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IGNORED

Augen auf beim Kauf von Verschlussköpfen, Verschlüssen, halbautomatischen Verschlussträgern


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Geschrieben

Moin!

Einer meiner Bekannten hat mal gerade so eben noch die Kurve gekratzt, weil er sich einen einzelnen Verschluß für eine Repetierlangwaffe (S202 Verschluß mit Stahlkugel anstatt dem flachen Stengel) gekauft hat.

Er dachte, er könnte sich diesen erlaubnisfrei zu seiner in die WBK eingetragenen Grundwaffe erwerben.

 

Allerdings steht in Waffengesetzt:

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:

...

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

Daraus ergibt sich ganz klar, dass die Freistellung nur für Verschlüsse gilt, die für einen Wechsel- oder Austauschlauf erworben werden. Nicht jedoch für den einzelnen Verschluss, wenn man nur die Basiswaffe hat. Weiter gesponnen gibt es auch nur jeweils einen Verschluss für einen Lauf, da der Verschluß auch noch "erforderlich" sein muss.

 

Es gab ein riesen Theater, als er den Eintrag des Verschlusses begehrte und das Teil wurde auch "sichergestellt".

 

Glück hatte er aber schließlich trotzdem, weil es für ihn gleich zwei Auffang-Tatbestände gab, die er nutzen konnte (nur wusste er zunächst nichts davon):

1. Erwerb über eine gelbe Sportschützen WBK (§14 Abs.4) mit freiem Eintrag (<10 eingetragene Waffen)

2. Erwerb über Jagdschein

 

Denn:

Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

...

1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
1.3.1
Wesentliche Teile sind
...

1.3.1.2
der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

 

 

Durch die "Gleichstellung" im Gesetz gelten die gleichen Erlaubnisvoraussetzungen und Freigaben, für die sie bestimmt sind.

 

Einzelner Kurzwaffenverschluss -> nur über Rote WBK oder Voreintrag auf Grüne WBK; kein erlaubnisfreier Erwerb.

Einzelner Repetierlangwaffenverschluß/Verschlußkopf -> nur über Rote oder Gelbe WBK (§14Abs4. mit <10 Einträgen); bei der alten Gelben wäre ich zurückhaltend, da die Verschlüsse waffenrechtlich i.d.R für Repetierwaffen bestimmt sind), Jagdschein oder Voreintrag auf Grüne WBK; kein erlaubnisfreier Erwerb. Verschlußträger zu Repetierlangwaffen sind frei; siehe BKA Leitfaden V3.0 S.46  zur R8 https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html

Einzelner halbautomatischer Verschluss / Verschlusskopf / Verschlussträger -> nur über Jagdschein, Rote WBK oder Grüne mit Voreintrag; kein erlaubnisfreier Erwerb.

 

 

 

frogger

 

 

 

 

Geschrieben

Überraschung...:rolleyes: Das war auch nie anders.

 

Das Waffengesetz ist schon immer ein "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt": Wofür keine ausdrückliche freistellung/Ausnahme von den Erlaubnispflichten kraft Gesetzes vorliegt, gilt immer der Erlaubnisvorbehalt, oder gar ein Verbot. 

 

Und wenn da steht:

 

vor 36 Minuten schrieb frosch:


Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

 

 

Dann steht da...? Ja genau das was da steht und nicht: Verschlüsse aller Art...

Geschrieben

Darum geht es nicht.

Hinsichtlich der Ewb Freistellung hatte die Behörde schlicht Recht.

 

Die Auffangtatbestände waren reines Glück.

 

Ich empfehle sogar, wenn der Erwerb über JS oder Gelbe, Rote WBK erfolgen soll, den Verschluss vor der Übergabe eintragen zu lassen, damit es keine Diskussionen gibt.  
 

Es gibt im Übrigen im Strafrecht noch eine komische Konstruktion des Wahndeliktes, für denjenigen, der irrig annimmt strafbar zu handeln. Zum Glück im Gegensatz zum auch untauglichen Versuch, bleibt das Wahndelikt straffrei.

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Andor:

Bei teilbaren Verschlüssen ist der hintere Teil meist frei erwerbbar.

Nicht bei Selbstladelangwaffen. Nur bei Einzelladerlangwaffen und Repetierlangwaffen. Bei Kurzwaffen auch frei erwerbbar (zB der Schlitten, wenn der eigentliche Verschluß separat ist. HK P9, SIG P22x Serie sind auch zwei Teile, die verstiftet sind).

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Andor:

Wird hier ganz gut erklärt:

https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html

 

Bei teilbaren Verschlüssen ist der hintere Teil meist frei erwerbbar.

 

 

 

Nein, es sind immer wesentliche Teile und damit immer erlaubnispflichtig, nichts anderes behauptet auch der BKA-Leitfaden

 

Zitat

der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert;

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Nein, es sind immer wesentliche Teile und damit immer erlaubnispflichtig, nichts anderes behauptet auch der BKA-Leitfaden

Nicht bei Repetierlangwaffen.

Verschlußträger zu Repetierlangwaffen sind frei; siehe BKA Leitfaden V3.0 S.46  zur R8 https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/LeitfadenWaffenteile/leitfadenWaffenteile_node.html

Geschrieben

Da steht: "Verschlussführung", nicht Verschlussträger! Und genau darum geht es auf Seit 46 des leitfaden: Bei der Blaser ist die Verschlussführung kein wesentliches Teil. Hier mal den Blaseverschluss genau studieren: Die Verschlussführung hat mit der Verriegelung im Sinne der Definition eines Verschlussträger im Waffengesetz nichts zu tun. Du kannst theoretisch den "Verschlusskopf", der eigentlich ein kompletter Verschluss ist,  ohne die Verschlussführung in den Lauf stecken und verriegeln in dem du auf den hinten herausstehenden Teil der Verriegelungshülse(orange) drückst.

 

Blaser-R8-a-Blaser-R8-drawing-africahunting.com_.jpg

 

 

 

Und hier haben wir genau das Problem: Wortbedeutungen und Definition im Waffengesetz sind maximal restriktiv auszulegen, will man sich keinen Ärger einhandeln. Im BKA-Leitfaden steht an dieser Stelle nichts falsches. Aber daraus zu schließen, das bei allen Repetierwaffen der Verschlussträger frei sein, findet halt keine Grundlage im Gesetz.

 

Geschrieben

Wenn man die Konstruktionszeichnung eines Herstellers detailliert verstehen will und die jeweiligen Komponenten korrekt gegeneinander abgrenzen können muss, nur um nicht gegen ein Gesetz zu verstoßen, zeigt es nur eins: das Gesetz ist lebensfern und untauglich für die Praxis.

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Geschrieben

Nur um mal einen Scherz zu bringen: bei AktenzeichenXY haben's mal Räuber geschafft einen Waffenschrank zu leeren, und bei allen Gewehren die Verschlüsse rauszunehmen und liegenzulassen. Rest haben sie mitgenommen...

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