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IGNORED

OVG Urteil Aufbewahrung Schlüssel/Zuverlässigkeit


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Geschrieben

Die Vergangenheitsform halte ich für nicht angebracht, auch das OVG weisst auf fehlende gesetzliche Vorgaben hin.

Wie eine entspr. Gesetzliche Regelung aussehen könnte ist vorstellbar...... 

 

Insgesamt erstaunt mich jedoch das Urteil positiv. 

 

Nu bin ich gespannt was unsere Forenjuristen dazu sagen........ 

 

Geschrieben

Das Urteil ist von 2023…daher Vergangenheitsform und seinerzeit wurde es bereits hoch- und runterdiskutiert

Soweit mir bekannt, gab es auch eine Relativierung zu dem Thema von Herbert Reul gegenüber dem VDB.

Geschrieben

Mir war dieses Urteil nicht bekannt, insbesondere das die Zuverlässigkeit trotz Verstoss im Bereich Aufbewahrung bejaht wurde.

 

Kann ein Mod ja löschen wenn kein Bedarf besteht. 

 

PS. Reul ist Politiker- so what? 

Geschrieben

Tja, und was ist jetzt unser Fazit zur Schlüsselaufbewahrung?

 

Ich lese da für die Allgemeinheit einfach nur weiter heraus, dass Schlüssel in aller Regel grundsätzlich in einem Klasse 0/1 oder gleichwertig aufbewahrt werden müssen.

 

Das Verfahren bezieht sich ansonsten nur auf einen (schon speziellen) Einzelfall.

Dass es hier für den Waffenbesitzer glimpflich ausgegangen ist, ist wohl insbesondere dem Umstand zu danken, dass der Richter einen "verständlichen" Fehler in der Vergangenheit klar der Vergangenheit zuordnet und alleine daraus eben keine Prognose für das zukünftige Verhalten ableitet. Trotz des Fehlers in der Vergangenheit sah der Richter für die Zukunft keine Anzeichen mehr für Unzuverlässigkeit. Ergo keine besondere Gefahr durch den Waffenbesitzer und auch kein Grund die Bedürfnisse abzuerkennen. Chapeau!

 

Interessant finde ich diesen Satz der Urteilsbegründung:

Zitat

Lassen die gesetzlichen Regelungen gleichwohl zumindest konkretere und
klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder
Munitionsbehältnis vermissen, musste es sich dem Kläger als juristischem Laien nicht ohne weiteres aufdrängen, dass die Aufbewahrung des Schlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst

 

D.h. der Richter hatte Verständnis dafür, dass der Waffenbesitzer wg. der teils unkonkreten Gesetze die sich erst durch Gesetzesauslegung ergebenden Regeln nicht so gut kennen könnte.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb lrn:

Leute, das wurde doch an anderer Stelle schon alles ausführlichst (derzeit 64 Seiten)

Eben, und geht ab Seite 2 in die übliche "Diskussion"..........

Aber wie bereits bemerkt, kann gerne gelöscht werden bevor 63 Seiten ohne Substanz dazu kommen. 

 

Interessant wäre ob in NRW (u. a) aktuell die "Schlüsselaufbewahrung" überprüft wird.

 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben

Wenn ich es nich richtig im Kopf habe,  war es nur NRW und BW die das Urteil genutzt hatten. Die anderen Bundesländern sahen keine Veranlassung, bis der Gesetzgeber es nicht anpasst.

 

Die Zuverlässigkeit wurde ihm nicht aberkannt, weil ihm keine Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. Im Urteil wurde ja geschrieben, dass er letztlichnqchbestenWissen und Gewissen gehandelt hatte.

Geschrieben (bearbeitet)

Meine Frage bezieht sich auf aktuell durchgeführte Kontrollen im Rahmen der Aufbewahrung von Waffen und Munition. 

