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IGNORED

Aufbewahrung von freien Waffen (als WBK-Inhaber)


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Geschrieben
On 11/1/2025 at 4:09 PM, BJ68 said:

Hm...und Deine minderjährigen Kinder? Was ist mit denen? Das sind in Deiner Wohnung auch befugte Personen, die durch das Haus wandern dürfen.....

 

Erstens hat die nicht jeder und zweitens brechen die den verschlossen Waffenkoffer nicht auf. Bzw. wenn die Kinder so drauf sind, dass sie den Waffenkoffer aufbrechen, dann hilft auch der Besenschrank nicht mehr.

Geschrieben

Die Millionen Druckluftwaffen aus Altbestand und von aktiven Schützen ohne WBK stellen kein Problem dar, da findet auch keine Kontrolle der Aufbewahrung statt.

Aber ein CO2 Plempe bei einem EWB Waffenbesitzer schon…..die Logik erschließt sich mir nicht.

Geschrieben
Am 31.10.2025 um 12:51 schrieb ASE:

Und bei allen Waffen gilt:

- Verschlossen erfüllt nur  den Teil der Aufgaben in § 36, nämlich  "gegen unbefugten Zugriff"

-  § 36 ordnet aber auch die Verhinderung des Abhandenkommens an.

 

Deswegen ist ein verschlossener Waffenkoffer nicht für die Aufbewahrung geeignet. 

Er wäre nicht zur Aufbewahrung geeiget, wenn ich ihn in den Hof oder das unverschlossene Auto stelle. Im Haus ist er gegen Abhandenkommen gesichert.

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Geschrieben

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=

 

Zitat

Soweit der Kläger dagegen einwendet, seine Wohnung sei besonders gesichert gewesen (Videoüberwachungen, tresorähnliche Haustürsicherungen sowie mehrere Akustikfallen) und daher als verschlossenes Behältnis anzusehen, verfängt dies nicht. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits, dass ein Behältnis schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde ist, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (vgl. nur BGHSt 1, 158 [163]; OVG NRW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 18). Dass das Waffenrecht kein anderes Verständnis zugrunde legt, zeigt sich insbesondere daran, dass § 13 AWaffV zwischen den verschiedenen Behältnissen einerseits und besonders gesicherten, von der Behörde gesondert zuzulassenden – hier unstreitig nicht gegebenen – Räumen (Waffenräume) andererseits (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 6 AWaffV) unterscheidet (vgl. auch NdsOVG, U.v. 27.5.2024 – 11 LB 508/23 – juris Rn. 72).

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-16058?hl=true

Zitat

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers meint, eine Wohnung, bei der - wie im Fall des Klägers - bei Abwesenheit der Bewohner und nachts die Haustür abgeschlossen sei, stelle eine vergleichbare Sicherung dar, ist dies abwegig. Es liegt auf der Hand, dass bei der Aufbewahrung solcher Waffen in der Wohnung eine zusätzliche Sicherung wie eben ein verschlossenes Behältnis oder sonstige abschließbare Vorrichtungen, die den einfachen Zugriff innerhalb der Wohnung verhindern, vorhanden sein müssen.

 

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358

Zitat

2. Abgeschlossene Gartenlauben und Keller sind keine verschlossenen Behältnisse i.S. des § 13 Abs 2 Nr 1 AWaffV. (Rn.8)

 

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001520222

Zitat

in Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1951 - GSSt 1/51 -, BeckRS 9998, 125289; VGH München, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, BeckRS 2017, 137090 Rn. 18; siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17 zu § 42a WaffG a.F. [z.B. „in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche“]). Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung erfordert daher eine zusätzliche Sicherung, die den einfachen Zugriff verhindern. Ansonsten würde die Bestimmung leerlaufen (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. August 2020 - 24 ZB 18.1266 -, juris Rn. 8). Die Aufbewahrungspflichten sollen gerade sicherstellen, dass ein Zugriff auf Waffen und Munition durch unbefugte Dritter in jeglicher Form verhindert wird (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 8. Kap. Aufbewahren von Waffen und Munition Rn. 1060). Sie stellen zentrale Bestimmungen des Waffenrechts dar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 15).

