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IGNORED

Individuelles Messertrageverbot VG Düsseldorf


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Geschrieben

Es gibt ein neues Urteil des VG Düsseldorf hinsichtlich eines dreijährigen Messertrageverbotes für einen 18 jährigen Intensivtäter( Bedrohujg mit Messer, Körperverlwtzung etc.) aus Wuppertal außerhalb der eigenen Wohung. (Aktenzeichen habe ich noch nicht)

Das VG hat dieses Verbot, ausgesprochen durch das örtliche PP aufgehoben. In der Urteilsbegründung heißt es; " dieses Verbot gegen den 18 jährigen wäre ja nicht kontrollierbar bzw. der Bund müsste hierfür eine andere gesetzliche Regelung treffen"

 

Ich reiche hier nach sobald ich ein Aktenzeichen habe.

 

Da fragt man sich doch echt, was ist da los....

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb kulli:

In der Urteilsbegründung heißt es; " dieses Verbot gegen den 18 jährigen wäre ja nicht kontrollierbar bzw. der Bund müsste hierfür eine andere gesetzliche Regelung treffen"

 

 

Das ist ja mal ein "interessanter" Ansatz. Nicht kontrollierbar, daher ganze Verbotsregelung nicht zulässig.

Man breche das mal auf andere Verbote herunter.

Geschrieben

Mit so einer absurden Begründung könnte man ja jeglichen illegalen Waffenbensitz daheim gleich legalisieren. Wenn die schon illegalen Waffenbesitz in der Öffentlichkeit für nicht kontrollierbar halten und damit individuelle Waffenverbote ausschließen, dann muss das ja für jegliche Waffen daheim umso mehr gelten.

 

Geschrieben

Also ich lese in der Urteilsbegründung nichts von Intensivtäter oder nicht kontrollierbar.

Es sit wohl deutlich komplizierter.... ich hab mal einige Stellen rauskopiert.

 

Zitat

I. Die Untersagung des Mitführens von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten aller Art in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Polizeiverfügung ist offensichtlich rechtswidrig. Sie findet keine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 PolG NRW.

 

Es scheint in dem PolG in NRW keine Rechtsgrundlage für eine Verbotsverfügung zu geben, auf gut Deutsch: Die Polizei darf es nicht.

 

Zitat

cc. Die ausschließliche Kompetenz des Bundes (auch) für den Umgang mit sämtlichen Messern zugrunde gelegt, dürfte nach Ansicht der Kammer für Landesgesetze zum Umgang mit Messern kein kompetenzrechtlicher Raum verbleiben. Entsprechend kann ein Messerführverbot auch nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden. Denn sofern - wie vorliegend im Falle des Waffenrechts - durch bundesrechtliche Vorgaben abschließend Sachbereiche geregelt werden sollen, ist der Rückgriff auf landesrechtliche Normen des Polizeigesetzes NRW für Maßnahmen, die sich auf denselben Sachbereich beziehen, bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

 

Zitat

Dies ist hier der Fall, da die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht aufgrund von Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 1 GG allein dem Bund zusteht und sich die Länder damit nicht auf die ihnen nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich für das Polizei- und Ordnungsrecht zukommende Regelungsbefugnis berufen können (vgl. Art. 71 GG).

 

Zitat

Dabei folgt das Erfordernis einer eigenständigen Standardmaßnahme nicht bereits allein daraus, dass individuelle "Waffentrageverbote" für Messer und andere gefährliche Gegenstände ausweislich der Internetauftritte verschiedener Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen künftig regelmäßig gegen insoweit auffällige Personen verhängt werden sollen.

 

Ist als Polizei und Politik sicher doof wenn dir ein Richter so den Stickefinger wegen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit zeigt.

 

Zitat

Denn durch die ausgesprochene zeitliche Dauer von drei Jahren überschreitet das streitgegenständliche Führverbot etwa die für Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbote in § 34 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW spezialgesetzlich vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten erheblich und verschärft trotz der vorgesehenen Ausnahmen für Ausbildung und Sport die Eingriffswirkung für die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Für das Erfordernis einer eigenen, speziellen Rechtsgrundlage spricht aus Sicht der Kammer zudem, dass in diesem Zusammenhang zugleich eine § 42c WaffG vergleichbare Regelung geschaffen werden könnte, die über den Anwendungsbereich etwa des § 39 PolG NRW hinaus eine effektive Kontrolle des Führverbotes und damit dessen Eignung sicherstellt.

 

Der Zeitraum und die Dauer wahr wohl auch fragwürdigt gewählt.

 

Zitat

Aus den hier beigezogenen Strafverfahrensakten ergeben sich, obwohl die Einstellungen nicht wegen erwiesener Unschuld erfolgt sind und jeweils ein Restverdacht verblieben ist, jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die hier erforderliche konkrete Gefahr.

 

Der Beschuldigte war wohl bereits mehrfach vor Gericht aber nie verurteilt und das reicht wohl nicht aus. Ob sich in dem Kontext von Intensivtäter sprechen läss ist wohl auch zweifelhaft. Alles in allem für mich ein klarer Fall von typisch deutschem Förderalismus und handwerklichem Pfusch am Bau.

 

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