 

-Wird dabei durch die Kontrollierenden aktiv nach der Aufbewahrung von Schlüsseln gefragt? Wenn, wie wird die Frage begründet ? 

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels visuell überprüft ?

 

- Wird die Aufbewahrung des Schlüssels dokumentiert?

 

Bevor jetzt die üblichen WO Spassvögel mit "Ich hab ein Zahlenschloss" antworten- es geht um Behältnisse mit ausschliesslichen Schliessmechanismus via Schlüssel. 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben

Willst du nicht verstehen?

 

 

Mich interessiert weder eine Anweisung, fragliche Aussagen von Politikern oder schreiben jeglicher Art. 

Mich interessiert die praktische Umsetzung und Erfahrungen von Leuten die kürzlich überprüft wurden. 

 

Ist so schwer nicht. 

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb heinzaushh:

Willst du nicht verstehen?

 

 

Mich interessiert weder eine Anweisung, fragliche Aussagen von Politikern oder schreiben jeglicher Art. 

Mich interessiert die praktische Umsetzung und Erfahrungen von Leuten die kürzlich überprüft wurden. 

 

Ist so schwer nicht. 

Lies doch einfachmal durch den bereits vorhandnen Thread, da steht alles drin

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb karlyman:

 

Anm. am Rande: Das sind derzeit ohnehin die im Waffenrechts-Vollzug "heißesten" Ecken gegenüber LWB in Deutschland.

 

Richtig und kurz nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, fingen die Waffenbehörden an, die Waffenbesitzer anzuschreiben und auf den Vollzug hinzuweisen, unter Fristsetzung zum Nachweis der urteilskonformen Verwahrung des Tresorschlüssels.

Die gesetzten Fristen waren kaum einzuhalten da viel zu kurz und weder Händler noch Hersteller der Behältnisse der Produktnachfrage nachkommen konnten.

 

Soweit mir bekannt, hatte Reul dazu gegenüber dem VDB das Thema relativiert und abgemildert.

Auch hatte der Vdb mehrere Artikel zur Poblemstellung mit Vollzugsbeispielen aus NRW veröffentlicht. Man muss nur mal die Suche betätigen

 

Beispiel aus der Polizeidirektion Kreis Lippe zu dem Thema

 

https://lippe.polizei.nrw/artikel/urteil-zur-aufbewahrung-von-schusswaffen-und-schluessel-des-waffenschrankes

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)

Ok, dem entnehme ich das lediglich Anweisungen etc. existieren, in welcher Form diese praktisch umgesetzt werden ist bis dato nicht bekannt, bzw. es gibt keine Erfahrungsberichte von "LWB" Seite.

Danke an alle Beteiligten, thread kann zu. 

Bearbeitet von heinzaushh
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb heinzaushh:

Ok, dem entnehme ich das lediglich Anweisungen etc. existieren, in welcher Form diese praktisch umgesetzt werden ist bis dato nicht bekannt, bzw. es gibt keine Erfahrungsberichte von "LWB" Seite.

Danke an alle Beteiligten, thread kann zu. 

Ist so nicht richtig. Waffenbesitzer wurde von den jeweiligen Behörden seinerzeit schriftlich aufgefordert die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels nachzuweisen, wie es im Urteil festgelegt wurde. Bis hin zim Nachweis dass das Behältnis für den Schlüssel sich nicht im gleichen Raum befindet, wie der Waffenschrank selber.

In wiefern bei den Kontrollen vor Ort dies auch physisch geprüft wurde, darüber ist weniger etwas bekannt, als das Urteil aber gefällt wurde, war viel Unmut und vor allem Unsicherheit bei den Betroffenen in NRW und BW.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb heinzaushh:

 

Hier auf WO?

 

 

Hat rein garnichts mit der Fragestellung zu tun. 

 

 

Ganz ehrlich, wer so auf Infos teagiert, kann sich seinen Mist selber zusammensuchen.

Wurde hier hoch und runter diskutiert und berichtet. 

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