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IGNORED

Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers


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Geschrieben

Man sollte bedenken, daß das Überlassen an einen Nichtberechtigten (Code vom Berechtigten an z.B. die Ehefrau), was für den verstorbenen "Überlasser"/Berechtigten in der Tat qua existus folgenlos bleibt, das spiegelbildliche Element auf der anderen Seite hat: Ist das Überlassen des Codes an die Gattin (= Verraten des Verstecks des Schlüssels an Gattin, Überlassen des Zweitschlüssels an Gattin = letztlich Überlassen der Waffen an Gattin) waffenrechtlich nicht zulässig, dann wird die Gattin dadurch zum nichtberechtigten Besitzer der Waffen. Nicht gut. Gar nicht gut. Zumindest nicht offiziell. Inoffiziell kann man es so machen und die Gattin erklärt später, falls (!) sie befragt wird, daß sie den Code/Schlüssel nach dem Hinscheiden zufällig im Rahmen einer Suche entdeckt hat.

Einen "versteckten" Schlüssel zufällig oder nach Suche finden ist o.k., vorher wissen wo er steckt ist nicht gut.

Bleibt das Problem, ob die Gattin zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Und bleibt.

Sinnvollerweise setzt man aber schon früher an. Nämlich indem man klärt, wer die Waffen erben soll. Welchen Sinn hat der Aufwand, wenn der Erbe schon Pickel im Hirn bei dem bloßen Gedanken an Waffen bekommt? Da wäre es doch vorzuziehen, jemand als Erbe (konkret: Vermächtnisnehmer) vorzusehen, der die Schätze zu würdigen weiß und sie geht und pflegt und bei jeder Benutzung dankbar an den edlen Spender denkt. Ggfs. mit der Auflage versehen, eine Summe x an die Erben zu zahlen. In Absprache mit der WaffBeh könnte man dem die Zweitschlüssel geben, und da er zum einen alls WBK-Inhaber zuverlässig ist und zum anderen keinen Zugang zu den Schränken hat besteht auch keine "Gefahr".

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Ich bin es nicht ... denn da er keinen Zugang zum Schrank hat bzw. nicht beim Erblasser wohnt nutzt ihm der Schlüssel nichts - er hat keinen Besitz. Und wenn er darauf achtet, den Schlüssel zuhause in seinem Tresor zu lassen, kann er den Erblasser auch besuchen - auch dann hat er keinen Besitz. Vielleicht könnte man den Erblasser belangen - aber der ist schon tot. 

Geschrieben

Oops. Mea culpa. Ich hatte die Antwort von whs recht spät und müde und dabei den Begriff "Verstorbener" schlichtweg nicht realisiert sondern den Zuverlässigkeitseinwand einfach auf den Dritten/Schlüsselbesitzer bezogen, zumal ich in meinem vorherigen post bereits (überflüssigerweise) festgestellt hatte, daß den Verstorbenen/Erblasser den Verlust der Zuverlässigkeit nicht (mehr) tangiert.

Die richtige Erwiderung wäre daher gewesen:

"Wohl kaum. Wie bereits festgestellt."

Geschrieben

Auf jeden Fall sollte sich jeder Waffenbesitzer Gedanken machen, wie es nach seinem Ableben mit seinen Waffen weitergehen soll. Dazu gehört auch, dass die Angehörigen die Möglichkeit erhalten, den Tresor zu öffnen und das Versteck zum Schlüssel, Zahlenkombi, PIN-Code o.ä. in geeigneter Weise an diese übermittelt werden. Am besten ist es wohl, wenn diesbezüglich mit einer anderen berechtigten Person entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Öffnungen durch Tresorhersteller oder zertifizierte Fachfirmen sind sehr teuer und sollten vermieden werden. Herkömmliche Schlüsseldienste bekommen die alten Behältnisse nach Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 relativ problemlos auf, ab Widerstandsgrad 0 der DIN/EN 1143-1 kommen die aber schon ordentlich ins schwitzen, wie ich schon gehört habe. Vor allem dann, wenn der Tresor beschädigungsfrei geöffnet werden soll.

 

Hinsichtlich der Blockiersysteme verhält es sich im übrigen so, dass in der Tat alle PTB-Zulassungen abgelaufen sind (weil es den Firmen einfach viel zu teuer war, sich neue Zulassungen zu besorgen, die dann kaum genutzt werden). Lediglich alte Rest- und Lagerbestände können deshalb noch in Erbwaffen verbaut werden. Bis auf wenige Ausnahmen werden nun zu erteilten Erben-WBK stets Ausnahmen von der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erteilt. Das Thema hat sich wie erwartet "totgelaufen".  

 

SBine

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Bis auf wenige Ausnahmen werden nun zu erteilten Erben-WBK stets Ausnahmen von der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erteilt. Das Thema hat sich wie erwartet "totgelaufen". 

 

Das ist ja prima, geht doch! Einfach nur "totgelaufen" würde ich nicht direkt sagen. Es gab insbesondere hier deutlichen Widerstand gegen die Teile. Hat also genützt.

Bearbeitet von mwe

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