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IGNORED

Filetiermesser im Auto bei Polizeikontrolle


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Am 24.10.2025 um 20:50 schrieb JFry:

Auch das ist unerheblich!

§ 42a regelt das „Führen“ an sich.

Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen).


Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen.
Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht.


Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift.

 

Ich war neulich bei nem Discounter, da musste ich an das Filetiermesser denken. Die hatten Äxte im Angebot:grin:

Geschrieben
On 11/1/2025 at 4:37 PM, Weinberger said:

Ich war neulich bei nem Discounter, da musste ich an das Filetiermesser denken. Die hatten Äxte im Angebot:grin:

 

Die sind ja auch kein Problem. Die kannst Du auch in den meisten(*) Waffenverbotszonen offen am Gürtel führen.

 

(*) Ausser dort wo per Verordnung das mitführen aller gefährlichen Gegenstände (Scheren, Bleistifte, Kugelschreiber, Bücher etc.) verboten ist.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Am 24.10.2025 um 22:02 schrieb whaco:

Ich frage mich halt was das für Freunde/Bekannte sind, die frosch da hat....

 


Da der Ursprungsthread gesperrt ist, hier das Ergebnis: Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ging positiv für den Aspiranten aus. Es erging wegen der tieferen Prüfung ein leicht erhöhter Gebührenbescheid.


 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb tuersteher:

Und was soll das?! Hat er die Prüfung beauftragt oder die Behörde?

Laut dem Ursprungsbeitrag handelte es sich um die turnusmäßige Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die spätestens alle drei Jahre einmal erfolgen muss.
(Sofern nicht zwischenzeitlich aus anderem Grund erfolgt) In Rahmen dieser ist wohl die Frage gestellt worden.
DAfür können Gebühren erhoben werden, was hier wohl wohl erfolgt ist und zwar mit einem aufwandsabhängig angepassten Gebührensatz.

Also KEIN Verstoss o.ä.

Geschrieben
Am 2.11.2025 um 18:43 schrieb tuersteher:

 

(*) Ausser dort wo per Verordnung das mitführen aller gefährlichen Gegenstände (Scheren, Bleistifte, Kugelschreiber, Bücher etc.) verboten ist.

 

Ja, Bücher und Schreibzeug können durchaus die mächtigsten Waffen in einer Gesellschaft sein, da ist was dran...

:rolleyes:

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