Sache” aufgibt oder in anderer Weise verliert.

 

Daraus hat der BGH gefolgert, daß jedenfalls der unmittelbare Besitzer einer Schußwaffe im Regelfall auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt anzusehen ist (BGHSt 26, 12 = NJW 1975, 226). Die Entscheidung des BGH kann jedoch nicht dahin verstanden werden, daß es zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen stets der Begründung unmittelbaren Besitzes und zum Überlassen dementsprechend der Aufgabe und Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf einen anderen bedarf. Daß auf den Besitzerwerb und die Besitzübertragung für die Frage des Erwerbs und der Einräumung der tatsächlichen Gewalt nicht abgestellt werden darf und daß dieRechtsprechung zu § 10 SchußwaffenG (RGSt 66, 249) und zu § 11 ReichswaffenG, auf die sich teilweise noch Hinze (§ 28 Anm. 23 und § 4 Anm. 4) stützen möchte, nicht mehr herangezogen werden kann, ergibt sich aus dem Gesetz selbst.

 

Abgesehen davon, daß dieses auf den zivilrechtlichen Begriff des Besitzes gerade nicht abstellt, läßt sich aus mehreren Vorschriften entnehmen, daß auch der Nichtbesitzer der Erlaubnispflicht unterliegt, sofern er eben die tatsächliche Gewalt i.S. des Waffengesetzes über die Schußwaffe erlangt oder ausübt. Das zeigt sich an dem Fall des Besitzdieners, der in abhängiger Stellung die tatsächliche Gewalt über Sachgüter dergestalt erwirbt oder ausübt, daß er dabei an fremde Weisungen gebunden, selbst aber nicht Besitzer ist (§ 855 BGB; RGRK, 12. Aufl., § 854 Vorb. Rdnr. 3). Gleichwohl ist auch die Sachherrschaft des Besitzdieners tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinne.   

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Stefan Klein:


Der §12 WaffG regelt nur Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, nicht aber Ausnahmen von den Anzeigepflichten der §37 und §37a. So braucht der WBK-Inhaber / Sportschütze, der sich eine mehrschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition zum sportlichen Schießen ausleiht, eben keine Erwerbserlaubnis (= Voreintrag), Mindestalter, Geeignetheit der Waffe usw. vorausgesetzt.


Wenn man jedoch nun streng dem Wortlaut des §37 und §37a folgt, dann ist defacto jedes Überlassen/Erwerben anzeigepflichtig.

 

Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst??

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

 

Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.

Geschrieben

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
(3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

 

 

Wenn man das stumpf anwendet, dann führt jeder meldepflichtiger Vorgang auch zu einer Vorlagepflicht und einem Eintrag.

 

Ausnahmen sind keine genannt.

 

Dinge wie 14-tägige Rückgabefrist und Monatelange Bearbeitungszeiten der Behörden (ich habe schon 8 Monate auf eine Eintragung gewartet), sind im Gesetz nicht vorgesehen. Das ist in der Realität nicht praktikabel. Das WaffG hebelt das BGB damit aus.

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Qnkel:

 

Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst??

 

 

Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.


Zügele deinen Ton. Ich bin des Lesens durchaus mächtig.


Die von dir zitierte Stelle des §37a WaffG verstehe ich anders. Der Paragraf regelt, für welche Schusswaffen die Anzeigepflicht gilt, qualifiziert damit lediglich deren rechtlichen Status. Bedeutet: die Anzeigepflicht gilt für alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen.

 

§12 WaffG befasst sich hingegen mit Erwerbern (= Personen) und deren Erwerbserlaubnissen. Nur weil der Paragraf einzelne Ausnahmen regelt, in denen der Erwerber keine konkrete Erwerbserlaubnis vorlegen muss, ändert sich am rechtlichen Status der Schusswaffe nichts. Es bleibt immer noch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die da überlassen/erworben wird.

