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IGNORED

PCP Gewehr auf WBK Gelb


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Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb meowmeow:

Ok die Antworten hatten sich jetzt überschnitten. Prüft die WBehörde tatsächliche alle Verbände und deren Disziplinen vor/beim Eintragen? Wie erwähnt muss ich ja kein Bedürfnis mit einreichen. 

 

 

ER muss nicht alle Prüfen! 

 

Wenn er Zweifel hat weil das nix ist was er quasi täglich einträgt, fragt er einfach dich nach der Disziplin und  kannst DU keine nennen, hast DU ein Problem.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb tuersteher:

In Deutschland? Oder kann der Sport auch in der EU (Harmonisierung!) oder gar irgendwo auf der Welt ausgeübt werden?!

 

Die gelbe WBK ist so etwas wie ein Privilegierung für Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen (§ 14 [6] WaffG).

Ein "Auslandsbedürfnis" könnte da eher schwierig werden.

 

Die Waffenbehörde wird in solchen Fällen wohl auch in die WaffVwV schauen, siehe dort zu § 8, Ziffer 8.1.1 und demzufolge vermutlich "strenge" Maßstäbe anlegen.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
1 hour ago, Fyodor said:

Auf gelb nur, wenn es in einem anerkannten Verband in einer genehmigen Disziplin verwendet werden kann.

 

Und weil das Waffengesetz kompliziert ist und ich das so im WaffG (§ 14 Abs 6)) gerade nicht gefunden habe: Hast Du dafür eine Fundestelle im WaffG.

Geschrieben
2 minutes ago, Elo said:

Die gelbe WBK ist so etwas wie ein Privilegierung für Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen (§ 14 [6] WaffG).

Ein "Auslandsbedürfnis" könnte da eher schwierig werden.

 

Die Waffenbehörde wird in solchen Fällen wohl auch in die WaffVwV schauen, siehe dort zu § 8, Ziffer 8.1.1.

 

Meinst Du den folgenden Teil:

Quote

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“ als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.

 

Damit würden die Sportschützen im Ausland immer illegal schiessen und jeder der sich im Ausland mit seinen in DE gekauften Waffen sportlich betätigt wäre direkt als unzuverlässig anzusehen und sollte konsequenterweise auch sofort die WBKs entzogen bekommen. Andererseits ist das nur die WaffVwV und die widerspricht nunmal erstens öfters dem Gesetz und bindet zweitens nur die Verwaltung.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

Fundestelle

 

Noch mal der Link, es geht dort grundsätzlich um Waffensammeln/-horten, aber halt auch um grundsätzliche Bedürfnisfragen

 

Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13

 

https://openjur.de/u/897666.html

 

ab Randnummer 53:

 

z. B. (Zitat):

...

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.“ (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20)

...

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb meowmeow:

Da kein Bedürfnis vorzulegen ist ist das doch unerheblich oder nicht?

Wie kommst du auf das schmale Brett?

Der Erwerb ist "frei", nicht jedoch der Besitz. Die Voraussetzungen dafür prüft die Behörde bei der Eintragung, dazu gehört auch ein glaubhaft gemachtes Bedürfnis.

Geschrieben
2 minutes ago, Elo said:

Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13

 

Deshalb habe ich nach einer Fundstelle im Gesetz gefragt. Richter erfinden in diesem Rechtsbereich einfach zu viele eigenen Gesetze. Das ist dann im zweiten Schritt interessant, um zu wissen auf was man neben der Theorie (also dem Gesetz) in der Praxis achten muss. Leider hat beides wenig miteinander zu tun.

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb tuersteher:

 

Und weil das Waffengesetz kompliziert ist und ich das so im WaffG (§ 14 Abs 6)) gerade nicht gefunden habe: Hast Du dafür eine Fundestelle im WaffG.

Ja gerne: §14 (3).3

[...] die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

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Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb tuersteher:

 

Meinst Du den folgenden Teil:

 

Damit würden die Sportschützen im Ausland immer illegal schiessen und jeder der sich im Ausland mit seinen in DE gekauften Waffen sportlich betätigt wäre direkt als unzuverlässig anzusehen und sollte konsequenterweise auch sofort die WBKs entzogen bekommen. Andererseits ist das nur die WaffVwV und die widerspricht nunmal erstens öfters dem Gesetz und bindet zweitens nur die Verwaltung.

 

Ich wollte eher darauf hinaus, daß "Auslandsschützen" keine "Privilegierung" in Anspruch nehmen können.

 

Daß die WaffVwV nur die Verwaltung bindet ist korrekt, im Gesetz selbst findet sich halt nicht viel zu dem speziellen Thema.

 

Da wir aber meist den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt haben, braucht es für das "habenwollen" eine Grundlage im Gesetz und das ist bei Auslandsbezug wohl schwieriger.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb CZM52:

ER muss nicht alle Prüfen! 

 

Wenn er Zweifel hat weil das nix ist was er quasi täglich einträgt, fragt er einfach dich nach der Disziplin und  kannst DU keine nennen, hast DU ein Problem.

 

In der Regel wird das so ablaufen, dass der Bearbeiter einen Blick in die NWR-Matrix wirft und feststellt, dass für die dort dunkelgelb hinterlegte Waffe sportliche Disziplinen bekannt sind (also grundsätzlich erst einmal geeignet).