...

Zwar kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen zulassen (§ 13 Abs. 6 Satz 3 AWaffV a. F.). Allerdings liegt eine solche Zulassung nicht vor. Denn der Kläger hat dem Beklagten die Wohnung, in der die Waffen und Munition aufgefunden wurden, schon nicht angezeigt, geschweige denn die dortige Aufbewahrung der aufgefundenen Waffen und Munition.

 

 

https://openjur.de/u/475023.html

 

Zitat

Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll daher nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf die Waffe haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift, zum Ausdruck kommt, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. zu allem auch die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 73). Die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG zu einem vergleichbar abgesicherten Raum setzt ein entsprechendes Sicherheitsniveau voraus. Dazu gehört, dass nicht nur der Schutz vor Eindringlingen von außen, sondern auch vor den im fraglichen Raum befugt befindlichen Personen gewährleistet sein muss (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz BT-Drs. 14/8886 S. 117). Ob der Kläger persönlich derzeit die Absicht hat, Besucher zu empfangen oder nicht, ist nach dem Sinn der Regelung unerheblich. 

 

 

 

Geschrieben
Quote

Es liegt auf der Hand, dass bei der Aufbewahrung solcher Waffen in der Wohnung eine zusätzliche Sicherung wie eben ein verschlossenes Behältnis oder sonstige abschließbare Vorrichtungen, die den einfachen Zugriff innerhalb der Wohnung verhindern, vorhanden sein müssen.

 

Da habe wir es wieder, das lächerliche Argument: Ein verschlossenes Behältnis soll also den einfachen Zugriff verhindern? Etwa durch den Einbecher, der bereits die üblicherweise wesentlich besser geschützte Eingagstüre oder ein wesentlich schwieriger zu knackendes Fenster überwunden hat? Oder vom volljährigen Bewohner, der sowieso das verschlossene Behältnis jederzeit öffnen kann (und auch darf)?

 

Und keinerlei Abwägung, dass die Sicherung der Wohnung ein besseres Sicherheitsniveau als ein übliches verschlossenes Behältnis aufweisen dürfte und daher das Wort "mindestens" zumindest betrachtet werden müsste? Was sollen das für komische Juristen sein? Das können doch nur grüne Ideologen sein.

 

Quote

... sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf die Waffe haben ...

 

Was soll diese weltfremde Argumentation? Wer sich rechtmässig bei mir aufhält nimmt sich keine Gegenstände ohne meine Erlaubnis. Und mit meiner Erlaubnis darf derjenige auch Zugriff auf die F-Waffe bekommen.

 

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb tuersteher:

Da habe wir es wieder, das lächerliche Argument

 

Das ganze deutsche Waffenrecht ist in weiten Teilen lächerlich, also wozu geistige Energie verschwenden und sich darüber aufregen. Der Staat hat eben die Macht und wenn man sich nicht an seine Hirngespinste in Form von Gesetzen hält, muss man die Konsequenzen tragen. Solange es auf breiter gesellschaftlicher Basis kein Umdenken gibt, mit entsprechenden Konsequenzen in der Regierung, sehe ich da auch keine Besserung. 

Geschrieben
2 hours ago, Direwolf said:

Der Staat hat eben die Macht und wenn man sich nicht an seine Hirngespinste in Form von Gesetzen hält, muss man die Konsequenzen tragen.

 

Der Witz ist, auch wenn man sich an die Gesetze hält kann es üble Konsequenzen geben, weil die Gesetze von sogenannten "Richtern" so hingebogten werden wie sie es gerade wollen. Die Gesetze an sich sind schon unsinnig genug, aber dass einzelne Richter meinen, noch eins draufsetzen zu müssen ist ein Desaster.

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