Bedeutet: Aus einer erlaubnispflichtigen wird durch Anwenden des §12 WaffG keine erlaubnisfreie Schusswaffe. Wenn sich dadurch nämlich der Status der Schusswaffe ändern würde (= erlaubnisfrei), dann ergäben sich auch ganz andere Rechtsfolgen, wie bspw. im Bereich der Aufbewahrung.

 

Gruß

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)

P.S. Wir sind uns ja vermutlich einig, dass so etwas nicht bzw. nur wenig praktikabel ist. Es ging mir hier nur um die wörtliche Auslegung der jeweiligen Paragrafen. Ob das Sinn macht, steht auf einem ganz anderen Blatt.
 

Grüße

 

Stefan

Bearbeitet von Stefan Klein
Geschrieben (bearbeitet)

Puh, was soll ich da noch sagen? Fang vielleicht bei §1 an.

 

Im WaffG gibt's keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen", weil was soll das auch sein? Erlaubnis eines Gegenstands.

 

Es gibt erlaubnispflichtigen Umgang, untergliedert in Erwerb, Besitz und Führen.

 

Diese Erlaubnis erhält immer eine Person und nicht eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist ein toter Klumpen Metall, der keine Rechte oder Pflichten haben kann.

 

Dieser Umgang ist im WaffG geregelt, inklusive Ausnahmen und Anzeigepflichten. Und danach ändert sich, ja genau, der rechtliche Status. Der Umgang mit einer Schusswaffe auf einem Schießstand hat einen anderen rechtlichen Status als in der Öffentlichkeit, oder beim Händler etc.

 

Wenn sich nach seiner Interpretation der rechtliche Status nie ändert, wie kann dann jemand ohne WBK/Erlaubnis eine fremde Schusswaffe auf dem Schießstand erwerben? Das wäre nach deiner Theorie ja völlig unmöglich...

Bearbeitet von Qnkel
Geschrieben (bearbeitet)

@Qnkel Puh, was soll ich denn angesichts solcher Aussagen noch sagen? 

Vielleicht so viel: 

Das Waffengesetz unterteilt Waffen oder Munition danach, ob der Umgang damit erlaubnispflichtig, ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen oder verboten ist.

Der Begriff "erlaubnispflichtige Schusswaffen" bzw. "erlaubnispflichtige Waffen" wird sowohl im WaffG wie auch in der AWaffV explizit verwendet (z.B. §20(2) WaffG, §36(3) WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG usw.). Anlage 2 definiert sogar diese Waffen abschließend nach verboten, erlaubnispflichtig bzw. erlaubnisfrei. Der rechtliche Status einer Waffe ändert sich demnach nicht. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bleibt immer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Was sollen also diese Behauptungen? 

 

§37a WaffG besagt, dass der Erwerb einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, angezeigt werden muss. §12 WaffG regelt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Heißt aber eben für alle anderen Fälle des Erwerbs, dass dann die Anzeigepflichten des §37/37a greifen. Aber das ist ein Nebenkriegsschauplatz, der ins Uferlose führt...

 

Für unseren Fall des Versands, Nichtgefallens/Mangelfeststellung und Rücksendens einer Waffe könnte also möglicherweise §12 (1) Satz 1 a) WaffG herangezogen werden:

[Zitat]: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt.
Der Umgang, sprich die Entgegennahme vom Versanddienstleister und die Prüfung auf Mängelfreiheit, dürfte wohl unzweifelhaft vom Bedürfnis gedeckt sein und unter die Formulierung "im Zusammenhang damit" fallen. Ist der Erwerb also lediglich vorübergehend, wovon man wohl bei umgehendem Rückversand ausgehen kann, könnte man zum Schluss kommen, dass in dem durch den Threadstarter aufgeworfenen Fall eben keine Anzeigepflicht nach §37/37a WaffG besteht. Über diesen Umstand sollten sich Überlasser und Erwerber aber umgehend einig werden...

 

Grüße

 

Stefan 

 

Bearbeitet von Stefan Klein

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