 

Wenn er allerdings den Antragsteller nach der Disziplin fragt und dieser mit schweigenden großen Augen antwortet, wird man wohl das Bedürfnis hinsichtlich der Erforderlichkeit in Frage stellen dürfen. Kommt aber meines Wissens selten vor.

Geschrieben
4 minutes ago, Fyodor said:

Ja gerne: §14 (3).3

[...] die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

 

§14 Abs 3 ist für diesen fall nicht relevant weil das Bedürfnis nach Abs 6 eben nicht "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes  oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft" gemacht wird. In Abs 6 steht nur drin, dass der Sportschütze "dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen" muss.
 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb tuersteher:

Das ist dann im zweiten Schritt interessant, um zu wissen auf was man neben der Theorie (also dem Gesetz) in der Praxis achten muss.

 

Ich bin absolut der Überzeugung, daß das Waffenrecht deutlich vereinfacht werden muß.

 

Kaum jemand blickt noch durch, zum eigentlichen Gesetzeswerk werden noch BT-Drucksachen, Gerichtsentscheidungen, Normen und etliche Verwaltungsvorschriften herangezogen.

 

Den Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" hat ja zunächst das BVerwG geprägt, später fand der dann Einzug in BT-Drucksachen.

 

Leider müssen wir derzeit mit der aktuellen Situation leben.

Geschrieben
2 minutes ago, Elo said:

Ich bin absolut der Überzeugung, daß das Waffenrecht deutlich vereinfacht werden muß.

 

Da bin ich absolut bei Dir. Ausserdem sollten Exekutive und Judikative ganz dringend aufhören, eigene Gesetze zu erfinden.

 

Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Elo:

Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13

 

https://openjur.de/u/897666.html

 

Das famose "Leckt mich am Arsch, ich kann kaufen, was ich will"-Urteil :crazy:, das wohl den ganzen Mist mit Beschränkung der gelben WBK, Kontigenten für Jäger usw. erst endgültig ins Rollen gebracht hat, weil einer nicht genug bekommen und es ganz genau wissen wollte.

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Geschrieben (bearbeitet)

Aufgrund des höchst unterschiedlichen Argumentationsniveaus werde ich mit Dir keine juristischen Sachverhalte diskutieren.

Falls Du verstehst, was ich meine:hi:

Bearbeitet von lrn
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Geschrieben

Vermutlich blickt die WBehörde da selber nimmer durch und erteilt nach bestem Wissen.. am besten ich frag da nach oder bei einem Juristen... so ein Heckmeck mit diesem Kack.. 

Geschrieben (bearbeitet)

gemäß WaffVwV:

 

"Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), ..."


genehmigte Sportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes? aber trotzdem nach §15 Abs.1 WaffG? ... mir wird schwindelig ...

 

 

egal, solange Du in D nirgends eine Disziplin findest für Luftpüster mit 150J.

.... machs halt nach §8 auf grün für den Auslandseinsatz ....

 

 

 

jagdliche Einsatzmöglichkeit in D oder anderswo?

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

@meowmeow

 

Aus Neugier - die Geschosse für solche "starken" Luftgewehre sind doch nicht ganz billig?

 

Rechnet sich das im Vergleich zu einer üblichen .22 lr.?

 

Oder willst Du selbst gießen?

Geschrieben (bearbeitet)

Pragmatischer Ansatz: Kauf einer Waffe mit 7,5J und F im Fünfeck (Erwerb rechtlich - faktisch - verboten, aber real erlaubt). Umbau der Waffe auf volle Leistung im Ausland oder auf dem Schiessstand (Real - falls man fragt - verboten, aber rechtlich erlaubt).

 

Bearbeitet von tuersteher
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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb meowmeow:

Vermutlich blickt die WBehörde da selber nimmer durch und erteilt nach bestem Wissen.. am besten ich frag da nach oder bei einem Juristen... so ein Heckmeck mit diesem Kack.. 

 

Juristen, pah, das wird überbewertet angesichts der geballten versammelten Forumskompetenz. Wenn Juristen hier was beitragen, bekommen sie daher postwendend bescheinigt, dass sie zweifelsfrei

  1. inkompetent,
  2. dumm,
  3. Volldeppen

sind.

 

vor 9 Minuten schrieb alzi:

genehmigte Sportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes?

 

Das hat den Sinn, dass man auch sportliches Schießen (im Sinne der Definition des WaffG) nach Sportordnungen kleinerer Verbände ermöglicht, die nicht die Voraussetzen für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllen. In der Regel dürfte jene wohl an den geforderten 10.000 Sportschützen scheitern.

Der BLDS und noch irgendein kleinerer norddeutscher Verband fallen mir spontan ein. Näheres bei Interesse beim BVA.

Geschrieben

Interessensfrage: Gilt das mit der geeigneten Disziplin nur für den Zeitpunkt des Erwerbs oder auch für den fortlaufenden Besitz? Also für den Fall, dass ein Verband irgendwann mal eine Disziplin wieder abschafft.

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb meowmeow:

normale diabolos. Massenware.

 

Die sind natürlich günstig.

 

Hatte da an Kal. .50 oder .68 gedacht, bei letzteren werden wohl knapp 40 EUR für 20 Stück aufgerufen.

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